Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Winkler (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Werner Wagnest (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, B* C*, vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihre Angestellte der Landesstelle Oberösterreich Mag. a D*, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 2026, Cgs*-49, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 25.4.2024 wurde das der Klägerin von der Beklagten (mit Bescheid vom 1.10.2018 seit 1.9.2018) gewährte Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung per 30.6.2024 mit der Begründung entzogen, dass aufgrund kalkülsrelevanter Besserung des Gesundheitszustandes vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, und wurde zudem ausgesprochen, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 30.6.2024 hinaus. Eine kalkülsrelevante Besserung ihres Gesundheitszustandes sei seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht eingetreten. Der Wohnsitzwechsel während des Verfahrens sei innerhalb desselben Stadtteils in C* erfolgt; dadurch habe die Klägerin ihre gewohnte Umgebung nicht aufgegeben. Außerdem wäre der Wohnsitzwechsel der Klägerin alleine nicht möglich gewesen und habe dieser nur durch die umfassende Unterstützung Dritter umgesetzt werden können.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Aufgrund einer seit Gewährung des Rehabilitationsgeldes eingetretenen Verbesserung des Leistungskalküls sei die Klägerin nunmehr wieder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpfte Feststellung kursiv gesetzt ist:
Die Klägerin leidet an umfassenden psychiatrischen Beeinträchtigungen, die medizinisch im Vordergrund stehen und als haupteinschränkend bezeichnet werden können. So leidet die Klägerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung einhergehend mit einer rezidivierenden depressiven Störung, die aktuell leichtgradig ausgeprägt ist. Sie hat weiters eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken und einer Agoraphobie. Ihr Gesundheitszustand ist außerdem gezeichnet nach einem Alkoholabhängigkeitssyndrom mit aktuell stabiler Abstinenz seit März 2023, nach einem Cannabisabusus mit stabiler Abstinenz und nach einer nun remittierten Essstörung.
[…]
Der Klägerin ist eine 20-Stunden-Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen zu je vier Stunden möglich. Sie benötigt keine zusätzlichen Pausen.
Der Klägerin ist ein Wochenpendeln nicht, aber die Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb des Stadtgebietes von B* C* zumutbar. Eine Verlegung ihres Wohnsitzes außerhalb des Stadtgebietes von C* ist ihr jedoch aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen nicht möglich, weil damit insbesondere auch eine Aufgabe ihres sozialen und vertrauten Umfeldes verbunden wäre, mit dem eine ihr nicht mehr zumutbare Belastung verbunden wäre. Die Klägerin kann aufgrund der Agoraphobie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.
[...]
Die Klägerin kann ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tankstellenkassiererin nicht mehr ausüben. Sie kann aber beispielsweise leichte Produktionsarbeiten in unterschiedlichen Bereichen der industriellen Fertigung (Kunststoffindustrie, Leichtmetallindustrie, Kleinteilefertigung, Spielwaren- und Schmuckwarenindustrie, Brillenerzeugung, Stempelerzeugung, Elektrowarenerzeugung, Leiterplattenproduktion etc) ausüben. Beispielhaft können folgende Berufsbilder angeführt werden: Sortiererin, Verpackerin (Verpacken von Gegenständen mit geringem Gewicht), Montiererin (zum Beispiel Zusammenstecken von Bauteilen in der Stempelerzeugung, einfaches Montieren), Bestückerin, Wareneinrichterin, Finisharbeiterin oder Platinenbestückerin. Der Klägerin sind auch Aufsehertätigkeiten möglich (zum Beispiel Tagportierin, Hilfsportierin, Bürohausportierin). Portierstätigkeiten kann die Klägerin auch mit Zusatzfunktionen wie das Überwachen von Brandmelde- und Alarmanlagen, Schlüsseldienst, Sperrdienst, Entgegennahme und Ausgabe von Postsendungen, einfache Auskunftserteilung und Weiterleiten von Telefonaten ausüben. Zumutbar ist ihr auch die Tätigkeit einer Hilfskraft, beispielsweise in einer Poststelle (Posteingang, Postausgang) mit Tätigkeiten wie Kuvertieren, Sortieren, Registrieren, Frankieren und das Versandfertigmachen von Postsendungen.
Diese Feststellungen gelten aber nur für das während des vorübergehenden Bestehens der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Volvulus geltende eingeschränktere Leistungskalkül in Bezug auf die Hebe-/Trageleistung (10 kg/5 kg). Durch die davor und danach erhöhte Hebe-/Trageleistung (bis 15 kg zweidrittelzeitig, über 15 kg kurzzeitig/10 kg zweidrittelzeitig, über 10 kg kurzzeitig) ist die Klägerin darüber hinaus als Hilfskraft im Reinigungsgewerbe oder als Küchenhilfskraft sowie in der Grünflächenpflege, beispielsweise in einer Stadtgärtnerei, einsetzbar.
