Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Jörg Bohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* D*, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wegen (zuletzt) EUR 45.535,41 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 36.165,25) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Oktober 2024, **-13, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Geschwister und gemeinsam mit ihrem Bruder E* B* die gesetzlichen Erben ihrer am ** verstorbenen Mutter F* B* (in der Folge: Erblasserin). Ihnen wurde jeweils ein Drittel des Nachlasses eingeantwortet (jeweils EUR 24.807,09).
Die Beklagte fungierte seit 20.1.2021 als gesetzliche Erwachsenenvertreterin der Erblasserin, welche insbesondere gegen Ende ihres Lebens unter fortgeschrittener Demenz litt. In dieser Funktion übernahm die Beklagte auch die finanziellen Angelegenheiten der Erblasserin und legte dem Pflegschaftsgericht hierüber gesetzmäßig Rechnung.
Die Erblasserin und ihr am 27.7.2021 verstorbener Ehemann und Vater der Streitteile führten bis zu dessen Tod ein gemeinsames Girokonto und waren je zur Hälfte Eigentümer eines Wertpapierdepots. Bei dessen Tod verfügte das Girokonto über einen Barwert von EUR 222.914,69, das Wertpapierdepot über eine Summe von EUR 49.837,--. Der Erblasserin stand davon jeweils die Hälfte zu. Sie erbte aus dem Reinnachlass ihres verstorbenen Ehemanns EUR 46.202,16. Diesen Betrag überwies der Gerichtskommissär am 28.1.2022 auf das Girokonto.
In der darauffolgenden und bis zum Tod der [Erblasserin] andauernden Zeit händigte die Beklagte dieser auf deren Wunsch hin monatlich zumindest EUR 1.250,--, gelegentlich auch eine Summe von EUR 4.000,-- an Bargeld aus. So hob die Beklagte die jeweilige verlangte Summe vom Girokonto [der Erblasserin] ab und brachte ihr diese bei Besuchen auf die Pflegestation mit. Das mitgebrachte Bargeld verwahrte [die Erblasserin] eigenständig; variierende Teile der ausgehändigten Summe übergab sie jedoch umgehend wieder an die Beklagte, um den Betrag durch diese an Verwandte, insbesondere Enkel-und Urenkelkinder als Geschenke verteilen zu lassen. Die Beklagte entsprach auch diesem Wunsch.(F1)
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5.8.2022 zu ** wurde im Erwachsenenschutzverfahren festgehalten, dass die Erblasserin über Vermögenswerte in Höhe von EUR 110.918,10 verfügte. Aufgrund der fortgesetzten Abhebungen hinsichtlich der von der Erblasserin eingeforderten Bargeldsummen sowie sonstiger notwendiger Dispositionen verringerte sich das auf dem Girokonto befindliche Guthaben bis zu ihrem Tod auf den im Verlassenschaftsverfahren ausgewiesenen Betrag von EUR 48.991,59; ihr Vermögen umfasste zu ihrem Todeszeitpunkt weiters das ausgewiesene Wertpapierdepot im Wert von EUR 25.090,50.
Der Kläger schenkte der Erblasserin keine Golddukaten, die sich bei ihrem Ableben auch nicht in ihrem Eigentum befinden konnten. Die Erblasserin war nur Eigentümerin weniger Schmuckstücke, die sie vor ihrem Ableben ihrem Enkel geschenkt hatte.
Am 29.7.2009 eröffnete sie ein Sparbuch unter der Bezeichnung „Schulstart“ für ihren Urenkel und zahlte monatlich EUR 20,-- bis EUR 50,-- darauf ein.
