Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Marchgraber und die Kommerzialrätin Eigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , FN **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH., FN **, **, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 342.077,70 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.3.2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.808,52 (darin enthalten EUR 801,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die C* GmbH mit Sitz in ** (im Folgenden: Kreditnehmerin) war als Werkunternehmerin mit der Umsetzung des Projekts der Errichtung eines 14 MW Biomasse Heizkraftwerks in **/Neuseeland beauftragt. Da die vom Bauherrn an sie zu erbringenden Werklohnzahlungen in der Währung Neuseeland-Dollar (NZD) zu leisten waren, beauftragte die Kreditnehmerin die Beklagte mit der Konvertierung dieser künftigen Werklohnzahlungen.
Zur Absicherung des damit verbundenen Kursrisikos schloss die Kreditnehmerin mit der Beklagten für fünf vom Bauherrn vereinbarungsgemäß an sie zu leistende Teilzahlungen ihres Werklohns Optionsgeschäfte mit Barrieren. Die Beklagte erstellte dafür eine Handelsbestätigung vom 25.1.2019 und vergab für jedes der fünf Absicherungsgeschäfte jeweils eine Bezugsnummer des Handels. Für die am 16.11.2020 an die Kreditnehmerin zu leistende Werklohnzahlung von NZD 1.710.00 vereinbarten die Kreditnehmerin und die Beklagte zur Handelsnummer ** eine EUR-Call-Option zu einem Absicherungskurs von 1,78. Gleichzeitig räumte die Kreditnehmerin der Beklagten eine EUR-Put-Option mit dem gleichen Absicherungskurs von 1,78 und einem Knock-In-Kurs von 1,6625 betrachtet zum Stichtag 16.11.2020, 16.00 Uhr (europäische Barriere) ein.
Die Kreditnehmerin benötigte für die Umsetzung des Projekts eine Zwischenfinanzierung und trat daher an die Klägerin heran. Der zuständige Kundenbetreuer der Klägerin, Mag. D*, teilte dem Prokuristen der Kreditnehmerin, Ing. Mag. E* mit, dass die Kreditgewährung nur erfolge, wenn die Kreditnehmerin ihre Werklohnforderungen an die Klägerin abtritt. Nachdem er die Information erhalten hatte, dass die Beklagte mit der Konvertierung der erwarteten Projektzahlungen beauftragt worden war, forderte er von der Kreditnehmerin zudem die Vorlage einer unwiderruflichen Zusage der Beklagten darüber, dass die Beklagte die zur Kreditrückführung abgetretenen letzten fünf Werklohnzahlungen nach Konvertierung direkt an sie überweist.
Der Prokurist der Kreditnehmerin teilte daraufhin seinem Betreuer bei der Beklagten, F*, diese Forderung der Klägerin telefonisch mit und ersuchte ihn um Übermittlung einer derartigen Bestätigung. F* fragte nach, was konkret bestätigt werden solle. Daraufhin übermittelte ihm der Prokurist der Kreditnehmerin am 16.4.2019 folgendes E-Mail:
„ Herr F*,
sie können sich erinnern, wir haben seinerzeit darüber gesprochen dass wir eine Vorfinanzierung des Auftrages ** vornehmen. Dabei habe wir das NZD-Termingeschäft an die A* abgetreten. Daher benötigen wir ein Schreiben der B* das nachstehendes beinhaltet - muss am Briefpapier der B* samt Unterschrift sein, Email genügt nicht:
Unwiderrufliche Bestätigung der B* GmbH, FN **, **, dass die letzten 5 Zahlungsbeträge aus dem FX-Absicherungsgeschäft auf das Konto Nr. ** der C* GmbH fließen.
Danke!
Mit besten Grüßen / Best regards “
F* hielt mit der Rechtsabteilung der Beklagten Rücksprache. Diese erteilte ihre Zustimmung zur Ausstellung einer solchen Bestätigung unter der Bedingung, dass darin bestimmte Cashflows an bestimmten Terminen angeführt werden. Hintergrund dieser Bedingung waren die täglich zahlreichen Überweisungen der Beklagten, weshalb es für die Beklagte notwendig war, konkrete Überweisungen zu überwachen, um die konvertierten Beträge in der Folge auf ein anderes Konto als vereinbart zu überweisen.
