7Ra71/97f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Meinhart und DDr.Huberger als beisitzende Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****A*****, *****, vertreten durch D*****, Rechtsanwältinnen in 1010 Wien, wider die beklagte Partei B*****wegen Kosten (Ausstellung eines Dienstzeugnisse) und S 55.296,-- brutto abzüglich S 5.500.- netto, vertreten durch Dr.*****, Referatsleiter der Wirtschaftskammer Wien, Sektion Gewerbe und Handwerk, 1030 Wien, Rudolf-Salllinger-Platz 1, infolge Kostenrekurses der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.12.1996, 14 Cga 360/95b-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil,
das in der Hauptssache als ausdrücklich unangefochten unberührt
bleibt, im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß der 2. Absatz im
Urteilsspruch, betreffend die Kostenersatzpflicht der beklagten
Partei im Verfahren betreffend Ausstellung eines Dienstzeugnisses e
r s a t z l o s behoben wird.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte mit getrennten Klagen, nämlich zu 14 Cga 360/95b die Ausstellung eines Dienstzeugnisses und zu 14 Cga 361/95z die Bezahlung von S 55.296,-- brutto abzüglich S 5.500.--netto aus dem vom 9.1.1995 bis 15.9.1995 zwischen den Streitteilen bestandenen und am 15.9.1995 durch [im Ergebnis berechtigte] vorzeitige Entlassung beendeten Dienstverhältnis.
Die beiden im Vorabsatz genannten Verfahren wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.1.1996, ON 5 im führenden Akt 14 Cga 360/95b, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß den §§ 2 ASGG, 187 Abs.1 ZPO verbunden.
Bereits mit Bekanntgabe vom 15.12.1995, ON 3 im führenden Akt, hatte der Kläger mitgeteilt, daß ihm das begehrte Dienstzeugnis ausgestellt und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 5.12.1995 übermittelt worden sei.
Die beklagte Partei hatte mit Verbindungsantrag vom 12.1.1996, ON 4
im führenden Akt einerseits auf die nicht der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung dienliche Vorgangsweise, nämlich der Geltendmachung
der Ausstellung des Dienstzeugnisses durch gesonderte Klage
hingewiesen, wenn basierend auf dem nämlichen Sachverhalt auch eine
Leistungs[mahn]klage eingebracht worden sei, andererseits wurde die
Verbindung der beiden Rechtssachen angeregt (der im Vorabsatz
genannte Schriftsatz ON 3 war zu diesem Zeitpunkt (Zustellung erfolgt
am 4.1.1996) bereits an die beklagte Partei zugestellt worden).
Auf Grund dieses Schriftsatzes ON 4 erfolgte die Verbindung mit Beschluß ON 5, wie im letzten Absatz der Vorseite dargelegt.
In der mündlichen Streitverhandlung am 6.3.1996, ON 6 im führenden Akt wurde das Klagebegehren hinsichtlich der Ausstellung eines Dienstzeugnisses unter Hinweis auf ON 3 auf Kosten eingeschränkt (Seite 1 des Protokolles =AS 15),jedoch von der beklagten Partei der Streitwert betreffend die Ausstellung eines Dienstzeugnisses (von der klagenden Partei mit S 30.000.-- festgesetzt) bemängelt und mit unanfechtbarem Beschluß des Erstgerichtes der Streitwert mit S 15.000.-- festgesetzt (ebendort im Protokoll) .
In der mündlichen Streitverhandlung am 12.12.1996, ON 25, legte der
Klagevertreter Kostennote (AS 75), in der für die Klage auf
Ausstellung eines Dienstzeugnisses und deren Einschränkung Kosten von
insgesamt S 2.392,32 (darin enthalten S 398,72 Ust) verzeichnet und
im zur Gänze hinsichtlich des Leistungsbegehrens klageabweisenden
und diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Urteils in dieser Höhe
auch zuerkannt worden sind. Begründet wurde dieser Kostenzuspruch damit, daß der Kläger hinsichtlich seines Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses voll obsiegt habe, und daher auf der Basis S 15.000.-- die Kosten zuzuerkennen gewesen seien (Seite 8 des angefochtenen Urteils = AS 113).
Diesen Kostenzuspruch bekämpft die beklagte Partei mit ihrem fristgerechten Kostenrekurs ON 30 , sowohl mit dem Hinweis auf das Vorbringen im Schriftsatz ON 4, als auch darauf , daß die gesonderte Einklagung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich gewesen sei. Begehrt wird,der klagenden Partei diesbezüglich keine Kosten zuzuerkennen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind die Kosten gesonderter Klagen (vgl. WR 453; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 41 ZPO). Gemäß § 41 ZPO besteht ein Kostenersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozeßlage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Eine Partei kann daher nur den Ersatz jener Kosten beanspruch, die ihr bei gleichem sachlichen und formalen Ergebnis mit einem Minimum an Aufwand entstanden wären (Fasching III 320; Jbl 1978, 317). § 22 RATG sieht vor, daß Schriftsätze im Zivilprozeß nur dann abgesondert entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder zweckmäßig erkennt. § 227 Abs.1 ZPO sieht vor, daß der Kläger mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind, in derselben Klage geltend machen kann, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und diesselbe Art des Verfahrens zulässig ist (WR 750).
Ersatzpflichtig sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.(vgl. dazu auch Fasching, Lehrbuch, Rz 460; OLG Wien, WR 3 betreffend ,Inkassobürokosten").
Notwendig ist demnach jeder Verfahrensschritt, dessen Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (OLG Wien, WR 3). Es wäre demnach in einer gemeinsamen Klage sowohl das Leistungsbegehren als auch die Ausstellung des Dienstzeugnisses zu begehren gewesen, daran ändert auch der Umstand nichts, daß gemäß den §§ 56 ASGG, 448 Abs.1 ZPO nur bei Klagen, die ausschließlich auf Zahlung eines S 100.000.-- nicht übersteigenden Geldbetrages ein Zahlungsbefehl zu erlassen ist [nicht sohin, wenn mit ein Begehren gestellt wird, das nicht auf Zahlungs eines Geldbetrages lautet], sodaß bei einheitlicher Klage hinsichtlich des Leistungsbegehrens mit dem Ausstellungsbegehren betreffend das Dienstzeugnis ein Zahlungsbefehl, gegen den ohnehin Einspruch gemäß §§ 56 ASGG, 451 ZPO erhoben worden ist, gar nicht zulässig gewesen wäre. Es kann der klagenden Partei nicht zugute gehalten werden, daß eine Verbindung mehrerer Forderungen in einer gemeinsamen Klage dem Ziel der raschen und ökonomischen Durchsetzung im Hinblick auf die Erlassung eines Zahlungsbefehls über das Leistungsbegehren in Geld entgegenstehe. Im Falle der Kumulierung mehrerer Ansprüche in einer Klage ist daher die materielle und prozessuale Rechtssphäre des Klägers nicht schlechter gestellt als in dem Fall, daß mehrere Ansprüche in getrennten Klagen geltend gemacht werden (vgl.dazu WR 750 zurm ,Wechselzahlungsauftrag"; AnwZ 1931, 265;EvBl 1948/71; Jbl 1968,528) .Außerdem ist für die Klage auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses keine Pauschalgebühr zu entrichten (vgl. Anm.8 zu Tarifpost 1 des GGG , Seite 376, Huberger-Peter, Arbeits- und sozialrechtliche Eingaben richtig verfaßt, ÖGB-Verlag, Band 22), sodaß auch aus dieser Sicht eine Erhöhung der Pauschalgebühr bei Verbindung nicht eingetreten wäre. Bedingt durch die Streitwertfestsetzung mit S 15.000.-- ist auch keine Ansatzerhöhung im RAT eingetreten.
Aus all den dargelegten Gründen gebührt daher für die nicht der zweckentsprechenden , notwendigen Verfahrensführung anzusehenden getrennten Klageerhebung kein Kostenzuspruch, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten seitens der beklagten Partei nicht verzeichnet worden sind.
Die Entscheidung war gemäß § 11 a Abs.2 Z 2 lit.b ASGG nur durch einen aus drei Berufsrichtern bestehenden Senat des Oberlandesgerichtes zu fällen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß den § 47 Abs.1 ASGG iVm § 528 Abs.2 Ziffer 3 ZPO jedenfalls unzulässig.