Der Kläger erhielt für den Bezug einer Wohnung EUR 15.000,-- von F* B* geschenkt. Der Beklagten wiederum schenkte sie in den letzten Jahren vor ihrem Ableben auf Raten eine Summe von rund EUR 30.000,- als Wiedergutmachung dafür, dass sie deren Erzählungen, sie sei vom Kläger sexuell missbraucht worden, lange Zeit keinen Glauben geschenkt hatte. (F2)
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 45.535,41 s.A. und brachte dazu im Wesentlichen vor, das Vermögen der Erblasserin, das nach der Einantwortung der Verlassenschaft nach ihrem Ehemann vorhanden gewesen sei, habe sich bis zu ihrem Tod um EUR 108.495,76 verringert. Die Beklagte habe als Erwachsenenvertreterin als Einzige Zugriff auf die Vermögenswerte der Erblasserin gehabt. Dem Kläger stehe davon als Erbe jedenfalls ein Drittel, sohin EUR 36.165,25 zu, weiters je ein Drittel der Golddukaten im Wert von insgesamt EUR 24.000,-- und des Sparguthabens von EUR 4.110,48. Einen Teilbetrag in Höhe von EUR 13.333,33 stütze er ausdrücklich auf seinen Pflichtteilsanspruch, da sich die Beklagte die von der Erblasserin erhaltene Schenkung von EUR 40.000,-- auf ihren Erbteil anrechnen lassen müsse. Der reine Nachlass wäre ohne dieses Geschenk entsprechend höher gewesen. Die von der Beklagten behauptete Schenkung von EUR 15.000,-- an den Kläger habe es nicht gegeben.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass die der Erblasserin aus der Verlassenschaft ihres Ehemanns zugefallenen finanziellen Werte bis auf das im Verlassenschaftsverfahren aktenkundige Guthaben aufgebraucht worden seien. Sie habe auf Wunsch der Erblasserin monatlich EUR 1.250,- vom Girokonto abgehoben und ihr ins Pflegeheim mitgebracht; dieses Geld habe die Erblasserin an Enkel-und Urenkelkinder verschenkt. Sie habe über die finanziellen Gegebenheiten als Erwachsenenvertreterin ihrer Mutter dem Pflegschaftsgericht Rechnung gelegt; dagegen seien keine Einwände erhoben worden. Golddukaten habe sie nie gesehen. Das Sparbuch mit einem Guthaben von EUR 4.110,48 habe die Erblaserin für ihren Urenkel G* D* eröffnet.
Die Erblasserin habe dem Kläger EUR 15.000,-- zum Bezug einer Wohnung geschenkt; diese Schenkung müsse er sich anrechnen lassen.
Die Erblasserin habe erst im fortgeschrittenen Alter realisiert, dass der Kläger die Beklagte als Minderjährige mehrmals sexuell missbraucht habe, und habe versucht, dies durch Geschenke auszugleichen. Die Schenkungen der Erblasserin an die Beklagte, seien dem ihr widerfahrenen sexuellen Missbrauch gewidmet gewesen. Aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Kläger stehe der Beklagten außerdem eine Schmerzengeldforderung von EUR 60.000,-- als Gegenforderung zu. Für die in der Zeit von März 2020 bis Februar 2021 erbrachten Pflegeleistungen von täglich acht Stunden gebühre ihr außerdem ein Pflegevermächtnis von EUR 43.800,--. Auch diesen Betrag wende sie als Gegenforderung ein.
Der Kläger bestritt die eingewendeten Gegenforderungen. Er habe die Beklagte niemals sexuell missbraucht. Ihr gebühre auch kein Pflegevermächtnis, weil die Erblasserin mehr als die letzten beiden Jahre ihres Lebens im Pflegeheim verbracht habe und dort umfassend betreut worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung den oben etwas gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben und nummeriert wurden. Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß § 823 ABGB könne der Erwerber einer Verlassenschaft von jeder Person, die ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behaupte, auf Herausgabe der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Der nach § 823 ABGB zu verfolgende Erbschaftsanspruch stehe auch einem Miterben gegen jenen Miterben zu, der die Erbschaft für sich allein oder aber zu einem höheren als den ihm zukommenden Anteil in Anspruch nehme. Der nur zu einer bestimmten Quote erbberechtige Erbe könne mit der Erbschaftsklage aber nur den der Quote entsprechenden Erbteil begehren.
Dem Kläger sei es nicht gelungen, die ungerechtfertigte Differenz im Vermögen der Erblasserin sowie das Vorhandensein von Golddukaten und eines der Erblasserin gehörigen Sparbuchs mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Er habe seine dahingehende Beweispflicht somit nicht erfüllen können.
Gemäß § 753 ABGB seien Schenkungen an ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes auf dessen gesetzlichen Erbteil anzurechnen. Die Erbteile seien von der um den Wert der Schenkung erhöhten Verlassenschaft zu ermitteln; vom Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben sei der Wert der Schenkung abzuziehen. Die ursprüngliche Erbquote der Parteien habe aufgrund des reinen Nachlassvermögens der Erblasserin von EUR 74.421,28 mit einem Drittel jeweils EUR 24.807,09 betragen. Erhöhe man das reine Nachlassvermögen um die Schenkungen von EUR 15.000,-- und EUR 30.000,-- auf EUR 119.421,28, ergebe sich eine Erbquote von EUR 39.807,09; abzüglich der Schenkung an den Kläger von EUR 15.000,-- stehe ihm aber wieder nur ein Anspruch auf Zahlung von EUR 24.807,09 zu. Demnach habe er auch nach Anrechnung der Schenkungen seine Quote erhalten und keinen ergänzenden Anspruch. Aufgrund dessen sei es nicht weiter von Bedeutung, ob die Erblasserin die Schenkung an die Beklagte aus einer in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnden Verpflichtung heraus getätigt habe, wie es etwa der Fall gewesen wäre, hätte die Erblasserin die Schenkung der Wiedergutmachung eines sexuellen Missbrauchs gewidmet.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 36.165,25 sA richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge
1.1 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, dass er vor der mündlichen Streitverhandlung vom 23.9.2024 den vom Erstgericht antragsgemäß beigeschafften Pflegschaftsakt zu ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, der das Erwachsenenschutzverfahren der Erblasserin betreffe, nicht im Wege einer elektronischen Akteneinsicht habe einsehen können und die Parteienvertreter vom Erstgericht auch nicht über die Aktenbeischaffung vor der Verhandlung benachrichtigt worden seien. Der Erstrichter sei dem Begehren des Klägers auf (sofortige) Einsichtnahme in den Akt zur Überprüfung der von der Beklagten behaupteten Abhebungen vom Konto der Erblasserin für angebliche Schenkungen, mit der Begründung entgegengetreten, vor einer – wenn auch grundsätzlich möglichen - Akteneinsicht müssten die mit der finanziellen Gebarung nicht in Zusammenhang stehenden medizinischen Informationen erst geschwärzt werden. Dafür sei es notwendig, einen Termin zur Akteneinsicht in den nicht digital geführten Pflegschaftsakt nach der Verhandlung zu vereinbaren. In weiterer Folge sei der Pflegschaftsakt in der Verhandlung „verlesen“ worden. Infolge des überraschenden Schlusses der Verhandlung noch am Ende dieser (einzigen) Tagsatzung sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, Kenntnis über die konkreten Behebungen von Bargeld vom Konto der Erblasserin zu erlangen und die diesbezüglichen sehr vagen Aussagen der Beklagten zu überprüfen.
1.2 Vorauszuschicken ist, dass nach § 215 Abs 1 ZPO ausschließlich das vom Erstrichter in der Verhandlung vom 23.9.2024 errichtete und unwidersprochen gebliebene Protokoll (ON 12.3) den vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung liefert. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der vom Kläger als Beweismittel geführte und vom Erstgericht beigeschaffte Pflegschaftsakt zu ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in der Verhandlung vom 23.9.2024 verlesen und auf diese Weise der Beweis über den Inhalt dieses Aktes aufgenommen wurde. Ein Antrag des Klägers auf Akteneinsicht ist hingegen nicht protokolliert, ebensowenig die vom Kläger behauptete Ablehnung eines solchen Antrags durch das Erstgericht mit der Begründung, zuvor müssten die medizinischen Informationen im Akt geschwärzt werden. Schon deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beanstandungen des Berufungswerbers zutreffen und ihm in der Verhandlung die begehrte Akteneinsicht verwehrt wurde.
1.3 Der Frage, ob der Kläger mit seiner Beanstandung den ihm offenstehenden Gegenbeweis gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls (vgl zur grundsätzlichen Möglichkeit eines solchen Gegenbeweises trotz Unterlassung des Widerspruchs: RS0037315) erfolgreich führen könnte, muss aber nicht weiter nachgegangen werden, weil der Kläger bereits die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht aufzeigt, also dessen Eignung, eine unrichtige Entscheidung des Erstgerichts herbeizuführen (vgl RS0043027), und die Verfahrensrüge damit nicht gesetzmäßig ausführt. Dafür wäre es notwendig gewesen darzulegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte und welche für den Rechtsmittelwerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler unterblieben wäre, also in welcher Hinsicht sich in diesem Fall eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Der Berufungswerber wird hievon auch nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Beischaffung eines Aktes beantragte (vgl RS0043039 insb. [T2, T3, T4, T5]).
