Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. a Aigner und Mag. a Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt B* , **, vertreten durch die Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 20.000 sA und Feststellung (EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.000) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2025, GZ: **-34, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 5.000.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Betreiberin der Klinik C*, in der der Klägerin am 7.8.2019 infolge Coxarthrose rechts (deutliche Aufbrauchserscheinungen im Bereich des rechten Hüftgelenks) eine zementfreie Hüfttotalendoprothese implantiert wurde. Dabei wurde der Nervus femoralis geschädigt. Dies ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich.
Am 29.7.2019 unterfertigte die Klägerin einen standardisierten Aufklärungsbogen für Hüftgelenkendoprothesen (Ersatz des Hüftgelenks) verbunden mit einer Einwilligung in die am 7.8.2019 bevorstehende Operation. Der Aufklärungsbogen ist mit zusätzlichen handschriftlichen Markierungen des aufklärenden Arztes versehen, die auch einen seitlichen Strich neben dem Text über die Verletzung von Blutgefäßen als mögliche Verletzungsrisiken während der Operation umfassen.
Nach der Operation traten zu verschiedenen Zeiten zwei unterschiedliche zystische Strukturen nahe dem rechten Hüftgelenk bei der Klägerin auf.
Die erste davon wurde erstmals im Oktober 2020 beschrieben und am 29.3.2021 punktiert. Die zytologische Untersuchung ergab „altblutiges Material“, was einem Bluterguss entspricht. Dabei handelt es sich um die im Aufklärungsbogen erwähnte Verletzung von Blutgefäßen. Der abgekapselte Bluterguss war sehr klein und entstand ohne Behandlungsfehler seitens der Beklagten. Es handelte sich um eine häufige und typische Komplikation im Rahmen eines (jeden) operativen Eingriffs, der keinen Schaden verursachte, weil er keinesfalls für die Beschwerden der Klägerin verantwortlich war.
Die weitere, zweite zystische Struktur wurde am 2.2.2022 diagnostiziert, wobei im Rahmen einer Punktion zähflüssiges Sekret gewonnen werden konnte, das am ehesten einem Ganglion entspricht. Diese zystische Veränderung trat nicht im Bereich der Prothese auf. Ganglione, umgangssprachlich „Überbein“ genannt, werden den gutartigen Tumoren zugeordnet und stellen eine zystische Aussackung dar, die häufig als rundliche Struktur unter der Haut tastbar und sichtbar ist. Es handelt sich dabei um eine mit Flüssigkeit gefüllte Ausstülpung einer Gelenkkapsel oder Sehnenscheide, die von einer Bindegewebshülle umgeben wird, stielförmig von einem Gelenk oder anderen Strukturen wie den Sehnenscheiden ausgeht und sehr rasch (innerhalb von wenigen Tagen) entstehen und sich auch spontan und ohne jedwedes Zutun verändern kann. Die genauen Ursachen der Entstehung sind nicht gänzlich geklärt. Das Auftreten einer Zyste oder eines Ganglions stellt bei der Implantation einer Hüfttotalendoprothese kein operationstypisches Risiko dar. Im vorliegenden Fall kann ein Zusammenhang des Entstehens der zystoiden Struktur (Ganglion) und der Implantation der Hüfttotalendoprothese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Implantation hat ihr Auftreten (richtig:) weder begünstigt noch verursacht.
Beide zystische Veränderungen waren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht für die Beschwerden der Klägerin nach der Operation verantwortlich, sondern vielmehr die Schädigung des Nervus femoralis. Die zystischen Veränderungen waren nicht in der Lage, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und/oder eine Gangstörung bei der Klägerin zu verursachen.
