6R115/25m – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Stefan Estl in der Rechtssache des Klägers A* B* , geb. **, Maschineneinsteller, **, **, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte C* B* , geb. **, Produktentwicklerin, **, **, vertreten durch Mag. Mühlleitner, Mag. Wageneder, MA, Mag. Dr. Steinbüchler, Mag. Weidinger, Rechtsanwälte in St. Florian bei Linz, wegen EUR 36.000,-- s.A. , über die Berufung (Interesse: EUR 9.000,--) und den Kostenrekurs (Interesse: EUR 1.720,68) der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Mai 2025, Cg*-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in der Hauptsache mit der Maßgabe bestätigt und in seiner Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 9.000,00 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 9.000,00 samt 4 % Zinsen seit 22.03.2024 zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren des Inhaltes, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen weitere EUR 27.000,00 samt 4 % Zinsen seit 22.03.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 7.939,51 bestimmten Prozesskosten zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.558,61 (darin enthalten EUR 259,77 an USt.) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagte lebten von 2005 bis Anfang April 2023 in einer Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2005 oder 2006 kauften die Streitteile gemeinsam eine Eigentumswohnung, wobei sie zum Erwerb dieser Eigentumswohnung in einem etwa gleichteiligen Ausmaß beitrugen.
Mit Kaufvertrag vom 21.08.2012 erwarben die Streitteile gemeinsam eine Liegenschaft mit einem Reihenhaus im Rohbauzustand. Die Anschaffungs- und Errichtungskosten betrugen rund EUR 330.000,00. Im Grundbuch wurden die Streitteile je als Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft eingetragen.
Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung betrug EUR 175.000,00. Davon wurden EUR 160.000,00 für den Liegenschaftserwerb sowie die Finanzierung der Vollendung des Reihenhauses verwendet. Zu diesem Zweck wurden weiters ein gemeinsamer Kredit bei einer D* sowie ein Wohnbaudarlehen aufgenommen. Der Kredit bei der D* wurde bis zum Jahr 2019 rückgeführt, wobei die Beklagte dazu einen Beitrag von EUR 54.492,11 und der Kläger einen solchen von EUR 51.702,75 leistete. Auf das Wohnbaudarlehen zahlte die Beklagte einen Betrag von EUR 3.000,00, der Kläger einen Betrag von EUR 20.724,00.
Da die Mutter und der Stiefvater des Klägers den Streitteilen keine finanziellen Mittel zur Verfügung stellen konnten, wollten diese durch Arbeitsleistungen des Stiefvaters einen Beitrag zur Anschaffung des Hauses leisten.
Die Mutter sowie der Stiefvater des Klägers wollten zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistungen, dass diese Arbeitsleistungen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft ausschließlich dem Kläger zukommen.
Der Kläger erbrachte gemeinsam mit seinem Stiefvater im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Wohngebäudes und der Errichtung der Gartenanlage auf der Liegenschaft insgesamt rund 833 Arbeitsstunden.
Im Zeitpunkt der Leistungserbringung hatten diese Arbeitsleistungen einen Wert von rund EUR 15.000,00 bei einem damals angemessenen Stundensatz von EUR 18,00.
Der auf diese Arbeitsleistung bezogene Zeitwert betrug zum Stichtag September 2023 insgesamt EUR 12.026,51.
Der Bruder der Beklagten, ein gelernter Tischler, verrichtete ebenfalls Tätigkeiten auf der Baustelle. Gemeinsam mit dem Kläger verlegte er die Parkettböden sowie den Stiegenbelag, montierte die Küche und setzte die Türen. Insgesamt leistete der Bruder der Beklagten Arbeitsleistungen im Umfang von zumindest 60 Stunden.
Die Beklagte erhielt von ihren Eltern ein auf ihren Namen lautendes Sparbuch mit einem Betrag in der Höhe von EUR 5.000,00, der für die Bezahlung der Pflasterung des Vorplatzes verwendet wurde.
Im Zusammenhang mit der Anschaffung der Liegenschaft und dem Ausbau des Hauses vertrauten die Streitteile sowie deren Angehörige auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft, weshalb auch die festgestellten Leistungen erbracht wurden. Der Grund für die Beendigung der Lebensgemeinschaft kann nicht festgestellt werden.
Grundsätzlich waren die Streitteile bestrebt, die Kosten des täglichen Lebens sowie Urlaube gleichteilig zu tragen.
Die Streitteile vereinbarten für den Fall einer Trennung, dass jeder das von ihm „Eingebrachte“ erhält. Was die Streitteile genau unter dem Begriff des „Eingebrachten“ verstanden, und insbesondere ob davon auch Arbeitsleistungen umfasst waren und wie diese im Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft bewertet werden sollten, kann nicht festgestellt werden.
