RS0054817 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.
…verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ( Art 10 EMRK ; Art 13 StGG ) kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu ( RS0110046 [T2]; RS0054817 [T19]). [22] 1.2. Die Rechtswidrigkeit einer Äußerung wegen Verletzung der Ehre ( § 1330 Abs 1 ABGB ) oder des Rufs ( § 1330…
…zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses, aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (6 Ob 36/26a ErwGr 2.1.; RS0054817 [T30]). Diese umfassende Interessensabwägung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (6 Ob 36/26a ErwGr 2.1.). [5] 2.2. Solange bei…
…des Art 10 MRK (RS0032201 [T24]). An deren Verbreitung besteht damit auch kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse (RS0008987 [T7]; vgl auch RS0107915; RS0032201; RS0054817 [T31, T42, T45]; RS0075601 ). 4. Gegen die zutreffende Beurteilung des Erstgerichts, dass die Äußerungen ehrenrührig und kreditschädigend nach § 1330 Abs 1 und 2…
…ebenfalls zu verneinen. Ein Wertungsexzess käme zudem nur dann in Betracht, wenn überhaupt ein Werturteil vorläge; dies ist hier nicht der Fall (vgl RIS-Justiz RS0054817 [T3]). Mangels einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt es auch an einem rechtswidrigen Verhalten, das unter § 1330 ABGB subsumiert werden könne. Die Berufung enthält dazu…
…von ihr ins Treffen geführte Meinungsäußerungsfreiheit stützen, besteht doch ein solches Recht auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen nicht (RS0032201, insb [T2, T15]; RS0054817, insb [T12, T41]; RS0075732; RS0107915); ebenso ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen auch unter dem Deckmantel der „Retorsionskritik“ rechtswidrig (RS0122468; RS0077957; vgl 4 …
…die allgemeine Rechtsprechung zu verweisen, wonach solche „konkludenten Tatsachenbehauptungen“ zwar nicht schrankenlos geäußert werden dürfen und kein massiver Wertungsexzess vorliegen darf (RIS Justiz RS0054817). Auch davon kann aber hier bei der Komplexität der Rechtslage und der Anordnung des § 58 Abs 3 PatentG nicht ausgegangen werden. Somit…
…1 UWG; sie kann im Allgemeinen ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass hier eine solche Pauschalherabsetzung ohne sachliche Grundlage vorlag, trifft allerdings nicht zu. Denn die beanstandete Formulierung ist…
…Justiz RS0032201 [T25]), wobei Letzteres zu bejahen ist, wenn nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (RIS Justiz RS0054817 [T43]; RS0056108 [T1, T4]). Nach den Feststellungen vertrat Rechtsanwalt Dr. W***** im kritisierten Verfahren die Eltern eines Schülers und war unabhängig davon „langjähriger…
…und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v; 6 Ob 159/06k). Außerdem ist dabei die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) zu berücksichtigen, wonach bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl…
…dieser Tatsachenkern wahr, so könnte die Äußerung wegen der grundrechtlich geschützten Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) nur bei einem Wertungsexzess verboten werden (RIS-Justiz RS0054817). Hat ein Werturteil demgegenüber keine wahre Tatsachengrundlage, so ist es nicht von Art 10 EMRK geschützt. Denn auch wertende Äußerungen sind nur auf der Grundlage…
…die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, als zulässig beurteilt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 321/04f; RIS-Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp 6 Ob 245/04d = MR 2006, 191; 6 Ob 159/06k…
…Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. 4. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) werden bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen und zwar insbesondere…
…anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (6 Ob 93/98i = SZ 71/96 mwN; 6 Ob 321/04f; RIS-Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp 6 Ob 159/06k; 6 Ob 250/06t). 2. Der EGMR…
…ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliege, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) werden bei Politikern die Grenzen aber erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl, aaO Rz…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS Justiz RS0054817). Dabei sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und…
…im Allgemeinen eine Pauschalabwertung ebenso wenig rechtfertigen (4 Ob 100/10z Überforderte Zeitungsredaktion mwN; RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). Gleiches ist für das Objektivitätsgebot nach Art 4 lit c RL 2006/114/EG anzunehmen, das mit dem Interesse an sachlicher…
…und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v; 6 Ob 159/06k). Dabei ist außerdem die ständige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) zu berücksichtigen, wonach bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl…
…von Mitbewerbern konnten nach der Rechtsprechung ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). Nach § 1 UWG idgF ist die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik im Sinn der Generalklausel des § 1 UWG…
…dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 159/06k - Kärntner Seebühne). Dabei sind bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182). Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten (6 Ob 149…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817). Die Vorinstanzen haben den Bezugszusammenhang der inkriminierten Überschrift eines Postings des Beklagten in seinem Blog am 24. 5. 2012 nicht ausreichend gewürdigt. Bei…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (RIS Justiz RS0054817 [T31]). 3.4. Die Behauptung, dass jemand gelogen habe, ist…
…Ob 128/89 = ÖBl 1990, 18 Mafiaprint; 4 Ob 118/90 = ÖBl 1991, 64 - Blättlein; RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). 2.2. Nach § 1 UWG idgF ist die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik iSd der Generalklausel des…
…4 Ob 128/89 = ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; 4 Ob 118/90 = Öbl 1991, 64 - Blättlein; RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). Dabei ist es aber nicht zulässig, einzelne Formulierungen herauszugreifen und isoliert zu betrachten; maßgebend ist vielmehr ihr Bedeutungsgehalt im Gesamtzusammenhang der Äußerung (RIS Justiz…
…Rechtsprechung und ist daher nicht zu beanstanden. 2. Unwahre Tatsachenbehauptungen iSv § 7 UWG können weder mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]) noch mit der Abwehr von (angeblichen) Wettbewerbsverstößen der Gegenseite (RIS Justiz RS0075732, RS0054817) gerechtfertigt werden. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die in einem Bericht…
…sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (6 Ob 93/98i = SZ 71/96 mwN; 6 Ob 321/04f; 6 Ob 79/07x; RIS-Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp 6 Ob 159/06k; 6 Ob 250/06t; 6 Ob 79…
…der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenreche ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik ist grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0054817). 2. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist…
…Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817). Was noch zulässige Kritik ist, muss dabei aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalls beurteilt werden (7 Ob 535/91 = MR 1991, 146 [Korn]; 6 Ob…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS Justiz RS0054817; 6 Ob 93/98i = SZ 71/96 mwN, 6 Ob 244/02d; 6 Ob 296/02a uva). Auch in…
…114/01k). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern, insbesondere in Wahlkampfzeiten, weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0054817; RS0115541; RS0082182), kann hier nicht herangezogen werden, weil sich die Kritik nicht an konkreten Fakten orientierte. Auch eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf…
…Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15; 6 Ob 2300/96w; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0054817; zuletzt 6 Ob 149/01g). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der sich der erkennende Senat bereits wiederholt angeschlossen hat, sind die Grenzen…
…Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15, 6 Ob 2300/96w; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0054817). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies…
…werden. Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis einer im Wesentlichen unwahren Tatsachenbehauptung überschreitet auch bei Politikern die Grenze zulässiger Kritik (RIS-Justiz RS0054817; RS0032201). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist bei der bei kritischen Äußerungen vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz selbst…
…überschreiten, kann auch eine massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15; RIS-Justiz RS0054817). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies…
…ausgeht (vgl RIS-Justiz RS0031810), wobei solche „konkludenten Tatsachenbehauptungen“ nicht schrankenlos geäußert werden dürfen und ein massiver Wertungsexzess nicht vorliegen darf (RIS-Justiz RS0054817). Angesichts der Komplexität der steirischen Gemeindehaushaltsordnung 1977 (LGBl 22/1977), die zwischen Ist- und Soll-Einnahmen/Ausgaben unterscheidet und nicht nur beim Voranschlag, sondern…
…zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu (RIS Justiz RS0054817 [T7]). Auch Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und…
…Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig seien (RIS-Justiz RS0054817). Der noch strittige Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit diesen Grundsätzen und auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, dass in Umweltfragen…
…in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (SZ 74/117; 6 Ob 168/01a; RIS Justiz RS0054817). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies…
…Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (RIS Justiz RS0054817 [T30]). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention (RIS Justiz RS0075696…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS Justiz RS0054817; ähnlich RS0082182). 1.2. Bei Politikern ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil sich diese unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder ihrer Worte und…
Rückverweise