§ 344 Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344 Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte — UGB
§ 344 Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte — UGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40069957
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.