Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Viktorin und den Kommerzialrat Roggisch Dragutinovic in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Niederbichler Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, FN ** , **, vertreten durch Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 32.943,07 samt Zinsen, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25.6.2025, ** 13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es als Zwischenurteil lautet:
„ 1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 32.943,07 samt 4 % Zinsen seit 5.10.2024 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. “
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin baut transportable Bühnen auf Rädern, die im zusammengelegten Zustand mit einem Zugfahrzeug gezogen werden können. Die Klägerin wurde von der [ Auftraggeberin ] beauftragt, eine von der Klägerin hergestellte, aber am 22.9.2024 im Eigentum der Auftraggeberin stehende Bühne von Deutschland nach Österreich zu transportieren (Überstellung), dort zu reparieren und nach erfolgter Reparatur wieder nach Deutschland zu retournieren. Der Transport erfolgte mit einem Mietwagen mit dem Kennzeichen ** von Deutschland nach Österreich.
Am 22.9.2024 ereignete sich auf der A** in der Nähe von **, Deutschland, ein Unfall, bei dem das Zugfahrzeug sowie die angehängte fahrbare Bühne beschädigt wurden.
Zum Schadenszeitpunkt war die Klägerin aufrecht bei der Beklagten zur Polizzennummer ** transportversichert, wobei als Geltungsbereich Europa vereinbart wurde. Umfasst sind Transporte mit Anhänger mit dem Kennzeichen **. Die Versicherungssumme beträgt EUR 50.000. Als Vertragsgrundlagen wurden die ** 2004 sowie die Besonderen Bedingungen TR 043 2, 996 1, 996 3, TR 898 1 und TR 898 2 vereinbart.
Vereinbart wurde zudem, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach der Polizze, dem gestellten Antrag, den in der Polizze angeführten und beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen richten.
Der Vertragstext lautet auszugsweise (./A; Hervorhebungen im Original):
„ Betriebsbezeichnung: Handel mit mobilen Anhängerbühnen inkl. Bühnenfläche
Versicherte Betriebsart: Karosseriespengler (mit/ohne Lackiererei)
Transportversicherung
KFZ-Jahrespauschalversicherung mit Einbruchdiebstahl-Risiko
Gegenstand der Versicherung sind Transporte von eigenen oder zur Bearbeitung übernommenen Gütern, sowie die unmittelbar zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge und Geräte mittels eigener oder geleaster Fahrzeuge. Fix mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände sind nicht mitversichert.
Versicherte Gefahren :
- Unfall des Fahrzeuges
[…]
Örtlicher Geltungsbereich:
Versicherungsschutz innerhalb den Ländern der Europäischen Union, zusätzlich in der Schweiz und Liechtenstein
Fahrzeugart Kennzeichen Versicherungssumme
in EUR
Anhänger ** 50.000,00
[…]
Austausch von Fahrzeugen:
Falls während der Laufzeit der Polizze ein Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird, geht der Versicherungsschutz automatisch auf die Ladung des neu einzuschließenden Fahrzeuges über. Dieser Umstand ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
[…]
Besondere Bedingung 898-1
Versichert gelten ausschließlich Veranstaltungsbühnen im Eigentum des Versicherungsnehmers, auf eigener Achse gezogen.
Abweichend zu obiger Textierung gilt eine Versicherungssumme von EUR 150.000,00 je Transport als vereinbart.