Die Ausführungen des Klägers, ihm sei die Möglichkeit genommen worden, die (sehr vagen) Aussagen der Beklagten zu den Behebungen vom Konto der Erblasserin in der Zeit vor deren Ableben (samt den vermeintlichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungen) zu überprüfen, erfüllen die genannten Voraussetzungen nicht. Damit lässt er offen, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen das Erstgericht aus dem beigeschafften Akt für den Fall der Gewährung von Akteneinsicht zu treffen gehabt hätte. Dem vermeintlichen Verfahrensmangel fehlt es demnach schon an der erforderlichen Relevanz.
1.4 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der mit vorbereitendem Schriftsatz vom 10.4.2024 (ON 6, Seite 2) gestellte Antrag des Klägers auf Beischaffung des Pflegschaftsakts der Erblasserin dem Beweis der (ohnehin unstrittigen) Bestellung der Beklagten zur Erwachsenenvertreterin des vorverstorbenen Vaters der Parteien und der Erblasserin selbst diente. Soweit der Kläger darüber hinaus – wie er nun in der Berufung erkennen lässt - aus dem beigeschafften Akt Kenntnis der Kontobewegungen auf dem Girokonto der Erblasserin zur Überprüfung der bezughabenden Behauptungen der Beklagten erlangen wollte, läuft dieses Ansinnen in Wahrheit auf einen unzulässigen Erkundungs-bzw. Ausforschungsbeweis hinaus, weil es sich auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden Sachverhalts richtet, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr auch nicht konkretisiert wurden (RS0039973 [T1]). In diesem Sinn wird auch ein Antrag auf Herbeischaffung von Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, in der Rechtsprechung für unzulässig gehalten und für den Antrag auf Aktenbeischaffung verlangt, dass der Inhalt jener Verfügungen oder Erklärungen anzugeben ist, der durch die vom Beweisführer genannten Akten bewiesen werden soll (RS0040252 [T1, T2]). Ein Antrag auf Beischaffung eines bestimmten Aktes setzt demnach zumindest die grundsätzliche Kenntnis des Akteninhalts bereits voraus und soll nicht dazu dienen, sich auf diese Weise die Kenntnis erst zu verschaffen.
Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Beweisrüge
2.1 Der Kläger bekämpft zunächst die oben fettgedruckten Feststellungen, die im wesentlichen die Bargeldabhebungen durch die Beklagte vom Konto der Erblasserin und deren Verwendung durch die Erblasserin (F1) sowie die Schenkungen der Erblasserin von 15.000,-- an den Kläger und von EUR 30.000,-- an die Beklagte (F2) betreffen.
Er begehrt stattdessen die folgenden Ersatzfeststellungen:
anstatt F1: „In der darauffolgenden und bis zum Tod der F* B* andauernden Zeit hob die Beklagte monatlich zumindest EUR 1.250,--, gelegentlich auch eine Summe von EUR 4.000,-- an Bargeld vom Konto ihrer Mutter ab. Die Mutter der Parteien war aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht in der Lage, die Tragweite allfälliger Wünsche auf Ausfolgung ihrer Vermögenswerte an Verwandte zu begreifen. Eine Verwahrung von beträchtlichen Bargeldsummen war der Mutter der Parteien auf der Pflegestation nicht möglich.“
sowie anstatt F2: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger für den Bezug einer Wohnung EUR 15.000,- von F* B* geschenkt erhielt.
