Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 7. August 2025, Hv*-8, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Koller durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
A* B* ist schuldig, er hat am 28. Mai 2025 in C* als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D* dadurch, dass er sein Fahrzeug abrupt nach links auslenkte,
1. mithin mit Gewalt den mit einem Rennrad im Bereich seines Hecks fahrenden E* F* zu einer Handlung, nämlich zum abrupten Abbremsen und Ausweichen auf die Gegenfahrbahn genötigt, und
2. dadurch vorsätzlich bzw zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des E* F* herbeigeführt.
Er hat hiedurch
zu 1. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und
zu 2. das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB
begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 20,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 60 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* von dem mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Steyr vom 7. Juli 2025 (ON 3) wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 28. Mai 2025 in C* als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen D* dadurch, dass er abrupt abbremste und nach links auslenkte,
1./ mithin mit Gewalt den hinter ihm mit einem Rennrad fahrenden E* F* zu einer Handlung, nämlich zum Ausweichen auf die Gegenfahrbahn genötigt,
2./ vorsätzlich bzw zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des E* F* herbeigeführt,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht traf ua die folgenden – freispruchtragenden – Feststellungen (US 3):
„Durch das Aufschließen des E*. F* an die linke Seite des PKW des Angeklagten vermochte der Angeklagte den E*. F* auch nicht mehr beim darauffolgenden Blick in den rechten Seitenspiegel erkennen. Als sich E*. F* bereits mit dem Vorderreifen seines Rennrades ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstandes seitlich auf Höhe des Hinterreifens links des PKWs des Angeklagten befand, schlug er erneut mit der Hand – diesmal gegen die linke Seite – auf Höhe des Hecks des genannten Fahrzeuges. Der Angeklagte erschrak durch den von E*. F* ausgeführten Schlag gegen seinen Transporter, sodass er diesen kurz nach links – ohne zuvor einen Blick in den linken Seitenspiegel zu tätigen – über die dort vorhandenen unterbrochenen Längsmarkierungen der Mittellinie auslenkte und sein Fahrzeug sohin von seiner ursprünglichen Position ca. einen bis eineinhalb Meter nach links schwenkte. Durch dieses Fahrmanöver musste ebenfalls E*. F* nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen, um eine Kollision mit dem PKW des Angeklagten zu vermeiden. Der Angeklagte bremste sein Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt abrupt ab. Zum Zeitpunkt des linksseitigen Auslenkens bemerkte der Angeklagte nicht, dass sich E*. F* mit seinem Rennrad unmittelbar links neben seinem PKW befand. Der Angeklagte rechnete zu diesem Zeitpunkt nicht damit und nahm auch nicht billigend in Kauf und fand sich auch nicht damit ab, E*. F* durch sein Verhalten (linksseitiges Auslenken des PKWs) zu gefährden bzw nahm er nicht billigend in Kauf und fand sich nicht damit ab, E*. F* dadurch dazu zu bringen, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen. Vielmehr ging der Angeklagte im Zeitpunkt des linksseitigen Auslenkens davon aus, dass sich der Rennradfahrer unmittelbar hinter ihm auf der rechten Seite des rechten Fahrstreifen fahrend befand. Zum Zeitpunkt des linksseitigen Auslenkens des Angeklagten und zumindest ca. 10 folgende Sekunden gab es keinen Gegenverkehr auf dem linken Fahrstreifen der **.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Steyr rechtzeitig angemeldete (ON 9) und ausgeführte (ON 11) Berufung wegen Schuld (§§ 464 Z 2, 489 Abs 1 StPO), welche – gestützt auf erhebliche Bedenken hinsichtlich der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite – einen Schuldspruch nach Beweiswiederholung bzw die Kassation des Urteils samt Verweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung anstrebt.
Der Angeklagte beantragt in seiner Gegenausführung (ON 12) die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist berechtigt.
Das Berufungsverfahren zielt auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) ab, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (RIS-Justiz RS0096159 [T2]) – völlig frei ist (vgl Ratz, WK-StPO § 473 Rz 8/1 mwN). Bei Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen (§ 473 Abs 2 StPO) ist das Berufungsgericht zur Beweiswiederholung verpflichtet (15 Os 156/17f), wobei die Berufungsverhandlung den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung hat (RIS-Justiz RS0101780 und RS0096159).
Während das Erstgericht die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite auf die als plausibel und schlüssig erachteten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, welche mit den Videoaufnahmen der Dashcam in Einklang zu bringen seien, stützte, wobei der von den Zeugen G* und H* geschilderte (subjektive) Eindruck einer gewissen „Absichtlichkeit“ des Auslenkens von diesen nicht ausreichend begründet werden habe können, moniert die Anklagebehörde unter Hinweis auf Aussagen dieser genannten Zeugen sowie des Opfers F*, dass es aufgrund der Beweislage denklogisch nicht begründbar sei, dass der Angeklagte sein Fahrzeug aus bloßem Schreck über ein Geräusch am/im Fahrzeug ca. einen bis eineinhalb Meter nach links auf die Gegenfahrbahn ausgelenkt habe, ohne abrupt zu bremsen und/oder in den linken Seitenspiegel zu blicken.
Diesen in der Schuldberufung der Anklagebehörde erhobenen Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung Rechnung tragend wiederholte das Berufungsgericht das Beweisverfahren durch Einvernahme der Zeugen I* G*, J* H*, E* F* und Insp. K*, einverständliche Verlesung aller relevanten Aktenbestandteile, wobei zusätzlich die vorhandenen Videoaufnahmen (ON 6) vorgeführt wurden, sowie durch die neuerliche Vernehmung des Angeklagten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist als maßgebliche Änderung festzuhalten (vgl im Übrigen ON 7, 2), dass B* als KFZ-Mechaniker ein monatliches Einkommen von 2000 Euro erzielt.
Danach ist – abweichend vom Ersturteil, wobei allerdings die Feststellungen laut US 2 (zweiter bis fünfter Absatz) übernommen und ident konstatiert werden – der folgende Sachverhalt als erwiesen festzustellen, welcher ausdrücklich an Stelle der Konstatierungen des angefochtenen Urteils (US 3) zu treten hat:
Während A* B* seine Fahrt fortsetzte, schimpfte E* F* lautstark über dieses – von ihm als gefährlich empfundene – Überholmanöver des Angeklagten, was dieser auch noch akustisch wahrnehmen konnte, und erhöhte mit seinem Rennrad die Geschwindigkeit, um den Transporter zu verfolgen und zu diesem aufschließen zu können.
Im Zuge dieser Verfolgung wechselte F* vom rechten Rand des Fahrstreifens hinüber auf die linke Fahrstreifenseite, sodass er sich schließlich leicht versetzt – der Vorderreifen des Rennrads seitlich ungefähr auf Höhe der linken Hinterachse des Renault Trafic positioniert – links neben dem Kleinbus befand, nachdem er zu diesem aufgeschlossen hatte. In dieser Position gelang es F*, mit seiner Hand einen Schlag gegen die Seitenwand des Transporters im Bereich der linken Heckleuchte auszuführen, um B* auf sich aufmerksam zu machen. Zu diesem Zeitpunkt war der Rennradfahrer auch durch einen Blick in den linken Außenspiegel für den Angeklagten deutlich wahrnehmbar (vgl ZV G*, ON 7, 11).
Durch das Geräusch des Schlages gegen die Karosserie wurde A* B* (wie von F* auch intendiert) unmittelbar darauf auf den Rennradfahrer aufmerksam, den er sogleich auch über den linken Seitenspiegel wahrnahm. Um ein weiteres seitliches Auffahren zu verhindern, lenkte B* unmittelbar darauf bewusst und gewollt seinen Kleinbus abrupt ca. einen bis eineinhalb Meter nach links auf die Gegenfahrbahn, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch dieses Fahrmanöver (vermittelt durch die Bewegungsenergie seines motorisierten Fahrzeugs) den Rennradfahrer F* zu einem Abbremsen und Ausweichen zu veranlassen, was er aber gerade bezwecken wollte. Weiters hielt es A* B* auch ernstlich für möglich und fand sich dennoch damit ab, hiedurch eine typischerweise unfallträchtige Gefahrensituation für den Rennradfahrer herbeizuführen, die – insbesondere im Fall eines Sturzes angesichts der nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge – zu Körperverletzungen führen könnte, wobei er jedoch darauf vertraute, dass der Rennradfahrer durch rechtzeitige und richtige Reaktion unverletzt bleibt.
Durch dieses ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit plötzlich und für ihn überraschend erfolgte Auslenken des Renault Trafic nach links musste F* sein Rennrad derart abrupt abbremsen, dass sogar das Hinterrad ausgehoben wurde, wobei er aufgrund seiner Erfahrung als Radsportler gerade noch einen Sturz verhindern konnte, sodass er unverletzt blieb; allerdings wurden im Zuge des Bremsmanövers der Sattel und das hintere Laufrad verbogen.