Ausgehend von irgendeinem beliebigen Wohnort innerhalb des Stadtgebietes von B* C* kann die Klägerin fußläufig in einem Radius von zirka einer Stunde Gehzeit in eine Richtung einen regionalen Arbeitsmarkt mit mehr als 30 Arbeitsplätzen (frei oder besetzt) vorfinden, deren Anforderungsprofil ihr Leistungskalkül nicht übersteigt. Die Klägerin könnte so ein Einkommen erzielen, das über 80 % des derzeitigen Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und das mehr als der Hälfte des Einkommens einer gesunden Person entspricht.
In der rechtlichen Beurteilungging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genieße und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar sei. Aufgrund einer seit der Leistungsgewährung eingetretenen deutlichen Zustandsverbesserung samt damit einhergehender Verbesserung des Leistungskalküls sei die Klägerin nunmehr wieder am regionalen und fußläufig erreichbaren Arbeitsmarkt verweisbar. Auf diesem könne sie noch eine Reihe von Berufen ausüben und darin die gesetzliche Lohnhälfte erzielen, weshalb Invalidität nicht mehr vorliege und das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung-aufgrund der vom Erstgericht unbekämpft getroffenen (oben großteils nicht wiedergegebenen) Feststellungen zu Recht-nicht in Zweifel zieht, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist, sich ihr Gesundheitszustand und damit einhergehend ihr Leistungskalkül seit dem Gewährungszeitpunkt deutlich verbessert hat und sie nunmehr grundsätzlich wieder in der Lage ist, die vom Erstgericht festgestellten Tätigkeiten auszuüben. Gegenstand der Berufung ist ausschließlich die Zumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Stadtgebietes von C* und damit die Erreichbarkeit eines fußläufig erreichbaren regionalen Arbeitsmarkts, dies vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Unzumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels außerhalb des Stadtgebietes von C*, des Wochenpendelns und der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht zunächst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in der unterbliebenen-amtswegigen-Parteieneinvernahme der Klägerin begründet. Damit hätte nachgewiesen werden können, dass der Klägerin ein Wohnsitzwechsel ohne Unterstützung von dritter Seite nicht möglich sei.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Wie im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge zu zeigen sein wird, kommt es entscheidend darauf an, ob medizinische Gründe einen Wohnsitzwechsel ausschließen. Dabei handelt es sich um eine von einem medizinischen, beim vorliegenden Krankheitsbild der Klägerin von einem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zu beantwortende Fragestellung (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mwN).
1.2 Im gegebenen Zusammenhang hat die Einvernahme der Partei vor dem medizinisch nicht fachkundigen Gericht im Allgemeinen keinen Beweiswert. Wesentlich ist, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, im Rahmen der Untersuchung vor dem Sachverständigen ihre Beschwerden zu schildern, und somit die Angaben der Partei in das Beweisverfahren Eingang finden können (SV-Slg 64.753; hg 11 Rs 3/26d, 12 Rs 42/21i ua). Dass die Klägerin ihre Beschwerden hier insbesondere im Rahmen der Untersuchung vor dem vom Erstgericht beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen darlegen konnte, ergibt sich aus dessen schriftlichen Gutachten (vgl ON 4, 1 f). Eine etwaige Korrektur der im neurologisch-psychiatrischen Gutachten festgehaltenen Beschwerden durch Parteieneinvernahme der Klägerin wurde von dieser nicht beantragt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Die Berufung wendet sich zudem gegen die unterbliebene, von der Klägerin beantragte neuerliche persönliche Untersuchung durch den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen. Dabei hätte dieser mit der Klägerin die konkreten Umstände der Wohnsitzverlegung erörtern können. Die Klägerin hätte im Rahmen der persönlichen Untersuchung schildern können, dass ihr die Wohnsitzverlegung aus eigener Kraft nicht gelungen wäre, sondern sie diesbezüglich auf Hilfe von dritter Seite angewiesen gewesen sei. Der Sachverständige hätte darauf aufbauend an seinem Hauptgutachten festgehalten, dass die Klägerin den Wohnsitz aus medizinischen Gründen nicht wechseln könne.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Bei medizinischen Fachfragen kann es im Allgemeinen dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können ( NeumayraaO § 75 ASGG Rz 9).