Der Beklagten wurde von F* B* in den letzten Jahren vor ihrem Ableben keine Summe von rund EUR 30.000,-- als Wiedergutmachung dafür, dass sie den Erzählungen ihrer Tochter, sie sei vom Kläger sexuell missbraucht worden, lange Zeit keinen Glauben geschenkt hatte, geschenkt.“
2.2 Gemäß § 272 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe nach dem Regelbeweismaß der ZPO - der hohen Wahrscheinlichkeit (vgl RS0110701) - für wahr zu halten ist oder nicht. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es folglich in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt damit, gerade wenn der Sachverhalt – wie hier – auf der Basis widerstreitender Personalbeweise rekonstruiert werden muss, besonderes Gewicht zu, wobei nicht nur deren Auftreten vor Gericht, sondern deren gesamtes Aussage-und Prozessverhalten, insbesondere auch die Stringenz und innere Logik der Darstellungen zu bewerten ist. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der von der primären Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können: Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1), zumal es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen (RS0043175). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (
2.3 Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d). Die bekämpften und gewünschten Feststellungen müssen außerdem in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145). Nur die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung zu begehren, genügt nicht (RS0041835 [T3]).
2.4 Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen F1 und F2 auf die Aussage der Beklagten; sie habe einen glaubwürdigen Eindruck erweckt und ihr Bemühen um einen Beitrag zur Aufklärung der Geschehnisse bzw. zur Wahrheitsfindung gezeigt. Ihre Aussagen ließen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen. Sie habe den guten Kontakt zur Erblasserin betont und angegeben, dass sich deren Umgang mit Geld sowie deren Großzügigkeit durch die Erwachsenenvertretung nicht geändert habe. Die Erblasserin habe regelmäßig darauf bestanden, Geld von ihr zu erhalten; sie habe diesem Wunsch – trotz zuletzt auftretender Diskussionen hinsichtlich der Höhe des eingeforderten Betrags – stets entsprochen. Die Erblasserin habe auch „klare“ Tage gehabt, an denen sie die Menschen um sich erkannt und gewusst habe, was sie tat. Generell sei die Erblasserin seit jeher eine großzügige Frau gewesen, welche insbesondere ihren Enkel-und Urenkelkindern regelmäßig finanzielle Zuwendungen gemacht habe. Auch ihre beiden Brüder, sohin auch der Kläger, hätten je EUR 15.000,-- von ihr geschenkt erhalten. Sie selbst habe von ihr, wenn auch auf mehrere Male aufgeteilt, etwa EUR 30.000,-- geschenkt bekommen. Die Summe sei entsprechend hoch, da die Erblasserin erst spät realisiert habe, dass ihr ein sexueller Missbrauch durch den Kläger widerfahren sei und dies monetär habe ausgleichen wollen. Der Zeuge H* D* habe bestätigt, dass seine Großmutter, die Erblasserin, großzügig gewesen sei und für sie Geschenke an Verwandte große Bedeutung gehabt hätten. Für die Glaubwürdigkeit der Beklagten spreche außerdem, dass sie nicht nur die Schenkung an den Kläger hervorgehoben, sondern auch den Erhalt einer Schenkung von rund EUR 30.000,-- eingeräumt habe. Die Beklagte habe nachvollziehbar beschrieben, dass ihr die Erblasserin diesen Betrag deshalb geschenkt habe, weil sie damit das Leugnen des sexuellen Missbrauchs habe wiedergutmachen wollen.
Demgegenüber habe der Kläger ebenso wie sein Bruder, der Zeuge E* B*, einen wenig glaubwürdigen und nicht aufrichtigen Eindruck erweckt. Seine Aussagen seien teils lebensfremd sowie widersprüchlich gewesen; ihnen sei kein Glauben zu schenken. Beispielhaft verwies das Erstgericht auf die als lebensfremd beurteilten Angaben des Klägers zu dem von ihm behaupteten Fund von 100 vierfachen und 300 einfachen, original verpackten Goldmünzen, die er angeblich mit Einverständnis und sogar über Vorschlag seines Vorgesetzten für sich behalten habe. Seine Behauptung, die Erblasserin sei stark dement gewesen und habe keine „klaren“ Tage gehabt, außerdem habe sie nie großzügige Geschenke gemacht, sei ebenfalls nicht glaubwürdig, wie sich anhand der Aussagen der Beklagten und auch des Zeugen H* D* zeige.
