Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 344

§ 344Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte

Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

Entscheidungen
49
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    5