Mit Kreditvertrag vom 18.4.2019 gewährte die Klägerin der Kreditnehmerin einen Kredit über EUR 2.994.382,02 zur Zwischenfinanzierung des Projekts der Errichtung eines 14 MW Biomasse Heizkraftwerks in **/Neuseeland. Der Kreditvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„ SICHERHEITEN [...]
Bestellung von Sicherheiten
Zur weiteren Sicherstellung dieses Kredites verpflichtet(n) sich der (die) Kreditnehmer, vor Kreditausnutzung folgende Sicherheiten zugunsten der A* einzuräumen.
Zession aller Rechte und Ansprüche aus der zwischen Ihnen und der Her Majesty the Queen, In right of her government in New Zealand, acting by and through the Ministry of Health, C/O Johnstaff, PO Box 5013, NZ-6011 Wellington, New Zealand, prot. Sitz in Ministry of Health, The Terrace Office 1-3 The Terrace, Level 2, Reception, 6010 Wellington, New Zealand abgeschlossenen Vertrag Nr. **, vom 21.12.2018 für die letzten 5 Teilzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 2.994.382,02.
[...]
Unwiderrufliche Bestätigung der B* GmbH, FN **, **, dass die letzten 5 Zahlungsbeträge aus dem FX- Absicherungsgeschäft auf das Konto Nr. ** der C* GmbH fließen. ... “
Die Details der Kreditgewährung waren den MitarbeiterInnen der Beklagten nicht bekannt. Mit E-Mail vom 19.4.2019 übermittelte F* dem Prokuristen der Kreditnehmerin einen mit „ Unwiderrufliche Beauftragung – EUR/NZD “ betitelten, von der Rechtsabteilung der Beklagten formulierten, undatierten Entwurf der geforderten Bestätigung mit dem Ersuchen um „ Ergänzung der IBAN-Nummer des Kontos bei der A* “, „ um Check, ob die Beträge/Termine der gewünschten NZD-Absicherungen stimmen “ sowie um unterfertigte Retournierung zur Gegenzeichnung durch die Beklagte. Am 25.4.2019 retournierte der Prokurist der Kreditnehmerin nachfolgendes von ihm namens der Kreditnehmerin unterfertigte Schreiben an die Beklagte zur Gegenzeichnung:
„ Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beauftragen Sie hiermit, die EUR-Überweisungen im Zusammenhang mit den nachstehend genannten NZD-Absicherungen nach Eingang der NZD-Beträge auf das Konto lautend auf B* G* mit der Konto Nummer ** bei der H* mit ** (i) die NZD zum fixierten Kurs in EUR zu konvertieren und (ii) unwiderruflich auf das EUR-Konto IBAN ** bei der A* mit BIC: ** zu überweisen.
Termin Volumen Bezugsnummer des Handels
02.06.2020 NZD 810.000 **
14.08.2020 NZD 850.000 **
16.11.2020 NZD 1.710.000 **
21.12.2020 NZD 1.160.000 **
22.03.2021 NZD 800.000 **
[...]“
Am 25.4.2019 retournierte die Beklagte das von den für sie zeichnungsberechtigten Mitarbeitern Dr. I* und J* unterschriebene Schreiben an die Kreditnehmerin. Der Prokurist der Kreditnehmerin übermittelte dieses noch am selben Tag an die Klägerin. Die Klägerin war in die Erstellung dieser Beauftragung nicht involviert gewesen. Sie zahlte die Kreditvaluta an die Kreditnehmerin aus.
Bei Unterfertigung der „ Unwiderrufliche [n] Beauftragung – EUR/NZD “ gingen die für die Beklagte und die Kreditnehmerin handelnden Personen davon aus, dass sich die Beklagte damit ausschließlich zur Überweisung der fünf konkret angeführten NZD-Absicherungsgeschäfte mit den im Schreiben angeführten Bezugsnummern des Handels nach dem Einlangen der genannten NZD-Beträge an den genannten Terminen sowie nach deren Konvertierung verpflichtet.
Die beiden ersten in der „ Unwiderrufliche Beauftragung – EUR/NZD “ angeführten Beträge über (richtig) NZD 810.000 und NZD 850.000 langten jeweils pünktlich bei der Kreditnehmerin ein, die die Beträge an die Beklagte überwies. Die von der Beklagten konvertierten EUR-Beträge langten in weiterer Folge über die Kreditnehmerin bei der Klägerin ein. Die Klägerin akzeptierte jeweils den Erhalt der konvertierten Zahlungen von der Kreditnehmerin.
