(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
Rückverweise
NBG · Nationalbankgesetz 1984
Art. 15 § 79
…im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, 3. sonstige Zahlungsdienstleister (§ 1 Abs. 3 ZaDiG 2018) sowie 4. sonstige Unternehmer (§ 1 UGB), – zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder – deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen…
JN · Jurisdiktionsnorm
§ 16
…Gerichtshofs vorgeschlagen werden. (2) Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden a) im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer, b) sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, c) unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft, d) Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, e) Personen, die seit mehreren…