Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Tscherner und den Kommerzialrat Anibas in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , Notarin, geb. **, **, vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 100.000, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.11.2024, **-93, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.901,32 (darin EUR 650,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte betreibt eine Schließfachanlage in **. Dort wurde bis 2018 auch die Vermietung von anonymen Tresorschließfächern angeboten. Die Klägerin eröffnete am 14.7.2015 durch den von ihr bevollmächtigten C*, ihren damaligen Lebensgefährten, ein anonymes Schließfach. Dort deponierte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 14.7.2015 Sparbücher und einen Bargeldbetrag von EUR 140.000. Im August 2015 bestellte der Geschäftsführer der Beklagten einen Zweitschlüssel für das Schließfach der Klägerin. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Klägerin oder ihrem damaligen Lebensgefährten der Zweitschlüssel ausgefolgt wurde. Am 9.12.2016 stellte die Klägerin fest, dass das Bargeld aus dem Schließfach verschwunden war. Der Zweitschlüssel war von der Beklagten nicht ordnungsgemäß verwahrt worden, sodass es einem Dritten unter Verwendung des Zweitschlüssels gelang, Zugang zum Schließfach der Klägerin zu erlangen und das Geld aus dem Schließfach zu nehmen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten das Geld aus dem Schließfach der Klägerin entnommen hat oder dass ihm bekannt ist, wer das Geld entnommen hat, konnte nicht festgestellt werden.
Im Zuge einer Besprechung am 15.12.2016 wurde erläutert, dass die Vorfälle aufgeklärt werden sollten. Der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten gab an, dass die Beklagte sich bemühen werde, den Schaden wieder gut zu machen. Im Dezember 2016 bereitete der damalige Rechtsanwalt der Klägerin eine Strafanzeige betreffend das aus dem Schließfach verschwundene Geld vor und leitete diese an den Lebensgefährten der Klägerin weiter, damit dieser sie der Beklagten zur Kenntnis bringen kann.
Damals stand der damalige Lebensgefährte der Klägerin mit dem Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten in regem telefonischen Kontakt. Letzterer wollte eine Befriedigung der Situation herbeiführen, um vor dem Hintergrund der Drohung der Klägerin mit strafrechtlichen Schritten seinen Ruf als Geschäftsmann zu schützen, und beschloss, der Klägerin Geld aus seinem Privatvermögen zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck vereinbarten der Lebensgefährte der Klägerin und der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten über Initiative des Stiefvaters für den 24.1.2017 ein Treffen in **, bei dem der Klägerin vom Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten Geld übergeben werden sollte. Der Lebensgefährte der Klägerin teilte der Klägerin mit, dass der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten ihn angerufen habe und ihm gesagt habe, dass das Geld da sei. Die Klägerin ging davon aus, dass es sich um den Gesamtbetrag von EUR 140.000 handle. Zuvor war weder zwischen dem Stiefvater und dem Lebensgefährten noch zwischen dem Lebensgefährten und der Klägerin besprochen worden, dass bei dem Termin ein Vergleich abgeschlossen oder ein Verzicht abgegeben werden sollte.
[F1] Dass zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin und dem Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags vereinbart war, konnte nicht festgestellt werden .
[F2] Der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten teilte dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass es zu diesem Treffen kommen werde und dass er der Klägerin aus seinem privaten Vermögen einen Geldbetrag zahlen werde, um die Angelegenheit abzuschließen .
Der Geschäftsführer der Beklagten war dagegen, der Klägerin Geld zu zahlen; da der Initiator des Treffens jedoch sein Stiefvater war, der zu diesem Zeitpunkt schwer erkrankt war, ließ ihn der Geschäftsführer der Beklagten gewähren. Er stellte nur die Bedingung, dass, wenn ein Geldbetrag an die Klägerin gezahlt werde, dies schriftlich festgehalten werden soll und dass er eine entsprechende Vereinbarung unterschreiben wollte, damit diese auch für die beklagte Partei Wirkung habe. Die Klägerin schickte zu diesem Treffen ihren Lebensgefährten, den sie davor mit einer allgemeinen, unbeschränkten Vollmacht ausgestattet hatte, die den Beisatz trug „Diese Vollmacht umfasst ua die Entgegennahme von Bargeld.“ Die Klägerin beauftragte ihren Lebensgefährten auch, bei dem Treffen am 24.1.2017 Geld für sie entgegenzunehmen.
Am 24.1.2017 kam es in ** zum Treffen zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin, dem Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten und dem Geschäftsführer der Beklagten in den Räumlichkeiten der Beklagten.
[F3] Der Geschäftsführer der Beklagten und sein Stiefvater teilten dem Lebensgefährten der Klägerin bei diesem Treffen mit, dass der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten bereit sei, EUR 40.000 zu zahlen und dass eine Kulanzvereinbarung beschlossen werde und danach die Sache erledigt sei.
Der Geschäftsführer der Beklagten schrieb dann vor Ort handschriftlich die folgende Vereinbarung:
„Hiermit wird bestätigt, dass Hr. C* (…), heute am 24.1.2017 von Hrn. D* [ Anmerkung: Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten ] (…), EUR 40.000 entgegennimmt. Dies tut er als Bevollmächtigter durch Fr. Dr. A* (…). Die Vollmacht ist am 23.1.2017 unterzeichnet worden. Es wird vereinbart, dass Ende Jänner 2018 nochmals ein Treffen stattfinden wird. Hiermit sind sämtliche Angelegenheiten zwischen Dr. A* und der Fa. B* auf Kulanzweg abgeschlossen.“
[F4] Nachdem er die Vereinbarung geschrieben hatte, las er sie noch einmal laut vor.
[F5] Die Absichtserklärung, sich Ende Jänner 2018 noch einmal zu treffen, wurde vom Geschäftsführer der Beklagten in die Vereinbarung eingefügt. Er tat dies in der Absicht, dann zu versuchen, die EUR 40.000 wieder zurückzufordern und hoffte durch diese Vereinbarung, den Kontakt zur Klägerin und zu C* aufrecht zu erhalten.
Der Lebensgefährte der Klägerin, der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten und der Geschäftsführer der Beklagten unterfertigten diese Vereinbarung. Jeder von ihnen erhielt eine Kopie.
[F6] Der Lebensgefährte der Klägerin unterschrieb die Vereinbarung ausschließlich, um die EUR 40.000 zu erhalten. Ihm war der Inhalt der Vereinbarung bekannt und er irrte nicht über diesen. Es war ihm insbesondere bewusst, dass er durch seine Unterschrift für die Klägerin auf ihren Anspruch, weitere EUR 100.000 von der Beklagten zu erhalten, verzichtete.
[F7] Bei dem Treffen wurde nicht darüber gesprochen, dass weitere EUR 100.000 an die Klägerin gezahlt werden.
Auch der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten stellte bei dem Treffen keine weitere Zahlung an die Klägerin in Aussicht.
Der Lebensgefährte der Klägerin übergab an diese die EUR 40.000, nicht jedoch die Vereinbarung. Er teilte ihr mit, dass die Beklagte ihr die restlichen EUR 100.000 in einem Jahr zahlen werde, da die Beklagte derzeit nicht ausreichend liquide sei und die Angelegenheit mit der Versicherung noch nicht zur Gänze geklärt sei.
Der Lebensgefährte der Klägerin stand in der Folgezeit weiterhin in telefonischer Verbindung mit dem Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten. Er vertröstete die Klägerin und sagte ihr, dass die Beklagte den Gesamtbetrag zahlen werde. Dabei wurden immer wieder Termine zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin und dem Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten vereinbart, zu denen die Klägerin oder ihr Lebensgefährte die restlichen EUR 100.000 abholen sollten. Diese Termine kamen aber nie zustande. Im Zuge eines Telefonats am 3.1.2019 sagte der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten der Klägerin, dass anhand der Unterlagen alles ganz anders aussehen würde und er den ursprünglich für den 4.1.2019 vereinbarten Termin absagte. Daraufhin drängte die Klägerin den Lebensgefährten zur Herausgabe dieser Unterlagen und fand am 10.1.2019 die Vereinbarung vom 24.1.2017 auf ihrem Tisch vor, wobei sie davon erstmals Kenntnis erlangte.
[F8] Bei allen Gesprächen, die die Beklagte betrafen, war ihr Geschäftsführer anwesend und vertrat diese als Geschäftsführer. Der Klägerin war bewusst, dass er und nicht sein Stiefvater die beklagte Partei vertritt.
Mit der am 15.4.2019 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst EUR 100.000 samt 4 % Zinsen seit 9.12.2016, und ab 28.1.2020 (ON 31, S 4) EUR 103.360 samt 4 % Zinsen aus EUR 100.000 seit 9.12.2016 und 4 % Zinsen seit 29.1.2020 aus EUR 3.360.
Nachdem sie am 9.12.2016 festgestellt habe, dass das von ihr hinterlegte Bargeld nicht mehr im Schließfach vorhanden sei, hätten der Geschäftsführer der Beklagten und sein Stiefvater eine möglichst rasche Aufklärung und allenfalls die Verständigung der Versicherung der Beklagten versprochen. Am 24.1.2017 habe die Beklagte EUR 40.000 zurückgezahlt und sich verpflichtet, bis Ende Jänner 2018 den restlichen Betrag von EUR 100.000 zu zahlen. Von der am 24.1.2017 geschlossenen Vereinbarung habe die Klägerin erst am 10.1.2019 Kenntnis erlangt. Die zugesagte Zahlung sei trotz zahlreicher Telefonate, in denen der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten die Forderung anerkannt und die Zahlung zugesagt habe, nicht geleistet worden. Die Vereinbarung vom 24.1.2017 sei arglistig herbeigeführt worden. Da die Beklagte mithilfe eines widerrechtlich erlangten Zweitschlüssels das Geld gestohlen habe, sei die Vereinbarung zivilrechtlicher Betrug. Das Klagebegehren stütze sich auf vertragliche und deliktische Haftung.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, sie habe das Schließfach nicht eigenmächtig geöffnet, weder die Beklagte noch einer ihrer Mitarbeiter habe Geld aus dem Schließfach entnommen. Der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten, der Gründervater der Beklagten, habe den Betrag von EUR 40.000 aus seinem Privatvermögen gezahlt, da die Klägerin gedroht habe, dessen Geschäftsbeziehungen zu gefährden. Er sei auch der falschen Ansicht gewesen, dass er diesen Betrag von der Versicherung refundiert erhalten werde. Der Geschäftsführer der Beklagten sei von Anfang an dagegen gewesen, etwas an die Klägerin zu zahlen. Bei der Übergabe des Geldes am 24.1.2017 sei eine Vereinbarung unterzeichnet worden, wonach sämtliche Angelegenheiten zwischen der Klägerin und der Beklagten auf dem Kulanzweg abgeschlossen seien. Diese Vereinbarung habe der bevollmächtigte Lebensgefährte der Klägerin für diese abgeschlossen. Da sein Stiefvater zu diesem Zeitpunkt bereits schwer krank gewesen sei, habe der Geschäftsführer der Beklagten zugelassen, dass sein Stiefvater und der Lebensgefährte der Klägerin nach diesem Termin weiter regen telefonischen Kontakt gehalten hätten, in dem der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten eine Aufgabe für sich gesehen habe. Eine Funktion bei der Beklagten habe der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten damals für die Beklagte nicht mehr ausgeübt.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht ein Teilbegehren auf Rückzahlung von EUR 3.360 an Mietentgelt für vier Jahre für das Schließfach ab. Es wies außerdem das darüber hinausgehende Klagebegehren auf Zahlung von EUR 100.000 ab. Insoweit hob Berufungsgericht (1 R 160/22i, ON 70) das Ersturteil auf. Das Berufungsgericht teilte die Ansicht des Erstgerichts, die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung aus dem Schrankfachvertrag verletzt, indem sie Dritten mit Hilfe eines Zweitschlüssels den Zutritt zum Schließfach ermöglicht habe. Für die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Vereinbarung vom 24.1.2017 sei ein wirksamer Vergleich, der mit einer Zahlung von EUR 40.000 an die Klägerin eine Bereinigung der Angelegenheit mit sich gebracht habe, böten die Feststellungen hingegen keine ausreichende Grundlage. Es bedürfe daher ergänzender Feststellungen über die näheren Umstände des Zustandekommens dieser Vereinbarung, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Lebensgefährte der Klägerin arglistig, also durch eine rechtswidrige vorsätzliche Täuschung, zur Unterfertigung veranlasst worden sei.
Im zweiten Rechtsgang traf das Erstgericht über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 8 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Parteien am 24.1.2017 einen Vergleich des Inhalts abgeschlossen hätten, dass die Beklagte der Klägerin EUR 40.000 zahle und dafür sämtliche Angelegenheiten zwischen den Parteien erledigt seien. Dabei sei der Lebensgefährte der Klägerin aufgrund der Vollmacht zum Abschluss eines derartigen Vergleichs ermächtigt gewesen und habe diesen mit Bindungswirkung für die Klägerin abschließen können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine listige Irreführung des Lebensgefährten der Klägerin. Ihm gegenüber sei offen gelegt worden, dass der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten die EUR 40.000 zahle und eine Kulanzvereinbarung geschlossen werde. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den von ihm geschriebenen Text noch einmal laut vorgelesen. Daraus sei auch hervorgegangen, dass mit der Zahlung von EUR 40.000 sämtliche Angelegenheiten zwischen den Parteien abgeschlossen seien, zumal nicht darüber gesprochen worden sei, dass weitere EUR 100.000 an die Klägerin gezahlt werden. Weiters ergebe sich, dass der Lebensgefährte der Klägerin nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen worden sei. Ihm sei der Inhalt der unterschriebenen Vereinbarung bekannt und bewusst gewesen, dass er durch seine Unterschrift für die Klägerin auf ihren Anspruch, weitere EUR 100.000 von der Beklagten zu erhalten, verzichte. Er habe bei Abschluss der Vereinbarung nicht auf vorhergehende Zahlungszusicherungen des Stiefvaters des Geschäftsführers der Beklagten vertraut, die zudem reichlich vage gewesen seien. Schließlich sei aus dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten kein Anhaltspunkt für die Annahme einer Anscheinsvollmacht für seinen Stiefvater ableitbar.
Der am 24.1.2017 abgeschlossene Vergleich wirke konstitutiv und schaffe eine neue Rechtsgrundlage. Somit trete er an die Stelle eines zuvor der Klägerin zukommenden Anspruchs auf Schadenersatz wegen des Verstoßes der Beklagten gegen ihre Pflichten aus dem Schrankfachvertrag. Da die Klägerin die aus dem Vergleich zustehenden EUR 40.000 erhalten habe, sei das Klagebegehren auf Zahlung weiterer EUR 100.000 abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt. Sie beantragt, dem Klagebegehren stattzugeben, in eventu, das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge
1.1Nach § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung dem Gericht; es hat, sofern nichts anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 7 ff). Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige hohe (RS0110701) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Richterin frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweislastregeln gebunden. Sie hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund ihrer Lebenserfahrung und Menschenkenntnis, aufgrund ihres Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs-und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises zu prüfen, ob der für die Überzeugung notwendige Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1; RechbergeraaO Rz 4 ff; vgl RS0040180). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten werden, das heißt, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse im Rahmen der Lebenserfahrung und Denkgesetze der Logik schlüssig gewürdigt hat ( Rechberger aaO Rz 9; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/4). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175 [T1]). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl Klauser/Kodek aaO E 40/1).
1.2 Die Beweiswürdigung der Erstrichterin ist nicht zu beanstanden:
Durch die gesamte Beweisrüge der Klägerin zieht sich das Argument, das Erstgericht hätte den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten nicht folgen dürfen. Dieser habe das Erstgericht in beiden Rechtsgängen belogen, sei unredlich und habe kriminelle Absichten. Als er und sein Stiefvater zur Kenntnis nehmen mussten, dass die Klägerin die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lasse und mit einer Strafanzeige drohte, hätten die beiden einen Plan entwickelt, um die Klägerin hinzuhalten und mit der Rückzahlung eines Teilbetrags zu beruhigen. So hätten sie den Lebensgefährten der Klägerin nach ** gelockt, ihm eilig die handschriftlich aufgesetzte Vereinbarung vom 24.1.2017 untergeschoben und ihm die Unterschrift herausgelockt, was damit gelungen sei, dass ein weiteres Treffen für Ende Jänner 2018 in die Vereinbarung aufgenommen worden sei, womit sie gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin den Eindruck erweckt hätten, dass der Restbetrag von EUR 100.000 dann bezahlt werden würde. Aus der gesamten Vorgangsweise und dem Umstand, dass das Erstgericht den Geschäftsführer der Beklagten im ersten Rechtsgang für nicht besonders glaubwürdig gehalten habe, ergebe sich insgesamt seine Unglaubwürdigkeit.
Die Erstrichterin hat im Rahmen ihrer sehr ausführlichen und anschaulichen Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, wieso sie eher dem Geschäftsführer der Beklagten folgte als dem ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin. Diese beiden Personen sind die einzigen (noch lebenden) Teilnehmer der im zweiten Rechtsgang relevanten Besprechung vom 24.1.2017. Sie arbeitete heraus, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu diesem Treffen vor allem mit dem Inhalt der dabei verfassten Vereinbarung ./F übereinstimmten und sich die Authentizität seiner Angabe zu diesem Treffen auch dadurch bestätige, dass er sämtlichen Teilnehmern des Treffens eine Kopie der unterschriebenen Vereinbarung ausgehändigt habe; hätte der Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich die Absicht gehabt, den Lebensgefährten der Klägerin über den Inhalt der Vereinbarung zu täuschen, hätte er eher keine Kopie der Vereinbarung, wonach sämtliche Angelegenheiten im Kulanzweg abgeschlossen seien, übergeben und damit der Klägerin zur Kenntnis gebracht, sondern eher versucht, den Text der Vereinbarung vor ihr zu verbergen. Dieser Schluss ist plausibel.
Auch die Angaben zu den Beweggründen für die Vereinbarung eines Treffens für Jänner 2018 und die Entscheidung, die EUR 40.000 dann doch nicht zurückzufordern, hat die Erstrichterin nachvollziehbar gewürdigt: Es sei glaubwürdig, dass diese Beweggründe zur Vermeidung von Diskussionen nicht offengelegt worden seien, und die Vereinbarung, ein weiteres Treffen abzuhalten, sei auch für den Lebensgefährten der Klägerin vorteilhaft gewesen; so habe er die Gelegenheit gehabt den Kontakt aufrecht zu erhalten, um die Möglichkeit zu wahren, vielleicht doch noch mehr Geld von der Beklagten oder vom Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten zu erlangen. Die Würdigung der Erstrichterin ist auch vor dem Hintergrund überzeugend, dass der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten unabhängig vom Interesse der Beklagten an der Abwendung von Forderungen der Klägerin auch ein (Eigen)interesse daran hatte, der Klägerin entgegenzukommen, um seinen Ruf als Geschäftsmann nicht zu schädigen; der Kontakt zwischen den Parteien war nach einem früheren geschäftlichen Kontakt mit der Klägerin über ihn zustande gekommen.
Die Aussage des ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin hat das Erstgericht plausibel dahin gewürdigt, dass diesem vor dem Hintergrund der zwischenzeitig erfolgten Trennung von der Klägerin, aufgrund von in der Beweiswürdigung einzeln aufgezeigten Widersprüchen in seinen Angaben, etwa zu unstrittigen Tatsachen, des verwirrten Eindrucks, den er im zweiten Rechtsgang hinterlassen habe, und der Angabe, er habe die Ereignisse verdrängt und könne sich nicht mehr erinnern, nicht zu folgen sei.
