Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **-Straße **, **, vertreten durch Mag. Gabriele Buchegger, Rechtsanwältin in St. Florian, gegen die Beklagten 1. B* C* , geboren am **, Unternehmerin und 2. D* C* , geboren am **, Unternehmer, beide ** Straße **, **, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 12.522,52 s.A. und Feststellung (EUR 3.000,00) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 7. Jänner 2026, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 2.009,52 (darin EUR 334,92 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stürzte am 4. Dezember 2023 am Gehsteig im Bereich der **straße ** in E* (fortan nur Unfallstelle) und verletzte sich insbesondere am linken Ellbogen und an den rechten Fingern.
Der Kläger begehrte EUR 12.522,52 s.A. an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, aus dem Sturz resultierende Schäden. Der Erstbeklagten seien die Verkehrssicherungspflichten der Wohnungseigentümer gemäß § 93 Abs 5 StVO rechtsgeschäftlich übertragen worden. Diesen sei sie nicht nachgekommen. Den Zweitbeklagten treffe aufgrund des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs eine deliktische Haftung. Der Gehsteig sei am 4. Dezember 2023 nicht geräumt und vereist gewesen. Es habe sich kein Streusplitt auf dem Gehsteig befunden. Ein Mitverschulden des Klägers bestehe nicht.
Die Beklagten bestritten. Der Zweitbeklagte sei nicht passivlegitimiert. Außerdem sei der Gehsteig ordnungsgemäß geräumt und mit Salz gestreut worden. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Sturz. Bei einem Blick vor die Füße hätte er den Unfall vermeiden können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 1 bis 5 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallhergang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Am 2. und 3. Dezember 2023 herrschte in E* winterliches Wetter und es kam zu Schneefall. Am 4. Dezember 2023 blieb es in E* den ganzen Tag trocken. Teilweise war es bewölkt, phasenweise kam die Sonne heraus. Die Temperaturen schwankten zwischen -6 und -14°C. Insgesamt musste vor allem am 2. Dezember 2023 verbreitet mit Schnee- und Eisglätte gerechnet werden. Aber auch an den folgenden Tagen bestand weiterhin die Gefahr von Glätte durch Schnee und Eis, teilweise auch durch überfrorenes Tauwasser und Reif.
Der Kläger machte sich am 4. Dezember 2023 um die Mittagszeit von seinem Wohnhaus zu Fuß auf den Weg zum örtlichen Ärztezentrum. Nach Überqueren der Straße überschritt der Kläger eine nicht verparkte Parkbucht, um durch Übersteigen eines 10 bis 20 cm hohen Schneehaufens auf den Gehsteig im Bereich der Unfallstelle zu gelangen. Bei Übertritt über den Schneehaufen setzte der Kläger seinen Fuß neben einen auf dem Gehsteig befindlichen Kanaldeckel. Gleich nach Aufsetzen seines Fußes auf den Gehsteig rutschte er aus. Der Kläger trug zum Unfallzeitpunkt festes Schuhwerk mit Profilsohle.
Auf dem Gehsteig im Bereich der Unfallstelle befanden sich zum Unfallzeitpunkt punktuell eisige Stellen sowie zum Teil auch kleine Schnee- bzw Eisreste. Die Oberfläche des Kanaldeckels selbst war zum Unfallzeitpunkt schnee- und eisfrei. Im unmittelbaren Nahebereich zum Kanaldeckel befanden sich im Unfallzeitpunkt kleinere, im Schmelzen befindliche eisige Stellen.
