Die Verlegung eines Weges an eine andere Stelle darf nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Einschränkung dient dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechtes verlustig gehen kann.
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