Eine frühere Diagnose der Zyste in der Klinik C* war nicht möglich und hätte am gesamten Verlauf nichts geändert. Eine frühere Behandlung in Form einer Punktion der zystischen Struktur war nicht angezeigt und hätte ebenfalls am gesamten Verlauf nichts geändert.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von EUR 20.000 samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der fehlerhaften Behandlung in den Jahren 2019 und 2020 und brachte vor, bei der Hüftoperation am 7.8.2019 sei durch eine fehlerhafte Implantation eine Zyste im Hüftgelenk verursacht und anschließend übersehen worden. Nach der Operation seien deswegen massive Schmerzen aufgetreten, die ohne Prüfung auf eine Zyste nicht ernst genommen worden seien. Die Nachbehandlung habe sich auf den (Anm: nicht verfahrensgegenständlichen) Nervenschaden konzentriert, weshalb die durch die nicht ordnungsgemäße Operation und Nachbehandlung verursachte Problematik der Zyste übersehen und die Klägerin in diesem Sinn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Die Zyste, die bei unverzüglicher Diagnose leicht zu behandeln gewesen wäre, sei daher erst in fortgeschrittenem Stadium entdeckt worden. Die Klägerin hätte über das Risiko von Zysten im Bereich der Prothese als mögliche Operationsfolge aufgeklärt werden und im Anschluss über deren Auftreten und Behandlung informiert werden müssen. Aufgrund der erforderlich gewordenen, langwierigen und teilweise bis dato erfolglos gebliebenen Nachbehandlung der zystoiden Struktur könnten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sowie Spät-und Dauerfolgen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Da die Klägerin erst am 23.11.2020 Kenntnis von der Zyste erlangt habe, sei keine Verjährung eingetreten.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, wandte Verjährung ein und brachte vor, die Zyste sei nicht bei der Hüftoperation am 7.8.2019 verursacht worden. Sie sei nicht verhinderbar und auch nicht früher auffällig gewesen und ohne nachteilige Folgen für die Klägerin geblieben. Bei der Behandlung habe man bereits auf die ersten Schmerzäußerungen der Klägerin ab 10.8.2019 adäquat reagiert, ohne dass sich eine Zyste gezeigt habe. Eine Zyste stelle kein typisches Risiko der Operation dar, der sich die Klägerin unterzogen habe. Sie habe nach einem ausführlichen Aufklärungsgespräch am 29.7.2019 in den Eingriff eingewilligt und hätte das auch in Kenntnis möglicher Zysten und ihrer Folgen getan. Durch die Beschwerden habe die Klägerin bereits kurz nach der Operation ausreichende Anhaltspunkte für einen Pflichtverstoß gehabt und hätte sich entsprechend erkundigen müssen, sodass Verjährung eingetreten sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungs-(Punkt 1.) und das Feststellungsbegehren (Punkt 2.) ab. Dazu traf es die auf den Seiten 1 sowie 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Klägerin mache einen Schaden wegen Aufklärungs-und Behandlungsmängeln aus der Verursachung, Diagnosestellung und Therapie einer Zyste bei der Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts am 7.8.2019 geltend. Die dabei aufgetretene Schädigung des Nervus femoralis sei von ihr als Anspruchsgrundlage ausdrücklich ausgeschlossen worden. Beide nach der Operation diagnostizierten zystoiden Strukturen, eine davon ein Bluterguss und die andere ein Ganglion, seien nicht die Ursache für die Beschwerden und Schmerzen gewesen, welche die Grundlage des eingeklagten Schmerzengeldes bilden würden. Somit lägen keine Behandlungsfehler vor, die einen Schaden verursachen hätten können. Auch allfällige Aufklärungsmängel würden als haftungsbegründend ausscheiden, nachdem die betreffenden Risiken keine nachteiligen Folgen für die Klägerin gehabt hätten. Darüber hinaus sei ein Ganglion nicht als operationstypisches Risiko für einen derartigen Eingriff anzusehen und scheine ein Bluterguss als Risiko im Aufklärungsbogen auf. Mangels Zusammenhanges zwischen dem geltend gemachten Schaden und den behaupteten Fehlern sei das Klagebegehren abzuweisen. Die weiteren Beweisanträge wären nicht geeignet gewesen, die rein medizinischen Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach durch keine der beiden zystischen Strukturen ein Schaden bei der Klägerin verursacht habe werden können, zu entkräften.