Die Erstbeklagte ist rechtsgeschäftlich (auch im Unfallzeitpunkt) mit dem Winterdienst des Gehsteiges im Bereich der Unfallstelle beauftragt. Der Zweitbeklagte führte sowohl an den Tagen vor dem Unfall als auch am Unfalltag die Räum- und Streuarbeiten im Auftrag der Erstbeklagten aus. Am 2. und 3. Dezember 2023 befreite er gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter den Gehsteig mit einem Kleintraktor von Schnee und bestreute diesen in weiterer Folge mit Salz. Am Unfalltag selbst führte der Zweitbeklagte in der Zeit zwischen 7:30 und 8:00 Uhr eine händische Streuung mit Salz an der Unfallstelle durch, welche jedenfalls – wenn auch eine aufgrund der niedrigen Temperaturen – eingeschränkte Wirkungen zeitigte. Eine Streuung mit Splitt wurde vom Zweitbeklagten am Unfalltag nicht durchgeführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Streuung am Unfalltag (zusätzlich) mit Splitt eine geringere Rutschgefahr an der Unfallstelle (im unmittelbaren Nahebereich des Kanaldeckels) bewirkt hätte bzw das Ausrutschen des Klägers verhindert hätte; jedenfalls wären aber selbst bei einer Splittstreuung am Unfalltag – zumindest im Nahebereich des Kanaldeckels – eisige bzw rutschige Stellen verblieben.
Der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Kläger seine Gehstrecke nicht über die Parkbucht und den – zwischen Parkbucht und Gehsteig befindlichen – Schneehügel gewählt hätte, sondern über den vorgesehenen Gehweg den Gehsteig erreicht und in der Folge die spätere Unfallstelle im unmittelbaren Nahebereich zum Kanaldeckel passiert hätte. Die Nutzung dieses Gehwegs wäre dem Kläger jedenfalls möglich und zumutbar gewesen. Bei Übersteigen des Schneehaufens hatte der Kläger die – bei Einschlagen des vorgesehenen Gehwegs leicht erkennbaren – eisigen Stellen nicht im Blick. Er ging von einem gut begehbarem Zustand des Gehsteigs aus und er schaute nicht entsprechend auf den Gehweg bzw vor die Füße. Der Kläger legte aufgrund des Übersteigens des Schneehügels (und Ausrutschens unmittelbar bei Auftritt nach dem Übersteigen) ein atypisches – nicht ausbalanciertes – Gehverhalten an den Tag weshalb davon auszugehen ist, dass sich das vorgefallene Ausrutschen des Klägers in gleicher Weise bei einer Splittstreuung am Unfalltag ereignet hätte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagten seien ihren Räum- und Streupflichten nachgekommen. Das verwendete Streumittel sei geeignet gewesen. Der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Kläger vor die Füße geschaut bzw wenn er den grundsätzlich vorgesehenen Gehweg gewählt hätte. Bei den vorherrschenden Witterungsbedingungen sei stellenweise mit rutschigen Stellen zu rechnen gewesen. Der Kläger habe diesem Umstand nicht Rechnung getragen, obwohl er die Gefahr erkennen hätte können.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem (primär) auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung streben die Beklagten die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Eine Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua).
Die Berufungsausführungen weichen großteils vom festgestellten Sachverhalt ab. So geht aus den Feststellungen gerade nicht hervor, dass die Streuung von Streusplitt notwendig, wirksam und jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Auch die Ausführungen des Klägers, wonach die Beklagten ein unwirksames Streumittel verwendet hätten, weichen von den erstgerichtlichen Feststellungen ab. Aus diesen ergibt sich nämlich (zumindest) die eingeschränkte Wirkung der händischen Salzstreuung. Demnach ist der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Mit seinen Behauptungen, die getroffene Negativfeststellung sei spekulativ und der Lebenserfahrung widersprechend, moniert der Kläger keine (eigentlich geltend gemachte) unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts, legt jedoch nicht dar, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten, weshalb eine ordnungsgemäße Beweisrüge nicht vorliegt (vgl RS0041835).
Weiters habe das Erstgericht nach Ansicht des Klägers die Beweislast betreffend die Kausalität verkannt. So hätten die Beklagten beweisen müssen, dass der Unfall auch bei einer Splittstreuung eingetreten wäre, weil der Kläger bewiesen habe, dass kein Splitt gestreut worden sei. Der Kläger greift in diesem Zusammenhang aber lediglich jene selektiven Feststellungen auf, welche seinen Prozessstandpunkt stützen. Er weicht mit dieser Argumentation erneut vom festgestellten Sachverhalt ab, wobei sich bei Betrachtung sämtlicher Feststellungen ein gänzlich anderes Gesamtbild ergibt. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass eine Streuung mit Splitt das Ausrutschen des Klägers verhindert hätte und wären selbst bei einer Splittstreuung eisige bzw rutschige Stellen verblieben. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Unfall aufgrund des Verhaltens des Klägers auch bei einer Splittstreuung am Unfalltag ereignet hätte. Die Rechtsrüge ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Richtig ist, dass die Erstbeklagte rechtsgeschäftlich die Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer nach § 93 Abs 1 iVm Abs 5 StVO übernommen hat. Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RS0023397). Die Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf (RS0023487). Sie kann ihren Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie eine andere geeignete Person (sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden) mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut, wobei dann eine Haftung nur für Auswahlverschulden oder für mangelnde Anweisung oder Überwachung besteht (1 Ob 121/08p mwN; RS0023841; RS0030159). Der Zweitbeklagte hat die Verkehrssicherungspflichten gemäß § 93 Abs 5 StVO nicht übernommen. Er selbst könnte demnach nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts haften (vgl 2 Ob 64/98w mwN).
Im konkreten Fall sind die unterschiedlichen Sorgfalts- bzw Verschuldensmaßstäbe aufgrund der fehlenden Pflichtverletzung aber nicht näher zu erörtern. Indem der Zweitbeklagte den Gehsteig am 2. und 3. Dezember 2023 ordnungsgemäß räumte sowie streute und er am trockenen Unfalltag zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr, somit wenige Stunden vor dem Unfall, Salz streute, kam er den Räum- und Streupflichten in ausreichendem Umfang nach. Es würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen, wenn die Beklagten nach dem Schneefall der Vortage den Gehsteig zur Gänze eisfrei halten müssten. Nach Schneefällen verbleiben selbst nach dem Einsatz von Räumungsgeräten an darauffolgenden, kalten, teils sonnigen Wintertagen eisige Stellen, welche dann mit Streumitteln zu bearbeiten sind (vgl 5 Ob 94/20i). Die ohnedies durchgeführte Streuung der Stellen mit Salz zeigte nach den Feststellungen zumindest eingeschränkte Wirkung, weshalb dieses - zur Bekämpfung des stellenweise verbleibenden Eises - übliche Streumittel jedenfalls geeignet war (vgl RS0023235 [T1]). Eine engmaschigere Streuung war am Unfalltag, an welchem es zu keinem Niederschlag kam, nicht geboten (vgl OLG Wien 13 R 65/23h). Überdies wären nach den Feststellungen auch nach der Streuung von Splitt eisige bzw rutschige Stellen verblieben. Das zusätzliche Streuen von Splitt hätte somit einerseits die Sorgfaltspflichten der Beklagten überspannt und wäre andererseits nicht zweckmäßig gewesen.
Zudem richtet sich der Umfang und die Intensität der Verkehrssicherungspflichten vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist (RS0114360). "Vor die Füße zu schauen", also der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen, ist von jedem Fußgänger zu verlangen (RS0027227 [T14]). Diese Verpflichtung gilt auch auf dem Gehsteig (RS0027447, RS0023787 [T3]).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei winterlichen Witterungsverhältnissen und Minusgraden besonders auf die einzuschlagende Wegstrecke zu achten. Es darf – vor allem wenn winterliche Verhältnisse herrschen und wenn man, um den Gehweg zu erreichen, bereits über einen Schneehaufen steigen „muss“ – nicht darauf vertraut werden, dass ein Gehsteig völlig gefahrlos passiert werden kann. Überdies hatte der Kläger den Gehweg nach den Feststellungen nicht im Blick. Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit wäre es ihm aber jedenfalls möglich gewesen, vor die Füße zu schauen, die eisigen Stellen zu erkennen und diese gefahrlos zu überqueren bzw diesen auszuweichen, zumal sich am Gehsteig nur teilweise eisige Stellen befanden.
Demnach hat das Erstgericht eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zutreffend verneint.
Mit seinen weiteren Ausführungen, wonach der Schneehaufen zwischen Parkbucht und Gehsteig im Verantwortungsbereich der Beklagten liege, entfernt sich der Kläger erneut vom festgestellten Sachverhalt.
Insgesamt war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der Höhe des Leistungsbegehrens und an dem vom Kläger angegebenen Interesse an seinem Feststellungsbegehren.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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