RS0031869 – OGH Rechtssatz
Das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage der Bedeutung des Wortes "Manipulation" indiziert noch keineswegs das Vorhandensein einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil ein in verschiedenen Bedeutungen verwendetes Wort seine konkrete Sinngebung immer erst aus dem Wortzusammenhang und Sachzusammenhang erhält. Insofern kann ein Einzelfall nicht als Leitjudikatur dienen. Rückschlüsse und Beispielswirkungen auf andere Fälle der Verwendung des Wortes "Manipulation" sind nicht zu erwarten.