Werden die Aufgaben des Weghalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründet, könnte der Wegehalter selbst dann nur bei eigenem Verschulden haften, wenn er etwa den Unternehmer nicht sorgfältig genug ausgewählt oder eine ihn treffende zusätzliche Überwachungspflicht verletzt hätte.
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