8Ob122/16y—OGH Entscheidung
16. Dezember 2016
…seiner Erklärung in die Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und daher im Allgemeinen nicht revisibel (RIS Justiz RS0026763 [T1, T2, T5]), es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden…