4R81/25x – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* B*, geboren am **, Einzelhandelskaufmann, **straße **, **, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten C*, geboren am **, selbstständiger Händler, **, **, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 26.495,53 über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31. März 2025, Cg*-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin enthalten EUR 479,32 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde im August 2023 auf eine Anzeige des Beklagten auf der Plattform „D*“ aufmerksam, in der dieser einen gebrauchten Wohnwagen vom Typ Hobby 650 Uff zum Verkauf anbot.
Mit Schreiben der Klagevertreterin vom 16. Mai 2024 erklärte der Kläger die Wandlung des Kaufvertrags und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die Rückstellung des Wohnwagens sowie zur Zahlung von Schadenersatz für frustrierte Aufwendungen in Höhe von EUR 2.000,00 für eine nachträglich eingebaute Wohnwagen-Klimaanlage auf.
Der Kläger begehrt einerseits die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 24.300,00 Zug um Zug gegen die Rückstellung des gekauften Wohnwagens und andererseits EUR 2.195,53 für frustrierte Aufwendungen, nämlich den Kauf und Einbau einer Klimaanlage (EUR 2.000,00) sowie den Kauf einer Abdeckplane (EUR 195,63).
Er sei durch eine „D*“-Anzeige auf den streitgegenständlichen Wohnwagen gestoßen und habe diesen nach einem Telefonat mit dem Beklagten im August 2023 in dessen Betriebsräumlichkeiten des Gebrauchtwagenhandels „E*“ besichtigt. Der Beklagte habe ihm im Rahmen der Verkaufsgespräche die Mängelfreiheit und einwandfreie Benützung des Wohnwagens ausdrücklich zugesichert. Er wies zwar darauf hin, dass sich im rechten hinteren Dachbereich ein Schaden befunden habe, er diesen jedoch fach- und sachgerecht repariert habe, sodass das Dach jetzt wieder dicht sei und frühestens in fünf bis zehn Jahren eine Überprüfung des Zustands der reparierten Stelle erforderlich sei. Konkret habe der Beklagte angegeben, dass er die undichte Stelle mit dem Mittel Sikaflex behoben hätte und diese Dichtung nun „besser als Werk“ sei. Er habe dem Beklagen vertraut, dass seine Angaben stimmen würden, ansonsten hätte er den Wohnwagen nicht gekauft. Nachdem er den Wohnwagen im September 2023 nach Kroatien zum Überwintern gebracht habe, habe er am 9. Mai 2024 feststellen müssen, dass es im rechten hinteren Dachbereich zu einem massiven Feuchtigkeitseintritt gekommen sei, welcher zu einer vollständigen Durchfeuchtung der Innenverkleidung, der Oberschränke sowie der Sitzbank und der Polsterung inklusive massivem Schimmelbefalls gekommen sei. Entgegen der Zusicherung des Beklagten sei die Mängelfreiheit des Wohnwagens augenscheinlich nicht gegeben gewesen.
Den Zusatz auf dem Kaufvertragsformular habe er so verstanden, dass sich dieser auf einen früher vorgelegenen, aber behobenen Wassereintritt beziehe. Dazu sei auch nichts weiter besprochen worden. Die Behauptung des Beklagten, er sei auf sämtliche Mängel und Eigenschaften des Verkaufsobjekts hingewiesen worden, stelle eine reine Schutzbehauptung dar.
Auch wenn der Beklagte in der außergerichtlichen Korrespondenz behaupte, dass es sich um ein reines Privatgeschäft gehandelt habe und im Zuge dessen die Gewährleistung ausgeschlossen worden sei, würde es sich sehr wohl um ein unternehmensbezogenes Geschäft im Sinne des § 343 Abs 2 UGB handeln. Insbesondere aufgrund der ursprünglichen Verkaufsannonce (Bilder mit Logo des Unternehmens E*), des Erscheinungsbilds des Kaufvertrages mit fett gedruckter Überschrift „Autohaus E*“ samt Logo und Unterschrift mit Firmenstempel sowie des Abschlusses des Kaufvertrages in den zum Unternehmen des Beklagten gehörenden Räumlichkeiten, sei davon auszugehen, dass der Verkauf durch den Beklagten als Einzelunternehmer erfolgt sei. Zudem habe er einen Youtube-Kanal, auf dem er drei Videos betreffend den streitgegenständlichen Wohnwagen hochgeladen habe, aus denen eindeutig hervorgehe, dass er zum Weiterverkauf an Dritte und nicht zum Privatgebrauch des Beklagten angekauft worden sei. Gemäß der Zweifelsregel des § 344 UGB würden im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. Die Beweislast liege beim Beklagten. Ein Gewährleistungsausschluss gegenüber einem Verbraucher sei gemäß § 9 KSchG nicht wirksam.
Bei dem eingetretenen Schaden würde es sich jedenfalls um einen nicht unwesentlichen Mangel handeln, welcher bereits im Zeitpunkt der Übergabe angelegt gewesen sei. Zudem sei der Mangel nicht offenkundig gewesen. Gemäß § 11 VGG werde das Vorhandenseins des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe vermutet, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervorkommt. Eine Möglichkeit zur Verbesserung oder Preisminderung, komme jedenfalls nicht in Betracht, dies aufgrund der nicht zumutbaren notwendig gewordenen umfassenden Sanierungsmaßnahmen sowie der nicht auszuschließenden bleibenden Gesundheitsgefährdung auf Grund des Schimmelbefalls. Auch aufgrund der zahlreichen falschen Angaben des Beklagten und den mangelhaft vorgenommenen Arbeiten am Wohnwagen durch diesen sei Gewährleistung in Form der Verbesserung jedenfalls untunlich. Die Geltendmachung der Gewährleistung sei in Form des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 16. Mai 2024 rechtzeitig (innerhalb eines Jahres) erfolgt. Da es sich bei dem Wohnwagen um eine Speziesschuld handeln würde, würden die primären Gewährleistungsbehelfe nicht zur Anwendung kommen und könne er zwischen Wandlung und Preisminderung wählen. Nachdem es sich nicht um einen bloß geringfügigen Mangel handle und der Beklagte seine Gewährleistungspflicht trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht anerkannt habe, bestehe das Recht auf Wandlung zu Recht. In eventu mache er das Recht auf Preisminderung von EUR 15.000,00 geltend.
Die Beklagte bestritt , beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet ein, dass der Verkauf des Wohnwagens nicht im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erfolgt sei. Er habe den Wohnwagen für sich als Privatperson gekauft und dann im Rahmen eines Privatverkaufes weiterverkauft. Das habe er dem Kläger ganz klar mitgeteilt und kommuniziert. Bereits im „D*“-Inserat habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Vermittlungsverkauf und nicht um einen Direktverkauf durch sein Unternehmen handeln würde. Auch im ersten Telefonat habe er dies dem Kläger mitgeteilt. Vollkommen unrichtig sei die geradezu bewusste mutwillige Prozessbehauptung des Klägers, wonach er ausdrücklich die Mängelfreiheit und eine einwandfreie Benutzbarkeit des Wohnwagens zugesichert habe. Weiters unrichtig sei die Behauptung des Klägers, dass er ihn darauf hingewiesen habe, dass ein im rechten hinteren Dachbereich befindlicher Schaden fach- und sachgerecht von ihm repariert worden sei, das Dach des Wohnwagens nun dicht sei und frühestens in fünf bis zehn Jahren eine Überprüfung des Zustandes der reparierten Stelle erforderlich sei. Er habe dem Kläger gesagt, dass er die Stelle nur notdürftig mit Silikon abgedichtet habe. Der Kläger habe dem entgegnet, dass der Wohnwagen in Kroatien unter einem Schutzdach stehen würde. Er habe ihm noch einmal mitgeteilt, dass bezüglich des Wassereintritts und des Schadens am Wohnwagen keine Gewährleistung und Garantie übernommen werden könne. Er habe nicht die Fachkenntnisse und Möglichkeiten, eine vollständige Reparatur durchzuführen. Bezüglich der Verwendung des Kaufvertragsformulars seiner Firma habe er dem Kläger mitgeteilt – und sei dies auch ausdrücklich vermerkt –, dass es sich um eine Vermittlung von Privat handle und die Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sei. Durch seine Unterschrift habe der Kläger dies bestätigt.
Es würden jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche bestehen, denn der Verkauf des Wohnwagens sei weder im Rahmen des Unternehmens erfolgt, noch habe er dem Kläger eine Mängelfreiheit des Wohnwagens oder eine fach- und sachgerechte Reparatur zugesichert. Dass der Kläger den Wohnwagen, trotz Kenntnis über die notdürftige Reparatur, zehn Monate unbeaufsichtigt und ohne Schutzdach in Kroatien abgestellt habe, sei jedenfalls grob sorgfaltswidrig. Es sei auch nicht auszuschließen, dass in der Zeit in Kroatien ein zusätzlicher Schaden am Wohnwagen entstanden sei oder unbekannt verursacht worden sei, der zum Feuchtigkeitseintritt und damit der Schädigung des Wohnwagens geführt habe.
Auch wenn das Gericht ein unternehmensbezogenes Geschäft annehmen würde, so bestünde dennoch in rechtlicher Hinsicht keine Gewährleistungsverpflichtung des Beklagten. Wie sich aus dem Kaufvertrag eindeutig ergebe, sei der Kläger auf einen Wassereintritt im Innenraum sowie zwei defekte Fenster ausdrücklich hingewiesen worden, sodass diese Mängel des Wohnwagens offengelegt und bekanntgegeben worden seien. Der Kläger habe in Kenntnis dieser Mängel den Wohnwagen gekauft und sei ein Gewährleistungsausschluss für bekanntgegebene Mängel jedenfalls zulässig. Ebenso wenig würden Ersatzansprüche für die eingebaute Klimaanlage bzw angeschaffte Plane bestehen. Das Klagebegehren sei daher dem Grunde nach abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von 1. EUR 24.300,00 Zug-um-Zug gegen die Rückstellung des Wohnwagens und 2. von EUR 2.195,53 für frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Wohnwagens.
Es stellte den auf den Seiten 4 bis 11 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:
Der Beklagte ist als nicht protokollierter Einzelunternehmer selbständiger Händler. Der Hauptsitz seiner Firma ist in E*. In F* betreibt er eine große Halle. Gegenstand seines Gewerbes war im Sommer 2023 der An- und Verkauf von Autos. Er betreibt keine Werkstatt und repariert daher offiziell auch keine Autos. Erst nach dem verfahrensgegenständlichen Verkauf war Gegenstand seines Gewerbes auch der Verkauf von Wohnwägen. Der streitgegenständliche Wohnwagen schien in den Geschäftsbüchern des Einzelunternehmens des Beklagten nicht auf. Er war „steuerlich privat“. Er war auf den Beklagen allerdings nicht angemeldet.