Der dritte Werklohn-Teilbetrag von NZD 1.710.000 sollte vereinbarungsgemäß am 16.11.2020 an die Kreditnehmerin bezahlt und von dieser zwecks Konvertierung an die Beklagte weitergeleitet werden. Die Absicherung dieses Cashflows betraf die Bezugsnummer des Handels **. Am 16.11.2020 lag der NZD-EUR Wechselkurs zwischen 1,6625 und 1,78. Aufgrund einer Projektverzögerung erhielt die Kreditnehmerin am 16.11.2020 keine Werklohnzahlung, was sie der Beklagten bereits im Vorfeld mitgeteilt hatte. Die mit dem Absicherungsgeschäft zur Bezugsnummer des Handels ** vereinbarte EUR-Call-Option verfiel.
Am 16.11.2020 schlossen die Kreditnehmerin und die Beklagte zu Auftragsnummer ** ein Termingeschäft über die Absicherung von NZD 1.710.000 zu einem Fixkurs von 1,735 mit Fälligkeit am 22.10.2021 und Verfügbarkeit am 19.11.2020. Da sich das Projekt weiter verzögerte, vereinbarten die Kreditnehmerin und die Beklagte am 5.11.2021 zu Auftragsnummer ** die Verlängerung des Termingeschäfts zum Fixkurs von 1,73751 mit Fälligkeit bis 20.12.2021 und Datum der Verfügbarkeit am 4.11.2021. Aufgrund einer Mitteilung des Prokuristen der Kreditnehmerin, dass das Geld bereits überwiesen worden sei, aber etwas verspätet eintreffe, verlängerte die Beklagte am 20.12.2021 entgegenkommenderweise das Termingeschäft intern erneut.
Am 21.12.2021 langte eine Überweisung der Kreditnehmerin von deren Konto bei der K* AG in Höhe von NZD 855.000 bei der Beklagten ein. Nach Konvertierung in Euro überwies die Beklagte am 22.12.2021 einen Betrag von EUR 492.077,70 auf das Konto der Kreditnehmerin bei der K*.
Am 30.12.2021 vereinbarten die Kreditnehmerin und die Beklagte zu Auftragsnummer ** eine Verlängerung des nach wie vor offenen Termingeschäfts über den verbleibenden Restbetrag aus der noch ausständigen dritten Werklohnteilzahlung von NZD 855.010,08 zu einem Fixkurs von 1,7392 mit Fälligkeit am 1.2.2022 und Verfügbarkeit am 30.12.2021. Am selben Tag überwies die Kreditnehmerin EUR 150.000 auf ihr Kreditkonto bei der Klägerin.
Seit 2020 löste die Beklagte Schecks in US-Dollar und kanadischen Dollar für die Klägerin ein. Einen schriftlichen Rahmenvertrag gab es nicht. Die Klägerin hatte kein Konto bei der Beklagten. Am 20.5.2022 stimmte der Abteilungsleiter der Abteilung der Klägerin Treasury and Financial Institutions, L*, dem mündlich vorab kommunizierten und schriftlich gestellten Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung auf ihre Rechtsnachfolgerin zu. L* war nach Einholung der intern notwendigen Zustimmungen befugt, die Zustimmung zur Übertragung für die Klägerin zu erteilen. Er ging davon aus, dass diese Zustimmung lediglich das bestehende Scheck-Geschäft umfasst. Die Zustimmungserklärung lautet auszugsweise wie folgt:
„ ANTRAG AUF ZUSTIMMUNG
Der Geschäftsbereich B* G* wird von B* separiert ( Pressemitteilung ). Dieser Geschäftsbereich der B* GmbH („B*”) wird an M* übertragen und künftig unter diesem Namen betrieben. [...]
Da wir unser Geschäft an neue Rechtsträger übertragen, bitten wir Sie um Zustimmung zur Übertragung Ihres Kontos / Ihrer Konten, Geschäftsbedingungen und Verträge an M*.
Was ändert sich?
Ihr Konto / Ihre Konten und die gesamte zugrunde liegende Vertragsposition, einschließlich aller Rechte und Pflichten, werden von B* an M* übertragen, wenn Sie uns nachstehend Ihre Zustimmung erteilen. [...]
