JudikaturOGH

RS0077957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2007

Eine Aufklärung, die sich im Rahmen der Sachlichkeit hält, jede unnötige Bloßstellung von Mitbewerbern unterlässt und frei von persönlichen Angriffen auf die Konkurrenz bleibt, ist zulässig. Durch die Bestimmungen des UWG soll nur ein unfaires Verhalten im Wettbewerb verhindert werden; es soll aber nicht der Leistungswettbewerb und die Aufklärung des Publikums verhindert werden.

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