1.3 Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung hat das Erstgericht in seine umfassende Beweiswürdigung sämtliche Verfahrensergebnisse, auch jene des ersten Rechtsgangs, miteinbezogen. So hat es vor allem auch die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten im ersten Rechtsgang gewürdigt. Das Erstgericht hat dem Geschäftsführer der Beklagten auch nicht umfassend geglaubt, sondern seine Aussage zu einzelnen Themen jeweils im Verhältnis zu anderen Beweisergebnissen auf ihre Plausibilität untersucht. Immerhin ist das Erstgericht auch schon im ersten Rechtsgang grundsätzlich der Verantwortung der Beklagten gefolgt, wonach der Lebensgefährte der Klägerin nicht arglistig in Irrtum über die Umstände der Vereinbarung vom 24.1.2017 geführt wurde. Für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu den Umständen der Vereinbarung vom 24.1.2017 spricht vor allem deren Übereinstimmung mit dem Inhalt der bei dieser Gelegenheit verfassten Urkunde, aus der sich die von der Beklagten behauptete Bereinigungswirkung ergibt. Es gibt kein Beweisergebnis, aus dem ableitbar wäre, dass der Lebensgefährte der Klägerin sich des Inhalts dieser Urkunde bei der Unterfertigung nicht bewusst gewesen wäre und vereinbart worden wäre, dass die Beklagte über die Zahlung von EUR 40.000 durch den Stiefvater des Geschäftsführers hinaus EUR 100.000 an die Klägerin zu zahlen habe. Vor allem übersieht die Klägerin, dass insbesondere die Vorgangsweise des Lebensgefährten der Klägerin Fragen offen lässt. Es mag sein, dass die Klägerin glaubwürdig und der Meinung war, die Beklagte würde sich zur Zahlung von EUR 140.000 verpflichten. Da sie an der Besprechung vom 24.1.2017 nicht teilnahm und im Wesentlichen über ihren damaligen Lebensgefährten kommunizierte, der ihr gegenüber ganz offensichtlich zu relevanten Punkten nicht die Wahrheit sagte, lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die Darstellung der Beklagten, die immerhin mit der relevanten Urkunde übereinstimmt, unrichtig wäre. Die Darstellung der Beklagten zu den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung vom 24.1.2017 wird auch dadurch gestützt, dass der Lebensgefährte der Klägerin dieser den Text der Vereinbarung vorenthalten hat. Wäre bei diesem Termin tatsächlich vereinbart worden, dass die Beklagte nach dem 24.1.2017 weitere EUR 100.000 zahlen werde, hätte er keinen Grund gehabt, der Klägerin die Vereinbarung nicht auszuhändigen. Angesichts der Vorgangsweise des Lebensgefährten der Klägerin kann aus dem, was er ihr (laut Klägerin) gesagt hat, nicht mit der nötigen Sicherheit abgeleitet werden, dass die Beklagte sich zu einer derartigen Zahlung verpflichtet hatte.
Zusammengefasst zeigt die Klägerin nicht nachvollziehbar auf, wieso das Erstgericht den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten nicht folgen hätte dürfen.
1.4Soweit die Klägerin Feststellungen nur mit dem Argument bekämpft, diese hätten nicht getroffen werden dürfen, weil sie auf die grundsätzlich unglaubwürdigen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten gestützt werden, sodass jeweils eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen wäre [F2, F4, F5, F7], geht die Beweisrüge daher schon deshalb ins Leere, weil sie damit nicht nachvollziehbar aufzeigt, wieso eher die begehrten Negativfeststellungen zu treffen gewesen wären (vgl RS0041835 [T2]; ←1.1, 1.3).
1.5 Anstatt der Feststellung
(F1) „Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen C* und D* die Zahlungen eines bestimmten Geldbetrages vereinbart war“, begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung
(E1) „D* vereinbarte mit dem Zeugen C* telefonisch den Termin 24.1.2017 für die Übergabe des aus dem Schließfach der Klägerin gestohlenen Geldes.“
Die Argumentation in der Beweisrüge, die bekämpfte Feststellung stehe im Widerspruch zu der nachstehenden Feststellung, wonach der Lebensgefährte der Klägerin dieser mitteilte, dass der Stiefvater des Geschäftsführers ihn angerufen und ihm gesagt habe, dass das Geld da sei, und die Klägerin deshalb davon ausgegangen sei, dass es sich um den Gesamtbetrag von EUR 140.000 handelte, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass aus dem Umstand, dass die Klägerin angenommen haben mag, es gehe um die Zahlung von EUR 140.000, noch nicht abgeleitet werden könnte, ob ihr ehemaliger Lebensgefährte und der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten die Zahlung eines bestimmten Betrags vereinbart haben, lässt sich angesichts der doch zweifelhaften Vorgangsweise des ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin auch aus dem Umstand, dass er ihr gesagt hat, das Geld sei da, nicht ableiten, dass der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten ihm tatsächlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags (nämlich des gesamten gestohlenen Betrags) angekündigt hat. Wie bereits oben dargelegt (←1.3) lassen die Angaben, die die grundsätzlich glaubwürdige Klägerin nur vom Hörensagen machen konnte, nicht mit Sicherheit darauf schließen, was in ihrer Abwesenheit von anderen Personen besprochen wurde.
1.6 Die Klägerin bekämpft die Feststellung
(F3) „Weiters wurde C* von den anwesenden Herren [Anmerkung: am 24.1.2017] mitgeteilt, dass D* bereit sei, EUR 40.000 zu zahlen und dass eine Kulanzvereinbarung geschlossen wird und dann die Sache erledigt sei.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung,
(E3) „Es kann nicht festgestellt werden, dass E* und D* dem C* mündlich mitteilten, dass ihm nur lediglich aus „Kulanz“ EUR 40.000 übergeben wurden und damit die Sache erledigt sei.“
Mit dem Argument, bei einer Bereinigung mit der Zahlung von EUR 40.000 hätte es keiner Vereinbarung eines weiteren Treffens bedurft, übersieht die Klägerin, dass die Erstrichterin diese Vorgangsweise in der von der Beklagten durch ihren Geschäftsführer geschilderten Version für plausibel gehalten hat, wonach er - der dagegen gewesen sei, der Klägerin überhaupt einen Geldbetrag zu zahlen - vorgehabt habe, den Betrag, den sein Stiefvater der Klägerin gezahlt hat, zurückzufordern. ( ←1.1 [F5] ). Auch mit dem Argument, die Klägerin hätte sich nicht mit EUR 40.000 abspeisen lassen, nachdem ihr noch am 15.12.2016 anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei ihres damaligen Rechtsvertreters vom Stiefvater des Geschäftsführers in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten versichert worden sei, dass die Beklagte das klären werde und der gestohlene Betrag beglichen werde, zeigt die Klägerin nicht auf, wieso eher die gewünschte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre: Zum Termin vom 15.12.2016 wurde im ersten Rechtsgang festgestellt, es sei besprochen worden, dass die Vorfälle aufgeklärt werden sollten, und der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten angegeben habe, dass die Beklagte sich bemühen werde, den Schaden wieder gut zu machen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass versichert wurde, dass die Beklagte den gestohlenen Betrag begleichen werde . Darüber hinaus hat die Klägerin die Vereinbarung nicht persönlich abgeschlossen, sondern ließ sich dabei durch ihren damaligen Lebensgefährten vertreten. Ob sie sich mit den EUR 40.000 zufrieden gegeben hätte, wenn sie persönlich an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen hätte, kann dahingestellt bleiben.
1.7 Die Klägerin bekämpft die Feststellung,
(F6) „C* unterschrieb die Vereinbarung ausschließlich, um die EUR 40.000 zu erhalten. Er irrte nicht über den Inhalt der Vereinbarung. Es war ihm insbesondere bewusst, dass er durch seine Unterschrift für die Klägerin auf ihren Anspruch weitere EUR 100.000 von der beklagten Partei zu erhalten verzichtete.“
Stattdessen begehrt die Klägerin die Feststellung,
(E6) „C* unterschrieb die Vereinbarung deshalb, weil ihm gesagt wurde, dass die Beklagte am 24.1.2017 nicht ausreichend liquide war, dass mit der Versicherung noch nicht alles geklärt war und dass dann die fehlenden EUR 100.000 in einem Jahr, nämlich Ende Jänner 2018 anlässlich eines weiteren Treffens bezahlt werden. C* war deshalb nicht bewusst, dass er durch seine Unterschrift für die Klägerin auf ihren Anspruch, weitere EUR 100.000 von der Beklagten zu erhalten, verzichten sollte.“
Auch in diesem Punkt argumentiert die Klägerin damit, dass sie sich nicht mit EUR 40.000 abspeisen hätte lassen; dieses Argument geht auch hier ins Leere ( ←1.6 ). Wie bereits dargelegt lassen allfällige Angaben des ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin dieser gegenüber nicht mit der nötigen Sicherheit auf den tatsächlichen Inhalt des Gesprächs vom 24.1.2017 schließen. Die Würdigung des Erstgerichts ist vor allem deshalb nachvollziehbar, weil vernünftige Parteien, die vereinbaren wollen, dass zunächst nur ein Teilbetrag von EUR 40.000 gezahlt wird und ein weiterer Betrag von EUR 100.000 offen bleibt, genau das auch festhalten würden, nicht aber, dass „ sämtliche Angelegenheiten […] abgeschlossen “ seien.