Ihre Zustimmung
Durch Ankreuzen des nachstehenden Kästchens:
[...]
ii) stimmen wir der Übertragung unseres Kontos / unserer Konten, die gegenwärtig von B* geführt werden (einschließlich aller auf diesem Konto / diesen Konten gehaltenen Vermögenswerte), sowie der gesamten zugrunde liegenden Vertragsposition (einschließlich aller Rechte und Pflichten von uns und B*) von B* an M* zu;
[...]“
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31.1.2022 zu ** wurde über das Vermögen der Kreditnehmerin ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Am 24.5.2022 genehmigte E* für die Kreditnehmerin den Übergang des Geschäftsbereichs der B* und übermittelte diese Genehmigung online an die Beklagte. Mit Beschluss vom 16.6.2022 wurde das Sanierungsverfahren betreffend die Kreditnehmerin aufgehoben.
Mit Wirksamkeit zum 1.7.2023 erfolgte der Verkauf des Geschäftssegments der B* G* an die Unternehmen N* S.A. und O* S.A..
Die Klägerin begehrte mit der am 25.1.2024 eingebrachten Klage Zahlung von EUR 342.077,70 sA und brachte dazu zusammengefasst vor, die Kreditnehmerin habe die Beklagte im April 2019 unwiderruflich damit beauftragt, die letzten fünf Zahlungsbeträge in neuseeländischen Dollar nach Erhalt in Euro zu konvertieren und auf das bei der Klägerin geführte Kreditkonto zu überweisen. Die Beklagte habe die Anweisung durch Gegenzeichnung angenommen. Aus dem Wortsinn und dem Parteiwillen gehe hervor, dass die Beauftragung nicht auf die fünf angeführten Positionen beschränkt gewesen sei, sondern sich auf die von der Beklagten durchzuführenden Euro-Überweisungen im Zusammenhang mit diesen Absicherungsgeschäften erstrecke. Der Beklagten und der Kreditnehmerin sei es nach dem Parteiwillen verwehrt gewesen, die Abwicklungsvereinbarung durch zeitliche Verlegung der Überweisung zu umgehen. Die Beklagte habe nach Konvertierung der vom Bauherrn teilweise geleisteten dritten Teilzahlung in NZD dennoch einen Betrag von EUR 492.077,10 auf das Konto der Kreditnehmerin bei der K* zugunsten eines anderen Gläubigers überwiesen. Die Klägerin habe von dem Gläubiger lediglich EUR 150.000 erhalten. Die Beklagte habe ihr daher den Differenzbetrag zu zahlen. Die Übertragung der Beauftragung sei mangels Vollmacht des zustimmenden Mitarbeiters der Klägerin unwirksam.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, aufgrund eines Verkaufs des gesamten globalen Geschäftssegments des Konzerns P* seien sämtliche Vermögenswerte und Geschäfte der Beklagten auf N* S.A. und O* S.A. übertragen worden. Darunter falle auch die gegenständliche Beauftragung durch die Kreditnehmerin. Die Klägerin habe dieser Vorgehensweise zugestimmt. Die Beklagte sei daher nicht passiv legitimiert.
Die Beauftragung sei von einem Mitarbeiter der Beklagten unterfertigt worden, der Klägerin allerdings nicht zugegangen und daher nicht wirksam zu Stande gekommen. Der Anspruch der Klägerin bestehe aber auch deshalb nicht, weil die Beauftragung nur die fünf genannten NZD-Absicherungen umfasse. Sie erstrecke sich nicht auf beliebige Zahlungseingänge. Vielmehr müssten alle drei genannten Kriterien (Datum des Zahlungseingangs, Volumen in NZD und Bezugsnummer des Handels) erfüllt sein. Es habe am 16.11.2020 keinen Zahlungseingang gegeben. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Kreditverhältnissen zwischen der Klägerin und der Kreditnehmerin gehabt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es hielt auf den Seiten 1 und 2 den unstrittigen Sachverhalt fest und traf auf den Seiten 4 bis 11 weitere Feststellungen, die eingangs auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, Inhalt der laufenden, vertraglich nicht näher geregelten Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei ausschließlich das Scheckgeschäft und die Einlösung von Schecks gewesen. Die Zustimmungserklärung der Klägerin zur Übertragung umfasse ausgehend vom Wortlaut des Antrags der Beklagten lediglich die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Bei der Konvertierung der eingelangten NZD-Beträge sowie der darauf folgenden Überweisung der EUR-Beträge handele es sich hingegen um Dienstleistungen gegenüber der Kreditnehmerin aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Vertrags. Die Zustimmung der Kreditnehmerin zur Übertragung des B*-Geschäfts sei durch einen zu diesem Zeitpunkt nicht dazu vertretungsbefugten Mitarbeiter erfolgt und sei daher unwirksam. Die Beklagte sei daher passiv legitimiert.