Der verfahrensgegenständliche Wohnwagen war vom Beklagten auf „D*“ folgendermaßen inseriert: „Fahrzeugdaten ..... Beschreibung Hobby Premium 650UFF Thule Markise „Omnisator", Neu in 2022, mit 6 Meter montiert! Neues und noch NIE montiertes Markisen Vorzeit inklusive. Smart TV Neu Lt. Vorbesitzer wurde er 2019 an ein älteres Ehepaar aus den USA verkauft welche aber dann doch nicht wie geplant nach Italien gezogen sind, sondern in den USA geblieben sind. 2021 wurde er dann erstmalig angemeldet. Indirekte Beleuchtung, Fußbodenheizung, großzügige Küche mit Softclose Schubladen und Hightower Kühlschrank, gemütliche Ledersitzgruppe, großes Badezimmer inkl. Dusche und WC Technisch zulässiges Gesamtgewicht: 2200kg Eigengewicht: 1820kg Verkauf im Kundenauftrag, ohne Garantie und Gewährleistung! Bitte vereinbaren Sie auf "jeden Fall" einen Besichtigungstermin! Irrtümer und Fehler in der Beschreibung von Fahrzeug und Ausstattung sowie Zwischenverkauf bleiben daher ausdrücklich vorbehalten. VERKAUF INS AUSLAND MÖGLICH (WIR HELFEN IHNEN BEI DER ABWICKLUNG DER FORMALITÄTEN) Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Autohaus E* Verkauf: +43 ** (auch per What's App)“
Nachdem der Kläger auf die Annonce gestoßen ist, rief er den Beklagten an und fragte, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung wäre. Der Beklagte antwortete, dass er ein Autohaus habe und immer wieder Fahrzeuge repariere. Das Fahrzeug wäre „100 %ig in Ordnung“. Mehrmals fiel dabei vom Beklagten die Bemerkung, sie hätten die Auszeichnung bestes Autohaus Österreichs mit einer 100 %igen Kundenzufriedenheit. Das könne man auf der Homepage nachsehen. Nach einem kurzen und vergeblichen Versuch, den Preis noch herunter zu handeln, sagte er zum Beklagten, er würde das Fahrzeug kaufen, wenn es in Ordnung wäre. Er fragte nach der Art der Bezahlung. Der Beklagte antwortete, dass Überweisungen dauern würden; am besten wäre eine Zahlung in Barem. Der Beklagte legte nicht offen, dass es ein „Privatverkauf“ wäre.
Der Kläger machte sich mit seiner Ehegattin unverzüglich auf den Weg zum Beklagten. Während der Fahrt rief der Beklagte den Kläger an und sagte zu ihm, er müsse ihm mitteilen, dass zwei Scheiben kaputt gewesen wären, die aber repariert worden seien; er fahre in die Werkstatt und fotografiere es nochmals ganz schnell ab. Der Beklagte schickte dem Kläger vier Fotos via WhatsApp. Es handelte sich um Fotos zu den beiden Rissen, nicht aber um Fotos zum faustgroßen Schaden am Fenster.
Vor Ort wurden der Kläger und seine Ehegattin vom Beklagten freundlich empfangen. Die Halle, in welcher der Wohnwagen stand, war wunderschön. Der Wohnwagen war „wunderschön geputzt“. Alles wirkte sehr einladend. Der Kläger und seine Ehegattin hatten Zeit, den Wohnwagen anzusehen. Von einem Podest aus zeigte der Beklagte den Ehegatten B* die nach seinen Angaben mit einer neuen Dichtungsmasse abgedichtete Oberseite des Wohnwagens. Er erwähnte, dass der Wohnwagen undicht gewesen wäre, es aber „jetzt besser als neu“ wäre. Er habe ein professionelles Mittel zur Abdichtung verwendet. Er wies nicht daraufhin, dass diesbezüglich noch Reparaturbedarf bestünde. Dann führten die Streitteile Preisverhandlungen. Letztlich einigten sich die Streitteile auf einen Kaufpreis von EUR 24.300,00.
Die Ehegatten B* gingen mit dem Beklagten in dessen Büro. Der Beklagte nahm einen Kaufvertragsentwurf heraus und füllte ihn aus. Dann wurde von den Streitteilen unterschrieben.
So schlossen der Beklagte als Verkäufer und der Kläger als Käufer am 16. August 2023 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Wohnwagen „Hobby 650 Uff, 09.09.2021, **, 09/24, weiß, Smart TV + Halterung, Markisen Vorzelt, inkl. Smart TV + Halterung Neu, Markisen Vorzelt Neu, Markise Thule Omnistor 6m neuwertig“ zum Kaufpreis von EUR 24.300,00 ab. Dieser Kaufvertrag war übertitelt mit „Vermittlung von Privat Verkauf eines gebrauchten Wohnwagen ohne Garantie oder Gewährleistung“ und enthielt nachstehende Passagen: „ Käufer hat den Wohnwagen persönlich begutachtet, Wassereintritt im Innenraum, sowie 2 defekte Fenster und opt. Mängel wurden bekannt gegeben. Verkauf ohne Garantie / Gewährleistung! Pickerl bis 09/2024 - Gasprüfung Neu 08/2023, gültig 2 Jahre. Inkl. Markisenvorzelt und Smart TV Neu !“ sowie „Vertragsbedingungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmangelhaftung, wie vom Käufer besichtigt, verkauft. Unberührt von diesem Ausschluss bleibt die Haftung für Schadensersatzansprüche die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Der Verkäufer sichert zu. dass das Fahrzeug in seinem alleinigen Eigentum steht und frei von Rechten Dritter ist. Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.“ Der Vertrag enthielt den Briefkopf „Autohaus E* **, **“ und eine Art Bildmarke von „E*“ . Unterfertigt war der Vertrag einerseits vom Beklagten (Verkäufer) unter dem Firmenstempel von E* und andererseits vom Kläger (Käufer).
