Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in den verbundenen Rechtssachen 1. des Klägers A* B* , geboren am **, Kaufmann, **, **straße **, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Beklagte C* , geboren am **, ohne Beschäftigung, **, **, vertreten durch die BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Leistung einer Unterschrift (EUR 21.200,00; Cg1*) und 2. der Klägerin C* , geboren am **, ohne Beschäftigung, **, **, vertreten durch die BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beklagten A* B* , geboren am **, Kaufmann, **, **straße **, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Feststellung (EUR 21.200,00, Cg2*) über die Berufung des Klägers und Beklagten A* B* gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Juli 2025, Cg1*-25 verbunden mit Cg2*, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger und Beklagte A* B* ist schuldig, der Beklagten und Klägerin C* die mit EUR 3.685,32 (darin EUR 614,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungserfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der Kläger und Beklagte (künftig: Kläger) ist Komplementär der B* D* KG (künftig KG). Die Beklagte und Klägerin (künftig Beklagte) ist deren einzige Kommanditistin. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Edelmetallen, Gold, Silber, Schmuck, Münzen und Antiquitäten. Die KG hatten der Kläger und die Mutter der Beklagten gegründet. Im Zuge deren Trennung trat die Mutter der Beklagten sowohl dem Kläger als auch der Beklagten Anteile ab, sodass der Kläger zu 90 % an der KG beteiligt ist, die Beklagte zu 10 %.
Der Kläger und die Beklagte errichteten im April 2021 einen neuen Gesellschaftsvertrag. Dessen § 7 Abs 3 lautet:
„Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht Anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Folgende Beschlüsse bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung der Gesellschafter:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Änderung des Unternehmensgegenstandes
b) Veräußerung des Unternehmens
c) Aufnahme neuer Gesellschafter.“
Am 15. September 2024 fand eine Mitgliederversammlung der KG statt. Anwesend waren der Kläger, die Beklagte, E* F* (der Lebensgefährte der Beklagten) als Vertrauensperson der Beklagten und G* als Schriftführer. Punkt Zwei der Tagesordnung bestand aus dem Antrag des Klägers auf Liquidation der KG. Im Protokoll wurde festgehalten, dass die Liquidation vom Kläger beschlossen wird. Im Punkt „Anmerkung“ wurde im Protokoll festgehalten, dass die Beklagte und E* F* die Gesellschafterversammlung wortlos verlassen haben. Das Protokoll wurde nur vom Kläger und von G* unterfertigt. Die Beklagte hatte dem Kläger zuvor mitgeteilt, dass sie einer Liquidation nicht zustimmen werde, und die Mitgliederversammlung vor der Abstimmung in der Meinung verlassen, dass kein Beschluss gefasst werden kann, wenn sie vor der Abstimmung die Mitgliederversammlung verlässt.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es Differenzen, weshalb der Kläger der Beklagten vor der Mitgliederversammlung den Abschluss eines Abtretungsvertrages unterbreitet hatte, demzufolge die Beklagte ihre Anteile um EUR 20.000,00 an den Kläger oder einem vom Kläger namhaft gemachten Dritten abtreten und aus der Gesellschaft ausscheiden sollte. Die Beklagte hatte abgelehnt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Unterschriftsleistung zum Antrag auf Auflösung der KG und zur Anmeldung des Klägers als Liquidator.
Die Auflösung der KG sei ordnungsgemäß beschlossen worden, würden doch nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein einstimmiger Beschluss sei nicht notwendig gewesen.
Die Beklagte bestritt. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass in der Mitgliederversammlung kein Gesellschafterbeschluss zur Liquidation der KG gefasst wurde, in eventu ein derart gefasster Gesellschafterbeschluss für nichtig erklärt wird.
