BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.Art. 1 § 82

Art. 1 § 82

In Kraft seit 01. Januar 2014
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