Das Verkaufsgespräch fand in Betriebsräumlichkeiten statt. Im Zuge des Gespräches war von einem „Privatverkauf“ keine Rede. Der Kläger ging davon aus, dass es beim Wohnwagen einen Wassereintritt gegeben habe, dieser allerdings professionell saniert worden wäre. Wenn der Kläger um den tatsächlichen Zustand des Wohnwagens Bescheid gewusst hätte, hätte er ihn nicht gekauft; auch nicht um einen geringeren Kaufpreis.
Der Kläger brachte den Wohnwagen zunächst zu sich nach Hause und dann im September nach Kroatien. Dort bewohnten die Ehegatten den Wohnwagen eine Woche lang, ließen eine Klimaanlage für EUR 2.000,00 einbauen und brachten den Wohnwagen anschließend in ein Freiluft-Depot für Wohnwägen zum Überwintern. Als sie im Mai 2024 wieder nach Kroatien kamen und den Wohnwagen öffneten, bemerkten sie den inzwischen aufgetretenen Wasserschaden.
Am Fahrzeug sind derzeit rundum diverse allgemeine Gebrauchsspuren - wie Kratzer und Dellen - mit bloßem Auge erkennbar. Die außen am Aufbau verbauten Dekor- und Verkleidungsteile aus Kunststoff weisen an mehreren Stellen ebenfalls Risse oder Sprünge auf, die teilweise noch offen, teilweise auch laienhaft nachgedichtet wurden. Die zwei Seitenfenster rechts und links im vorderen Bereich, sind beschädigt und mit Folie verklebt. Zwei weitere Fenster – das Seitenfenster hinten rechts und das Heckfenster – weisen ebenfalls Beschädigungen durch Risse auf. Diese Beschädigungen sind jedoch nicht klagsgegenständlich. Im hinteren rechten Dachbereich - außen rechts – bestehen deutliche Spuren von Nachdichtarbeiten an den dort verbauten Dekor- und Verkleidungselementen aus Kunststoff. Zudem ist die Friesleiste im hinteren Dachbereich bis etwa zur Mitte sichtbar mit weißem Dichtmaterial laienhaft nachgedichtet. Diese Nachdichtarbeiten waren vom Beklagten als „behelfsmäßige Abdichtung“ durchgeführt worden. Im Innenbereich des Wohnwagens ist in genau diesem rechten hinteren Bereich bereits mit freiem Auge ein deutlicher Feuchtigkeitsschaden erkennbar. Die dort verbauten Verkleidungs-, Holz- und Möbelteile sind teilweise aufgequollen und zum Zeitpunkt der Befundaufnahme noch immer feucht. Der gesamte Bereich riecht "modrig". Es bestehen zudem bereits sichtbare Schimmelspuren an Holzteilen, den Verkleidungen und an den Polstern der Sitzgruppe. Einzelne Furnierteile lösen sich bereits ab. Es bestehen teilweise deutlich erhöhte Feuchtigkeitswerte. Noch immer bestehen Feuchtigkeitsschäden.
Im rechten hinteren Dachbereich des Wohnwagens besteht vor allem im Innenraum ein deutlich erkennbarer Feuchtigkeitsschaden durch Undichtheiten im Aufbau. In genau diesem Dachbereich (rechts hinten) sind von außen zwar provisorische Nachdichtungsarbeiten an den dort verbauten Dekor- und Verkleidungselementen, sowie teilweise an der dort verbauten Friesleiste zu erkennen, diese Arbeiten entsprechen jedoch in keiner Weise einer fach- und sachgerechten Reparatur. Vielmehr stellen diese Abdichtversuche offensichtlich den Versuch dar, die in diesem Bereich vorhandenen Risse und Sprünge der Dekor- und Verkleidungsteile provisorisch optisch auszubessern. Auch die im hinteren Dachbereich montierte Friesleiste war nur teilweise und nur oberflächlich nachgedichtet worden. Die eigentliche Abdichtung des Wohnwagens erfolgt jedoch nur durch die, unter diesen Dekorteilen fest verschraubten und eingedichteten Kant- und Vorzeltleisten. Diese eigentliche Abdichtung wurde mit diesen provisorischen Arbeiten nie instandgesetzt und war somit auch nach den provisorischen Abdichtversuchen an den Dekorteilen noch immer undicht.
Der Wohnwagen war bei Übergabe (im August 2023) und ist derzeit nicht mangelfrei. Die beiden Seitenfenster vorne links und vorne rechts waren beschädigt und mit Folie verklebt. Auch das Seitenfenster rechts hinten, sowie das Heckfenster wiesen Schäden auf. Der Wohnwagen wies außen rundum diverse Gebrauchsspuren wie Dellen und Kratzer auf. Zudem waren die ab Werk verbauten Dekor- und Verkleidungsteile aus Kunststoff an mehreren Stellen gerissen oder gesprungen. Das Dach des Wohnwagens war bei Übergabe zumindest leicht undicht und ist auch derzeit undicht. In einigen Bereichen dieser Dekor- und Verkleidungsteilen hatten unsachgemäße Nachdichtungsversuche stattgefunden. Im hinteren rechten Eckbereich des Wohnwagens besteht derzeit im Innenraum ein deutlicher Feuchtigkeitsschaden.
