RS0093528 – OGH Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung bedarf es keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand überwunden werden soll, dh mit anderen Worten: die Einsetzung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft zum Zweck der Willensbeugung. Daß das Opfer die Gewalt als solche empfindet ist nicht nötig.