(1) Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.
(2) Übersteigt in den Fällen des Abs. 1 der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.
RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 11
(1) Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs bea…
Art. 17 § 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 11, BGBl. Nr. 189/1969)
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 11, BGBl. Nr. 189/1969) § 16. § 11 RATG (Art. XII) ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember…
Art. 96
…Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 11 und Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1…
Anl. 1
…Euro 14,20 Euro, (Anm. 10) über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 17,60 Euro, (Anm. 11) über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro 23,30 Euro, (Anm. 12) über 10 170 Euro…
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