Rückverweise
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
…Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: [1] 1. Die Auslegung des Umfangs der Dienstbarkeit ist eine Frage des Einzelfalls ( RS0011720 [T7] ) und wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. [2] 2. Der…
…der Umfang der dem Inhaber zustehenden Rechte richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS0011720). Die Auslegung des Umfangs der Dienstbarkeit ist eine Frage des Einzelfalls (RS0011720 [T7]; vgl auch RS0011733 [T11]) und wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf…
… Ob eine Dienstbarkeit infolge dauernder Unmöglichkeit ihrer Ausübung zwecklos geworden ist, erfordert zunächst die Bestimmung des Inhalts des Rechts. Grundlage dafür ist der Servitutsbestellungsvertrag (RS0011720). Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall…
…484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS Justiz RS0011720 [T17]). 3.2 Gemäß § 484 ABGB ist im Einzelfall bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, immer Natur und Zweck der…
…ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln lässt, hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Vertragszwecks stattzufinden (4 Ob 202/19p; RIS Justiz RS0011720; RS0107851). 1.2. E in echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn aufgrund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger, sondern…
…24] 2.2. Das konkrete Ausmaß einer Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, auf dem sie beruht ( RS0011720 [T5]). Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen“ Servitut ( RS0116523 ). Bei einer…
…des § 502 Abs 1 ZPO (vgl zu Dienstbarkeiten 5 Ob 187/20s; 4 Ob 197/20d; RIS Justiz RS0011720 [T17]). [4] Eine (angebliche) „krasse Fehlbeurteilung“ bei dieser Interessenabwägung liegt nicht vor. Nur wenn eine solche vorläge, wäre aber auf die vom Berufungsgericht…
…ständiger Rechtsprechung ist der Dienstbarkeitsvertrag mangels (behaupteter und) feststellbarer Parteienabsicht - wie hier - nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt ihrer Einräumung auszulegen (RIS Justiz RS0011720, RS0016366, RS0107851). Gemäß § 479 ABGB können Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, auch einer Person eingeräumt werden. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten sind ihrer Struktur…
…Dienstbarkeit stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0011720 [T17]). 2. Die Klägerin, die in ihrer Revision nur ein einziges Judikat (und zwar dazu, dass der Besitz auch durch Besitzmittler ausgeübt werden kann…
…von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0011720 [T17]; RS0034803 [T12, T16]). Eine solche wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt: 3. Nach dem festgestellten Sachverhalt diente der seinerzeitige Karrenweg bereits seit unvordenklicher…
…der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS0011720). Fragen des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen im…
…nicht ermitteln lässt, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Dienstbarkeitseinräumung stattzufinden (9 Ob 51/17s [Pkt 4.]; RS0011720 [T20]; RS0107851 [T1]). Ob ein Vertrag bzw eine Dienstbarkeit im Einzelfall richtig ausgelegt und den verwendeten Begriffen der richtige Inhalt beigemessen wurde, stellt nur dann…
…den Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sind (RIS Justiz RS0011720). Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, spricht man von einer „gemessenen“ Servitut, deren Erweiterung unzulässig ist (RIS Justiz…
…Zweck der Dienstbarkeit gerade noch erlaubt (8 Ob 138/18d), wobei die Interessen aller Beteiligten abzuwägen sind (7 Ob 108/19m; RS0011720 [T14]). [16] Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wurde dem Unterlassungsbegehren zu Recht stattgegeben. [17] Bei seiner Berufung auf die Auslegung der Dienstbarkeit…
…der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig (RS0011691; RS0011720 [T15]). Insoweit ein Begehren über den ursprünglichen Nutzungszweck hinausgeht, zielt es daher auf eine grundsätzlich unzulässige Ausweitung ab (RS0011720 [T24]). Die Frage des Ausmaßes bzw…
…8] 1.1 Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS0011720), wobei die Ermittlung des Umfangs der Dienstbarkeit regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl RS0011720 [T7]). [9] 1.2 Nach den Feststellungen ist a…
…Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (SZ 53/149; NZ 1997, 165; RIS-Justiz RS0011720; zuletzt EvBl 1999/204). Dabei ist auf Beschaffenheit und Verwendung der beteiligten Liegenschaften Bedacht zu nehmen (EvBl 1999/204). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht…
…Koch in KBB³ § 509 Rz 4). Die Auslegung des Umfangs einer Dienstbarkeit ist damit stets eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0011720 [T7]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erreicht wird (RIS-Justiz RS0042936). 5.) Die…
…Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (RIS Justiz RS0016364) maßgebend (RIS Justiz RS0011720 [T15]). Es kommt daher auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung an (RIS Justiz RS0097856). Unstrittig…
… Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Die Ermittlung des Umfangs der Dienstbarkeit hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS-Justiz RS0011720 [T7]) und begründet damit regelmäßig keine erhebliche…
…zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung nach ständiger Rechtsprechung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Wie bei jeder Auslegung ist auch bei der Interpretation eines Servitutsbestellungsvertrags zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluß beigelegte Verständnis…
…4. Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS Justiz RS0011720). Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch der Vorrang. Lässt sich ein…
…der Dienstbarkeit ist eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen einer aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen – nicht revisibel ist (RIS Justiz RS0011720 [T7]; RS0044088). Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken…
…ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720; 1 Ob 113/01a). Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die…
…Die Revision ist zulässig und berechtigt. [16] 1.1. Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, auf dem sie beruht (RIS Justiz RS0011720 [T5]). Ist – wie hier – ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer ersessenen Dienstbarkeit, bestimmt dieses deren Ausmaß, also die Art und den…
…ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS Justiz RS0011720 [T11]). Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem…
…ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet. Bei dessen Auslegung ist insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten (RIS Justiz RS0011720 [T11]). Im vorliegenden Fall liegt keine ausdrückliche Vereinbarung über das Ausmaß der strittigen Dienstbarkeiten vor. Es ist aber aus dem Zusammenhang unzweifelhaft, dass der vormalige…
… Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS Justiz RS0011720). Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jeden Fall…
…und ... zu befahren“. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels (RIS Justiz RS0011720). Der Servitutsbestellungsvertrag ist nach seinem Wortlaut auszulegen, wenn nicht feststeht, dass nach dem Willen der Parteien ein anderes Verständnis zugrunde zu legen ist (RIS Justiz…
… Nach einer Auslegung, die sich sowohl am maßgeblichen Wortlaut der Urkunde (RIS Justiz RS0107851 [T3]) als auch am Zweck der Dienstbarkeit orientiert (RIS Justiz RS0011720 [T9]) ist das zum Zweck der touristischen Nutzung durch die Allgemeinheit eingeräumte Fahrtrecht konkret auf ein bestimmtes Fortbewegungsmittel eingeschränkt: Fahrräder (einschließlich Mountainbikes), die nicht iSd…
…Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels (SZ 56/60 ua), bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS Justiz RS0011720). Schon daraus wird deutlich, dass die Auslegung von Servitutsverträgen regelmäßig eine Frage des Einzelfalls ist (9 Ob 136/03w; 7 Ob 12/07a…
…Dienstbarkeit stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0011720 [T17]). Eine solche ist auch hier nicht zu beantworten. [15] 3 .2. A usreichende Feststellungen zur Beurteilung, ob der Revisionswerber unzumutbar beeinträchtigt wird, liegen vor…
…anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden (RIS Justiz RS0011720; RS0107851 [T1]). Die Auslegung des Umfangs der Dienstbarkeit ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0011720 [T7]; 4 Ob 21/12k mwN). Eine…
…die Klageabweisung deshalb keinen Bedenken, weil das Feststellungsbegehren insoweit auf eine über den ursprünglichen Nutzungszweck hinausgehende und daher grundsätzlich unzulässige Ausweitung der Servitut abzielt (vgl RS0011720). Die von den Revisionswerbern angesprochene Interessenabwägung kann in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein neuer Eigentümer eine erhebliche Ausweitung der Wegbenutzung aufgrund einer gänzlich…
…der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS Justiz RS0011720). Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der „Bestellung“ im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen…
…keine Rede sein: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dienstbarkeitsvertrag mangels feststellbarer Parteienabsicht nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt ihrer Einräumung auszulegen (RIS Justiz RS0011720; RS0016366). Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht ist daher der Umstand, dass anlässlich des späteren Verkaufs der Hotelliegenschaft die "zu Gunsten des Hofes bestehenden…
…2. Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, auf dem sie beruht (RIS Justiz RS0011720 [T5]). Ist – wie hier – ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer ersessenen Servitut, bestimmt dieses die Art, das Ausmaß und den Umfang…
…Umfang richtet sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS0011720). Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung seiner ursprünglichen Bewirtschaftungsart und Kultu rgattung sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung (vgl RS0016368…
…7 Ob 2427/96d zur Erhaltungspflicht; dies muss auch für die Herstellung der dienstbaren Sache gelten, soweit dies vom Titel gedeckt ist; vgl RS0011720). [11] 4. Nach der Behauptung des Revisionswerbers wurde zugunsten seines Grundstücks ein über die Grundstücke der Kläger führendes Wegerecht an einer sechs Meter breiten…
…der Parteiwille aus dem Wortsinn nicht ermittelt werden kann, sind daher insbesondere Natur und Zweck der Servitut zur Zeit ihrer Einräumung zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0011720; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB 4 § 484 Rz 1 f). 1.2. Dabei ist zwischen gemessenen Dienstbarkeiten, deren Art und…