2.2 Hier ist der neurologisch-psychiatrische Sachverständige in seinem Hauptgutachten (ON 4) von der generellen Unzumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels ausgegangen. Von dieser Einschätzung ist er nach Kenntnis von einem während des Verfahrens erfolgten Wohnsitzwechsel der Klägerin ohne deren neuerliche Untersuchung abgegangen (vgl ON 32 und ON 41) und hat er dazu im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung eingehend Stellung genommen (ON 45, 2 f). Dabei bezog er sich auf den Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung der Klägerin und verwies im gegebenen Zusammenhang darauf, dass er nicht einschätzen könne, ob sich der psychiatrische Zustand seither wesentlich geändert habe (ON 45, 3). Damit gab er ohne jeden Zweifel zu erkennen, dass zur medizinischen Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels eine neuerliche Untersuchung der Klägerin nur im Fall einer zwischenzeitig eingetretenen Zustandsverschlechterung erforderlich wäre. Eine solche wird jedoch von der Berufung nicht behauptet. Damit gelingt es der Berufung aber nicht, eine im Unterbleiben einer weiteren persönlichen Untersuchung durch den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen liegende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die oben kursiv wiedergegebene Feststellung. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass der Klägerin jegliche Verlegung ihres Wohnsitzes aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen nicht möglich sei, weil damit insbesondere auch eine Aufgabe ihres sozialen und vertrauten Umfeldes verbunden wäre, mit dem eine ihr nicht mehr zumutbare Belastung verbunden wäre. Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen zur geänderten Einschätzung durch den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen unschlüssig, unvollständig und nicht nachvollziehbar seien. Der Sachverständige habe trotz mehrmaliger Thematisierung durch die Klagevertreterin keine medizinische Grundlage für die Änderung im Leistungskalkül genannt. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht verbessert und hätten sich auch die psychiatrischen Diagnosen nicht verändert. Auf den Aspekt, dass der Klägerin die Wohnsitzverlegung aus eigener Kraft nicht möglich und sie dabei auf Unterstützung von dritter Seite angewiesen gewesen sei, sei der Sachverständige nicht eingegangen. Der Umstand der faktischen Wohnsitzverlegung sei keine ausreichende Begründung. Es hätte zumindest eine neuerliche Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen-wie von ihr beantragt-stattfinden müssen. Der Sachverständige habe in Ermangelung einer neuerlichen Untersuchung nicht über eine ausreichende Tatsachengrundlage verfügt, um seine seinerzeit aufgrund des persönlichen Eindrucks und der Krankengeschichte gewonnene Einschätzung zu revidieren. Aufgrund des 26 km² umfassenden Stadtgebietes von C* und der eingeschränkten Mobilität der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei jeglichem Wohnsitzwechsel innerhalb des Stadtgebietes in ihrer „gewohnten Umgebung“ befinde. Diese Annahme sei bloß für einen Wohnsitzwechsel in die unmittelbare Nähe zum bisherigen Wohnort-so wie hier im selben Stadtteil innerhalb von einem Kilometer-gerechtfertigt. Das Erstgericht hätte bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen müssen, dass die ursprüngliche Einschätzung des Sachverständigen im Hauptgutachten zutreffend war und der Klägerin ein Wohnsitzwechsel nicht zumutbar ist.
Dazu ist auszuführen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung eingehend und für den Berufungssenat nachvollziehbar mit den Beweisergebnissen zur Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes von C* auseinandergesetzt hat, sodass darauf grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des von ihm beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen und verwies ergänzend darauf, dass auch gesunde Menschen bei Umzügen üblicher Weise Unterstützung von Freunden und Familien in Anspruch nehmen würden, sodass daraus nicht auf die Unzumutbarkeit in psychiatrischer Sicht geschlossen werden könne.