Ein (wirksamer) Liquidationsbeschluss sei nicht gefasst worden, da die Auflösung einer Gesellschaft zum Kernbereich einer Gesellschaft gehöre und ein solcher Beschluss der Zustimmung der betroffenen Gesellschafter bedürfe. Auch bei teleologischer Interpretation des Gesellschaftsvertrags sei ein solcher Beschluss nicht zustande gekommen, unterliege doch beispielsweise die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Einstimmigkeit.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage des Klägers ab und gab der Klage der Beklagten statt. Über das eingangs Wiedergegebene hinaus legte es dieser Entscheidung den auf den US 3 und 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellung ist noch hervorzuheben:
Der Kläger geht davon aus, dass alles, was den normalen Geschäftsgang überschreitet bzw. alles, was darüber hinaus geht, eines einstimmigen Beschlusses bedarf. Die Beklagte geht davon aus, dass für eine Liquidation der KG ein Beschluss einstimmig zu fassen ist. Sie sieht darin eine Änderung des Gesellschaftsvertrags.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, dass ein wirksamer Beschluss zur Auflösung der KG in der Mitgliederversammlung nicht gefasst worden sei. Ein objektiv redlicher Gesellschafter der KG müsse iSd Vertrauenstheorie nicht damit rechnen, dass die Auflösung und Liquidation der KG vom Mehrheitserfordernis umfasst sein solle. Die Auflösung und Liquidation der KG stelle wohl die wesentlichste Änderung des Gesellschaftsvertrags dar, die Einstimmigkeit erfordere. Schließlich entspreche ein Mehrheitsbeschluss zur Auflösung der KG auch nicht dem Willen der Gesellschafter.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Stattgabe seiner Klage und Abweisung der Klage der Beklagten gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge
1.Der Kläger moniert, dass das Erstgericht ihm die unzulässige Rechtsfrage gestellt habe, ob die Auflösung der KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstelle. Dadurch liege ein wesentlicher Stoffsammlungsmangel vor. Seine Antwort auf die Rechtsfrage habe offenbar insofern Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gehabt, als das Erstgericht die - unrichtige - Rechtsansicht vertrete, dass die Auflösung der KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstelle. Das Erstgericht habe diese Rechtsansicht auch nicht iSd § 182a ZPO erörtert. Wäre eine entsprechende Erörterung erfolgt, hätte er vorgebracht, dass die Auflösung der KG keine Änderung des Gesellschaftsvertrags bewirke.
2.1.1.Materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffs betreffen, bedürfen nach ständiger Rechtsprechung keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO (RS0037055, RS0037041). Zu den Stoffsammlungsmängeln zählt unter anderem die Nichtzulassung von Beweisen (RS0037055 [T7], RS0037041 [T8]).
Verfahrensmängel sind allerdings nur dann wahrzunehmen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht wurden und wesentlich sind, also abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 34). Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darzulegen (4 Ob 157/98m;RS0043049 [T6]; OLG Linz 3 R 133/18a ua). Der Berufungswerber muss also in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 37).
2.1.2.Die in § 182a Satz 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht bezieht sich auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]). Die Manuduktionspflicht des Gerichts hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde (RS0108818).
§ 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365).
In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte; er hat die Relevanz des behaupteten Mangels darzutun, also darzulegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre (RS0037095 [T4], [T5], [T6]).
2.2. Mit seinen Ausführungen zeigt der Kläger keinen, schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage hatte keinen Einfluss auf Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Eine vom Erstgericht allenfalls vertretene unrichtige Rechtsansicht kann im Wege einer Rechtsrüge aufgegriffen und von der Rechtsmittelinstanz korrigiert werden.
Dass der Kläger seine Rechtsansicht bei entsprechender Erörterung dargelegt hätte, begründet auch keine Wesentlichkeit bzw. Relevanz.
Im Übrigen hat die Beklagte unter anderem vorgebracht, dass kein rechtsrichtiger Liquidationsbeschluss gefasst worden sei, weil die Auflösung einer Gesellschaft zum Kernbereich einer Gesellschaft gehöre und ein derartiger Beschluss der Zustimmung der betroffenen Gesellschafter bedürfe. Ein solcher Beschluss sei auch bei teleologischer Interpretation des Gesellschaftsvertrags nicht zustande gekommen, unterliege doch beispielsweise die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Einstimmigkeit. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger vermissten Erörterung gar nicht.
