(1) Die Finanzstrafbehörde hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
(2) Ergibt diese Prüfung, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes zu führen.
(3) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,
d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, daß die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Rückverweise
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 82
…1) Die Finanzstrafbehörde hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung…
Art. 1 § 136
…1) Wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist…
Art. 1 § 172
…1) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch…
Art. 1 § 143
…dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes…
EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
§ 2 Erledigungen
…gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG, 12. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG oder der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gemäß § 115 FinStrG, 13. Aufforderung zur Vorlage von Informationen und Beweismitteln in einem Verständigungsverfahren, im Rahmen eines…
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 119m Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke
…sie erfasst wurden, erforderlich ist. (2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß § 82 FinStrG oder § 99 StPO, zu löschen nach Ablauf 1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch…