Ob ein Versicherter in der Lage ist den Anmarschweg zurückzulegen, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den bestehenden Einschränkungen zu prüfen ist. Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche Strecke der Versicherte zu Fuß zu bewältigen im Stand ist, ob er in der Lage ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützten und welche Einschränkungen allenfalls dabei bestehen.
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