Der Wohnwagen wies zum Bewertungsstichtag 16.08.2023 (Abschluss des Kaufvertrages), unter der Annahme des Vorhandenseins der im Kauf-/Vermittlungsvertrag angeführten Mängel, Vorschäden und Gebrauchsspuren, einen Wert von EUR 19.368,00 auf. Ein (fiktiver) baugleicher, mangelfreier Wohnwagen, in gleicher Ausstattung, hätte zum Bewertungsstichtag 16.08.2023 (Abschluss des Kaufvertrages) einen Wert von EUR 24.210,00 aufgewiesen. Der Wohnwagen weist - einschließlich Sonderzubehör, Preiskorrekturen und eines pauschalen Wertabzuges für die Mängel, Vorschäden und Gebrauchsspuren – derzeit einen Wert von EUR 15.240,00 auf.
Da nach dem Auftreten der Undichtheit weder eine fachgerechte Reparatur der erkennbaren Undichtigkeiten durchgeführt wurde, noch geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um weiteres Eindringen von Feuchtigkeit zu verhindern (z.B. Abdecken, Unterstellen etc.), konnte über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Feuchtigkeit in den Wohnwagen eindringen. Dies führte schließlich zur Entstehung des nun vorliegenden Schadens. Die Kosten für eine fachgerechte Instandsetzung des Feuchtigkeitsschadens im Innenraum des Wohnwagens würden EUR 4.121,05 betragen. Bei einem mängelfreien bzw. ordnungsgemäß abgedichteten Wohnwagen wäre es äußerst unwahrscheinlich, dass beim Abstellen oder Überwintern im Freien, Feuchtigkeit in den Innenraum eingedrungen und es zu einem Feuchtigkeitsschaden gekommen wäre. Das Abdecken mir einer Folie, bzw. Abstellen in einem Carport wäre hier nicht zwingend notwendig gewesen.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft mit einem Verbraucher vorliege und daher der Gewährleistungsausschluss unwirksam sei. Bei dem Beklagten handle es sich um einen Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Er betreibe als nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer das Unternehmen „E*“, welches jedenfalls mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handeln würde. Dies sei im Rahmen einer auf Dauer angelegten Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Nach § 344 UGB würden die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. Damit sei zugleich eine Beweislastregel aufgestellt, die den Geschäftspartner schütze, der über den privaten Charakter des Geschäfts nicht aufgeklärt worden sei. Der Geschäftspartner könne sich bei Zweifeln daher immer auf die Unternehmensbezogenheit berufen. Der Beweis des Gegenteils sei dem Beklagten nicht gelungen, dies aufgrund des fehlenden Hinweises auf einen Privatverkauf im Zuge des Verkaufsgespräches und der Verwendung von Geschäftspapier der „E*“ samt Unterfertigung des Beklagten unter Anbringung des Firmenstempels. Da es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft mit einem Verbraucher (dem Kläger) gehandelt habe, sei der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Der Wohnwagen sei bei der Übergabe mangelhaft gewesen und seien auch Verbesserungsarbeiten nicht angeboten worden und wären überdies untunlich. Daher bestehe das Wandlungsbegehren zu Recht. Zudem wäre auch eine Irrtumsanfechtung erfolgreich. Die Kosten für den Einbau der Klimaanlage seien aus dem Verschulden des Beklagten frustriert. Sie seien dem Kläger vom Beklagten daher ebenso zu ersetzen, wie die Kosten für die Abdeckplane, die im Rahmen der Schadensminderung entstanden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, die Berufung zurück- bzw abzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen: „Der Beklagte antwortete ...… das Fahrzeug wäre „100%ig in Ordnung“, „er erwähnte, dass der Wohnwagen undicht gewesen wäre, es jetzt besser als neu wäre. Er habe ein professionelles Mittel zur Abdichtung verwendet. Er wies nicht darauf hin, dass diesbezüglich noch Reparaturbedarf bestünde“ sowie „wenn der Kläger um den tatsächlichen Zustand des Wohnwagens Bescheid gewusst hätte, hätte er ihn nicht gekauft, auch nicht um einen geringeren Kaufpreis“.
Stattdessen begehrt er nachfolgende Feststellungen: „Der Beklagte hat dem Kläger nicht mitgeteilt, der Wohnwagen wäre 100%ig in Ordnung, sondern ihm bekanntgegeben, dass der Wohnwagen einen Wassereintritt aufweist“, „der Beklagte hat dem Kläger auch mitgeteilt, dass er die Eckenverkleidung nicht demontiert hat und dort noch ein Schaden sein könnte, sodass es da noch zu einem Wassereintritt kommen könnte, weshalb er den Wassereintritt auch im Kaufvertrag angeführt hat“ sowie „der Kläger hat auch über den tatsächlichen Zustand des Wohnwagens und einen möglichen Wassereintritt Bescheid gewusst und hat diesen in Kenntnis dieses Umstandes bewusst gekauft.“
Der Berufungswerber kritisiert zusammengefasst, dass das Erstgericht im Wesentlichen die Aussage des Klägers dem Sachverhalt zugrunde gelegt und seiner eigenen Aussage keinen Glauben geschenkt habe. Es sei in keinster Weise schlüssig und lebensnah nachvollziehbar, warum er gesagt haben solle, dass der Wohnwagen „100%ig in Ordnung sei“, jedoch im Kaufvertrag auf die Mängel hingewiesen habe. Zudem habe er nachvollziehbar dargelegt, dass er dem Kläger gesagt habe, dass er oben bei der Dachkante bereits eine Abdichtung gemacht habe, er jedoch kein Fachmann sei und daher nicht garantieren könne, ob der Wasserschaden gänzlich behoben sei bzw dass er auch keine Dichtheitsprüfung gemacht habe. Dass der Kläger gesagt habe, er hätte den Wohnwagen in Kenntnis des Mangels nicht gekauft, sei ebenfalls kein schlüssiges Argument für dessen Glaubwürdigkeit bzw. seine Unglaubwürdigkeit. Der Kläger habe gesagt, dass er den Wohnwagen nach Kroatien bringen und unter ein Schutzdach stellen würde. Dies sei auch nach Ansicht des Sachverständigen nicht unüblich für Dauercamper. Es sei daher nicht unrealistisch, dass der Kläger den Wohnwagen in Kenntnis der möglichen Undichtheit gekauft habe. Dass der Kläger tatsächlich kein Schutzdach errichtet habe, sei schlüssig darauf zurückzuführen, dass er dies entweder vergessen oder für nicht so wichtig gehalten habe.
