Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache der C* GmbH wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die vom Vorsitzenden des Schöffengerichts gemäß § 213 Abs 6 StPO, § 195 Abs 1 FinStrG geäußerten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg zur Entscheidung über die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. Februar 2026, AZ St* (= GZ Hv*-5 des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Strafsache wird gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO, § 195 Abs 1 FinStrG dem Landesgericht Wels zugewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 23. Februar 2026 legt die Staatsanwaltschaft Salzburg A* B* zur Last, er habe im Zuständigkeitsbereich des Amts für Betrugsbekämpfung als Geschäftsführer und für steuerliche Belange Verantwortlicher der C* GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für nachfolgende Entrichtungszeiträume eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 235.963,62 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
Gleichzeitig beantragt sie die Verhängung einer Verbandsgeldbuße über die C* GmbH als für die genannten Taten des B* verantwortlichen Verband (§ 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG, § 28a Abs 1 FinStrG).
Mit Verfügung vom 18. März 2026 teilte der Vorsitzende des Schöffengerichts unter Hinweis auf den Wohnsitz des Angeklagten zu Beginn des Finanzstrafverfahrens seine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg mit (ON 6).
Sie erweisen sich als berechtigt.
Nach § 198 Abs 1 FinStrG in der Fassung des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes (BGBl I 99/2020) istfür das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen (die nach dem 31. Dezember 2020 bei Staatsanwaltschaft oder Gericht anhängig wurden [§ 265 Abs 2f FinStrG]) abweichend vom bis dahin geltenden Tatortprinzip (vgl dazu Judmair, Die örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Finanzstrafverfahren - Was ist neu? in ZSS 2021, 31; ErläutRV 110 BlgNR 27. GP 5) primär jenes Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Maßgeblich ist demnach jener der Zeitpunkt, ab dem die Finanzstrafbehörde (§ 196 Abs 1 FinStrG), die Kriminalpolizei (§ 196 Abs 2 StPO) oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Anfangsverdachts einer (gerichtlich strafbaren) Tat ermitteln ( Judmair aaO 36; Lässigin WK-StGB² § 198 FinStrG Rz 1; vgl auch Danek/Mann in WK-StPO § 1 Rz 25 ff; Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 197a Rz 14 ff).
Im Fall der (grundsätzlich gebotenen) gemeinsamen Führung des Verfahrens auch gegen einen belangten Verband richtet sich die Gerichtszuständigkeit nach der Zuständigkeit für das Verfahren gegen die der Straftat verdächtige natürliche Person (§ 15 Abs 1 VbVG, § 195 Abs 3 FinStrG; Lehmkuhl/Zederin WK-StGB² § 15 VbVG Rz 1; Oberressl in Birklbauer/ Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 7).
Nach der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309) Aktenlage hat das Amt für Betrugsbekämpfung als zuständige Finanzstrafbehörde (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) nach Prüfung des Anfangsverdachts (§ 82 Abs 1 FinStrG) als erste Ermittlungshandlung (vgl dazu: Birklbauer in LiK-StPO² § 1 Rz 15; Danek/Mann aaO § 1 Rz 27; Huemer-SteineraaO § 197a Rz 9) am 24. März 2025 ein Schreiben (Vorhalt) an die Geschäftsleitung der C* GmbH gerichtet, in welchem sie auf den Bericht über das Ergebnis der (abgabenrechtlichen) Außenprüfung vom 15. Februar 2025 (ON 4.17) hingewiesen und (unter Anschluss einer Rechtsbelehrung und Fristsetzung bis 15. April 2025) um Darlegung der Gründe für die sich daraus ergebenden Nachforderungen sowie um Bekanntgabe, wer im inkriminierten Zeitraum für die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig gewesen sei, ersucht hat (ON 4.9, 10 ff; vgl auch ON 2.2, 5; zur vorgelagerten Betriebsprüfung: RIS-Justiz RS0120544).
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte seinen Hauptwohnsitz jedoch nicht mehr im Sprengel des Landesgerichts Salzburg, sondern in ** (ON 4.1, 1) und damit im Sprengel des Landesgerichts Wels.
Daraus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts für das durchzuführende Hauptverfahren (§ 198 Abs 1 FinStrG).
Weil darüber hinaus für das Verfahren nach einer Mitteilung von Bedenken gemäß § 213 Abs 6 StPO die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß gelten (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO, § 195 Abs 1 FinStrG), hat das Oberlandesgericht in einem solchen Fall neben der Zuständigkeitsfrage auch die übrigen Einspruchsgründe zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0124585). Solche liegen nicht vor.
Der in der Anklageschrift inkriminierte Sachverhalt ist – hypothetisch als erwiesen angenommen (vgl Birklbauerin WK-StPO § 212 Rz 4) – angesichts der EUR 150.000,00 übersteigenden Wertbetragssumme und des unterstellten vorsätzlichen Handelns einem gerichtlichen Straftatbestand zu subsumieren (§ 53 Abs 1 FinStrG; vgl LässigaaO § 210 FinStrG Rz 2), ohne dass Hinweise auf materielle oder prozessuale Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe aktenkundig wären. Diesfalls wären die Taten zu Gunsten des belangten Verbands begangen (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG, § 28a Abs 1 FinStrG) und überdies ihn treffende abgabenrechtliche Pflichten (§ 77 Abs 1 BAO, § 2 Abs 1 UStG 1994) verletzt worden (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG, § 28a Abs 1 FinStrG; zur Konkurrenz der beiden Tatbestandsvarianten: RIS-Justiz RS0132041; Wiesinger/Birklbauer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 3 Rz 21; Lehmkuhl/ZederaaO § 3 VbVG Rz 7) und demgemäß der Verband für die rechtswidrigen und schuldhaften Taten seines Entscheidungsträgers (vgl ON 4.3) verantwortlich (§ 3 Abs 2 VbVG, § 28a Abs 1 FinStrG; , , ; vgl
Im Ermittlungsverfahren wurde in Hinblick auf die rechtskräftigen (ON 2.2, 25) Abgabenbescheide (ON 4.25; vgl dazu: RIS-Justiz RS0087030, RS0087198) mit dem Anschluss des Berichts über die Außenprüfung (ON 4.17), den Vernehmungen des Angeklagten (ON 4.2), des ehemaligen Vertriebsleiters der D* gmbh (ON 4.4) E* (ON 4.5, vgl auch ON 4.18) sowie deren Geschäftsführers F* MA (ON 4.11) und der Beischaffung der schriftlichen Unterlagen (ON 4.11, 4 ff) sowie des E-Mail-Verkehrs (ON 4.14, ON 4.21) zu dem den inkriminierten Finanzvergehen zugrunde liegenden Geschäftsfall all jene Schritte gesetzt, die zur Klärung des Sachverhalts in diesem Stadium erforderlich waren. Auf dieser Basis ist die für eine Anklageerhebung notwendige einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl 11 Os 124/19y, EvBl 2020/34; Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz 3 Rz 521; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.14; BirklbaueraaO § 212 Rz 15) zu bejahen (§ 212 Z 2 und 3 StPO, § 21 Abs 1 VbVG, § 195 Abs 1 und 3 FinStrG). Einer näheren Auseinandersetzung mit der Verdachtslage bedarf es an dieser Stelle nicht, soll doch die Begründung des Einspruchsgerichts der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO, § 21 Abs 1 VbVG, § 195 Abs 1 und 3 FinStrG).
Gravierende Formgebrechen, die deren Zweck hindern (§ 212 Z 4 StPO, § 21 Abs 1 VbVG, § 195 Abs 1 und 3 FinStrG; vgl RIS-Justiz RS0132893), weist die von der zur Verfolgung der Taten berechtigten Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 iVm § 4 Abs 1 erster Satz StPO, § 21 Abs 1 VbVG, § 195 Abs 1 und 3 FinStrG) beim sachlich zuständigen (vgl § 196a FinStrG) Gericht (§ 212 Z 5 StPO, § 21 Abs 1 VbVG, § 195 Abs 1 und 3 FinStrG) eingebrachte Anklageschrift ebenso wenig auf. § 212 Z 8 StPO (§ 21 Abs 1 VbVG, § 195 Abs 1 und 3 FinStrG) ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.
Demgemäß ist mit der Zuweisung der Strafsache an das örtlich zuständige Landesgericht Wels (§ 215 Abs 4 StPO, § 21 Abs 1 VbVG, § 195 Abs 1 und 3 FinStrG) die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (vgl Birklbauer aaO § 215 Rz 17).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO, § 195 Abs 1 FinStrG).
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