Das Berufungsgericht überzeugte sich von diesen Konstatierungen aufgrund der folgenden Beweiswerterwägungen:
Der Angeklagte blieb auch in der Berufungsverhandlung bei seiner Verantwortungslinie, wonach er lediglich aus Schreck über ein lautes Geräusch („Tuscher“) – ohne zu bremsen und quasi in einer „Schrecksekunde“, ohne dies bewusst verhindern zu können, sohin als Reflexhandlung – nach links ausgelenkt habe, und dass er den Radfahrer nicht wahrgenommen hätte, da er insbesondere nicht in den linken Außenspiegel geschaut habe.
Diese Darstellung vermochte den Berufungssenat – auch unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte in der Berufungsverhandlung hinterließ – nicht zu überzeugen; unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse ist vielmehr von gezielten Schutzbehauptungen auszugehen.
Die bereits durch das Video (ON 6) – aus Sicht des Angeklagten als Fahrer des M* – objektivierte Fahrlinie des A* B*, die insoweit auch durch die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer G* („… richtig [weit] nach links gefahren … nicht wie ein kurzer Schwenk …“; vgl auch ON 7, 10) und H* (ON 7, 12) zeugenschaftlich bestätigt wurde, spricht bei Anlegung eines lebensnahen Maßstabs gegen eine reflexartige Schreckreaktion, wenn man sich vor Augen führt, wie weit der Angeklagte – auch im Vergleich zum vorangehenden (ebenfalls auf dem Video ersichtlichen) Fahrmanöver nach links, als F* zuvor vom Gehsteig auf die Fahrbahn gefahren war – mit seinem Fahrzeug hinüber in den Gegenverkehrsfahrstreifen eingefahren ist, zumal nach der Lebenserfahrung mit einer sofortigen Korrektur der Fahrlinie zu rechnen wäre. In diesem Zusammenhang schilderte insbesondere die Zeugin G* in der Berufungsverhandlung das Auslenken gerade nicht nach Art eines ruckartigen „Verreißens“ des Lenkrads, sondern als ein „Zwischending“ zwischen einem solchen (unkontrollierten) kurzfristigen Abweichen von der Fahrlinie und einem (kontrollierten) Abbiegevorgang. Der Zeuge H* beschrieb das Fahrverhalten des Angeklagten zwar als jedenfalls zügig („zack zack“), aber ebenso wie die Zeugin G* nicht dermaßen umgesetzt, dass es einem Verreißen aus Schreck gleichkäme.
Weiters ist ins Kalkül zu ziehen, dass es auch gerade nicht wahrscheinlich ist, dass der Schlag des E* F* mit der bloßen Hand gegen die Karosserie in der konkreten Situation in Anbetracht der vorauszusetzenden Geräuschkulisse aufgrund des allgemeinen Verkehrslärms einen derart abrupten Sprung des Lautstärkepegels (nach Art eines lauten Knalls) erzeugt habe, dem nach allgemeiner Lebenserfahrung die Eignung innewohnt, dass B* hiedurch unkontrolliert das Lenkrad verrissen hätte. Während die Zeugin G* zwar eine Handbewegung des Rennradfahrers wahrgenommen habe, diesbezüglich jedoch keine Wahrnehmungen zur Heftigkeit eines allfälligen Schlages wiedergeben konnte (vgl bereits ON 7, 9 f), schilderte der Zeuge H* in der Berufungsverhandlung, dass F* jedenfalls linksseitig vom Bus „eine auf die Heckleuchte gegeben oder daran geklopft“ habe, was er in weiterer Folge (wie schon vor dem Erstgericht) als „Tapperl“ bezeichnete. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich zwischen Fahrerkabine des M* und Laderaum laut eigenen Angaben des A* B* eine Trennwand befindet, die auch ohne spezielle Schalldämmung für eine gewisse Geräuschreduktion aus dem Laderaumbereich sorgen muss, und weiters die Fenster des M* geschlossen waren. Zudem fällt auf, dass B* in der Berufungsverhandlung angab, dass er den „Tuscher“ (bei geschlossenen Fenstern) von außen kommend wahrgenommen habe, während die nachfolgende PKW-Lenkerin G* akustisch nichts wahrnehmen konnte. Diese Beweisergebnisse sprechen deutlich gegen eine Lautstärke, die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einer Schreckreaktion zu führen geeignet wäre.
Als weiteres Indiz gegen die Ursächlichkeit eines lauten „Tuschers“ für ein schreckbedingtes Verreißen des Lenkrades dient im Übrigen das Nachtatverhalten des Angeklagten laut dessen eigenen Angaben. Angesichts seiner Aussage, dass er das laute Geräusch weder örtlich habe lokalisieren können, noch eine Erklärung dafür gehabt habe, erscheint es wenig nachvollziehbar, warum B* die Fahrt einfach fortsetzte. In weiterer Folge gab B* in der Berufungsverhandlung insofern widersprüchlich an, dass für ihn klar gewesen sei, dass das Geräusch von außen gekommen wäre, und seiner Einschätzung nach nicht etwa ein Defekt im Wagen hiefür ursächlich gewesen wäre.
Schließlich zeigte der Angeklagte im Übrigen bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Steyr ein widersprüchliches Aussageverhalten. So sprach er einerseits davon, dass er sich geschreckt habe und dann „herübergerissen“ habe (ON 7, 3); in weiterer Folge meinte er jedoch, dass er „schnell reagiert “ habe, und nach links ausgefahren sei, „weil der Radfahrer eigentlich rechts sein sollte“ (ON 7, 4).
Aufgrund dieser Beweislage nimmt es der Berufungssenat als erwiesen an, dass es sich beim inkriminierten Auslenken in den Gegenverkehrsbereich um keine bloße Schreckreaktion, sondern um ein bewusstes und gewolltes Fahrmanöver des Angeklagten gehandelt hat. Damit verbleibt jedoch als einzig logische Erklärung für diese Fahrlinie, dass der Angeklagte durch das Versetzen des Kleintransporters nach links vorsätzlich und zweckgerichtet auf das Auffahren des E* F* reagiert hat, was wiederum darauf schließen lässt, dass A* B* kurz zuvor den Rennradfahrer auch im linken Außenspiegel erkannt hat, nachdem sich dieser durch den Schlag bemerkbar gemacht hatte. Es ist nämlich kein auch nur annähernd plausibler sonstiger Grund erkennbar, weshalb der Angeklagte dieses Fahrmanöver bewusst setzten sollte. Warum der Angeklagte hiedurch einer Gefährdung des zuvor bereits überholten Rennradfahrers hätte entgegenwirken wollen, bleibt unerfindlich, wenn B* doch zugleich beteuerte, dass er davon ausgegangen sei, dass F* hinter ihm sei, und er diesen auch zuvor nicht durch einen Blick in den rechten Seitenspiegel gesehen habe (ON 7, 3). In dieser Situation war ein Aufschließen des Rennradfahrers zum Ford Trafik angesichts der Geschwindigkeit und Verkehrssituation für den Angeklagten nämlich in keinster Weise antizipierbar. Insofern erweist sich die Verantwortung des Angeklagten als nicht überzeugend, dass er (zeitlich nach dem Auslenken) ausschließlich in den rechten Außenspiegel geblickt haben will, aber nicht in den linken, was bei einem Auslenken nach links zu erwarten wäre.
Im Übrigen ist die subjektive Tatseite in Form des bedingten Vorsatzes (sowohl in Bezug auf § 105 StGB als auch § 89 StGB) zwanglos aus dem weiteren objektiven Tatgeschehen abzuleiten. Die Feststellungen zur Herbeiführung einer konkreten Gefahrensituation aufgrund eines „Beinahe-Sturzgeschehens“ beruhen auf den konsistenten Angaben der Zeugen G*, H* und F*.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Angeklagte die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu verantworten hat.
Das Wesen der Nötigung besteht darin, dass der Täter einen anderen zumindest bedingt vorsätzlich (RIS-Justiz RS0093760) mittels Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einem bestimmten – dem strafrechtlichen Handlungsbegriff entsprechenden (RIS-Justiz RS0093420) – Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) veranlasst, welches dieser ohne den Einsatz eines der genannten Mittel zur Willensbeugung nicht zu setzen gewillt gewesen wäre.