Ausschließlich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens (Punkt 2.) richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in seinem Punkt 2. dahin abzuändern, dass dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Verfahrensrüge:
1.Die Klägerin macht inhaltlich einen Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend und rügt die Abstandnahme des Erstgerichts von ihrer Vernehmung als Partei und jener von beiden Parteien namhaft gemachten Zeugen, bezieht sich dabei aber nur auf die ausschließlich von der Beklagten namhaft gemachten behandelnden und aufklärenden Ärzte (S 3 der Berufung). Die Unterlassung der Aufnahme dieser von der Beklagten gerade zur Widerlegung des Vorbringens der Klägerin beantragten Zeugenbeweise (S 5 der Klagebeantwortung ON 3) kann schon deshalb kein tauglicher Grund für die Klägerin zur erfolgreichen Darlegung eines Verfahrensmangels sein.
2.Ein erheblicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt vor, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049; auch RS0043027). Zur gesetzmäßigen Ausführung dieses Berufungsgrundes hat die Berufungswerberin die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anzuführen, die (hier bei Durchführung der unterlassenen Vernehmung) zu treffen gewesen wären. Sie wird davon auch nicht dadurch befreit, dass im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben wurden, zu denen das betreffende Beweismittel beantragt wurde (RS0043039).
3. Die Klägerin führt aus, sie habe ihre Einvernahme als Partei unter anderem zum Beweis dafür beantragt, dass sie im Vorfeld des Eingriffs am 7.8.2019 nicht im Hinblick auf das Risiko der Entstehung von Zysten im Bereich der Prothese als Folge der Operation selbst oder aber als Folge einer mangelhaften Nachbetreuung bzw. einer Unterlassung von präventiven Maßnahmen aufgeklärt worden sei. Bei Aufnahme der beantragten Beweismittel wäre das Erstgericht zu der Sachverhaltsfeststellung gelangt, dass die Aufklärung der Klägerin nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei und hätte unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen, dass „die weitere Entwicklung derartiger zystoider Strukturen, egal ob Ganglion oder Serom, nicht vorhergesagt werden könne und es durchaus möglich sei, dass in der Zukunft das Ganglion der Klägerin Beschwerden und Schmerzen verursache oder auch sogar von selbst wieder verschwinde“, dem Feststellungsbegehren stattgeben müssen.
4. Ob die Aufklärung der Klägerin ordnungsgemäß erfolgte oder nicht, ist keine feststellungsfähige Tatfrage sondern eine Rechtsfrage(siehe RS0026763, RS0026529 [T20]). Mangels Anführung von für die Entsc heidung wesentlichen Feststellungen bringt di e Klägerin somit ihre Mängelrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung, weshalb darauf an sich nicht weiter einzugehen ist. Aber selbst wenn man eine gesetzmäßige Ausführung unterstellte, wäre die Mängelrüge aus nachstehenden Gründen auch inhaltlich nicht berechtigt.
4.1. Die Klägerin nimmt in ihren Ausführungen zum Verfahrensmangel nur allgemein Bezug auf die Entstehung von Zysten, ohne eine nähere – hier gebotene - Differenzierung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurden nämlich zwei unterschiedliche zystische Strukturen festgestellt, und zwar einmal ein Bluterguss, der als typische Komplikation im Rahmen eines operativen Eingriffs im Aufklärungsbogen unter „Verletzung von Blutgefäßen“ erwähnt wurde, und einmal ein Ganglion, bei dem es sich um kein operationstypisches Risiko handelt und welches nicht Gegenstand einer Aufklärung war. Nur im Zusammenhang mit der Frage der Aufklärung über den Bluterguss könnte somit ein auf die Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin gegründeter allfälliger primärer Verfahrensmangel von rechtlicher Relevanz sein.
