Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 25. Februar 2026, Hv1*-34, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Mayrhofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten von einem weiteren Vorwurf enthält, wurde der ** geborene A* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./) und jener der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB (weiters des § 28 Abs 1 StGB) nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten B* C* EUR 300,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** seine Ex-Lebensgefährtin B* C*
I./ zu nachgenannten Zeiten am Körper verletzt, und zwar
a./ am 14. Jänner 2025, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch sie ein Hämatom am rechten Auge erlitt;
b./ am 14. Juli 2025, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie einen Nasenbeinbruch und ein Hämatom am linken Auge erlitt;
c./ am 22. August 2025, indem er sie von hinten umklammerte und am Hals würgte, sie dann auf die Couch warf und sich auf sie kniete, wodurch sie Hämatome am rechten Oberarm und am rechten und linken Unterarm sowie eine Prellung des linken Brustkorbes und des linken Ober- und Unterarmes erlitt;
II./ zwischen Jänner und August 2025 durch gefährliche Drohung mit der Zufügung von (weiteren) Körperverletzungen jeweils zu einer Unterlassung genötigt, indem er mehrfach zu ihr sagte: "Wenn du zur Polizei gehst, kassierst du erst recht Schläge!".
Unter einem sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO aus Anlass der Verurteilung vom Widerruf einer offenen bedingten Strafnachsicht sowie einer offenen bedingten Entlassung ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs1 Z 4, 5 und 9a StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 33, 21) und auch ausgeführte (ON 35) Berufung des Angeklagten, mit der primär die Aufhebung der Entscheidung, jedenfalls aber die Reduzierung der Freiheitsstrafe, anstrebt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 12. Juni 2026 der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der – zunächst zu behandelnden – Verfahrensrüge ist vorauszuschicken, dass ein im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erheblicher Beweisantrag das Beweismittel, das Beweisthema sowie – soweit das nicht auf der Hand liegt – die Gründe ausführen muss, aus denen die Durchführung des Beweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO, RIS-Justiz RS0118444, RS0099453). Spekulationen bilden keine tragfähige Grundlage für einen Beweisantrag. Je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Beweisaufnahme im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist, umso eingehender muss die Begründung dieses Antrags sein (RIS-Justiz RS0107040; Schmoller in Fuchs/Ratz,WK StPO § 55 Rz 69, 90).
Unter diesen Prämissen wurde der Angeklagte durch die Abweisung von Beweisanträgen (ON 33, 14 ff) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
Voranzustellen ist, dass die in der Berufung wegen Nichtigkeit nachgetragenen Ergänzungen des Antragsvorbringens zufolge des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich sind, sodass darauf nicht näher einzugehen ist (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).
Die Beweisanträge auf Einvernahme des D* und Einholung eines Gutachtens eines „Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Aussagepsychologie“ zielten im Ergebnis darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C* zu erschüttern. Der Umstand aber, dass ein Zeuge bereits wegen Verleumdung oder falscher Beweisaussage zur Verantwortung gezogen wurde, könnte nur dann eine unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung erhebliche Tatsache darstellen, wenn Anhaltspunkte für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz des Zeugen oder für einen Zusammenhang früherer falscher Angaben mit dem Verfahrensgegenstand vorliegen (RIS-Justiz RS0120109). Das Vorbringen zu den Beweisanträgen 4 und 7 der Berufungsschrift (ON 33,16ff) behauptet Falschbezichtigungen ausschließlich in Bezug auf einen hier nicht zu beurteilenden Sachverhalt, sodass die gestellten Anträge (dass bei der Zeugin eine „psychologische Erkrankung in der Form einer Pseudologie oder eines Borderlinesyndroms“ vorliege, erweist sich als bloß spekulative Annahme) offenlassen, aus welchen Erwägungen im konkreten Fall die Eignung vorliegen sollte, die behauptete Tatsache zu beweisen. Im Übrigen legt der auf sachverständige Begutachtung der Zeugin gerichtete Antrag (entgegen RIS-Justiz RS0118956 [insb T 3, T 5]) nicht dar, dass das Opfer die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilen würde, sodass der Antrag auch aus diesem Grund zu Recht der Abweisung verfiel.