1.8 Schließlich bekämpft die Klägerin die Feststellung,
(F8) „Der Klägerin war bewusst, dass E* und nicht D* die beklagte Partei vertritt.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung,
(E8) „Die Klägerin wusste zwar, dass E* im Firmenbuch der Beklagten als Geschäftsführer eingetragen war, ihr gegenüber trat aber stets D* als für die Beklagte handelnd und sprechend auf.“
Mit ihren Ausführungen, der Stiefvater des Geschäftsführers sei bei allen Treffen und Gesprächen mit der Klägerin anwesend gewesen und habe stets für die Beklagte gesprochen, und zwar auch in Anwesenheit des Geschäftsführers, und der Stiefvater sei prominent aufgetreten, zeigt die Klägerin nicht nachvollziehbar auf, wieso eher die gewünschte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre. Die Erstrichterin hat nachvollziehbar gewürdigt, dass die Klägerin als Notarin besonders über die rechtlichen Grundsätze zur Vertretung informiert gewesen sei und etwa im Rahmen ihrer Aussage auf S 5 in ON 81 (Tagsatzung 18.1.2024) angegeben habe, bei dem Termin am 15.12.2016 sei eigentlich der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten der gewesen, der gesprochen habe; der Geschäftsführer der Beklagten sei als Geschäftsführer dabei gewesen und habe gemeint, ja das passe so. Die Würdigung der Erstrichterin, dass die Klägerin mit ihrem Fachwissen als Notarin damit zum Ausdruck gebracht habe, sie sei sehr wohl in Kenntnis des Umstands gewesen, dass trotz des Auftretens des Stiefvaters des Geschäftsführers die zur Vertretung der Beklagten befugte Person deren Geschäftsführer war, ist überzeugend. Diese Begründung der Erstrichterin entkräftet auch die in der Berufung vertretene Ansicht, aus dem Umstand, dass der Stiefvater angegeben habe, die Angelegenheit werde in erster Linie von ihm behandelt (was per se auch noch keinen Rückschluss auf die Vertretungsmacht zuließe), ließe sich schließen, der Stiefvater sei als die vertretungsbefugte Person aufgetreten.
1.9Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1 Die Klägerin argumentiert, die Beklagte sei nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs dazu verpflichtet gewesen, sie vor Abschluss der Vereinbarung vom 24.1.2007 über den Inhalt der Vereinbarung aufzuklären, weil die Beklagte davon ausgehen habe müssen, dass der Inhalt der Urkunde nicht dem Willen der Klägerin entspreche.
2.2Das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass am 24.1.2017 ein Vergleich zustande gekommen ist, wonach die Klägerin gegen Zahlung von EUR 40.000 auf die Zahlung der restlichen EUR 100.000 verzichtete (§ 500a ZPO).
2.3 Die Beklagte hat den Abschluss des Vergleichs nicht arglistig bewirkt:
2.3.1Es steht fest, dass die Klägerin ihren damaligen Lebensgefährten zu dem Treffen am 24.1.2017 entsandte, bei dem der Klägerin vom Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten Geld übergeben werden sollte. Für dieses Treffen stattete die Klägerin ihren Lebensgefährten mit einer Vollmacht aus, die auch den Abschluss von Vergleichen (§ 1008 ABGB) und die Entgegennahme von Bargeld umfasste (US 9). Bei dem Termin am 24.1.2017 trat der Lebensgefährte der Klägerin tatsächlich für diese in der von der Vollmacht umfassten Angelegenheit auf. Die Klägerin muss sich daher das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissen Müssen des Machthabers, ihres ehemaligen Lebensgefährten, zurechnen lassen; dieses wirkt auf sie zurück (vgl RS0019523; RS0019518).
2.3.2Da feststeht, dass der Lebensgefährte der Klägerin darüber informiert wurde, dass die Sache gegen Zahlung eines Betrags von EUR 40.000 durch den Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten erledigt werden sollte, und er daraufhin im Namen der Klägerin eine Vereinbarung dieses Inhalts abschloss, ist nicht ersichtlich, über welchen Inhalt der Vereinbarung die Beklagte die Klägerin darüber hinaus aufklären hätte müssen. Der Machthaber der Klägerin nahm an den Vertragsverhandlungen teil und einigte sich mit der Gegenseite auf das in der Vereinbarung festgehaltene Ergebnis. Mit dem Argument, der Machthaber der Klägerin/die Klägerin hätten den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn sie den wahren Hergang der Beschaffung des Zweitschlüssels durch den Geschäftsführer der Beklagten gekannt hätten, setzt sich die Klägerin über die Feststellung hinweg, dass ihr bei der Besprechung am 15.12.2016 mitgeteilt wurde, dass für das Schließfach ein zweiter Schlüssel bestellt worden war. Dass die Klägerin für das Verschwinden des Geldes die Beklagte verantwortlich machte und von dieser die Zahlung der verschwundenen EUR 140.000 verlangte, war überhaupt der Ausgangspunkt der Verhandlungen. Worin der Vertreter der Klägerin zu diesem Thema relevant geirrt haben soll, führt die Klägerin in der Berufung nicht nachvollziehbar aus. Soweit sie andeutet, die Beklagte oder der Geschäftsführer hätten den Diebstahl begangen, setzt sie sich über die Feststellungen hinweg, wonach ein Dritter das Geld entnommen hat und nicht festgestellt werden kann, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Geld aus dem Schließfach der Klägerin entnommen hat oder ihm bekannt ist, wer das Geld entnommen hat. Darüber hinaus steht fest, dass der Vertreter der Klägerin beim Abschluss des Vergleichs wusste, dass er durch seine Unterschrift durch die Klägerin auf ihren Anspruch, weitere EUR 100.000 von der Beklagten zu erhalten, verzichtete. Für die Annahme der behaupteten und von der Klägerin zu beweisenden (vgl RS0014792) Arglist bleibt daher kein Raum. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor dem Treffen vom 24.1.2017 möglicherweise nicht von einem Vergleich die Rede gewesen sein mag und vielleicht auch keine konkreten Beträge besprochen wurden. Es ist gerade das Wesen eines Vergleichs, dass dieser das Ergebnis von Verhandlungen ist, in deren Zug jede Partei von ihrem ursprünglichen Standpunkten ein Stück abrückt.