4.2.Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt vor, wenn das Erstgericht aufgrund der Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO [Stand 1.9.2019,rdb.at] Rz 7).
4.2.1.Wie die Beklagte zutreffend aufzeigt, erstattete die Klägerin im Verfahren erster Instanz keinerlei Vorbringen dahingehend, dass sie den Aufklärungsbogen nicht erhalten, nicht gelesen oder nicht verstanden hätte. Ihre nunmehrigen Ausführungen auf Seite 3 der Berufung sind damit unzulässige und nicht zu beachtende Neuerungen (§ 482 ZPO). Das Erstgericht wich demgegenüber mit seinen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Aufklärungsbogen und dem darin enthaltenen Hinweis auf die Verletzung von Blutgefäßen nicht von den von der Klägerin behaupteten Tatsachen ab. Der gerügte primäre Verfahrensmangel haftet dem Urteil somit auch deshalb nicht an.
4.3.Im Hinblick auf eine allfällige Aufklärung betreffend das Ganglion (bzw auch die Entwicklung derartiger zystoider Strukturen überhaupt), worauf die Klägerin auf Seite 4 (vorletzter Absatz) in ihrer Berufung verweist, wurden keine Feststellungen getroffen. Hat das Erstgericht allfällige von der Berufungswerberin aufgrund des Unterlassens einer weiteren Beweisaufnahme vermisste Feststellungen nicht getroffen, könnte darin unter der Voraussetzung, dass die vermissten Tatsachenfeststellungen auch rechtlich relevant wären, nur eine – mit Rechtsrüge aufzugreifende, hier aber nicht vorliegende - sekundäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).
5. Die Verfahrensrüge ist daher nicht berechtigt.
II. Zur Rechtsrüge:
1. In ihrer Rechtsrüge verweist die Klägerin auf sekundäre Feststellungsmängel und abermals darauf, dass die Überreichung eines ausführlichen Aufklärungsbogens zur Unterfertigung durch den Patienten keine ordnungsgemäße Aufklärung im Sinne der durch die Rechtsprechung entwickelten Beurteilungsrichtlinien darstelle. Vor diesem Hintergrund habe aber das Erstgericht festgestellt, dass die zystoide Struktur im Sinne eines Blutergusses infolge des operativen Eingriffs vom 7.8.2019 entstanden sei, und sich nur mit der Frage befasst, ob der Bluterguss als kausale Folge des Eingriffs für die Beschwerden und Schäden der Klägerin verantwortlich gewesen sei und dies verneint. Das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang jedoch übersehen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die weitere Entwicklung derartiger zystoider Strukturen, egal ob Ganglion oder Serom, nicht vorhergesagt werden könne und es durchaus möglich sei, dass diese in der Zukunft Beschwerden und Schmerzen verursachen. Für solche Spätfolgen, welche aus heutiger Sicht nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden könnten, hätte die Beklagte bei Verletzung der Aufklärungspflicht zu haften.
1.1. Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, dass das Auftreten von Spät-und Dauerfolgen, für welche die Beklagte zu haften hätte, aus heutiger Sicht nicht ausgeschlossen werden könne. Konkret hätte es folgende Feststellung treffen müssen:
„ Die weitere Entwicklung derartiger zystoider Strukturen, egal ob Ganglion oder Serom, kann nicht vorhergesagt werden. Es ist also durchaus möglich, dass diese in der Zukunft Beschwerden und Schmerzen bei der Klägerin verursachen“.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte es dann zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beklagte der Klägerin mangels Aufklärung für sämtliche mit der Behandlung verbundenen negativen Folgen, einschließlich Spät- und Dauerfolgen, welche bis dato nicht hervorgetreten seien, zu haften habe. Dem Klagebegehren wäre demnach im Hinblick auf das Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen.
2.Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse ist im Allgemeinen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten der Beklagten für den künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte (RS0038865).
3.Grundsätzlich ist jeder ärztliche Eingriff in die Integrität ohne wirksame Einwilligung des Patienten rechtswidrig (RS0026511 [T4], vgl auch RS0026473).Grundlage für die Haftung eines Arztes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss daher in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde (RS0118355 [T1]; vgl auch RS0026783; RS0026499; RS0038176).
3.1.Die Aufklärungspflicht gilt vor allem bei Vorliegen einer typischen Gefahr. Diese Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermeidbar ist (RS0026340). Auf typische Risiken einer Operation ist daher unabhängig von statistischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RS0026581). Die ärztliche Aufklärung soll nämlich den Patienten instand setzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen (RS0026413), ihm also die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern (RS0026413 [T3]). Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten (RS0026413 [T11]).Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich also nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei muss der Arzt aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RS0026529), weil die Aufklärungspflicht auch nicht überspannt werden darf (RS0026362). So wurde etwa die Pflicht zur Aufklärung über eine allenfalls notwendige Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos (Wundinfektion) in der Entscheidung 5 Ob 290/08w ebenso verneint wie die Aufklärungspflicht über eine allenfalls notwendige Folgebehandlung im Fall eines typischen Operationsrisikos (vgl mwN; auch Nigl, Arzthaftung
3.2.Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen, vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden (RS0102906). Informationsblätter und Merkbögen ( = Aufklärungsbögen)sind hierbei zur Vorinformation des Patienten ebenso wie zur Vorbereitung und Dokumentation der persönlichen Aufklärung gedacht (7 Ob 233/00s, 8 Ob 151/06y; Nigl aaO Rz 309).
4. Wenn sich die Klägerin nun an der Art der Aufklärung durch Aushändigung bloß des Aufklärungsbogens stößt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass die präoperative Aufklärung (insbesondere auch im Hinblick auf die Entstehung eines Blutergusses) deshalb mangelhaft gewesen wäre, weil ihr nur der Aufklärungsbogen samt „Einwilligungskästchen“ überreicht worden sei und sie diesen nicht gelesen oder verstanden hätte . Vielmehr brachte sie in der vorbereitenden Tagsatzung vom 22.5.2024 ergänzend vor, dass sich das Klagebegehren nicht auf Fehler bei der Aufklärung oder der Behandlung im Zusammenhang mit der Schädigung des Nervus femoralis stütze, und stellte insbesondere außer Streit, dass es sich bei der Durchtrennung dieses Nervs um keine schuldhafte Fehlbehandlung gehandelt habe und auch vorher eine Aufklärung darüber erfolgt sei [Anm: wofür der nun erstmals in Frage gestellte Aufklärungsbogen verwendet wurde]; der Vorwurf richte sich darauf, dass sich die Nachbehandlung auf den Nervenschaden konzentriert habe und dabei die durch die nicht ordnungsgemäße Operation und Nachbehandlung verursachte Problematik der Zyste übersehen und die Klägerin nicht ordnungsgemäß in diesem Sinn aufgeklärt worden sei (S 2 in ON 15.1). Dass die Aufklärung an sich deshalb fehlerhaft gewesen wäre, weil dafür der Aufklärungsbogen verwendet worden sei, wie dies die Klägerin nun in der Berufung erstmals einwendet, brachte sie im Verfahren erster Instanz nicht vor.Mit diesen, die Korrektheit der Aufklärung erstmals wegen des Umstands der Verwendung des Aufklärungsformulars in Frage stellenden Berufungsausführungen setzt sie sich über das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO hinweg. Auf die Frage, ob allenfalls deshalb nicht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung ausgegangen werden kann, weil der Aufklärungsbogen verwendet wurde, hat daher das Berufungsgericht nicht weiter einzugehen. Die zumindest implizite rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, das im Hinblick auf den Bluterguss von einer ordnungsgemäßen Aufklärung mit Hilfe des Aufklärungsbogens ausgeht, weil darin der Bluterguss erwähnt ist (US 6, Rz 19, 1. Absatz letzter Satz), ist daher unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen klägerischen Vorbringens nicht zu beanstanden.