Für die Überstellung der Bühne stehen nachstehende Überstellungskennzeichen zur Verfügung:
➢ **
➢ **
Besondere Bedingung 898-2
Abweichend gilt ein maximales Sublimit von EUR 75.000,00 als versichert. […]“
Die Parteien führten abseits der schriftlichen Vereinbarung keine Gespräche über Vertragsinhalte und trafen keine weiteren Vereinbarungen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten (zuletzt; ON 9.4, S 2) die Zahlung einer Versicherungsleistung von EUR 32.943,07 samt Zinsen. Die beim Unfall entstandenen Schäden seien von der bestehenden Transportversicherung, die sich auch auf Deutschland erstrecke, gedeckt. Die Versicherungsbestimmungen könnten von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass eine Bühne, die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehe, mit bis zu EUR 150.000 versichert sei. In der Polizze werde für den Fall, dass während der Laufzeit der Polizze ein Fahrzeug durch ein anderes ersetzt werde, geregelt, dass der Versicherungsschutz automatisch auf die Ladung des neu einzuschließenden Fahrzeuges übergehe. Der Versicherungsschutz müsse sich daher – wie hier – auch auf das neu verwendete Kennzeichen beziehen, diesfalls bestehe ein Versicherungsschutz bis zu EUR 75.000. Sollte die Beklagte ihren Bedingungen eine andere Bedeutung beimessen wollen, so seien diese aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht klar verständlich; Unklarheiten gingen immer zu Lasten des Versicherers. Die Klägerin hätte keines der beiden im Versicherungsvertrag genannten Überstellungskennzeichen für die Überstellung der Bühne benützen können, weil die Verwendung dieser Kennzeichen in Deutschland verboten sei. Daher sei die Bühne mit einem Kennzeichen des Auftraggebers überführt worden. Die Klägerin hätte auch kein grünes Überstellungskennzeichen verwenden können, weil dazu das Fahrzeug bzw die Bühne in ihrem Eigentum als Anmelderin des Überstellungskennzeichen stehen hätten müssen. Durch den Unfall seien Reparaturkosten für die Bühne von (netto) EUR 19.991, Kosten für das Abschleppen und die Begutachtung der Bühne sowie Leihwagenkosten von EUR 12.952,07 angefallen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Nur Transporte von im Eigentum der Versicherungsnehmerin stehenden Gütern und fremden Gütern, sofern diese auf dem Anhänger der Klägerin mit dem Kennzeichen ** transportiert würden, seien vom Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst. Da keiner der beiden Fälle hier vorliege, bestehe der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Die Versicherungssumme betrage grundsätzlich EUR 50.000, wobei die Versicherungssumme aufgrund der Besonderen Bedingungen [ BB ] 898 2 auf ein Sublimit von EUR 75.000 erhöht sei. Mit EUR 150.000 seien bloß im Eigentum der Versicherungsnehmerin stehende Veranstaltungsbühnen versichert, sofern sie mit den Überstellungskennzeichen ** oder ** transportiert würden. Nicht im Eigentum der Klägerin stehende Bühnen seien demnach nicht mit einem Betrag von EUR 150.000 gedeckt. Die Höhe des behaupteten Schadens werde bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren von EUR 32.943,07 samt 4 % Zinsen seit 5.10.2024 ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt zugrunde, der vom Berufungsgericht durch Berücksichtigung des Inhalts der in ihrer Echtheit nicht bestrittenen Versicherungspolizze (./A) ergänzt wurde (RS0121557).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, Gegenstand der Versicherung seien nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags „Transporte von eigenen oder zur Bearbeitung übernommenen Gütern“, wobei Versicherungsschutz dann bestehe, wenn diese Güter mit einem Anhänger mit dem Kennzeichen ** transportiert würden. Die Grundversicherungssumme belaufe sich auf EUR 50.000 [Regelung 1].
Nach dem ebenso eindeutigen Wortlaut der BB 898 1 seien ausschließlich Veranstaltungsbühnen im Eigentum des Versicherungsnehmers, die auf eigener Achse gezogen würden, mit einer Versicherungssumme von EUR 150.000 gedeckt, wobei für die Überstellung der Bühne die Überstellungskennzeichen ** und ** zur Verfügung stünden [Regelung 2].
Die BB 898 2 sähen abweichend ein maximales Sublimit von EUR 75.000 vor [Regelung 3].
