Als "Handlung, Duldung oder Unterlassung" im Sinne des § 105 Abs 1 StGB kommt bei jeder Begehungsart nur ein dem strafrechtlichen allgemeinen Handlungsbegriff entsprechendes Verhalten des Opfers, sohin eine willensgesteuerte Reaktion auf das Täterverhalten, in Betracht; rein physische Reflexe sowie das "Verhalten" von Bewußtlosen oder zumindest der Möglichkeit zur Betätigung ihres widerstrebenden Willens gänzlich beraubten Tatopfern werden daher von diesen Begriffen nicht erfaßt.
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