Das Abdrängen eines Rennradfahrers durch einen in Fahrt befindlichen motorisierten Kleinbus zum Zweck des abrupten Abbremsens und Ausweichens ist nach ständiger Rechtsprechung (12 Os 138/87; 14 Os 19/90 = RIS-Justiz RS0090285; 13 Os 23/17g; 15 Os 62/19k) als Gewalt gegen eine Person iSd § 105 StGB zu beurteilen. Dem Verständnis von Gewalt als Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands (vgl RIS-Justiz RS0093528, RS0093617 und RS0093620) folgend stellt nicht nur die Verwendung kinetischer Energie Gewalt dar, sondern auch all das, was in Verbindung mit kinetischer Energie zerstörerische Wirkung entfaltet (RIS-Justiz RS0095303; vgl auch RIS-Justiz RS0093608). Die vom Opfer hervorgerufene Kraft (= Masse mal Beschleunigung) wird hiebei durch das inkriminierte Täterverhalten (das sich dieser Kraft bedient) gegen die körperliche Sphäre des (zum abrupten Abbremsen gezwungen) Opfers gelenkt (11 Os 89/21d). Zudem wird die Erheblichkeitsschwelle für das abgenötigte Verhalten bei der Erzwingung besonders unfallträchtiger Fahrmanöver im Straßenverkehr deutlich überschritten (14 Os 19/90 = RIS-Justiz RS0093495 [T6]. Somit verwirklicht das konstatierte vorsätzliche und nicht verkehrsbedingte Auslenken des Angeklagten nach links in Richtung des zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Hinterachse des Renault Trafic neben ihm fahrenden Rennradfahrers, welcher hiedurch zum Ausweichen und (gefährlichen) abrupten Bremsen gezwungen wurde, eine (mittelbare) Gewaltanwendung gegen die Person des E* F* iSd (vgl auch OLG Wien 21 Bs 89/14p; OLG Linz 8 Bs 180/04).
§ 89 StGB stellt die vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen bewirkte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen unter Strafe. Dies setzt eine durch das Täterverhalten geschaffene Situation voraus, die nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer vom Täter verschiedenen Person besorgen lässt, die somit typischerweise dem Eintritt (zumindest) einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen, demnach vom Zufall, abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich eintritt (RIS-Justiz RS0092809 und RS0092786). Demnach ist eine konkrete Gefährdung grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein sachkundiger Beobachter – zur Zeit des Ablaufs des zu beurteilenden Geschehens am Standort des Betroffenen postiert – eine Beeinträchtigung des Betroffenen an Leib und Leben ernstlich für möglich hält, ohne dass ein außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt des Gefährdungserfolgs erforderlich ist (RIS-Justiz RS0119773). Mit Blick auf die konstatierte (bedingt vorsätzliche) Herbeiführung einer konkreten Sturzgefahr, welche angesichts der Geschwindigkeit des Rennradfahrers jedenfalls bei Gefahrenverwirklichung auch Körperverletzungen bei F* als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl insb ZV G*, ON 7, 9), war das Verhalten des Angeklagten somit ursächlich kausal für die Herbeiführung einer konkreten Gefahr iSd § 89 StGB. Der Sachverhalt ist somit auch unter das mit dem Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB) in echter Idealkonkurrenz (13 Os 23/17g; 10 Os 150/83; zuletzt OLG Graz und ;
Das freisprechende Erkenntnis war daher aufzuheben und gemäß §§ 489 Abs 1, 471, 288 Abs 2 Z 3 StPO wie im Spruch ersichtlich zu erkennen, zumal ein diversionelles Vorgehen mangels Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734) nicht in Betracht kommt.
Bei der Strafbemessung war beim Angeklagten dessen bislang ordentlicher Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) als mildernd, das Zusammentreffen von zwei (idealkonkurrierenden) Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) hingegen als erschwerend zu berücksichtigen.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 105 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze) erweist sich unter Abwägung der angeführten besonderen als auch unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungskriterien (§ 32 StGB) die Verhängung eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen als eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tathandlung angemessene Sanktion. Angesichts der Einkommens- und Vermögenslage des Angeklagten wird ein Tagessatz von 20 Euro dem Einbuße-Prinzip (vgl RIS-Justiz RS0089982) gerecht.
Die verhängte Geldstrafe ist fallkonkret zwar der bedingten Nachsicht nach § 43a Abs 1 StGB zugänglich, allerdings nicht im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß (von drei Vierteln), sondern lediglich zur Hälfte, zumal ein ausreichend spürbarer unbedingter Strafteil verbleiben muss, um der Begehung derartiger Aggressionsdelikte im Straßenverkehr, die ein hohes Gefährdungspotential aufweisen, durch andere ausreichend entgegenzuwirken und den Anschein einer unangebrachten Bagatellisierung zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung als Folge der Sachentscheidung stützt sich auf §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO.
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