Aus dem Wortlaut der unwiderruflichen Beauftragung ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Direktüberweisung der sich aus den angeführten Geschäften jeweils ergebenden Euro-Beträge an die Klägerin. Die Absicherungsgeschäfte seien sowohl hinsichtlich Termin als auch hinsichtlich Betrag und Bezugsnummer des Handels eindeutig definiert. Dies entspreche auch dem übereinstimmenden Parteiwillen. Etwaige Ersatzgeschäfte zu den aufgezählten Absicherungen seien im Rahmen der vorvertraglichen Korrespondenz nicht thematisiert worden. Ein Bezug auf allfällige Ersatzgeschäfte sei dem Vertragstext nicht zu entnehmen. Insofern lägen auch keine Unklarheiten vor.
Die Kreditnehmerin (Anweisende) habe mit der Unwiderruflichen Beauftragung die Beklagte (Angewiesene) angewiesen, die Werklohn-Teilbeträge in NZD nach deren Einlangen in Erfüllung konkret angeführter Absicherungsgeschäfte zu konvertieren, und den sich daraus ergebenden EUR-Betrag anschließend nicht an sie, sondern an die Klägerin (Anweisungsempfängerin) zu überweisen. Die Anweisung habe sich ausdrücklich auf die im Deckungsgeschäft vereinbarten fünf Absicherungsgeschäfte bezogen. Da damit eine titulierte Anweisung vorliege, stünden der Beklagten auch Einwendungen aus den zu Grunde liegenden Absicherungsgeschäften zu. Mit dem Verfall des Optionsgeschäfts unter Abschluss eines neuen Termingeschäfts sei auch die Verpflichtung der Beklagten entfallen, aufgrund der Anweisung den konvertierten EUR-Betrag aus dieser Werklohnzahlung an die Klägerin zu überweisen.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei kein (Treuhand-)Vertrag zu Stande gekommen. Die Klägerin könne daher auch keinen Anspruch aus einem solchen gegenüber der Beklagen geltend machen.
Die „Unwiderrufliche Beauftragung – EUR/NZD“ sei erst nach Abschluss des Absicherungsgeschäfts und des Kreditvertrags zwischen der Kreditnehmerin und der Klägerin unterfertigt worden. Da das Deckungsverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit bereits bestanden habe, liege kein Vertrag zugunsten Dritter vor. Selbst wenn man die unmittelbare Beauftragung als Vertrag zu Gunsten der Klägerin werten würde, ließe sich diesem kein direktes Forderungsrecht der Klägerin entnehmen. Die Leistung sei auch nicht hauptsächlich für die Klägerin vorteilhaft gewesen, weil die Beklagte damit ihre eigene vertraglich geschuldete Leistung gegenüber der Kreditnehmerin erfüllt habe. Darüber hinaus handle es sich bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter um eine kausale Verpflichtung, sodass aufgrund des Verfalls des Optionsgeschäfts auch auf dieser Rechtsgrundlage kein Anspruch der Klägerin bestehe.
Eine Täuschung der Klägerin durch die Beklagte und/oder die Kreditnehmerin ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Auch für ein gegen die guten Sitten verstoßendes gemeinsames Abgehen vom vereinbarten Zahlungstermin durch die Beklagte und die Kreditnehmerin, um die Verpflichtung der Beklagten zur Überweisung an die Klägerin zu umgehen, gebe es keinen Anhaltspunkt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil - allenfalls nach Verfahrensergänzung - dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbeantwortung ist vorweg klarzustellen, dass die Rechtsrüge der Klägerin jedenfalls in einigen Punkten gesetzmäßig ausgeführt ist. Das Rechtsmittelgericht hat daher die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (vgl RS0043352 ).
