Der Schädiger, der sich darauf beruft, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht eines Gehilfen bedient zu haben, hat nicht nur die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen, sondern auch, dass er durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt hat.
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