§ 1 Unternehmer und Unternehmen — UGB
(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
Art. 2 § 1 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 2 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2003, zu den §§ 237a, 242, 243, 266 und 267, dRGBl. S 219/1897)
…Artikel II Hinweis auf Umsetzung EG § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 1 und 2 der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001…
Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 38, 221, 222, 237, 242, 243a, 243b, 245a, 246, 266 271c, 273 275, 277 und 451 dRGBl. S 219/1897)
…Artikel XI Hinweis auf Umsetzung § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur…
Art. 8 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu den §§ 27, 221, 228, 231, 237, 243, 245 248, 250, 260, 265, 267, 274 und 906, dRGBl. S 219/1897)
…Artikel VIII Hinweis auf Umsetzung § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler…
§ 1 Unternehmer und Unternehmen
…Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich § 1. (1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. (2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn…
§ 2 ArtHRV · ArtHRV · Artenhandelsregistrierungsverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Zuchtbetrieb“: ein Unternehmen im Sinne von § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, das Exemplare von…
§ 16 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 16
…Gerichtshofs vorgeschlagen werden. (2) Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden a) im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer, b) sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, c) unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft, d) Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, e) Personen, die seit mehreren…
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