II. Zur Tatsachenrüge
1.1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
1.2. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Der Kläger bekämpft die hervorgehobene Feststellung bezüglich seines Verständnisses und des Verständnisses der Beklagten zum Erfordernis eines einstimmigen Beschlusses. Er strebt folgende Ersatzfeststellung an: „Der Kläger geht davon aus, dass die Fassung eines Auflösungsbeschlusses nicht der Einstimmigkeit bedarf. Der Kläger und die Beklagte haben vor Unterfertigung den Inhalt des Gesellschaftsvertrages durchbesprochen und waren mit dem Inhalt einverstanden. Vor der Mitgliederversammlung am 15. September 2024 wurde zwischen den Streitparteien nicht über eine Liquidation der Gesellschaft gesprochen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte davon ausgeht, dass für eine Liquidation der Beschluss einstimmig zu fassen ist.“
Bezüglich der festgestellten Absicht der Beklagten fehle eine Beweiswürdigung. Diese sei mangels Begründung willkürlich. Bezüglich seines subjektiven Zugangs zu § 7 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags habe das Erstgericht nicht seine gesamte Aussage berücksichtigt. Er habe gesagt, dass es für eine Liquidation der KG nicht eines einstimmigen Beschlusses bedürfe. Er habe auch verneint, dass die Auflösung der KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstelle.
2.2. Das Erstgericht hat festgestellt, dass „der Kläger davon ausgeht, dass alles, was den normalen Geschäftsgang überschreitet bzw. alles, was darüber hinausgeht, bei der Beschlussfassung der Einstimmigkeit bedarf“. Das Erstgericht hat auf Tatsachenebene nicht festgestellt, dass er davon ausgeht, dass die Auflösung der KG eines einstimmigen Beschlusses bedürfe. Insofern strebt er keine mit der bekämpften Feststellung korrespondierende Ersatzfeststellung an.
Die tatsächlich vom Erstgericht getroffene Feststellung ist von den Angaben des Klägers auch gedeckt (vgl ON 20.5, S 4). Dagegen trägt der Kläger in seiner Beweisrüge auch nichts vor.
Zudem hielt er auf die Frage des Erstgerichtes, ob die Liquidation eine „Angelegenheit“ sei, die eines einstimmigen Beschlusses bedürfe, (nur) fest: „Grundsätzlich nein, weil ich dementsprechend auch Gründe dafür hatte“. Wenn der Kläger darauf verweist, dass er explizit verneint habe, dass die Auflösung der KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstelle, ist ihm seine tatsächliche Aussage auf die Frage, ob „die Auflösung der Gesellschaft nicht eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt“, entgegen zu halten: „Nein, in diesem Fall nicht. Es gibt natürlich eine Gesellschaftsvertragsänderung, weil sich der Gesellschaftsvertrag dadurch ja auflöst. Dass ich den Beschluss für die Liquidation fasse, ist für mich in Ordnung. Vor dieser Versammlung habe ich mit der Beklagten nie über die Auflösung der Gesellschaft gesprochen“ (vgl ON 20.2, S 5). Wollte man von einer dislozierten Feststellung des Erstgerichtes in der Beweiswürdigung (vgl US 5: „Der Kläger führte selbst aus, dass für alle Angelegenheiten, die den normalen Geschäftsgang überschreiten, eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich ist. Wenn er auch weiter ausführte, dass es sich in diesem Fall um keine solche Angelegenheit handelte, weil er entsprechende Gründe dafür gehabt habe, so ergibt sich aus dieser Aussage dennoch, dass er selbst offenbar grundsätzlich in solchen Angelegenheiten, wie einer Liquidation, von einer Einstimmigkeit der Beschlussfassung ausgeht.“) ausgehen, würde die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers keinen Bedenken begegnen. Sie ist vertretbar und hält einer Plausibilitätsprüfung stand. Die wiedergegebenen Angaben des Klägers vermögen eine solche Feststellung auch zu tragen.
Entgegen der Behauptung des Klägers findet sich in Bezug auf die Beklagte sehr wohl eine Beweiswürdigung, hat das Erstgericht doch festgehalten, dass „die Konstatierungen zu den Meinungen der Parteien, wann bzw. für welche Angelegenheit ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, auf deren eigenen Angaben gründen“. Dass (und aus welchen Gründen) an der Glaubwürdigkeit der Beklagten insofern zu zweifeln sei, behauptet der Kläger nicht.