Im Dezember 2022 sprachen die Streitteile mit einem ihrer Nachbarn über ihre Lage,wobei dieser das Haus schätzte und eine Aufteilung von 60:40 zu Gunsten des Klägers thematisierte. Die Beklagte empfand diesen Vorschlag jedoch nicht als gerechtfertigt und lehnte eine derartige Aufteilung ab.
Im November 2023 verkauften die Streitteile die Liegenschaft zu einem Preis von EUR 530.000,00. Das Wohnbaudarlehen haftete zu diesem Zeitpunkt mit noch rund EUR 54.000,00 aus. Der nach Abzug der Kosten und der Lasten verbleibende Kaufpreis wurde den Streitteilen zu gleichen Teilen − jeweils EUR 238.000,00 − ausbezahlt.
Die Beklagte zog im April 2023 aus dem Haus aus; der Kläger bewohnte dieses noch bis zur Übergabe an die späteren Käufer mit Anfang November 2023.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 36.000,--. Dazu brachte er zusammengefasst vor, er habe für den Erwerb und die Errichtung des Reihenhauses insgesamt rund EUR 215.500,-- an (im Vorbringen näher aufgeschlüsselten) Geld- und Arbeitsleistungen erbracht. Die Investitionen der Beklagten in die Liegenschaft hätten demgegenüber nur EUR 143.700,-- betragen. Die Klägerin verweigere jeden Wertausgleich oder eine beitragsgemäße Aufteilung des Kaufpreises. Durch die Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft im Verhältnis 1:1 gemäß dem Grundbuchsstand sei die Klägerin um einen Betrag von zumindest EUR 36.000,00 bereichert.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte ein, im Zusammenhang mit der Anschaffung der Liegenschaft hätten beide Streitteile in etwa gleich viele Beiträge geleistet. Selbst wenn der Anspruch des Klägers tatsächlich bestehen sollte, hätte die Beklage aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft noch Ausgleichsansprüche an den Kläger. Der Kläger habe seit Auflösung der Lebensgemeinschaft bis zur Übergabe der Liegenschaft an die späteren Käufer die Liegenschaft alleine bewohnt, obwohl diese damals noch im Hälfteeigentum der Beklagten gestanden sei und die Beklagte teilweise noch die Betriebskosten bezahlt habe. Für diesen Zeitraum von sieben Monaten gebühre der Beklagten ein Benutzungsentgelt für ihren Hälfteanteil von zumindest € 1.000,00 monatlich, insgesamt daher € 7.000,00, welcher Betrag aufrechnungsweise gegen eine allfällig zu Recht bestehende Klageforderung eingewendet werde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 9.000,-- statt, und wies (erkennbar) das darüber hinausgehende Klagebegehren ab.
Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, für das Berufungsverfahren wesentlichen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 10 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilungverwies das Erstgericht auf die Rechtsprechung, wonach ein Partner nach dem Ende der Lebensgemeinschaft nach § 1435 ABGB außergewöhnliche Leistungen, wie die Errichtung eines Hauses, zurückfordern könne, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht habe, soweit ein die Lebensgemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibe. Der Wert der – feststellbaren – eingebrachten Leistungen liege für den Kläger bei den Arbeitsleistungen in Höhe von EUR 15.000,00 und bei der Beklagten beim eingebrachten Sparbuch von EUR 5.000,00 sowie den nach § 273 ZPO zu bewertenden Leistungen ihres Bruders von rund EUR 1.000,00, somit gesamt EUR 6.000,00, wobei sich daraus eine Differenz von EUR 9.000,00 zu Gunsten des Klägers ergäbe. Dass der Kläger im Hinblick auf die höheren Kreditrückzahlungen für das Wohnbaudarlehen einen größeren Anteil als die Klägerin geleistet habe, sei jedoch nicht zu berücksichtigen, da es sich um verhältnismäßig geringe monatliche Beträge gehandelt habe und es bei Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht darauf ankommen könne, ob ein Partner (niedrigere) Kreditraten für ein Wohnbaudarlehen gezahlt und der andere dafür möglicherweise einen relativ höheren Anteil an den sonstigen Lebenserhaltungskosten getragen habe. Der Umstand, dass die Beklagte ausgezogen sei und der Kläger (zwangsläufig alleine) wenige Monate weiter in dem Reihenhaus gewohnt habe, begründe keine Kompensandoforderung der Beklagten.
Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt strebt die Beklagte einen ergänzenden Kostenzuspruch von EUR 1.720,68 an.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungs- wie auch in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Berufung in der Hauptsache
1.Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung nach der Rechtsprechung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (vgl RS0031014 [T19, T23, T29 und T33]). Werden hingegen nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, würde es nach der Rechtsprechung eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern (vgl RS0037907 [T9]). Hier hat der Kläger in seiner Klage dargelegt, dass er zum Erwerb der Liegenschaft und der Fertigstellung des darauf errichteten Hauses während aufrechter Lebensgemeinschaft im Vertrauen auf den Fortbestand derselben Geld- und Arbeitsleistungen in einem Gegenwert von rund EUR 215.500,00 erbracht habe, und die Beklagte solche in Höhe von rund EUR 143.700,00. Durch die Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft je zur Hälfte entsprechend dem Grundbuchsstand, wodurch sowohl dem Kläger als auch der Beklagten ein Betrag von EUR 238.000,00 zugeflossen sei, sei die Beklagte noch ohne Einbeziehung der mittlerweile eingetretenen Wertsteigerung zumindest um rund EUR 36.000,00 (rechnerisch korrekt: rund EUR 35.900,-- [rund EUR 215.500,00 minus rund EUR 143.700,00 = rund EUR 71.800,00 dividiert durch 2 = rund EUR 35.900,00]) bereichert. Davon, dass der Kläger in seiner Mahnklage Zahlen ohne erkennbaren Sinn aneinanderreihe und nicht begründe, wie er ausgehend davon auf die Klagsforderung komme, kann daher entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rede sein. Die Klage, mit der der Kläger − möchte man ihm kein absurdes oder sinnwidriges Prozessverhalten unterstellen (vgl RS0037416; RS0042828 [T52]) − unter Berücksichtigung der zwischenzeitig eingetretenen Bereicherung einen einheitlichen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte von zumindest EUR 36.000,00 geltend macht, ist daher schlüssig.
2.Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteienvorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0040318). Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache wird rechtlich unrichtig beurteilt (RS0040318 [T2]). Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es – wie hier − überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352). Es war daher hier bei der allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung (RS0043352 [T26] zu berücksichtigen, dass weder der Kläger, noch die Beklagte im Verfahren behauptet haben, dass die Streitteile für den Fall der Trennung tatsächlich vereinbart hätten, dass jeder das von ihm „Eingebrachte“ erhalte. Insbesondere hält sich diese Feststellung auch nicht im Rahmen des Vorbringens des Klägers, die Streitteile hätten bei Gesprächen im Bekanntenkreis geäußert , dass im Fall der Fälle die Aufteilung nach dem „Eingebrachten“ (also im Verhältnis des Eingebrachten) erfolgen solle, weil der Kläger, der seine Klage auf Bereicherungsrecht gestützt hat, auch damit keine tatsächlich getroffene Vereinbarung behauptet, sondern lediglich eine geäußerte Absicht. Zudem hat der Kläger auch ausdrücklich vorgebracht, dass die Klägerin jeden Wertausgleich oder eine beitragsmäßige Aufteilung verweigere. Da die vom Erstgericht getroffene Feststellung im Parteienvorbringen keinerlei Grundlage findet, ist sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als "überschießend" nicht zu berücksichtigen (vgl RS0037972 [T14 und T18]). Auch wenn es zutrifft, dass § 1435 ABGB nur subsidiär gilt (vgl RS0033931 [T1]), kann hier daraus für die Beklagte nichts gewonnen werden, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen ist, dass die Streitteile keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wie die Aufteilung der während der Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft im Falle einer Trennung zu erfolgen hat.
3.Nach ständiger Rechtsprechung sind außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung oder die Errichtung eines Hauses, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands einer Lebensgemeinschaft gemacht wurden, bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg (6 Ob 89/24t mwN). Da hier die Streitteile für den Erwerb der Liegenschaft und die Fertigstellung des Hauses rund EUR 330.000,-- aufgewandt haben, die Liegenschaft aber um EUR 530.000,00 veräußern konnten (sodass ihnen nach Abzug der Kosten und Lasten jeweils EUR 238.000,00 ausbezahlt wurden), war hier der über die Beendigung der Lebensgemeinschaft hinausgehende Restnutzen aus den getätigten Investitionen höher als der Gegenwert der hiefür aufgewendeten Leistungen. Dies übersieht die Beklagte, wenn sie argumentiert, die damals erbrachten Leistungen seien mittlerweile im Wert gesunken, sodass der Zeitwert zu berücksichtigen sei.