2. Die Klägerin steht mit der Beklagten in keinem direkten Vertragsverhältnis. Die „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR/NZD “ hat die Kreditnehmerin mit der Beklagten ausverhandelt und vereinbart. Sie ist auch nur von der Kreditnehmerin und der Beklagten, nicht aber auch von der Klägerin unterfertigt. Die Optionsgeschäfte und das Termingeschäft bestanden (unstrittig) ebenfalls lediglich zwischen der Kreditnehmerin und der Beklagten. Ein auf das Zustandekommen eines (Treuhand-)Vertrags mit der Klägerin - etwa hinsichtlich der Forderung der Kreditnehmerin auf Zuzählung eines EUR-Betrags aus einem bestimmten Konvertierungsgeschäft - gerichteter Abschlusswille der Beklagten, der Voraussetzung für das Zustandekommen eines (Treuhand-)Vertrags mit der Klägerin wäre (vgl RS0038607 [T7]; RS0013984 [T4]), lässt sich den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Die Klägerin steht damit lediglich zur Kreditnehmerin, mit der sie den Kreditvertrag abschloss, in einem direkten Vertragsverhältnis.
3. Das von der Klägerin angesprochene (antizipierte) Besitzkonstitut für den in den Verfügungsbereich der Kreditnehmerin gelangten - weil auf ihr Konto überwiesenen - NZD-Betrag kommt aufgrund der hier gegebenen Sicherungsfunktion der Zession der Werklohnforderungen der Kreditnehmerin gegenüber dem Bauherrn für die Forderung der Klägerin auf Kreditrückzahlung (vgl RS0111152 [T1]) mangels Publizitätswirkung (zu deren Funktion siehe RS0115472 ) nicht in Betracht (zur Notwendigkeit eines Publizitätsakts vgl in diesem Zusammenhang RS0011386 ). Die Klägerin fordert außerdem gar nicht die Herausgabe des NZD-Betrags, sondern macht eine Zahlung in Euro geltend. Die von der Klägerin zitierte Literaturstelle ( Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1395 Rz 9 ) ist im Übrigen auch deshalb nicht einschlägig, weil im hier zu beurteilenden Fall von einer ununterscheidbaren Vermengung der Geldbeträge auf den Konten der Kreditnehmerin auszugehen ist (zum daraus resultierenden Eigentumserwerb siehe RS0010927 ).
4.1 Entgegen der von der Klägerin vertretenen - vom Erstgericht geteilten - Auffassung verpflichtete sich die Beklagte mit der „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR-NZD “ nicht zu einer Zahlung an die Klägerin. Bei dem darin angeführten Konto mit dem IBAN ** handelt es sich um ein Konto der Kreditnehmerin, wie vom Erstgericht festgestellt und aus dem Kreditvertrag ersichtlich („ Konto Nr. ** der C* GmbH “). Tatsächlich erfolgte die Abwicklung der Konvertierungsgeschäfte bei den ersten beiden Werklohnteilzahlungen den Feststellungen des Erstgerichts zufolge auch über dieses Konto der Kreditnehmerin. Da das Konto auf die Kreditnehmerin lautet, handelt es sich um eine Zahlungs(-verpflichtung) an die Kreditnehmerin, wenngleich sich dadurch aufgrund des zwischen der Kreditnehmerin und der Klägerin bestehenden Kontokorrentverhältnisses die Forderung der Klägerin gegenüber der Kreditnehmerin auf Rückführung des Kredits reduziert(e).
4.2 Eine Anweisung, die eine doppelte Ermächtigung - des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden - voraussetzt und zwei Leistungsakte begründet, kommt damit schon mangels dreipersonalem Verhältnis nicht in Betracht (vgl RS0019551 [T1, T2]; RS0032933 ). Da die „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR-NZD “ – wie soeben dargelegt - keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten an die Klägerin begründet, kommt auch die Geltendmachung eines Anspruchs durch die Klägerin aus einem (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter nicht in Betracht. Eine Zahlung an die Kreditnehmerin - wie in der „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR-NZD “ festgelegt - macht die Klägerin nicht geltend.
