JudikaturOGH

RS0026362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2017

Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht.

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