Zu dieser Thematik liegen zwei konträre Schilderungen der Parteien vor, wobei das Erstgericht den Ausführungen des Klägers Glauben schenkte. Für die Version des Klägers spricht, dass seine Angaben im Wesentlichen von seiner Ehegattin bestätigt wurden, die ebenfalls schilderte, dass der Beklagte ihnen das abgedichtete Dach gezeigt und zwar darauf hingewiesen habe, dass es einmal undicht gewesen sei – mit Betonung auf die Vergangenheit –, es jedoch nach seiner Reparatur nunmehr „besser als neu“ sei. Weiters liegen Ausschnitte eines Youtube-Videos vor, in welchem der Beklagte den Wohnwagen präsentiert, das Dach zeigt und dabei betont, dass es „zu 100% dicht und ein Kunstwerk sei“. Außerdem hat er in dem Video erklärt, dass ein Wasserschanden bestanden habe, dieser jedoch nicht mehr vorliegen würde und der Wohnwagen nun so gut abgedichtet sei, dass er länger halten würde als neu.
Wenn der Beklagte argumentiert, dass es allgemein für Dauercamper nicht unüblich sei, dass sie einen undichten Wohnwagen kaufen, da sie ohnehin ein Schutzdach errichten würden, überzeugt diese pauschal getroffene Aussage nicht. Den nachvollziehbaren Erwägungen des Erstgerichtes, dass der Kläger in Kenntnis des Ist-Zustandes den Wohnwagen nicht ohne weitere Sanierungs- oder Absicherungsmaßnahmen in einem Freiluftdepot überwintern lasse (US 12), ist nichts entgegenzuhalten (§ 500a ZPO).
Das Erstgericht legt in seiner Beweiswürdigung dar, dass es die logische Konsequenz der Schilderungen des Klägers zum Ablauf des Kaufgesprächs sei, dass dieser angenommen habe, dass der Wasserschaden bereits behoben sei. Wenn es unter diesen Umständen dem Kläger glaubt, bestehen keine Bedenken, die vom Berufungsgericht aufzugreifen wären.
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175).
Die beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit, in denen das Erstgericht – durchaus nachvollziehbar – begründet, warum es davon ausgeht, dass der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, dass der Wohnwagen zu 100% in Ordnung sei und er den Wohnwagen nicht gekauft hätte, wenn er über die Undichtheit des Daches Bescheid gewusst hätte, sind daher nicht zu beanstanden und kommt der Tatsachenrüge somit in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
1.2. Weiters wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung, dass er nicht offengelegt habe, dass es sich um einen Privatverkauf handeln würde und dies auch im Zuge des Gesprächs nicht thematisiert worden sei. Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass er dem Kläger im Zuge des Verkaufs offengelegt habe, dass es sich um einen Privatverkauf handeln würde und dies auch im Zuge des Verkaufsgesprächs mitgeteilt habe.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass er dem Kläger bereits während eines Telefonats gesagt habe, dass ihm der Wohnwagen privat gehöre und er ihn für das YouTube-Projekt gekauft habe. Die Beweisergebnisse würden im deutlichen Widerspruch zu objektiven Beweisergebnissen, wie dem „D*“-Inserat sowie dem Kaufvertragstext stehen. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, denn wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Verkauf des Unternehmens handeln würde, hätte er spätestens beim Text des Kaufvertrages reklamiert und nachgefragt. Es sei absolut realitätsfern, dass der Kläger sowohl den Text im Inserat als auch im Kaufvertrag „übersehen“ habe.
Die Anzeige auf der Plattform „D*“ war so gestaltet, dass einerseits die Bilder des Wohnwagens am unteren Bildrand mit der Aufschrift „E*“ versehen waren und andererseits enthielt die Anzeige den Passus „Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Autohaus E*, Verkauf: +43 **“ . Die Besichtigung fand anschließend an ein Telefonat in den Räumlichkeiten (Lagerhalle und Büro) des Unternehmens des Beklagten statt. Im Büro des Beklagten wurde dann der Kaufvertrag unterschrieben, wobei hier ein Formular des Unternehmens verwendet wurde, bei dem die Anschrift des Unternehmens, das Logo und der Firmenstempel ersichtlich waren. In diesem Kontext erscheint es zumindest bedenklich, dass der Beklagte einen Wohnwagen kauft, diesen nicht anmeldet und versucht glaubhaft zu machen, dass er diesen für sich selbst privat vermittelt.
