RS0099511 – OGH Rechtssatz
Auf schriftlich gestellte Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden, kann die Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 4 StPO selbst dann nicht gestützt werden, wenn die betreffenden Schriftsätze in der Hauptverhandlung verlesen wurden (RZ 1937,315).