2.5 Der Kläger führt gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts ins Treffen, der gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten sprechende Umstand, dass sie – wie sie in ihrer Einvernahme zugestanden habe - in ihrer früheren Tätigkeit als Pflegekraft Geld unterschlagen habe, hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Erblasserin gegen Ende ihres Lebens unter fortgeschrittener Demenz gelitten und sich auf einer Pflegestation befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme lebensfremd, die von der Beklagten angeblich vorbeigebrachten Beträge wären nicht von Pflegekräften aufgefunden worden. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend werde in keiner Pflegestation in Österreich das Aufbewahren substantieller Bargeldbeträge in der Wäsche oder im Bettzeug der Patienten geduldet.
Auch die Schilderung der Beklagten zur Schenkung von EUR 15.000,-- an den Kläger sei nicht zu glauben, habe die Beklagte doch nicht einmal den Zeitpunkt der Schenkung gewusst. Ihrer Behauptung folgend, von der Schenkung von den Eltern vor ca. fünf Jahren erfahren zu haben und ausgehend davon, dass der Kläger seine letzte Wohnung im Jahr 2010 bezogen habe, müsse die Schenkung bereits lange zurückgelegen haben; in diesem Fall sei aber nicht erklärlich, warum die Schenkung nicht durch beide Elternteile gemeinsam erfolgt sein solle. Die von der Beklagten behauptete Schenkung an sie selbst in Höhe von EUR 30.000,-- in rund 15 Teilzahlungen gehe sich nicht aus, wenn zugleich monatliche Beträge von EUR 1.250,-- an Verwandte verteilt worden seien. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei daher nicht nachvollziehbar. Die in sich widersprüchlichen Aussagen der Beklagten ließen einzig und allein den Schluss zu, dass die bekämpften Feststellungen unrichtig seien.
2.6 Die Beweisrüge ist in Ansehung der Bekämpfung der Feststellungen F1 mangels Widerspruchs zwischen den bekämpften und den begehrten Feststellungen nicht gesetzmäßig ausgeführt:
Dass die Beklagte monatlich zumindest EUR 1.250,--, gelegentlich auch EUR 4.000,-- vom Konto der Erblasserin abgehoben hat, wie der Kläger ersatzweise festgestellt haben will, deckt sich mit der Aussage in der bekämpften Feststellung. Mit der entscheidenden Frage, ob die Beklagte diese Bargeldbehebungen über Wunsch der Erblasserin vornahm und sie ihr das Geld auf der Pflegestation aushändigte, befasst sich die Ersatzfeststellung im Gegensatz zur bekämpften Feststellung aber nicht; damit lässt der Kläger im Ergebnis offen, welche Tatsachen er zum Thema der weiteren Verwendung der behobenen Geldbeträge festgestellt haben will. Hinzu kommt, dass der Kläger auch die nachfolgenden Feststellungen unbekämpft lässt, wonach sich das Guthaben auf dem Girokonto aufgrund der fortgesetzten Abhebungen hinsichtlich der von der Erblasserin eingeforderten Bargeldsummen sowie sonstiger notwendiger Dispositionen bis zu ihrem Todestag auf den im Verlassenschaftsverfahren ausgewiesenen Betrag von EUR 48.991,59 verringerte.
Mit der weiteren in der begehrten Feststellung thematisierten Frage, ob die Erblasserin aufgrund ihrer Demenz noch in der Lage war, die Tragweite ihrer Wünsche auf Ausfolgung der Vermögenswerte an Verwandte zu begreifen, befassen sich die bekämpften Feststellungen wieder nicht, ebensowenig wird darin die Frage nach der Möglichkeit der Verwahrung von beträchtlichen Bargeldsummen durch die Erblasserin auf der Pflegestation angesprochen; vor allem lässt der Berufungswerber außer Acht, dass das Erstgericht davon ausgegangen ist, dass die Erblasserin variierende Teile des ausgehändigten Bargelds der Beklagten umgehend wieder zurückgab. Dass die Erblasserin nicht nur kleinere, sondern beträchtliche Bargeldsummen bei sich auf der Pflegestation für längere Zeit verwahrte, lässt sich den bekämpften Feststellungen somit nicht entnehmen. Demnach könnten die bekämpften und gewünschten Feststellungen F1 sogar nebeneinander bestehen, sodass die Beweisrüge in Ansehung dieser Feststellungen mangels gesetzmäßiger Ausführung erfolglos bleiben muss.