2.4Da feststeht, dass der Klägerin bekannt war, dass der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten die Beklagte nicht vertrat, kann aus allfälligen Erklärungen des Stiefvaters des Geschäftsführers der Beklagten, die Klägerin werde weitere EUR 100.000 erhalten, keine Verpflichtung der Beklagten abgeleitet werden. Nach Abschluss der Vereinbarung vom 24.1.2017 war die Beklagte nicht verpflichtet, weitere EUR 100.000 zu zahlen. Da die Annahme eines konstitutiven, einen neuen Verpflichtungsgrund schaffenden (RS0111900; RS0114623) Anerkenntnisses voraussetzt, dass dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll (7 Ob 14/08x; vgl verst Senat 1 Ob 27/01d), bliebe auch kein Raum für die Annahme, die Beklagte habe – nach dem 24.1.2017 - ein strittiges oder zweifelhaftes Recht anerkannt.
Auch aus dem bloßen Umstand, dass ein weiteres Treffen für Jänner 2018 vereinbart wurde, kann angesichts des klaren Vertragsinhalts und der dazu abgegebenen mündlichen Erklärungen nicht geschlossen werden, die Beklagte habe sich verpflichtet, weitere EUR 100.000 zu zahlen. Darüber hinaus setzt sich diese Behauptung auch über die Feststellung hinweg, wonach dem Vertreter der Klägerin bewusst war, dass er durch Abschluss des Vergleichs für sie auf die Forderung in Höhe von weiteren EUR 100.000 verzichten würde.
2.5Auch mit dem Argument, der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten sei mit einer Anscheinsvollmacht (§ 1029 ABGB) ausgestattet gewesen, setzt sich die Berufung über Feststellungen hinweg:
Die Vertragspartnerin kann sich auf eine Anscheinsvollmacht berufen, wenn ein äußerer Tatbestand vorliegt, der bei ihr zu der Überzeugung geführt hat, dass eine Vertretungsmacht begründet wurde. Dieser äußere Tatbestand als Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein seiner Vertretungsmacht muss zudem vom Vertretenen selbst geschaffen worden sei (vgl RS0020145; RS0020004; RS0019609 [T17]), besteht doch der Sinn der Anscheinsvollmacht im Schutz des Dritten im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand (vgl RS0020004). Da feststeht, dass der Klägerin bewusst war, dass nicht der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten, sondern ihr Geschäftsführer die Beklagte vertrat, kann sie auch nicht in einem Vertrauen auf eine Vertretungsmacht des Stiefvaters geschützt sein.
2.6 Vor diesem Hintergrund liegen auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor:
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn hingegen zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwebers abweichen, können insoweit auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]; RS0043480 [insb T15, T19 und T21]; zuletzt etwa 4 Ob 138/24h ua).
Zur Vertretung der Beklagten liegen Feststellungen vor, sodass das Fehlen von von der Klägerin gewünschten Feststellungen zu diesem Thema keinen sekundären Feststellungsmangel begründet.
Da der Stiefvater des Geschäftsführers der Beklagten nicht vertretungsbefugt für die Beklagte war, wäre die begehrte ergänzende Feststellung, er habe der Klägerin am 20.12.2018 telefonisch zugesagt, den Restbetrag von EUR 100.000 am 2.1.2019 zu überweisen, ihr am 3.1.2019 telefonisch mitgeteilt, dass der Betrag am 8.1.2019 bezahlt werde und die Klägerin das Zahlungsversprechen angenommen habe, nicht geeignet, eine Zahlungspflicht der Beklagten zu begründen.
3. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Die Klägerin wendet sich gegen den Barauslagenersatz für Scan-/Kopier-/und Druckkosten von EUR 20, Parkspesen von EUR 79,20, Zeugengebühren von EUR 125, die die Beklagte zwar in ihr Zahlungsversprechen übernommen, deren Zahlung sie aber nicht bescheinigt habe, und für elektronische Akteneinsicht und Einholung von Firmenbuchauszügen von insgesamt EUR 19,88, insgesamt EUR 224,08 , sodass der Barauslagenersatz auf EUR 42,40 zu kürzen sei.
Gemäß § 54 Abs 1a ZPO ist das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Erstgericht diese seiner Entscheidung zugrundezulegen. Erhebt der Gegner daher keine konkreten Einwendungen, sind nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib-oder Rechenfehler von Amts wegen wahrzunehmen (OLG Wien RW0000471; RW0000817 [T4]; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 54 Rz 12).
In ihren schriftlichen Einwendungen (ON 92) hat sich die Klägerin nicht gegen die Verzeichnung der in der Berufung im Kostenpunkt aufgegriffenen Barauslagen gewandt. Die Verzeichnung der Barauslagen beruht auch nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit (vgl OLG Wien RW0000471). Das Erstgericht hat diese seiner Kostenentscheidung zu Recht zugrunde gelegt.
4.Die Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
5.Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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