5.1 Gegen eine Forderungsabtretung spricht sowohl der Wortlaut des Kreditvertrags, in dem im Zusammenhang mit den Zahlungsbeträgen aus dem FX-Absicherungsgeschäft - anders als bei dem Anspruch auf die letzten fünf Werklohnteilzahlungen und Ansprüchen aus einem noch abzuschließenden Versicherungsvertrag - nicht von einer Zession oder Abtretung die Rede ist, als auch jener der „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR-NZD “, in dem ein Forderungs- oder Rechteübergang nicht thematisiert wird. Daran vermag auch die von den Parteien vorgenommene Außerstreitstellung nichts zu ändern, weil nur Tatsachen, nicht aber auch deren rechtliche Qualifikation der Parteiendisposition unterliegen. Im Übrigen stellten die Parteien lediglich eine „Abtretung“ laut „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR-NZD “ außer Streit, die eine solche - wie soeben erörtert - aber nicht enthält.
5.2Selbst wenn man vom Vorliegen einer Abtretung der EUR-Forderungen der Kreditnehmerin aus bestimmten Konvertierungs- und/oder Absicherungsgeschäften ausginge, ließe sich für die Klägerin aber nichts gewinnen. Gemäß § 1395 ABGB kann der Schuldner solange an den ursprünglichen Gläubiger schuldbefreiend leisten, so lange ihm der neue Gläubiger nicht bekannt wird. Eine – wie hier behauptete (vgl RS0111152 [T1]) - Sicherungsabtretung bedürfte im Übrigen schon zu ihrer Wirksamkeit eines Publizitätsakts (vgl RS0011386 ).
Die Mitteilung von der Zession muss deutlich und verständlich sein und über den Umfang der Zession und die Person des Zessionars Klarheit geben ( RS0032973 [T1, T7]; 7 Ob 83/03m mwN). Im Fall der - grundsätzlich zulässigen - Abtretung zukünftiger Forderung, die durch deren Entstehung bedingt ist ( RS0032827 [T4]; RS0032906 [T2]), bedarf es daher im Fall einer Vorausverständigung einer ausreichenden Konkretisierung nach dem Grundverhältnis , aus dem in Zukunft die Forderung zwischen den beteiligten Personen entstehen soll (vgl RS0032827; RS0032798; zur Zulässigkeit einer Vorausverständigung RS0111152 [T2]). Die Verständigung über die Abtretung kann dabei in ihrem Umfang auch hinter jenem der Zession zurück bleiben, sich also etwa nur auf einen Teilbetrag oder nur auf einzelne von mehreren – auch zukünftigen (vgl RS0032798 ; RS0032906 ; RS0032827 ) - Forderungen beziehen (vgl RS0032525 ).
5.3 In diesem Zusammenhang ist klar zwischen den einzelnen Vertragsverhältnissen zwischen der Kreditnehmerin und der Beklagten als in Frage kommende Grundverhältnisse zu unterscheiden. Die Optionsgeschäfte räumen dem Inhaber der Option lediglich das (Gestaltungs-)Recht ein, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen ( RS0115633 [T2]; RS0017078 [T2, T3]). Mit der Ausübung des Optionsrechts wird das Schuldverhältnis ohne neuerlichen Vertragsabschluss begründet ( RS0019191 ; RS0017078 ). Das Schuldverhältnis kommt erst mit Ausübung der Option (und nicht schon mit deren Vereinbarung) zustande ( RS0019191 [T4]; RS0017078 [T5]). Das Optionsrecht der Kreditnehmerin ist durch Nichtausübung innerhalb des vereinbarten Zeitraums verfallen (Ersturteil ON 15, Seite 8), weshalb Kreditnehmerin und Beklagte am 16.11.2020 ein wiederholt verlängertes Termingeschäft abschlossen (Ersturteil ON 15, Seite 8ff). Das Erstgericht stellte weiters das Bestehen eines - nicht näher konkretisierten - Auftrags der Kreditnehmerin an die Beklagte zur Konvertierung der künftigen Werklohnzahlungen des Bauherrn fest.
5.4 Die „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR-NZD “ stellt nach dem Wortlaut auf „ die EUR-Überweisungen im Zusammenhang mit den nachstehend genannten NZD-Absicherungen nach Eingang der NZD-Beträge “ ab. Nachstehend genannt waren jeweils Termin, Volumen und Handelsnummer. Zur dritten Position wurde als Termin der 16.11.2020, als Volumen ein Betrag von NZD 1.720.000 und als Handelsnummer ** angeführt. Bei dem Termin (16.11.2020) handelt es sich um den Verfallstag der der Kreditnehmerin zustehenden EUR-Call-Option; bei dem genannten Volumen (NZD 1.720.000) handelt es sich um den NZD-Call-Betrag der der Kreditnehmerin zustehenden EUR-Call-Option und bei der angeführten Handelsnummer (**) um jene, die die Beklagte für diese EUR-Call-Option vergeben hatte.
