JudikaturOGH

RS0075732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2019

Unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware können auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 MRK gerechtfertigt werden. - "Webpelze".

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