5. Aber se lbst bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung haftet der Arzt nur für die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Das pflichtwidrige Verhalten – also der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff – muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben (RS0026783 [T6, T9, T11]; vgl auch 9 Ob 23/24h; 5 Ob11/2m; 5 Ob 28/21k; 5 Ob 231/10x; 4 Ob 226/21w).
5.1. Im vorliegenden Fall wurde über die mögliche Entstehung eines Blutergusses als operationstypisches Risiko aufgeklärt. Die festgestellte erste zystische Struktur vom Oktober 2020 („altblutiges Material“ im Sinne eines Blutergusses) ist somit von der erfolgten Aufklärung umfasst und ist zudem nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen und insbesondere auch nicht für die Beschwerden der Klägerin verantwortlich, also dafür nicht kausal gewesen. Vielmehr war für die Beschwerden die Schädigung des Nervus femoralis zurückzuführen. Eine Haftung der Beklagten für allfällige aus dem Bluterguss resultierende künftige Beschwerden und Schmerzen scheidet damit mangels haftungsbegründenden Verhaltens des ihr zuzurechnenden Arztes aus.
5.2.Dasselbe gilt für die zweite, erst am 2.2.2022 diagnostizierte zystische Veränderung, die am ehesten einem Ganglion entspricht. Da es sich dabei nicht um ein operationstypisches Risiko handelt, mussten die der Beklagten zuzurechnenden Ärzte darüber nicht aufklären; weitere Feststellungen dazu waren nicht zu treffen. Auch in diesem Zusammenhang kann der Beklagten damit kein Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemacht werden. Weiters kann ein Zusammenhang des Entstehens der zystoiden Struktur (Ganglion) mit der Implantation der Hüfttotalendoprothese bei der Klägerin nicht nur mit einer dem Regelbeweismaß schon gerecht werdenden hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701), sondern sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Implantation hat das Ganglion weder begünstigt noch verursacht (US 4).
5.3. Selbst wenn somit den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die weitere Entwicklung derartiger zystoider Strukturen, egal ob Ganglion oder Serom, nicht vorhergesagt werden könne und es durchaus möglich sei, dass diese in der Zukunft Beschwerden und Schmerzen verursachen könnten, wie die Klägerin ausführt, hat die Beklagte dafür mangels haftungsbegründenden Verhaltens der ihr zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen nicht einzustehen. Der gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
5.4. Sollte sich die Klägerin mit ihrer sekundären Feststellungsrüge auf mögliche künftige, noch nicht einmal im Ansatz eingetretene Schäden aus anderen zystoiden Strukturen (also nicht aus dem festgestellten Bluterguss und dem Ganglion resultierend) beziehen und daraus das behauptete Feststellungsinteresse ableiten, so wäre auch diesfalls ein sekundärer Feststellungsmangel und - darauf aufbauend - ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Die Feststellungsgrundlage ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Da die Klägerin ihr Vorbringen im Verfahren erster Instanz nur auf einen Aufklärungs- und Behandlungsfehler im Hinblick auf die durch die Operation und Nachbehandlung bereits verursachte Problematik der Zyste stützte (was sich letztlich als nicht berechtigt erwies), kann sie ihr Feststellungsinteresse aufgrund des im Berufungsverfahren zu beachtenden Neuerungsverbotes (§ 482 ZPO) nun nicht auf mögliche künftige, im Ansatz noch nicht einmal eingetretene Schäden aus anderen zystoiden Strukturen ableiten.
Das Erstgericht hat daher zu Recht das Feststellungsbegehren abgewiesen.
6. Der Berufung musste demnach ein Erfolg versagt bleiben.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
8.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin mit EUR 5.000.
9.Die Revision ist demnach gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden