§ 16 Anspruch auf Schadenersatz
§ 16 Anspruch auf Schadenersatz — UWG
§ 16 Anspruch auf Schadenersatz — UWG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40245455
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer eine nach Z 1 bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach § 1 Abs. 1 Z 2, § 1a Abs. 1 bis 3, § 2 oder § 2a unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.
(2) Wird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen §§ 1 bis 2a, 7, 9, 13, 21 Abs. 3 und 34 Abs. 3 geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.