Für die Variante des Beklagten sprechen zwar die „D*“-Anzeige, welche auf den Privatverkauf hinwies, sowie die Überschrift des Kaufvertrags „Vermittlung von Privat, Verkauf eines gebrauchten Wohnwagen ohne Garantie oder Gewährleistung“ , dagegen jedoch neben den Aussagen des Klägers und seiner Ehegattin das verwendete Kaufvertragsformular des Unternehmens des Beklagten samt Firmenstampiglie und die YouTube-Videos, insbesondere Blg./D, sowie das der „D*“-Anzeige angeschlossene Fotokonvolut, Blg./H, die einen beabsichtigten Verkauf durch das Unternehmen des Beklagten nahelegen.
Wenn sich das Erstgericht zum Ablauf des Verkaufsgespräches an der Parteienaussage des Klägers orientiert, da ihm diese Aussage schlüssiger erschien als die des Beklagten, und diese in den rechtserheblichen Punkten durch die Aussage der Ehegattin des Klägers bestätigt wurde, bestehen in Zusammenschau der oben dargestellten Beweisergebnisse keine Bedenken an den getroffenen Feststellungen, die eine Beweiswiederholung rechtfertigen könnten, sodass der Tatsachenrüge insgesamt keine Berechtigung zukommt.
1.3. Soweit der Beklagte in seiner Tatsachenrüge eine ergänzende Feststellung begehrt, macht er damit (disloziert) einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der grundsätzlich unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fällt. Im Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung ist jedoch bereits an dieser Stelle wie folgt auszuführen:
Der Beklagte begehrt nachfolgende ergänzende Feststellung: „Vor Unterfertigung des Kaufvertrages haben der Beklagte und der Kläger den Kaufvertrag zusammen angeschaut und war dem Kläger der konkrete Vertragstext und Vertragsinhalt sowie der Umstand, dass es sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss von Garantie und Gewährleistung gehandelt hat, bekannt und hat er in dieser Kenntnis den Kaufvertrag unterfertigt.“
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn einerseits Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und andererseits diese verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [insb T2, T4]).
Im Wesentlichen geht es in der begehrten Feststellung um den Umstand, dass der Kläger in Kenntnis des Privatverkaufs unter Ausschluss der Gewährleistung war. Das Erstgericht hat allerdings festgestellt, dass der Beklagte nicht offen legte, dass es sich um einen Privatverkauf handeln würde (US 6). Einerseits stünde die begehrte ergänzende Feststellung daher im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen und andererseits ist es letztendlich – und hier sei der Rechtsrüge bereits vorgegriffen – nicht entscheidungserheblich, ob es sich um ein Privat- oder Unternehmensgeschäft handelt.
Es liegt daher kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. D ieRechtsrüge stützt sich einerseits darauf, dass das Erstgericht auf Basis der Feststellungen zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass klare objektive Kriterien vorliegen, dass es sich für den Kläger erkennbar um ein Privatgeschäft gehandelt habe. Es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zugrundelegen müssen, dass dem Beklagten der Entkräftungsbeweis gemäß § 344 UGB gelungen sei und daher kein unternehmensbezogenes Geschäft vorliege, daher rechtswirksam ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei und das Wandlungsbegehren rechtlich unbegründet sei. Weiters sei es rechtlich unerheblich, dass er Verbesserungsarbeiten nicht angeboten habe. Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens seien Verbesserungsarbeiten entgegen den Ausführungen des Erstgerichts nicht untunlich, da der Behebungsaufwand deutlich weit unter dem Wert des Wohnwagens liege. Der Wohnwagen habe zum Verkaufszeitpunkt einen Wert von EUR 19.368,00 aufgewiesen und habe derzeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Mängel und Schäden einen Wert von EUR 15.240,00. Die Kosten für eine fachgerechte Instandsetzung des Feuchtigkeitsschadens im Innenraum würden nur EUR 4.121,05 betragen, woraus sich ergebe, dass kein wesentlicher unbehebbarer Mangel vorliege. Das Klagebegehren wäre daher abzuweisen gewesen, oder wenn überhaupt, gemäß dem Eventualbegehren lediglich ein Betrag von EUR 4.121,05 zuzusprechen gewesen. Der Behebungsaufwand sei im Hinblick auf den Wert des Wohnwagens nicht so gravierend zu beurteilen, dass ein Wandlungsanspruch gerechtfertigt sei.
Auf die Frage, ob es sich um einen Privat- oder Unternehmensverkauf handelte, kommt es letztendlich aufgrund der nachstehenden Erwägungen nicht an.
Nach den Feststellungen antwortete der Beklagte auf entsprechende telefonische Anfrage des Klägers, dass das Fahrzeug „100%ig in Ordnung“ wäre. Vor Ort zeigte der Beklagte den Ehegatten die nach seinen Angaben mit einer neuen Dichtungsmasse abgedichtete Oberseite des Wohnwagens. Er erwähnte, dass der Wohnwagen undicht gewesen wäre, es aber „jetzt besser als neu“ wäre. Er habe ein professionelles Mittel zur Abdichtung verwendet. Er wies nicht darauf hin, dass diesbezüglich noch Reparaturbedarf bestünde (US 6). Diese Feststellungen sind auch durch entsprechendes Vorbringen des Klägers gedeckt (ON 1,3; ON 13).
Unabhängig davon, ob ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht vereinbart wurde oder nicht, würde sich ein solcher ohnehin nicht auf eine ausdrücklich oder schlüssig zugesicherte Eigenschaft erstrecken (vgl RS0018564 [insb T7, T12], RS0018523 [insb T2, T8, T10]). Nach den Feststellungen war Vertragsgegenstand zwar ein gebrauchter Wohnwagen, jedoch hat der Beklagte dem Kläger auf entsprechende Frage mitgeteilt, dass der Wohnwagen „100%ig in Ordnung sei“. Der Beklagte erwähnte auch, dass der Wohnwagen undicht gewesen sei, er ein professionelles Mittel zur Abdichtung verwendet habe, es aber „jetzt besser als neu“ wäre (US 6). Es handelt sich daher bei der Mängelfreiheit um eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft des Wohnwagens, weshalb die Gewährleistung hierfür nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden konnte. In diesem Sinn stützte der Kläger die Wandlung des Kaufvertrages in seinem – insoweit nicht strittigen – Aufforderungsschreiben an den Beklagten auch auf das Fehlen genau dieser ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft.