Inwiefern sich der Berufungswerber in Bezug auf seinen Antrag auf Beischaffung des Aktes Hv2* des Landesgerichts Linz (= St* der Staatsanwaltschaft Linz) beschwert erachtet, lässt das Rechtsmittel offen, fand der Akt doch durch gesetzeskonforme Verlesung nach §§ 252 Abs 1 Z 4 iVm 488 Abs 1 StPO (in Form eines Vortrags des erheblichen Inhalts gemäß § 252 Abs 2a StPO) ohnedies Eingang in das Beweisverfahren (ON 33, 19).
Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der bei der Anzeigerin festgestellte Nasenbeinbruch nicht auf einen Faustschlag sondern auf eine andere Ursache zurückzuführen sei (ON 33, 15), zielte mangels belastbarer Anhaltspunkte für ein solches Geschehen auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099841). Im Übrigen wurden darin die vorliegenden Verfahrensergebnisse (insbesondere die vom Erstgericht zur Sachverhaltsermittlung herangezogenen [vgl US 5] Unterlagen des Klinikums E* [ON 4.2, ON 21.3]) außer Acht gelassen, sodass sich auch dieses Vorbringen als bloß spekulativ erweist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die von der Zeugin am 22. August 2025 im Krankenhaus getätigten Angaben, wonach die dort diagnostizierten Verletzungen (dokumentiert wurden unter anderem zahlreiche Hämatome an den Armen) von ihrem Ex-Lebenspartner stammten (ON 21.3, 1). Welche konkreten Behandlungsunterlagen, aus welcher begründeten Annahme heraus, das Erstgericht zusätzlich beischaffen hätte sollen, geht aus dem Vorbringen nicht hervor, sodass auch die Abweisung dieses (unter Punkt 3. der Berufungsschrift angeführten) Beweisantrags zu Recht erfolgte. Die dazu in der Beschwerde nachgereichte Argumentation zur Fundierung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags ist auch hier prozessual verspätet und solcherart unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO), die einen inneren Widerspruch damit argumentiert, dass die Erstrichterin im Zuge ihrer Beweiswürdigung festhielt, dass die Verantwortung des Angeklagten, er hätte keinerlei strafbares Verhalten gesetzt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel „zu ziehen vermochte“, ist, weil sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 4 bis 7) unbeachtet lässt, nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Kirchbacher StPO 15 § 281 Rz 46).
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass das Gericht die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft prüft und aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidender Tatsachen kommt, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit und ihrem inneren Zusammenhang zu würdigen (vgl RIS-Justiz RS0098314). In diesem Sinn gelingt es dem Angeklagten nicht, hinreichende Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen zu erwecken, konnte sich das Erstgericht doch nicht nur auf die im Kern übereinstimmenden – geringfügige Abweichungen verwarf es mit lebensnaher Begründung - Aussagen der Zeugin C* (ON 2.14; ON 19.2, 4 ff; ON 33, 8 ff) stützen, sondern auch die Krankenhausunterlagen des Klinikums E* (ON 4.2, ON 21.3), weiters aber auch das im engsten Sinne einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten (ON 2.7; ON 8, ON 9, ON 14) in seine Beweiswürdigung miteinfließen lassen. Nachvollziehbar legte die Erstrichterin zudem dar, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus den Erwägungen des Angeklagten ein logisch nachvollziehbares Motiv abgeleitet werden kann, das B* C* dazu verleitet haben könnte, unter Wahrheitspflicht den Angeklagten mehrfach zu Unrecht zu bezichtigen (US 6). Demgegenüber begründete das Erstgericht empirisch einwandfrei, warum es die an Lebensnähe mangelnde Verantwortung des Angeklagten, wonach die Verletzungen unter anderem dadurch entstanden seien, dass B* C* „gegen Türgriffe und dergleichen gerannt“ sei (ON 33, 3), als unwahre Schutzbehauptung verwarf (US 6). Dass die Erstrichterin sodann dem Angeklagten auch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die von der Zeugin geschilderten Nötigungshandlungen absprach, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Die (wiederholten) Versuche des Angeklagten, der Zeugin Fabulationstendenzen und eine Neigung zum Falschaussagen zu unterstellen, sind nicht geeignet, die Feststellungen in Zweifel zu ziehen, hat das Erstgericht doch aktenkonform dargelegt, dass die ins Treffen geführten Falschbezichtigungen das hier zu beurteilende relevante Kerngeschehen nicht einmal ansatzweise tangieren, sodass es bereits an der abstrakten Eignung des Vorbringens mangelt, die Beweissituation zu Gunsten des Angeklagten zu erschüttern (US 5 f). Auch mit dem in der Schuldberufung (die sich ansonsten in weiten Teilen in einer bloßen Wiederholung des bereits zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO erstatteten Vorbringens erschöpft) relevierten Aussageverhalten der Zeugin betreffend gemeinsamer Zusammenkünfte zwischen ihr und dem Angeklagten hat sich die Erstrichterin umfassend auseinandergesetzt und ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass allfällige Unschärfen in den diesbezüglichen Angaben der Zeugin keinen Anlass liefern, deren Glaubwürdigkeit in Bezug auf den relevanten Sachverhalt insgesamt in Zweifel zu ziehen (US 6 f).
Im Übrigen ist bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss daher im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 27). Die freien Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischen Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Das Erstgericht, das die Angaben des Angeklagten mit nachvollziehbaren Argumenten als Schutzbehauptung wertete gelangte unter dem Eindruck unmittelbarer Beweisaufnahme und in gewissenhafter Prüfung der Beweiskraft und der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beweismittel den gesetzten logischen Denkens entsprechend zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte sämtliche ihm angelasteten Delikte begangen hat. Weil nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8), der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweislastregel darstellt, daher gerade nicht bedeutet, dass sich das Gericht bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante entscheiden müsste (vgl Kirchbacher, aaO Rz 11) und die Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite, das (unter anderem) vom äußeren Tatablauf auf den deliktspezifischen Vorsatz schloss, nicht korrekturbedürftig waren (RIS-Justiz RS0116882), bleibt - entgegen der Ansicht des Angeklagten - kein Raum für den Zweifelsgrundsatz ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 36f), sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Die im Berufungsverfahren nur schriftlich gestellten Beweisanträge wurden in der Berufungsverhandlung nicht wiederholt, weshalb ihnen schon deshalb nicht näher zu treten war (RIS-Justiz RS0132297, RS0099099, RS0099178, RS0099511). Im Übrigen müssten diesenach § 473 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 EMRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts im Berufungsurteil auszulösen (11 Os 82/18w).
Ein Schuldspruch ist nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nichtig, wenn nicht alle - objektiven und subjektiven - Merkmale der gerichtlich strafbaren Handlung, derer der Angeklagte schuldig erkannt wird, in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils Deckung finden. Die erfolgversprechende Ausführung dieses materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten am gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Indem der Berufungswerber in seiner Rechtsrüge bloß eigene Beweiserwägungen anstellt, die „Unschuldsvermutung“ bemüht und den festgestellten Sachverhalt (US 3 bis 4) außer Betracht lässt, legt er keine Nichtigkeit im oben angesprochenen Sinn dar.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd keinen Umstand, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und den Umstand, dass diese gegen eine Angehörige begangen wurden. Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen fiel die Begehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht. Damit wurde der Strafzumessungskatalog vollständig festgestellt.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erweist sich bei Zugrundelegung einer Strafbefugnis von bis zu 18 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen (§ 105 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1a StGB) auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten, insbesondere aber wegen des äußerst raschen Rückfalls innerhalb von lediglich vier Monaten nach seiner am 12. März 2025 erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Linz wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB die ausgesprochene Freiheitsstrafe als angemessen, sodass dem ausschließlichen Begehren auf Reduzierung der ausgesprochenen (unbedingten) Freiheitsstrafe nicht näher getreten werden kann.
Unter Berücksichtigung der – durch Aktenfundstellen belegten – unbedenklichen Konstatierungen des Erstgerichts zu den bei B* C* eingetretenen Verletzungsfolgen (US 4), stößt der moderat erfolgte Zuspruch von bloß EUR 300,00 an die Privatbeteiligte – entgegen der begründungslos gebliebenen Beanstandung durch den Angeklagten - auf keinerlei Bedenken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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