Aktenwidrigkeiten betreffen in der Regel unmittelbar die Tatsachenfeststellungen und somit fallen die Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder nicht angenommen wurde, in das Gebiet der Beweiswürdigung; doch sind nur die auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit unanfechtbar.
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