Auf das für einen Versicherungsschutz notwendige Eigentum des Versicherungsnehmers an der zu transportierenden Bühne werde im ersten Satz der BB 898 1 unzweideutig Bezug genommen. Der darauffolgende Satz „Abweichend zu obiger Textierung gilt eine Versicherungssumme von EUR 150.000 je Transport als vereinbart“ beziehe sich erkennbar nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Bühne, sondern ausschließlich auf die davor im Vertrag genannte Versicherungssumme von EUR 50.000. Es sei nicht ersichtlich, warum Bühnen in unterschiedlicher Höhe versichert sein sollten, je nachdem, in wessen Eigentum sie stünden.
Die Polizze sei in ihrer Gesamtheit mit 25.3.2022 datiert. Aufgrund der Positionierung der BB 898 2 in der Polizze direkt nach den BB 898 1 lasse sich schließen, dass man abweichend von den allgemeinen Bestimmungen auf Seite 4 Schutz vereinbaren und durch entsprechende Positionierung einen Bezug zu den BB 898 1 herstellen habe wollen. Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gehe hier deutlich hervor, dass man jedenfalls nicht eine uferlose Deckung von Transporten vorsehen habe wollen, andernfalls die Einschränkungen in den Bedingungen im Absatz davor wenig Sinn ergäben. Die Bestimmung könne nur dahin verstanden werden, dass, wenn keine der in den BB 898 1 vereinbarten Kennzeichen verwendet würden, trotzdem ein Versicherungsschutz in Höhe von EUR 75.000 bestehe, sofern die Bühne im Eigentum des Versicherungsnehmers stehe und auf eigener Achse gezogen werde. Die Versicherungsbedingungen seien somit nicht unklar formuliert.
Da die beim Unfall beschädigte Bühne unstrittig nicht (mehr) im Eigentum der Klägerin gestanden, nicht mit den Überstellungskennzeichnen ** oder ** und auch nicht auf dem Anhänger mit dem Kennzeichen ** gezogen worden sei, habe die Beklagte zu Recht eine Deckung abgelehnt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1.1 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin zunächst die unterbliebene Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin. Durch dessen Einvernahme hätte das Erstgericht feststellen können, dass über die einzelnen Klauseln bei Vertragsabschluss nicht gesprochen worden sei und die Versicherungsbedingungen daher nicht zu Lasten der Klägerin auszulegen seien. Zudem hätte festgestellt werden können, dass die Verwendung eines österreichischen Probefahrtkennzeichens (blaues Kennzeichen), welches in der Polizze angeführt werde, in Deutschland verboten sei, sodass die Überfahrt mit einem in der Polizze angegebenen Kennzeichen gar nicht möglich bzw zulässig gewesen wäre.
1.1.1 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Erstgericht nach dem von ihm als unstrittig angenommenen Sachverhalt ohnehin davon ausging, dass die Parteien abseits der schriftlichen Vereinbarung keine Gespräche über Vertragsinhalte führten und keine weiteren Vereinbarungen trafen ( US 3 ). Dem geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt es daher insoweit an Relevanz.
1.1.2 Zur Zulässigkeit der Verwendung eines österreichischen Probefahrtkennzeichens hat das Erstgericht gar keine Feststellungen getroffen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
1.2 Einen Verstoß gegen das in § 182a ZPO normierte Verbot der Überraschungsentscheidung erachtet die Klägerin dadurch verwirklicht, dass das Erstgericht die Rechtsansicht, wonach die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig seien und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich hervorgehe, dass man nicht eine uferlose Deckung von Transporten vorsehen habe wollen, erstmals im Urteil vertreten habe. Über entsprechende Anleitung des Erstgerichts hätte die Klägerin den Antrag auf Parteieneinvernahme erneut gestellt sowie die Vernehmung des Versicherungsmaklers beantragt, wodurch hervorgekommen wäre, dass über die einzelnen Klauseln nicht gesprochen worden sei. Zudem hätte der Versicherungsmakler aufklären können, was durch die vereinbarten BB 898 1 und 898 2 umfasst sei.
1.2.1 Das in § 182a ZPO normierte Verbot der „Überraschungsentscheidung“ besagt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen darf, welche die Parteien mangels Erörterung erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten und deswegen dazu kein Vorbringen erstattet haben (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 182a Rz 1). Bei dieser Erörterungspflicht geht es nicht primär darum, dass das Erstgericht seine Rechtsansicht in einem „Rechtsgespräch“ kundtun muss, entscheidend ist vielmehr, dass insgesamt alles einzuführende Tatsachenmaterial eingeführt wird ( Fucik aaO Rz 3). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht bzw über die relevante Rechtsansicht informiert erstattet hätte ( Fucik aaO Rz 4).
Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, liegt keine „Überraschungsentscheidung“ vor (vgl RS0120056 [T2, T13]). Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht so weit, dass ein Richter auf die Partei beratend einzuwirken und deren Vertreter aufzufordern hätte, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hierfür Beweise anzubieten (vgl RS0108818 [T8], RS0037127, RS0036869) Eine überraschende Rechtsansicht ist nach ständiger Rechtsprechung zudem ausgeschlossen, wenn sich das Gericht dem vom Prozessgegner vorgebrachten Standpunkt anschließt (RS0133948; RS0120056 [T4]).
1.2.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier der relevierte Verfahrensmangel nicht zu erblicken. Angesichts der im Verfahren zentralen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Versicherungsbedingungen und der hierzu von den Parteien vertretenen gegenläufigen Ansichten bezüglich des Versicherungsumfangs konnte es für die – anwaltlich vertretene – Klägerin nicht überraschend sein, dass sich das Erstgericht dem Standpunkt einer der Parteien – hier der Beklagten – anschließen werde. Das Erstgericht war nicht gehalten, vor Schluss der mündlichen Verhandlung seine diesbezügliche Rechtsansicht offenzulegen. In der anderen rechtlichen Wertung des im Verfahren zentral behandelten Streitpunkts liegt keine Überraschungsentscheidung. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor, weshalb auf die Frage der Erheblichkeit des Mangels und die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Beweisanträge nicht weiter einzugehen ist.
1.3 Da sich die Berufung der Klägerin aus rechtlichen Überlegungen als berechtigt erweist, ist die Klägerin im Übrigen auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
2.1 Darin vertritt die Klägerin weiterhin ihren im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt, die Versicherungsbedingungen könnten nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nur so ausgelegt werden, dass – sofern die Bühne nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehe – der Transport mit einem Betrag von EUR 150.000 als versichert gelte und sofern zur Überstellung ein anderes Überstellungskennzeichen als in der Polizze angeführt (** und **) verwendet werde, eine Versicherungssumme von EUR 75.000 zum Tragen komme. Sollte die Beklagte ihren Bedingungen eine andere Bedeutung beimessen wollen, so seien diese aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht klar verständlich. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Bedingungen zu Lasten des Versicherers auszulegen seien und aufgrund der BB 898 2 für den Schadensfall ein Sublimit von EUR 75.000 als versichert gelte.
2.2.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie das Erstgericht zutreffend darstellte – nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen, also des Versicherers gehen (RS0017960).
2.2.2 Die allgemeine Beschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikoabgrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RS0080166 [T10]; 7 Ob 214/24g; 7 Ob 187/24m; 7 Ob 14/24w uva). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und Risikoeinschränkungen zu rechnen. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen allerdings in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RS0112256, RS0050063 [T17]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
2.3 Gegenstand der zwischen den Parteien bestehenden Transportversicherung sind nach der Versicherungspolizze Transporte von eigenen oder zur Bearbeitung übernommenen Gütern, sowie der unmittelbar zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge und Geräte mittels eigener oder geleaster Fahrzeuge. Versichert sind Transporte mit Anhänger mit dem Kennzeichen **, wobei eine Versicherungssumme von EUR 50.000 gilt.
