Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges.
…auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB haftet (RS0019810). Ein anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten steht auch dann zu, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wurde (RS0034697). Werden alle Wagen im…
…der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch berechtigt . Nach der mittlerweile ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz von Reservehaltungskosten (RIS Justiz RS0019810) haftet der Schädiger bei Beschädigung eines Linienomnibusses für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung…
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