III. Zur Rechtsrüge
1.Der Kläger verweist darauf, dass das Erstgericht hinsichtlich § 7 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags zu Unrecht von einer generellen Mehrheitsklausel ausgegangen sei. Eine solche liege nicht vor, weil die Gesellschafter bestimmte Agenden dem Einstimmigkeitsprinzip unterworfen hätten. Im Anschluss zitiert der Kläger aus der angeblich einen identen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 2 Ob 281/05w, dass die Auflösung der Gesellschaft einer Mehrheitsentscheidung zugänglich sei, dass aus der Tatsache, dass die Gesellschafter bestimmte Agenden dem Einstimmigkeitsprinzip unterworfen hätten, ableitbar sei, dass deren Auswahl konkrete Überlegungen vorangegangen seien, welche Beschlussfassungen künftig (weiterhin) dem faktisch seit Jahren gehandhabten Mehrheitsprinzip unterliegen sollten, und dass daher das Auslegungsergebnis sei, dass die übereinstimmende Vorstellung der Gesellschafter von der Reichweite der Mehrheitsklausel auf die Einbeziehung aller nicht völlig unvorhersehbaren oder ungewöhnlichen Beschlussgegenstände gerichtet gewesen sei. Auch die „gegenständliche“ Mehrheitsklausel umfasse die Auflösung der KG, weil sich der Kläger und die Beklagte auf die Reichweite der Mehrheitsklausel geeinigt hätten.
Unrichtig sei auch, dass die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstelle. Durch die Liquidation trete keine Änderung des Gesellschaftsvertrags ein.
Das Erstgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschluss mit 90 % der Stimmen gefasst worden sei und diese hohe Zustimmung eine erhöhte Richtigkeitsgewähr des Auflösungsbeschlusses nach sich ziehe (4 Ob 229/07s).
Der Kläger moniert in seiner Tatsachenrüge (2. 2.2.) und Rechtsrüge (3. 3.5.) auch das Fehlen von Feststellungen zum Gesellschaftsvertrag, und zwar bezüglich der dort geregelten Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Weg, der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung bei zumindest 51 % des Gesellschaftskapitals und der Liquidation der Gesellschaft im Falle ihrer Auflösung durch den Komplementär.
2.1. § 7 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags sieht eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, „soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht Anderes bestimmen“. Grundsätzlich fassen die Gesellschafter somit ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit etwa gesetzlich nicht Anderes geregelt ist.
Gesellschafterbeschlüsse erfordern in der KG nach § 119 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Abweichend davon kann - wie sich aus § 119 Abs 2 UGB ergibt - der Gesellschaftsvertrag aber festlegen, dass Mehrstimmigkeit als Beschlusserfordernis ausreicht, und zwar grundsätzlich für alle Belange der Geschäftsführung wie auch für Gesellschaftsvertragsänderungen (4 Ob 2147/96f). Einstimmigkeit iSd § 119 Abs 1 UGB bedeutet, dass die Zustimmung aller zum jeweiligen Beschlussgegenstand stimmberechtigter Gesellschafter vorliegt. Bei der KG ist zudem die Zustimmung aller stimmberechtigten Kommanditisten erforderlich. Damit verhindert aber bereits die bloße Nichtmitwirkung eines einzigen stimmberechtigten Gesellschafters sowie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit seiner Stimmabgabe das Zustandekommen des Beschlusses ( C. Appl in Straube/Ratka/Rauter,UGB I 4 § 119 Rz 30; Haglmüller in Artmann, UGB 3 § 119 Rz 12).
Das UGB sieht in einigen Bestimmungen ausdrücklich das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für jene Angelegenheiten vor, welche die Beziehung der Gesellschafter zueinander betrifft. Solch ein Grundlagenbeschluss ist unter anderem in § 131 Z 2 UGB verankert ( C. Appl in Straube/Ratka/Rauter,UGB I 4§ 119 Rz 13). Nach § 131 Z 2 iVm § 161 Abs 2 UGB wird die KG durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Hierfür ist Einstimmigkeit vorauszusetzen. Ein Mehrheitsbeschluss genügt nur im Falle einer gegenteiligen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung (Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 131 Rz 11; Feltl, UGB 2 Anmerkung 3 zu § 131 Z 2; Leupold in U. Torggler, UGB 3 § 131 Rz 3; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB 3 § 131 Rz 26; Zollner in Zib/Dellinger, Großkommentar UGB [2016] § 131 Rz 24; Merzo/Rauter in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 1208 Rz 27 [GesbR]).