2. Entgegen der Berufung hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige seine geänderte Einschätzung nachvollziehbar begründet. So führte er aus, dass es grundsätzlich keine belastbaren medizinischen Richtlinien für die Einschätzung gäbe, ob eine Person den Wohnsitz verlegen kann oder nicht. Hintergrund dieser Frage sei medizinisch die mit einem Wohnsitzwechsel bzw einer Übersiedelung erfahrungsgemäß einhergehende erhebliche emotionale Belastung. Deswegen habe er vor dem Hintergrund der komplexen psychiatrischen Erkrankung der Klägerin dies ursprünglich so eingeschätzt, dass ihr das nicht zumutbar wäre. Die Klägerin habe dies durch ihren Wohnsitzwechsel aber selbst widerlegt. Grundsätzlich sehe er darin auch keinen Widerspruch mit den medizinischen Tatsachen. Er bleibe grundsätzlich bei seiner ursprünglichen Berücksichtigung einer hohen emotionalen Belastung, welche mit einem derartigen Akt einhergehe. Er gehe zwischenzeitlich jedoch davon aus, dass der Klägerin ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Stadtgebietes von C* zumutbar sei, darüber hinaus aber nicht. Den Unterschied erkläre er damit, dass ein Wohnsitzwechsel in eine andere Region auch mit einer zusätzlichen sozialen Belastung einhergehe. Ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Stadtgebietes bringe keine unzumutbare Belastung durch eine Änderung des sozialen Umfeldes mit sich. Die Zumutbarkeit bezüglich eines Wohnsitzwechsels aus medizinischer Sicht könne ausschließlich eine Einschätzung sein. Jede Einschätzung berge das Risiko einer Fehleinschätzung. Die Tatsache, dass die Klägerin seine eigene ursprüngliche medizinische Einschätzung widerlegt hat, nehme er zur Kenntnis und als Basis für eine neuerliche Einschätzung (ON 45, 2 f).
3. Die gutachterlichen Ausführungen zu einem der Klägerin-unter Zugrundelegung der durch den Sachverständigen erhobenen Befundergebnisse-doch zumutbaren Wohnsitzwechsel innerhalb des Stadtgebietes von C* sind nach Ansicht des Berufungssenats vor allem deshalb konsistent, weil es dadurch zu keiner Zustandsverschlechterung gekommen ist; damit bedurfte es auch keiner neuerlichen Untersuchung der Klägerin (vgl A.2.).
4. Der von der Berufung relevierte Umstand, dass die Klägerin bei dem von ihr vollzogenen Wohnsitzwechsel auf die Unterstützung von dritter Seite angewiesen gewesen sei, ist im Zusammenhang mit der bekämpften Feststellung bzw für die angestrebte Ersatzfeststellung nicht von Bedeutung. Entscheidend ist nämlich bloß, ob medizinische-hier psychiatrische Einschränkungen-einen Wohnsitzwechsel ausschließen (vgl dazu im Detail die bezughabenden Ausführungen zur Rechtsrüge).
5. Die von der Berufung relevierte Größe des Stadtgebietes von C* mit einem Ausmaß von 26,6 km² spricht für dessen Kleinräumigkeit, sodass damit die gutachterlichen Ausführungen nicht entkräftet werden können, dass ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Stadtgebietes keine unzumutbare Belastung durch eine Änderung des sozialen Umfeldes mit sich bringe. Die weiters von der Berufung in diesem Zusammenhang angesprochene eingeschränkte Mobilität der Klägerin spielt hier keine Rolle, weil sie nach ihren eigenen Angaben noch selbst mit dem Auto fährt und damit ihr bekannte kurze Strecken zurücklegt (vgl ON 4, 2).
6. Insgesamt folgt daraus, dass die bekämpfte Feststellung nicht korrekturbedürftig ist. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung sieht einen rechtlichen Feststellungsmangel darin begründet, dass Feststellungen dazu fehlen würden, ob die Klägerin allein im Stande gewesen wäre, den Wohnsitz zu verlegen.
Dazu ist auszuführen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Lage des Wohnorts im Einzelfall ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben hat, weil es andernfalls einem Versicherten möglich wäre, durch die Wahl seines Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pensionsleistung zu beeinflussen. Von einem Versicherten ist daher grundsätzlich zu verlangen, dass er-sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen-durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind (RS0084939, RS0085017, RS0084871). Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für die Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze (RS0084939 [T15], RS0085017 [T8], RS0084871 [T5]).
2. Zur im Zusammenhang mit der Wahl des Wohnorts maßgeblichen Frage, inwieweit bei der Klägerin vorliegende medizinische Gründe einer Verlegung des Wohnsitzes entgegenstehen, hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen zusammengefasst dergestalt getroffen, dass der Klägerin nur eine Verlegung ihres Wohnsitzes außerhalb des Stadtgebietes von C* aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen nicht möglich ist, weil damit insbesondere auch eine Aufgabe ihres sozialen und vertrauten Umfelds verbunden wäre, mit dem eine nicht mehr zumutbare Belastung verbunden wäre. Die Frage, ob die Klägerin zu einem Wohnsitzwechsel allein in der Lage wäre, ist hingegen im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung, hängt dies doch letztlich von persönlichen Umständen ab, die bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl bloß RS0107503).
3. Damit liegt der von der Berufung geltend gemachte rechtliche Feststellungsmangel nicht vor. Andere Argumente, die gegen eine Leistungsaberkennung sprechen würden, werden von der Berufung nicht aufgezeigt.
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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