Über Nachfrage eines Mitarbeiters der Beklagten zum konkreten Inhalt der gewünschten Bestätigung hatte die Kreditnehmerin zuvor in einem E-Mail auf eine Abtretung des „ NZD-Termingeschäfts “ und das „ FX-Absicherungsgeschäft “ Bezug genommen (Ersturteil ON 15, Seite 5f). Gemeint konnten damit aber lediglich die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Optionsgeschäfte sein, weil das Termingeschäft erst am 16.11.2020 abgeschlossen wurde und sich die Notwendigkeit zum Abschluss desselben auch erst im zeitlichen Zusammenhang damit aufgrund der Projektverzögerungen ergab.
Ausgehend davon ist die Verständigung der Beklagten auch unter Berücksichtigung der „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR-NZD “ jedenfalls insofern eindeutig, als sie die EUR-Forderung der Kreditnehmerin aus einem durch Ausübung der EUR-Call-Option in Gang gesetzten Schuldverhältnis umfasst. Ob auch eine EUR-Forderung der Kreditnehmerin aus einem allenfalls durch Ausübung der EUR-Put-Option der Beklagten in Gang gesetzten Schuldverhältnis umfasst wäre, kann ebenso dahin gestellt werden, wie ob eine EUR-Forderung der Kreditnehmerin aus einem Konvertierungsgeschäft zum Tageskurs im zeitlichen Zusammenhang umfasst wäre, weil es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage geht, ob sich die Verständigung auf die aus der im Dezember 2021 erfolgten Abwicklung des Termingeschäfts vom 16.11.2020 resultierende EUR-Forderung der Kreditnehmerin erstreckte. Diese Forderung steht jedoch weder in einem zeitlichen, noch in einem hinreichend sachlichen Zusammenhang mit der EUR-Call-Option zur Handelsnummer **. Daran vermag auch die Bezeichnung des Termingeschäfts vom 16.11.2020 als Ersatzgeschäft nichts zu ändern, weil es sich um ein neues, selbständiges, erst nach der Verständigung begründetes Schuldverhältnis handelt. Weder Handelsnummer, noch Überweisungsbetrag, noch Überweisungstermin stimmten auch nur annähernd überein. Eine Determination des Grundverhältnisses durch die Herkunft des zu konvertierenden NZD-Betrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte gar nicht wissen konnte, woher die Kreditnehmerin den an sie zwecks Konvertierung überwiesenen NZD-Betrag erlangt hatte. Auf einen durch Vertragsnummer, Vertragsdatum oä näher bestimmten Konvertierungsauftrag oder iSe eine Globalzession alle aus der Konvertierung von NZD in EUR resultierenden Forderungen der Kreditnehmerin stellte die Verständigung nicht ab. Auch nach der insofern übereinstimmenden Vorstellung der für die Kreditnehmerin und die Beklagte handelnden Personen waren davon lediglich Ansprüche aus den fünf konkret angeführten NZD-Absicherungsgeschäften mit den im Schreiben angeführten Bezugsnummern des Handels umfasst (Ersturteil ON 16, Seite 8, zweiter Absatz; zu deren Maßgeblichkeit vgl RS0017741 ; RS0014005 ; RS0017811 ). Unklarheiten der Verständigung der Beklagten von der behaupteten Zession gehen zu Lasten der Klägerin ( RS0032973[T7]). Die Beklagte konnte daher schuldbefreiend an die Kreditnehmerin leisten (§ 1395 ABGB).
6. Ausgehend vom dargelegten Inhalt der „ Unwiderrufliche Beauftragung EUR-NZD “ ist der Beklagten auch abgesehen davon kein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen. Ein gegen die guten Sitten verstoßendes Zusammenwirken von Kreditnehmerin und Beklagter liegt - wie bereits das Erstgericht zutreffend festhielt - aufgrund der durch die Projektverzögerung bedingten Zahlungsverzögerungen nicht vor (Ersturteil ON 16, Seite 16, dritter Absatz).
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
8.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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