2.7 Soweit der Kläger anstelle der Feststellungen F2 Negativ-Feststellungen zu den Schenkungen der Erblasserin an ihn und die Beklagte anstrebt, will er erkennbar nicht die Tatsache der Schenkung von EUR 30.000,-- an die Beklagte überhaupt in Abrede stellen, sondern wendet sich gegen die festgestellten Beweggründe der Erblasserin für diese Schenkung. Davon, dass er die Ersatzfeststellung anstrebt, es sei weder eine Schenkung an den Kläger noch an die Beklagte feststellbar, ist schon deshalb nicht auszugehen, weil in diesem Fall eine Anrechnung von Schenkungen auf das Nachlassvermögen von vornherein ausscheiden würde und auch keine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten erbrechtlichen Ergänzungsanspruch bestünde. Folge davon wäre, dass die (inhaltliche) Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht unterbleiben könnte, weil der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386).
2.8 Versteht man die vom Kläger angestrebten Ersatzfeststellungen – wie ausgeführt - dahin, dass Negativ-Feststellungen zur Schenkung von EUR 15.000,-- an den Kläger sowie zu den Beweggründen der Erblasserin für die Schenkung von EUR 30.000,-- an die Beklagte getroffen werden sollen, ist die Beweisrüge zwar gesetzmäßig ausgeführt, dennoch gelingt es dem Kläger nicht, bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen aufzuzeigen, denen das Erstgericht Glauben hätte schenken müssen. Das Erstgericht konnte sich aus eigener Wahrnehmung ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Zeugen und Parteien machen. Es hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich und sorgfältig mit deren Aussagen auseinandergesetzt und für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar begründet, warum es der Beklagten gerade auch in Ansehung der festgestellten Schenkungen Glauben schenkte. Dass es sich bei der Erblasserin – anders als der Kläger glauben machen wollte - grundsätzlich um eine – gerade gegenüber ihren Kindern und deren Nachfahren – großzügige Person handelte, bestätigte nicht nur die Beklagte, sondern auch ihr Sohn und Enkel der Erblasserin, der Zeuge H* D* (vgl Protokoll ON 12.3, Seite 3: „Meine Großmutter war großzügig und hat diverse Geldgeschenke zu verschiedenen Zeitpunkten verteilt. Dies nicht nur an mich, sondern auch an andere Enkelkinder und diverse Verwandte. Die Geldgeschenke waren oft zwischen EUR 50,- und EUR 100,- hoch, teilweise aber auch vierstellige Beträge. Für meine erste Wohnung weiß ich noch, dass es über EUR 1.000,- gewesen sind“ ). Auch der Bruder der Streitteile, der Zeuge E* B*, erinnerte sich, die Erblasserin habe „uns ab und zu Geld geben wollen“, er habe das aber abgelehnt, weil sie es „immer als Entschuldigung geben wollte“ und er das nicht gewollt habe (Protokoll ON 12.3, Seite 4). Schon aufgrund dieser Zeugenaussagen ist gut nachvollziehbar, dass das Erstgericht der dazu in krassem Widerspruch stehenden Behauptung des Klägers ( „I* ist ein Verschwender gegenüber meiner Mutter, welche sehr sparsam war“ , vgl Protokoll ON 12.3, Seite 6) keinen Glauben schenkte und damit auch die Richtigkeit seiner Bestreitung, EUR 15.000,-- von der Erblasserin bei Bezug seiner Wohnung geschenkt erhalten zu haben, anzweifelte. Dass der Zeuge E* B* selbst die Wahrnehmung gemacht hatte, die Erblasserin habe sich durch Geldgeschenke beim Beschenkten entschuldigen wollen, untermauert jedenfalls die Darstellung der Beklagten, sie habe das Geld von der Erblasserin als Wiedergutmachung dafür erhalten, dass ihr die Erblasserin den sexuellen Missbrauch durch den Kläger lange Zeit nicht geglaubt habe.