Als Betriebsbezeichnung der Klägerin ist in der Versicherungspolizze „ Handel mit mobilen Anhängerbühnen inkl. Bühnenfläche “, als versicherte Betriebsart „ Karosseriespengler (mit/ohne Lackiererei) “ angeführt (S 4 in ./A).
2.4 In den BB 898 1 (S 5 in ./A) findet sich zudem folgende, auf den Betrieb der Klägerin spezifizierte Regelung:
„V ersichert gelten ausschließlich Veranstaltungsbühnen im Eigentum des Versicherungsnehmers, auf eigener Achse gezogen.
Abweichend zu obiger Textierung gilt eine Versicherungssumme von EUR 150.000,00 je Transport als vereinbart.
Für die Überstellung der Bühne stehen nachstehende Überstellungskennzeichen zur Verfügung:
- **
- **“
2.4.1 Diese Bestimmung bietet – ausgehend vom (unstrittigen) Sachverhalt – keine taugliche Grundlage für eine Deckungspflicht der Beklagten:
Weder stand die durch den Unfall beschädigte Bühne im Eigentum der Klägerin noch verwendete diese bei der Überstellung der Bühne eines der in den BB 898 1 abschließend aufgezählten Überstellungskennzeichen. Unabhängig davon, ob man die Formulierung „ Abweichend zu obiger Textierung …“ der Interpretation der Klägerin folgend auf den unmittelbar vorangehenden Satz der BB 898 1 und damit auf die Eigentumsverhältnisse an der Bühne, oder wie vom Erstgericht angenommen auf die in der Versicherungspolizze davor zur allgemeinen Transportversicherung genannte Versicherungssumme von EUR 50.000 beziehen wollte (was bei systematischer Betrachtung sowie unter Berücksichtigung des Zwecks der hier relevanten Bestimmungen naheliegend scheint [→2.5.2 f] ), sind die Voraussetzungen für eine Deckung (Eigentum an der Bühne und/oder Verwendung der spezifischen Überstellungskennzeichen) hier nicht erfüllt. Von einer – dem Wortlaut nach – klaren Regelung kann jedoch angesichts dieser Überlegungen keine Rede sein.
2.5 Gleiches gilt für die in der Polizze unmittelbar im Anschluss an die BB 898 1 positionierte Regelung der BB 898 2 ( S 6 in ./A ) , die folgenden Wortlaut hat: „ Abweichend gilt ein maximales Sublimit von EUR 75.000,00 als versichert.“
2.5.1 Diese Regelung ist insoweit unpräzise und mehrdeutig, als sie – mangels Bezeichnung eines klaren Bezugspunkts – völlig offen lässt, für welche Konstellation dieses Sublimit gelten soll. Aus dem Wortlaut der isolierten Bestimmung ist weder erkennbar, welches Risiko hiermit versichert sein soll, noch worauf sich das Sublimit beziehen bzw wann dieses greifen soll. Ob nur der Transport einer im Eigentum der Klägerin stehenden Bühne, für den andere als die in den BB 898 1 bezeichneten Kennzeichen verwendet werden, oder auch der Transport fremder (wie hier zur Reparatur übernommener) Bühnen vom Versicherungsschutz umfasst sein soll, bleibt nach dieser Bestimmung unklar.
Angesichts dessen pflichtet das Berufungsgericht dem Verständnis des Erstgerichts, die abweichende Regelung (Versicherungssumme von EUR 75.000) beziehe sich nach ihrer klaren Formulierung lediglich auf jenen Teil der BB 898 1, der die Verwendung spezifischer Kennzeichen vorsehe, und setze demnach weiterhin voraus, dass die Bühne im Eigentum des Versicherungsnehmers stehe und auf eigener Achse gezogen werde, nicht bei.