Aus diesem Grund ist in weiterer Folge zu prüfen, welcher (primärer oder sekundärer) Gewährleistungsbehelf dem Kläger zur Verfügung steht. Selbst unter Zugrundelegung eines Privatverkaufs und damit Nichtanwendbarkeit des VGG bestünde das Wandlungsbegehren aus nachstehenden Gründen zu Recht:
Eine Leistung ist dann mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, d.h. dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen. Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrags zu beurteilen (RS0018547 [insb T5, T6, T7]).
§ 932 Abs 1 ABGB zählt die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Gewährleistungsbehelfe des Übernehmers bei Mangelhaftigkeit der Leistung auf: Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch, Preisminderung und Vertragsauflösung. § 932 Abs 2 und 4 ABGB bestimmen den Vorrang der Verbesserung und des Austauschs vor den Gewährleistungsbehelfen der Preisminderung und der Vertragsauflösung. Der Übernehmer kann danach vom Übergeber zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance“ haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung und Vertragsauflösung) kann der Übernehmer nach § 932 Abs 4 ABGB nur ausüben, wenn die Verbesserung und der Austausch unmöglich sind, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären, der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind ( Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03§ 932 Rz 1, 4). Bei der Prüfung, ob allenfalls ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen (RS0119978). Es sind dabei die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen (RS0119978 [T5]). Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend (RS0119978 [T8]).
Bereits bei der Übergabe wies der Wohnwagen Mängel auf, insbesondere war das Dach zumindest leicht undicht bzw hatten in einigen Bereichen dieser Dekor- und Verkleidungsteile unsachgemäße Nachdichtungsversuche stattgefunden.
Das Vorbringen des Klägers, dass die primären Gewährleistungsbehelfe im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen würden (siehe ON 1,3 und ON 13,6ff), hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten und demgemäß nicht eingewendet, dass er zunächst zur Verbesserung aufzufordern gewesen wäre.
Erst in der Berufung stellte er sich auf den Standpunkt, dass eine Verbesserung nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht untunlich sei. Dabei handelt es sich allerdings um eine unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren, die nicht von einem entsprechenden Einwand im Verfahren erster Instanz gedeckt ist, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
Unter den gegebenen Umständen und unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts hat das Erstgericht dem Kläger zu Recht ein Wandlungsrecht des Kaufvertrags eingeräumt. An dieser Beurteilung würde sich auch bei Anwendung des VGG nichts ändern.
2.2. Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden kurz ausgeführt, dass das Erstgericht zu Recht – zumindest im Zweifel – von einem Privatverkauf ausgegangen ist.
Als unternehmensbezogene Geschäfte werden gemäß § 343 Abs 2 UGB alle Geschäfte eines Unternehmers bezeichnet, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören. Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen (RS0062274). Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört, ist im Sinn des § 344 UGB zu lösen. Nach dieser Bestimmung gelten die Rechtsgeschäfte, die ein Unternehmer abschließt, im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ist eine (naheliegende) Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, so kommt diese Bestimmung zum Tragen (RS0065326; RS0062282). Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensbetrieb gehört, also eindeutig ein Privatzweck vorliegt (RS0062319).
Nach den Feststellungen ist der Beklagte nicht protokollierter Einzelunternehmer und betreibt die Firma „E*“. Er legte nicht offen, dass es sich bei dem Wohnwagenverkauf um einen „Privatverkauf“ handle. Die Verkaufsgespräche fanden in den Betriebsräumlichkeiten des Beklagten statt, der Wohnwagen stand in der Lagerhalle und wurde dort besichtigt und der Kaufvertrag wurde in seinem Büro unterzeichnet. Zudem gestaltete sich das Kaufvertragsformular derart, dass es den Briefkopf „Autohaus E* **, **“ und eine Art Bildmarke des Unternehmens beinhaltete, außerdem befand sich unter der Unterschrift des Beklagten der Firmenstempel.
Nach dieser Sachverhaltsgrundlage besteht zumindest ein naheliegender Zusammenhang des Wohnwagenverkaufs zum Unternehmensbetrieb des Beklagten als Autoverkäufer. Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten die Entkräftung der Vermutung des § 344 UGB durch Beweis des Gegenteils nicht gelungen ist.
2.3. Soweit der Beklagte noch den Rechtsstandpunkt vertritt, der Kläger habe das Klagebegehren „eventualiter“ auf Irrtum gemäß § 871 ABGB gestützt, jedoch dazu kein konkretes und begründendes weiteres Prozessvorbringen erstattet, ist ihm nur zu erwidern, dass aufgrund der Bejahung des Wandlungsbegehrens eine nähere Auseinandersetzung mit der Irrtumsanfechtung entbehrlich ist.
Zusammengefasst kommt der Rechtsrüge daher keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung des Erstgerichts erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Für die Beurteilung, dass sich ein Gewährleistungsverzicht nicht auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften erstreckt, konnte sich das das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren (vgl etwa RS0018564 [insb T7, T12], RS0018523 [insb T2, T8, T10]).