1R12/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Böhm und den Kommerzialrat Mag. Hayn, MBA, in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. Co. KG. , FN **, **, vertreten durch die Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH Co KG, FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.000 samt Zinsen, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse in der Hauptsache EUR 10.000; im Kostenpunkt EUR 2.763,72) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.12.2024, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird in der Hauptsache und im Kostenpunkt nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin des periodischen elektronischen Mediums (Rundfunkprogramms) „C*“, das linear, (terrestrisch, Kabel und Satellit) und über den Internet-Stream (**) ausgestrahlt wird.
Die Beklagte ist Medieninhaberin der unter ** erreichbaren Website, das ist der Internetauftritt der Tageszeitungen „D*“ (Kaufausgabe) und „E*“ (Gratis-Ausgabe). Geschäftsführer der Beklagten und Herausgeber der beiden Tageszeitungen ist F*.
Am 8.5.2021 hielt die Beklagte auf ihrer Website unter Bezugnahme auf die Causa „sexuelle Belästigung von Frauen durch F*“ folgenden Artikel abrufbereit:
Anmerkung: Artikel wegen personenbezogener Daten entfernt.
Die Klägerin begehrt EUR 10.000 an ideellem Schadenersatz nach § 16 Abs 2 UWG samt 4% Zinsen seit 8.5.2021.
Mit dem inkriminierten Artikel behaupte die Beklagte, die Klägerin sei daran beteiligt, dass bewusst falsche Behauptungen verbreitet worden seien, wonach F* Frauen sexuell belästigt habe ( „Kampagne gegen ihn“, „Konkurrenz startete Schlammschlacht“, „Schlammschlacht rund um die erfolgreiche Entwicklung meines TV-Nachrichtensenders G*“, „Das ‚H*-Imperium!‘, vertreten durch den auf Medien-Schlammschlachten spezialisierten Anwalt I*, und die milliardenschwere J*, die mit K* unbedingt einen Nachrichtensender in Österreich etablieren will, haben mit massiven Kampagnen versucht, den Erfolgslauf meines Nachrichten-TV-Senders G* zu stoppen.“, „C*“ kommt auf ein Hundertstel (!) des G*-Markanteils“, „Intrige“, „Sicher nicht zufällig ist genau in dieser Phase eine Moderatorin von C*, L*, mit der Aussage an die Öffentlichkeit getreten, ich hätte sie während ihrer Zeit bei G* bei einem Foto-Shooting begrapscht und dadurch sexuell belästigt. Diese Aussage hatte ein einziges Ziel: Meinen Ruf als Aushängeschild von G* und Moderator von M* nachhaltig zu beschädigen.“, „mit der wirtschaftlichen Macht der H* im Hintergrund“, „nachweislich falsche Aussagen“. ). Dabei handle es sich um Tatsachenmitteilungen.
Damit werde der Klägerin vorgeworfen, sie verbreite bewusst und absichtlich falsche Behauptungen schwerwiegenden Inhalts. Diese Vorwürfe zweifelten ihre Seriosität und journalistische Sorgfalt an und setzten ihr Unternehmen iSd § 7 UWG herab; sie erfüllten auch den Tatbestand der Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB) und der Kreditschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB).
