5Ob75/18t—OGH Entscheidung
18. Juli 2018
…den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen. Aufklärungsadressat ist deshalb primär der Patient selbst (RIS Justiz RS0026413 [T10]). 3.3. Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des…