4.Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen (mit Ausnahme von außergewöhnlichen Leistungen) sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Dies gilt etwa für laufende Zahlungen für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame Wohnung oder ganz allgemein für die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind (vgl 7 Ob 72/24z mwN). Auf diese Rechtslage hat zwar auch das Erstgericht zutreffend hingewiesen, dann jedoch unrichtigerweise mit dem Erwerb der Liegenschaft und der Errichtung des Hauses in Zusammenhang stehende höhere Kreditrückzahlungen durch den Kläger mit dem nicht stichhaltigen und sich vom Sachverhalt entfernenden Argument unberücksichtigt gelassen, es handle sich dabei um verhältnismäßig geringe monatliche Beträge und es könne bei Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht darauf ankommen, ob ein Partner (niedrigere) Kreditraten für ein Wohnbaudarlehen gezahlt habe und der andere dafür möglicherweise einen relativ höheren Anteil an den sonstigen Lebenserhaltungskosten getragen habe.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sind daher bei der Ermittlung des Restnutzens aus den Investitionen des Klägers in die Liegenschaft, welcher der Beklagten über die Beendigung der Lebensgemeinschaft hinaus verblieben sind, neben den Arbeitsleistungen auch die von den Streitteilen geleisteten finanziellen Beiträge zu berücksichtigen. Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Berufung jedoch darauf hin, dass von jenem Betrag, welchen der Kläger mehr als die Beklagte in die Liegenschaft investiert hat, nur die Hälfte zu berücksichtigen ist, zumal der Kläger ja auch gleichzeitig in den ihm gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft investiert hat. Abgesehen davon, dass davon ohnehin auch der Kläger in seinem Klagsvortrag ausgegangen ist (siehe oben Punkt 1.), vermag auch dieser Umstand der Berufung der Klägerin nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn man in die Berechnung zur Ermittlung der bei der Beklagten eingetretenen Bereicherung neben dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung nur die von den Streitteilen in unterschiedlicher Höhe geleisteten Kreditrückzahlungen, die dem Kläger zuzurechnenden Arbeitsleistungen (selbst wenn auch nur gekürzt) mit EUR 12.026,51, jene der Beklagten zuzurechnende Arbeitsleistung (ungekürzt) mit EUR 1.000,00 und den finanziellen Beitrag der Beklagten von EUR 5.000,00 für die Pflasterung des Vorplatzes einbezieht, würde sich bereits ein Anspruch des Klägers in einer den Zuspruch von EUR 9.000,00 übersteigenden Höhe errechnen:
5.Eine von den übrigen Teilhabern ohne (bzw. bis zu einem) allfälligen Widerspruch geduldete überproportionale Benützung – selbst Alleinbenützung der ganzen Liegenschaft (hier Reihenhaus) – ist weder titellos noch rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung kann der Miteigentümer für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen, weil ab diesem Zeitpunkt die übermäßige Nutzung mangels Einigkeit im Sinne des § 828 Abs 1 ABGB nicht mehr rechtmäßig ist (vgl 9 Ob 51/23z). Da die Beklagte zu keiner Zeit im Verfahren behauptet hat, dem Kläger gegenüber ausdrücklich oder schlüssig zu verstehen gegeben zu haben, mit der (alleinigen) Nutzung der Liegenschaft durch ihn nach ihrem Auszug nicht einverstanden zu sein, kann ihr auch kein Benützungsentgelt zustehen. Im Ergebnis hat das Erstgericht daher zutreffend das Bestehen einer Gegenforderung aus diesem Titel verneint.
6. Da dem Kläger, der die (erkennbare) Abweisung seines Mehrbegehrens in Höhe von EUR 27.000,00 in Rechtskraft erwachsen hat lassen, der ihm vom Erstgericht aus dem Titel der Bereicherung zugesprochene Betrag in Höhe von EUR 9.000,00 (jedenfalls) zusteht, war der Berufung keine Folge zu geben; das Erstgericht hat zwar im Spruchpunkt 1. zum Ausdruck gebracht, dass die Klagsforderung mit EUR 27.000,-- nicht zu Recht besteht, allerdings dieses Mehrbegehren nicht förmlich abgewiesen. Es war daher das angefochtene Urteil in der Hauptsache mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Abweisung des Mehrbegehrens in den Spruch mitaufgenommen wird.
II. Zum Kostenrekurs
1.Aus dem Umstand, dass das Erstgericht den Streitteilen mit Beschluss vom 24. Juli 2024 die Frist für die Formulierung weitergehender Fragen bzw. Bewertungswünsche an den bestellten Sachverständigen erstreckt hat (ON 14), ist zu schließen, dass das Erstgericht den Streitteilen diese Möglichkeit tatsächlich in der vorangegangen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingeräumt hat (auch wenn dies im Protokoll keine Erwähnung findet). Vor diesem Hintergrund vermag das Argument des Erstgerichts, dieser Schriftsatz sei prozessual nicht vorgesehen, eine Nichthonorierung des Schriftsatzes der Beklagten vom 19. August 2024 (ON 17) nicht zu tragen. Der Beklagten steht daher insoweit wie verzeichnet eine Honorierung nach TP 2 RATG zu.