2.5.2 Betrachtet man – unter Heranziehung des gebotenen objektiven Maßstabs – die Systematik der vorliegenden Versicherungsbedingungen, deren Anordnung und Aufbau, und berücksichtigt man weiters den Umstand, dass die Polizze in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Datum aufweist, so scheint es logisch nachvollziehbar, dass mit den BB 898-1, die im Gegensatz zur Umschreibung der allgemeinen Transportversicherung (S 4 in ./A) spezifisch auf den Betrieb der Klägerin Bezug nehmen und den Versicherungsschutz der transportablen Bühnen regeln, ein – im Vergleich zum allgemeinen Gütertransport mittels Anhänger – deutlich erhöhter Versicherungsschutz über eine Versicherungssumme von EUR 150.000 vorgesehen werden sollte, unter der Voraussetzung, dass es sich („ ausschließlich “) um im Eigentum der Klägerin stehende, auf eigener Achse gezogene Bühnen handelt, wofür bestimmte Überstellungskennzeichen zur Verfügung stehen. In Verbindung mit diesen Bestimmungen der BB 898 1 (die insofern unter strengeren Voraussetzungen eine höhere Versicherungssumme vorsehen) scheint es naheliegend, die BB 898 2 als allgemeinen Auffangtatbestand zu verstehen, der die von den Regelungen der BB 898 1 nicht umfassten Konstellationen (Transport von nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Bühnen und/oder Verwendung anderer als der in den BB 898 1 vereinbarten Kennzeichen) mit reduzierter Versicherungssumme („ Sublimit “ von EUR 75.000) abdecken sollte.
2.5.3 Orientiert man sich im Sinne der dargelegten Grundsätze [←2.2] am Zweck der Bestimmungen, spricht für diese Auslegung nicht nur die sich aus dem in der Versicherungspolizze festgehaltenen Gegenstand der Transportversicherung ergebende primäre Risikoabgrenzung („ Transporte von eigenen oder zur Bearbeitung übernommenen Gütern “), sondern auch die in diesem Zusammenhang ersichtliche Betriebsbezeichnung, aus der sich im konkreten Fall ergibt, dass die Klägerin nicht nur Herstellerin, sondern auch Händlerin von mobilen Anhängerbühnen samt Bühnenfläche ist. Der regelmäßige Transport von Bühnen, die sich nicht (mehr) in ihrem Eigentum befinden (etwa zur Bearbeitung, Verbesserung, Wartung, Reparatur) ist daher durchaus als branchenüblich und vorhersehbar zu betrachten, weshalb – wieder bei objektiver Betrachtungsweise – davon auszugehen ist, dass es sich um ein typischerweise zu versicherndes Risiko handeln sollte. Die Gefahr einer „ uferlosen“ Haftung der Beklagten besteht insofern nicht.
2.6 Zu diesem Ergebnis führt auch die Anwendung der Unklarheitenregel des § 915 ABGB. Demnach gehen die sich aus den von der Beklagten verwendeten (nicht im Einzelnen ausverhandelten) BB 889 1 und BB 889 2 [← 2.5.1 ] ergebenden Unklarheiten zu Lasten der Beklagten, sodass im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass der Transport einer nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Bühne von der Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen werden soll. Die Deckungspflicht der Beklagten für die geltend gemachten Transportschäden ist daher dem Grunde nach – begrenzt mit einer Versicherungssumme von EUR 75.000 – zu bejahen.
2.7 Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil iSe klagsstattgebenden Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs abzuändern. Das Erstgericht hat bisher - ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht folgerichtig - keine Feststellungen über die bestrittene Höhe des Klagsanspruchs getroffen; dies ist Gegenstand des weiteren Verfahrens.
3. Der Kostenvorbehalt beruht jeweils auf § 52 Abs 2 ZPO.
4 . Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zu beurteilen war.
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