2.9 Soweit der Kläger kritisiert, die Beklagte habe sich zum Beweis ihrer Behauptung, der Kläger habe von der Erblasserin EUR 15.000,-- für den Kauf seiner Wohnung geschenkt erhalten, nur auf eine etwa fünf Jahre zurückliegende Erzählung ihrer Eltern stützen und auch den Zeitpunkt der Schenkung nicht näher angeben können, ist ihm zwar zuzugeben, dass einem Beweis vom Hörensagen im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen ist, dennoch ist ein solcher Beweis nicht generell unzulässig und kann vor allem dann herangezogen werden, wenn – wie hier infolge des Todes der Erblasserin und des vorverstorbenen Vaters der Streitteile - der unmittelbare Beweis nicht mehr zur Verfügung steht. Welcher Beweiswert derartigen bloß mittelbaren Beweisergebnissen zuzubilligen ist, ist Domäne der freien Beweiswürdigung (vgl RS0114723; 6 Ob 22/17d). Konkrete Anhaltspunkte dafür, warum sie von ihren Eltern falsch informiert worden sein sollte, nennt auch der Kläger nicht. Seine Vermutung, dass die Erblasserin ihm die EUR 15.000,--, wenn überhaupt, gemeinsam mit ihrem Ehemann und Vater der Streitteile geschenkt haben müsste, ist spekulativ und hat keine Beweisergebnisse für sich, stritt der Kläger den Erhalt einer Schenkung bei seiner Parteienaussage doch zur Gänze ab.
2.10 Die vom Kläger ins Treffen geführte Tatsache, dass die Beklagte bei ihrer früheren Tätigkeit als Pflegekraft Geld unterschlagen hat, lässt nicht generell den Schluss zu, der Beklagte fehle es in allen Belangen an Ehrlichkeit, zumal sie diese Verfehlung über Vorhalt des Klagevertreters auch unumwunden zugab und gerade dadurch Aufrichtigkeit zeigte. Im Gegensatz dazu versuchte aber der Kläger, auch wenn er die unrechtmäßige Herkunft der von ihm behauptetermaßen gefundenen Golddukaten eingestand, die Unterschlagung des Fundes dadurch zu verharmlosen, dass er sich darauf ausredete, er habe die gefundenen Golddukaten über Vorschlag seines Vorgesetzten verheimlicht und für sich behalten. Wenn das Erstgericht schon aus der Fragwürdigkeit dieser Erzählung auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers schloss, ist dies aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Letztlich kam der Beklagten daher gerade auch bei Beurteilung der Richtigkeit ihrer Darstellung zu den erfolgten Schenkungen der positive persönliche Eindruck zugute, den sie beim Erstgericht hinterlassen hatte, und der – wie erwähnt - ein maßgebliches Kriterium bei der Bewertung aufgenommener Personalbeweise ist.
Die bekämpften Feststellungen sind daher als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
3. Rechtsrüge :
3.1 Der Kläger beanstandet, das Erstgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass – wie die Beklagte selbst angegeben habe - auch der Bruder der Streitteile von der Erblasserin für seine Hochzeit EUR 15.000,-- geschenkt erhalten habe. Diese Schenkung hätte daher dem reinen Nachlassvermögen hinzugerechnet werden müssen, welches sich dadurch auf EUR 134.421,28 erhöht hätte. Dem Kläger wäre davon ein Drittel (= EUR 44.807,09) und nach Abzug der Schenkung von EUR 15.000,-- noch EUR 29.807,09 zugestanden. Das Fehlen einer Feststellung über diese Schenkung werde als sekundäre Mangelhaftigkeit gerügt.
3.2 Ein Tatsachenvorbringen, wonach auch der Bruder der Streitteile eine dem Nachlassvermögen hinzuzurechnende Schenkung von EUR 15.000,-- erhalten habe, hat der Kläger in erster Instanz allerdings nicht erstattet, sodass seine Argumentation in der Berufung gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstößt und unbeachtlich bleiben muss.
Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen-oder Sachverständigenaussagen (RS0038037 [T24]). Das Erstgericht hat die Angaben der Beklagten in der Parteiaussage über eine weitere Schenkung der Erblasserin an den gemeinsamen Bruder der Streitteile daher zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil sie im Parteienvorbringen keine Deckung fanden (RS0038037 [T4]).
3.3 Sonstige selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen greift die Rechtsrüge nicht auf, sodass diese aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Berufungsgerichts ausgeschieden und daher nicht mehr zu prüfen sind (vgl RS0043352 [T33, T35]; RS0043338).
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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