Der Klägerin stehe wegen der besonders schweren Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte ein ideeller Schadenersatz in der begehrten Höhe zu. Dieser Anspruch werde auch durch das längere Zuwarten mit der Klagsführung nicht beseitigt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, die Klägerin sei vom inkriminierten Artikel überhaupt nicht betroffen; sie werde darin weder namentlich erwähnt noch werde sie dadurch beeinträchtigt. Zudem verbreite der Artikel nicht die (wörtliche) Behauptung, die Klägerin sei daran beteiligt, dass falsche Behauptungen verbreitet werden. Die Klägerin verliere sich außerdem in einem Nebenaspekt des Artikels, der sich eigentlich damit befasse, dass es eine Kampagne der N* gebe; sich G* zum „beliebtesten Nachrichtensender“ entwickelt habe; die von L* erhobenen Vorwürfe unwahr seien; und F* vorübergehend die Moderation von „M*“ abgeben werde. Es liege keine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung einer juristischen Person vor, die den Ersatz eines ideellen Schadens nach § 16 Abs 2 UWG rechtfertige. Das zeige sich schon daran, dass die Klägerin nahezu drei Jahre abgewartet habe, um den Schadenersatz einzuklagen. Eine Ansehensminderung oder Kränkung der Klägerin durch den inkriminierten Artikel sei auszuschließen. Die angegriffenen Äußerungen seien auch als Retorsionskritik rechtlich nicht zu beanstanden. Die begehrte Entschädigung sei jedenfalls „um ein Vielfaches zu hoch bemessen“.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf die auf den Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs dieser Entscheidung wiedergegeben wurden. Dabei konnte der gesamte Inhalt des in den Feststellungen des Erstgerichts enthaltenen Artikels (./AM), dessen Echtheit von der Beklagten zugestanden wurde, auch ohne dessen wörtliche Wiedergabe vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden (RS0121557, insb [T3]).
Rechtlich kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt § 16 UWG aF anzuwenden sei. Bei den von der Klägerin inkriminierten Behauptungen handle es sich nicht um ein bloßes Werturteil, sondern um Tatsachenbehauptungen. Im Gesamtzusammenhang gesehen werde darin eine bewusste und gezielte Verbreitung unwahrer Tatsachen in dem Sinn behauptet, F* habe L* sexuell belästigt, wobei der Vorwurf insb durch Bezugnahme auf „C*“ und dort im gegebenen Zusammenhang gefallene Äußerungen jedenfalls auch gegenüber der Klägerin erhoben würden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der sexuellen Belästigung treffe in concreto die Beklagte, die den Nachweis für die Wahrheit der beanstandeten Äußerung zu führen habe, wenn diese – wie hier – zugleich rufschädigend und ehrenbeleidigend sei. Diesen Beweis sei die Beklagte aber gar nicht erst angetreten. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen sei aber selbst unter dem Deckmantel der „Retorsionskritik“ rechtswidrig. Zusammengefasst liege ein Verstoß gegen § 7 UWG vor, der die Beklagte iSd § 16 Abs 2 UWG aF schadenersatzpflichtig mache. Der klägerische Anspruch sei nicht verwirkt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände sei ein Schadenersatzbetrag von EUR 10.000 angemessen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten in der Hauptsache wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; im Kostenpunkt begehrt die Beklagte hilfsweise, dass der Beklagten kein Kostenersatz gegenüber der Klägerin auferlegt werde.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist in der Hauptsache und im Kostenpunkt nicht berechtigt.
1. Der erkennende Senat hatte sich erst unlängst in seinen Entscheidungen zu 1 R 177/23s zwischen der Klägerin und der O* GmbH und zu 1 R 180/24h zwischen den auch hier auftretenden Streitparteien sowie zu 1 R 49/24v zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (jeweils mit denselben Parteienvertretern wie hier) mit nahezu identen Sachverhalten auseinanderzusetzen und hat jeweils mit ausführlicher Begründung eine Haftung der jeweiligen Beklagten nach § 16 Abs 2 UWG aF wegen einer Herabsetzung des Unternehmens der Klägerin iSd § 7 UWG bejaht. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, für den vorliegenden, im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt davon abzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird jeweils auf die detaillierten Ausführungen in den vorangegangenen Entscheidungen verwiesen:
1.1 § 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind (vgl 4 Ob 106/22z [7]). Eine Äußerung ist unwahr, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (RS0115694). Zur Abwehr eines (Schadenersatz)anspruchs wegen Herabsetzung eines anderen Marktteilnehmers hat der Beklagte die Wahrheit der herabsetzenden Behauptung zu beweisen (RS0079042; RS0078856). Bei der Beurteilung der Rechtsfragen, welchen Bedeutungsinhalt eine Äußerung hat und ob „Tatsachen“ verbreitet wurden, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; maßgebend ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht der subjektive Wille des Erklärenden (vgl RS0031883; RS0031815; RS0079395 ua; näher 1 R 180/24h [P. 1.2, 1.3]).