2.Mit Schriftsatz vom 11. April 2025 (ON 29) – lange nach der vorbereitenden Tagsatzung − hat die Beklagte neues Vorbringen erstattet und neue Beweise beantragt. Bei solchen, außerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO erstatteten Schriftsätzen ist zu fragen, ob das darin enthaltene Vorbringen oder Beweisanbot ohne Nachteil bereits in der vorangegangenen Tagsatzung, in einem früheren Schriftsatz oder in der nächsten Tagsatzung hätte erstattet werden können. Dabei ist es Sache der Partei, plausibel darzulegen, warum sie das Vorbringen nicht bereits früher erstatten konnte (OLG Graz 4 R 74/23v; OLG Linz 1 R 59/24p mwN). Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11. April 2025 erschöpft sich in der Phrase „Wie der Beklagten nun bekannt geworden ist, (...)“ . Damit wird aber nicht plausibel dargelegt, weshalb die Beklagte erst zwei Jahre nach ihrem Auszug aus dem Haus bzw. erst fast 1 ½ Jahren nach Übergabe der Liegenschaft an die Käufer in Erfahrung habe bringen können, was aus den bei ihrem Auszug im Haus zurückgelassenen (behauptetermaßen) im Hälfteeigentum der Streitteile stehenden Fahrnisse geworden ist. Da entgegen der Behauptung der Beklagten keine Rede davon sein kann, dass im Schriftsatz bescheinigt sei, dass ihr ein früherer Beweisantrag und ein früheres Vorbringen nicht möglich gewesen sei, scheidet eine Honorierung dieses Schriftsatzes aus.
3.Der – wie auch hier vorliegende (ON 16) − bloße Hinweis des Gerichts, die Parteienvertreter vom Termin der Befundaufnahme zu verständigen, ist auch dann, wenn er in Befehlsform verfasst wird, schon begrifflich kein Auftrag iSd TP 3A III RATG, die Befundaufnahme nur in ihrer Anwesenheit durchzuführen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.74). Damit liegen entgegen den Ausführungen der Beklagten die Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach TP 3A III RATG nicht vor (vgl OLG Linz 6 R 26/25y, 6 R 60/25y und ausführlich 1 R 41/23i).
4. Der Kostenrekurs der Beklagten erwies sich daher nur zum Teil als berechtigt. Unter Berücksichtigung der Ersatzquote von 50 % steht der Beklagten ein ergänzender Kostenersatz in Höhe von insgesamt EUR 447,96 (brutto) zu, welcher dem (rechtskräftigen) Kostenzuspruch des Erstgerichts zuzuschlagen war. In Fällen der Saldierung der Ersatzansprüche einer Partei mit einem Barauslagenüberhang des Prozessgegners − wie im hier vorliegenden Fall − ist im Spruch der Kostentscheidung nur der saldierte Betrag (ohne Ausweisung der USt.) anzuführen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.34).
III. Zur Kostenentscheidung
1.Da die Beklagte mit ihrer Berufung in der Hauptsache nicht erfolgreich war, hat sie gemäß den §§ 41, 50 ZPO dem Kläger die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Dieser Berufungssenat hat sich jener Rechtsprechungslinie angeschlossen, nach der die im Berufungsverfahren nur mit der Anfechtung der Kostenentscheidung erfolgreiche Partei Anspruch auf Ersatz jener Kosten hat, die ihr zuzusprechen gewesen wären, wenn sie nur Kostenrekurs erhoben hätte (OLG Linz 6 R 152/22y, 4 R 35/25g, 11 Ra 21/20t ua; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.98 sowie M.Bydlinski in Fasching/Konecny³, § 50 ZPO Rz 6 je unter Darlegung der divergierenden OGH-Judikatur). Die Beklagte hat einen ergänzenden Kostenzuspruch von EUR 1.720,68 begehrt, einen solchen aber nur in Höhe von EUR 447,96 erreicht. Sie war mit ihrem Rekurs daher lediglich zu (gerundet) 25 % erfolgreich. Dies hat gemäß den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO sowie § 11 RATG zur Folge, dass sie dem Kläger zudem 50 % der für die Kostenrekursbeantwortung verzeichneten Kosten ersetzen hat.
IV.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
V.Die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt ist nicht revisibel (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).