Da sich in § 7 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags keine gegenteilige Bestimmung findet (ein Mehrheitsbeschluss ist nur vorgesehen, soweit das Gesetz nicht Anderes bestimmt), setzt die Auflösung der KG einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss voraus. Ein solcher wurde nicht gefasst.
2.2. Die Auflösung der KG stellt entgegen der Ansicht des Klägers eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dar (vgl etwa C. Appl in Straube/Ratka/Rauter,UGB I 4 § 119 Rz 14; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB 3 § 131 Rz 28). Nach § 7 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrags eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter. Einen abweichenden Parteiwillen insofern, als Änderungen des Gesellschaftsvertrags vom Mehrheitserfordernis umfasst sein sollten, hat der Kläger nicht behauptet. Auch deshalb ist somit keine Korrektur des Ersturteils angezeigt.
2.3.Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, dass die Auflösung der Gesellschaft nach § 7 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags von der Mehrheitsklausel umfasst sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass in die dem Kernbereich der Mitgliedschaft zugehörigen Rechte nur mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter eingegriffen werden kann („Kernbereichslehre“ [vgl dazu 4 Ob 229/07s, 2 Ob 281/05w]). Es handelt sich zwar nicht um unverzichtbare, wohl aber um mehrheitsfeste Gesellschafterpositionen. Nach der Kernbereichslehre sind jene Vertragsänderungen einer Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheid entzogen, welche die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses, also den „materiellen Gehalt der Mitgliedschaft“, betreffen oder in wohlerworbene Sonderrechte eines Gesellschafters eingreifen. Kernbereichseingriffen kann antizipiert zugestimmt werden, sofern sie hinreichend präzisiert sind und nicht als generelle oder umfassend aufgelistete Unterwerfung unter das Mehrheitsprinzip ausgestaltet sind. Dem Kernbereich der Mitgliedschaft werden nach hA insbesondere unter anderem die Auflösung der Gesellschaft zugeordnet ( Haglmüller in Artmann, UGB 3 § 119 Rz 25 und 26 mwN; C. Appl in Straube/Ratka/Rauter,UGB I 4 § 119 Rz 47 und 49).
Die Auflösung der KG wäre hier lediglich als generelle Unterwerfung unter das Mehrheitsprinzip ausgestaltet, sodass auch unter diesem Aspekt für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen ist. Die Entscheidung 2 Ob 281/05w ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Sie betrifft eine GmbH Co KG und hat auch eine andere Mehrheitsklausel und gelebte Praxis zum Inhalt.
2.4.Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung 4 Ob 229/07s und die Fassung des Auflösungsbeschlusses mit 90 % der Stimmen samt daraus resultierender erhöhter Richtigkeitsgewähr ändert am dargelegten Ergebnis nichts. Abgesehen davon stammt der Stimmenanteil von 90 % allein vom Kläger, sodass von einer erhöhten Richtigkeitsgewähr nicht die Rede sein kann. Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung 4 Ob 229/07s scheitert schon an der Anzahl der im dort zu beurteilenden Fall stimmberechtigten und abstimmenden Gesellschafter.
3.Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Die vom Kläger vermissten Feststellungen zum Gesellschaftsvertrag ergeben sich ohnehin aus dem inhaltlich unstrittigen Gesellschaftsvertrag (Beilage ./A). Sie sind zudem rechtlich nicht relevant. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
IV. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO und § 12 Abs 1 RATG.
3.Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre (RS0037271).
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit jeweils EUR 30.000,00 übersteigend berücksichtigte der Senat den vom Kläger und von der Beklagten im Gesellschaftsvertrag (Beilage ./A) einvernehmlich mit EUR 128.000,00 festgestellten Unternehmenswert.
4.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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