1.2 Der inkriminierte Artikel enthält herabsetzende Tatsachenbehauptungen über die Klägerin:
Zentraler Inhalt des Artikels ist, dass sich dieser zu dem von einer C* -Moderatorin erhobenen - laut Verfasser unwahren – Vorwurf äußert, der Geschäftsführer und Herausgeber der Beklagten habe sie während ihrer Zeit bei G* bei einem Foto-Shooting „begrapscht“ und dadurch „sexuell belästigt“. Dabei wird an den Beginn dieser Berichterstattung die Behauptung gestellt, dass ua das „H* -Imperium “, vertreten durch den „ auf Medien-Schlammschlachten spezialisierten Anwalt I* “, seit mehreren Tagen eine „ Schlammschlacht “ und eine „ Kampagne “ (erwähnt wird auch eine „ Intrige “) gegen F* und G* führe, wobei es darum gehe, den Erfolgslauf des „Nachrichten-TV-Senders G*“ zu stoppen, indem man den Ruf von F* als „Aushängeschild von G*“ und Moderator nachhaltig beschädige.
Damit wird zugleich ein unverkennbarer Konnex zwischen der - nach dem Artikel unrichtigen - Behauptung einer sexuellen Belästigung durch F* und der von bestimmten „Konkurrenz-Medien“ betriebenen „Schlammschlacht“, „Kampagne“ und „Intrige“ gebildet. Für den Durchschnittsleser liegt die Kernaussage des Artikels darin, dass von den [Belästigungs-]„Opfern“ gegen F* der unrichtige Vorwurf der sexuellen Belästigung erhoben wird, und dies Teil einer Kampagne (oder Intrige) von „Konkurrenz-Medien“ ist, die das Ziel verfolgt, den Ruf von F* und damit den wirtschaftlichen Erfolg von G* zu schädigen. Von einem „Nebenumstand (Randaspekt)“ des Artikels kann – entgegen der Auffassung der Berufung – dabei nicht gesprochen werden. Der Vorwurf der Unwahrheit wird dadurch untermauert, dass der Verfasser des Artikels die Behauptung der Moderatorin mehrfach zu widerlegen versucht. Zugleich unterstellt der Artikel aber auch dem Medium, dass es bewusst falsche Vorwürfe mitträgt; schon die Begriffe „Kampagne“ (also ein bewusstes, zielgerichtetes und gesteuertes Programm) und „Intrige“ (hinterhältige, heimtückische Machenschaften, mit dem Ziel, jemand anderem zu schaden) bringen dabei zum Ausdruck, dass der Autor davon ausgeht, das angesprochene Medium kenne die Unwahrheit der Vorwürfe.
Durch die Bezugnahme auf das „H*-Imperium“, das durch einen „auf Schlammschlachten spezialisierten Anwalt“ vertreten sei, wird für den Durchschnittsleser hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Vorwurf im Artikel gegen ein oder mehrere nicht näher bezeichnete Unternehmen innerhalb des mit der „P*“ assoziierten Konzerns als unternehmerischer Macht- oder Einflussbereich richtet. Ausgehend vom Verständnis der Äußerung aus der Sicht des typischen Durchschnittslesers wird daher auch die Klägerin als unstrittig zur Einflusssphäre der „P*“ gehörend vom Vorwurf erfasst. Auf eine „wörtliche“ Behauptung, die Klägerin sei daran beteiligt, dass falsche Behauptungen verbreitet wurden, kommt es nicht an.
1.3 Der Vorwurf der bewussten Verbreitung unwahrer schwerer Anschuldigungen gegen ein Organ eines Konkurrenzunternehmens zu dem Zweck, dessen Ruf bzw den des vom Unternehmen betriebenen TV-Senders sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu beschädigen, ist geeignet, die Wertschätzung der Leistungen und Produkte der Klägerin zu verringern. Da die Beklagte weder vor dem Erstgericht noch in ihrer Berufung die Behauptung aufgestellt hat, dass die von der Moderatorin erhobenen Vorwürfe, F* habe sie sexuell belästigt, unwahr seien, kann die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch also auf § 7 UWG gründen. Aus demselben Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf die von ihr ins Treffen geführte Meinungsäußerungsfreiheit stützen, besteht doch ein solches Recht auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen nicht (RS0032201, insb [T2, T15]; RS0054817, insb [T12, T41]; RS0075732; RS0107915); ebenso ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen auch unter dem Deckmantel der „Retorsionskritik“ rechtswidrig (RS0122468; RS0077957; vgl 4 Ob 74/18p; näher 1 R 180/24h [P. 1.4.4, 1.5]). Die in diesem Zusammenhang behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen also nicht vor.
1.4 Nach § 44 Abs 13 UWG trat § 16 idF des 2. Modernisierungs-RL-UmsetzungsG (MoRUG II, BGBl I 2022/110) mit dem der Kundmachung folgenden Tag, also am 20. Juli 2022, in Kraft. Mangels Normierung einer Rückwirkung und weil die Beklagte die schadensbegründende Persönlichkeitsverletzung mit Veröffentlichung des Artikels am 8.5.2021 bewirkte, hat das Erstgericht den Anspruch der Klägerin zu Recht nach der alten Rechtslage beurteilt (näher 1 R 180/24h [P. 1.1]).
Nach § 16 Abs 2 UWG idF vor BGBl I 2022/110 konnte derjenige, der aufgrund des UWG berechtigt war, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, auch eine angemessene Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile erlangen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falls begründet war (RS0079690). Die Vergütung nach § 16 Abs 2 UWG idF vor BGBl I 2022/110 kann auch juristischen Personen zugesprochen werden, weil Kopf und Träger des Unternehmens immer eine physische Person ist (RS0079669). Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen „erlittener Kränkung“ haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG aF eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln (RS0090635). Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung (RS0090640; 4 Ob 106/22z Rz 8 ff).
Zu 4 Ob 25/13z (Rz 3) hat der Oberste Gerichtshof in dem Vorwurf einer bewussten Falschberichterstattung durch eine Tageszeitung einen weit über jenen der bloßen Unrichtigkeit einer Meldung („Ente“) hinausgehenden Vorwurf gesehen, der die Glaubwürdigkeit der Medieninhaberin ganz grundlegend in Zweifel gezogen habe; eine Zeitung, die – offenkundig im eigenen Interesse – wissentlich falsch berichte, verliere zu Recht jegliches Vertrauen ihrer Leser und Anzeigenkunden. Einen schwerer wiegenden Vorwurf könne man einem Medium kaum machen. Den im dortigen Verfahren begehrten Schadenersatz von EUR 10.000 erachtete der Oberste Gerichtshof als jedenfalls berechtigt.
1.5 Auch hier unterstellt die Beklagte ihrer Konkurrentin eine bewusste Falschberichterstattung aus unsachlichen Motiven. Ein derartiger Vorwurf gegen die Inhaberin eines Mediums, die zur Erzielung von Einnahmen darauf angewiesen ist, dass die Leser die Berichterstattung für seriös halten und dass Anzeigenkunden, abhängig von der Reichweite, bereit sind, Anzeigen zu kaufen, führt zu einer besonders schweren Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der Klägerin. Ihr steht daher ein immaterieller Schadenersatz nach § 16 Abs 2 UWG zu, wobei auch das Berufungsgericht – unter Anlehnung an 4 Ob 25/13z – den vom Erstgericht zuerkannten Schadenersatzbetrag von EUR 10.000 als angemessen erachtet.
1.6 Das Argument der Beklagten, das längere Zuwarten mit der Klagsführung habe zu einer Verwirkung des Anspruchs geführt, ist nicht berechtigt (siehe dazu ausführlich bereits 1 R 180/24h [P. 1.6.4]).
Die Berufung in der Hauptsache ist damit nicht berechtigt.
2. Zur Berufung im Kostenpunkt:
2.1 Die Kostenentscheidung des Verfahrens erster Instanz stützt sich auf § 41 ZPO. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Klägerin hätte die Obliegenheit getroffen, die vorliegende Klage mit den beiden weiteren wegen zwei nahezu wortgleichen Artikeln vom 6.5. und vom 9.5.2021 jeweils auf Schadenersatz gestützten Klagen zu verbinden. Da sie dies nicht getan habe, seien ihr keine Kosten zuzusprechen.
2.2 Die Rechtsprechung nimmt eine Verbindungspflicht für Klagen nur einzelfallbezogen und eher ausnahmsweise an; so wäre es insb rechtsmissbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen geltend zu machen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.244). Eine Verbindungspflicht wird auch dann bejaht, wenn gleichartige Ansprüche, die aus demselben Lebenssachverhalt abgeleitet werden, in mehreren Klagen geltend gemacht werden, etwa wenn mehrere Ansprüche aus einem einzigen beendeten Dienstverhältnis zu beurteilen sind (OLG Wien 7 Ra 71/97f).
2.3 Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Schon aus den Einwendungen ergibt sich, dass sich die von der Beklagten angesprochenen verschiedenen Schadenersatzklagen nicht auf dasselbe schädigende Ereignis beziehen, sondern auf unterschiedliche Artikel. Auch wenn in den Verfahren ** (./3) und ** (./4) des Handelsgerichts Wien jeweils der gleiche Schadenersatzbetrag begehrt und dies auf dieselbe Norm gestützt wurde wie hier, und sich die Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen im Weitesten Sinne auf die gegen F* erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigung fokussieren, lagen ihnen doch jeweils unterschiedliche Artikel mit im Detail unterschiedlichen Behauptungen zu Grunde (./3: „Ziel … das laufende Gerichtsverfahren zwischen F* und L* … manipulativ zu beeinflussen“; ./4: Vorwurf „aus reinem Hass und Neid“; so auch OLG Wien 3 R 158/24p). Gegenstand der einzelnen Verfahren waren somit voneinander verschiedene schadensbegründende Ereignisse, die unterschiedlich zu beurteilende rechtserzeugende Sachverhalte darstellen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die sich daraus jeweils ergebenden Schadenersatzansprüche mit derselben Klage geltend zu machen. Insofern teilt der erkennende Senat die in der von der Berufung angeführten Entscheidung des OLG Wien zu 3 R 37/24v vertretene gegenteilige Rechtsansicht nicht. Die von der Beklagten weiters genannte Entscheidung des OLG Wien zu 4 R 90/22t ist nicht einschlägig, weil dort Unterlassungsansprüche aus mehreren identen Äußerungen zu beurteilen waren (siehe bereits 1 R 177/23s [P. 4.]).
Die Berufung ist daher auch im Kostenpunkt nicht berechtigt.
3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
Die Klägerin hat in der Berufungsbeantwortung auch gesonderte Kosten für die Rekursbeantwortung verzeichnet. Aus der Verbindungspflicht des § 22 RATG folgt, dass eine doppelte Honorierung einer erfolgreichen Berufungsbeantwortung und einer erfolgreichen Kostenrekursbeantwortung nicht erfolgen kann ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.98 FN 452 mwN; 9 Ob 106/22m [57]; OLG Wien, 5 R 186/24w).
4. Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren nicht zu lösen. Ob ein bestimmtes lauterkeitswidriges Verhalten mit einer besonders schweren Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person verbunden ist, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall (vgl RS0031869 [T2]).