Bei der sogenannten "nicht verständigten" Abtretung - einer Art der (Sicherungsabretung) Abtretung - liegt die Verständigung des Schuldners im Ermessen des Zessionars. Bleibt es dem Zessionar überlassen, ob und wann er von dem ihm vorbehaltenen Recht zur Verständigung des Schuldners Gebrauch machen will, steht es ihm auch frei, die Zession gegenüber dem Drittschuldner nicht in voller Höhe, sondern nur hinsichtlich eines Teiles der abgetretenen Forderung "offenzulegen" und sich (zumindest vorerst) mit der Überweisung dieses geringeren Betrages zufrieden zu geben.
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