Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* Zrt. , **, Ungarn, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen EUR 12.870,00 sA und Feststellung (Strw: EUR 10.000,00) , über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 12.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Oktober 2025, Cg*-75, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 28. September 2021 ereignete sich auf der **straße Nr. ** bei Kilometer 15,272 in ** ein Verkehrsunfall, an welchem einerseits der Kläger als LKW-Fahrer und andererseits C* als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Unfall trifft C*.
Die Parteien haben sich im Verfahren auf die Anwendung österreichischen Rechts geeinigt.
Der Kläger begehrte ursprünglich EUR 40.793,35 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen, derzeit noch unbekannten Schäden, die im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. September 2021 stehen. Er brachte dazu vor, das ihm zustehende Schmerzengeld sowie seine Sachschäden seien von der Beklagten bzw vom Schadenregulierungsbeauftragten bezahlt worden, allerdings seien Aufwendungen/Auslagen für Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Medizinprodukte sowie ein nicht unerheblicher Verdienstentgang offen.
Nach Vorliegen eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie machte der Kläger – nachdem er das Klagebegehren hinsichtlich der Positionen Heilbehandlungen, Heilbehelfe und Medizinprodukte mehrfach ausdehnte und einschränkte – erstmals mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 ein Schmerzengeld wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend, wobei dafür zuletzt EUR 12.000,00 sowie EUR 870,00 wegen noch offener Psychotherapiekosten forderte. Das Feststellungsbegehren hielt er stets aufrecht.
In der Tagsatzung vom 2. September 2025 beantragte der Kläger, das von der Beklagten erstattete Vorbringen zum Einwand der verglichenen Sache wegen grob schuldhafter Verspätung zurückzuweisen. Es sei zwar im ergänzenden Vorbringen in der letzten Verhandlung von einem angeblich außergerichtlich geschlossenen Vergleich die Rede gewesen, dies jedoch vollkommen unsubstanziiert. Im Rahmen der vorprozessualen Vergleichsgespräche sei sowohl schriftlich als auch in Telefonaten klar gestellt worden, dass es rein um körperliche Schmerzen gehe.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – im Wesentlichen ein, dass sie dem Kläger eine Zahlung von EUR 30.030,68 geleistet habe und ihm keine weitere Forderung mehr zustehe.
Der Kläger habe in seiner Klage selbst ausgeführt, dass das ihm zustehende Schmerzengeld sowie die Sachschäden von der Beklagten bzw vom Schadensregulierungsbeauftragten bezahlt worden seien. Hinsichtlich der Ansprüche aus § 1325 ABGB sei daher zwischen den Parteien ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden, weshalb dem Kläger allfällige weitere Ansprüche nicht zustünden. Es werde daher der Einwand der verglichenen Sache erhoben. Zudem habe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Schmerzengeld die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren. Bei der Ausmessung könne daher das Globalbegehren nicht in einzelne, bestimmten Verletzungen bzw Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden. Mit dem außergerichtlich gezahlten Schmerzengeld seien damit sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Schmerzengeldes reguliert. Weitergehende Forderungen würden somit nicht zu Recht bestehen.
Im Übrigen seien die geltend gemachten Schmerzengeldansprüche auch verjährt. Der gegenständliche Unfall habe sich am 28. September 2021 ereignet. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage hätten die behaupteten psychischen Schmerzen bereits bestanden, sodass die daraus resultierende Forderung nicht als künftiger Anspruch anzusehen gewesen sei. Damit habe aber das erhobene Feststellungsbegehren die Verjährung hinsichtlich der behaupteten psychischen Schmerzen nicht unterbrochen, weshalb das begehrte Schmerzengeld bereits verjährt sei.
Spät- und Dauerfolgen seien auszuschließen, weshalb das Feststellungsbegehren nicht zu Recht bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage zur Gänze statt gegeben, also die Beklagte zur Zahlung von EUR 12.870,00 sA verpflichtet und deren Haftung für alle künftigen, derzeit unbekannten Schäden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. September 2021 festgestellt. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, legte es seiner Entscheidung den auf den Seiten 5 bis 11 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen :
Neben zahlreichen physischen Verletzungen besteht als Unfallfolge beim Kläger weiters eine leichte bis mittelschwere posttraumatische Belastungsstörung. Die im Vordergrund stehende Symptomatik besteht aus quälenden Nachhallerinnerungen im Sinn eines sich täglich mehrmals aufdrängenden, filmartig-detaillierten Wiedererlebens der Eindrücke des Unfalls bis zum Aufprall, die von sogenannten Flash-backs nicht scharf abgegrenzt werden können. Weiters bestehen medikamentös unbehandelte Schlafstörungen, eine katastrophisierende Introspektionsneigung mit resultierenden gesundheitsbezogenen Ängsten und Zukunftsängsten.
Wenngleich die posttraumatische Belastungsstörung als unfallkausal zu beurteilen ist, können die Schlafstörungen und die aufgetretenen episodischen Kopfschmerzen dem Unfall nicht kausal zugeschrieben werden und stellen diese keine unfallkausalen Spätfolgen dar.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht hatte der Kläger aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung (komprimiert) seit dem Unfall bis zum gutachterlichen Untersuchungstag am 16. Juni 2024 neun Tage starke seelische Schmerzen, 21 Tage mittelstarke seelische Schmerzen und 22 Tage leichte seelische Schmerzen zu erleiden. Seit dem Untersuchungstag am 16. Juni 2024 bis zum Schluss der Verhandlung am 2. September 2025 hatte der Kläger weitere 8,5 Tage leichte seelische Schmerzen in komprimierter Form zu erleiden. Da die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger noch nicht abgeklungen ist, sind aus neurologisch-psychiatrischer Sicht für die Zukunft 7,5 Tage leichte seelische Schmerzen pro Jahr (komprimiert) zumindest bis Herbst 2027 zu erwarten.
Die neuropsychiatrisch ermittelten Schmerzperioden berücksichtigen ausschließlich die krankheitswertigen Symptome, die dem Kläger aus der mit dem Vorfall hervorgegangenen Psychotraumatisierung erwachsen sind. Die aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eingeschätzten Schmerzperioden seelischer Schmerzen gehen nicht in den unfallchirurgisch eingeschätzten Schmerzperioden auf. Es liegt auch keine Überlagerung vor.
Beim Kläger kann eine Prognose hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung nur mit großer zeitlicher Unschärfe gestellt werden. Erst nach einem Beobachtungszeitraum von sechs Jahren ab dem auslösenden Ereignis kann eine Beurteilung stattfinden, ob es tatsächlich zu einem chronifizierten Verlauf gekommen ist. Beim Kläger sind jedoch prognostisch günstige Umstände in Form des guten familiären Rückhalts, des frühen Behandlungsbeginns und der grundsätzlichen Ausübung einer Berufstätigkeit mit entsprechender Motivationsbereitschaft fassbar. Ein weiterer, prognostisch günstiger Umstand ist, dass sich die Behandlungsintervalle der Psychotherapie nun zunehmend verlängert haben und diese nur noch fallweise bzw telefonisch erfolgen.
Aus psychiatrischer Sicht können Dauerfolgen angesichts der zeitlich unscharfen Prognose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit möglicher Chronifizierung noch nicht abgeschätzt werden. Spätfolgen sind mit der in der Medizin möglichen Sicherheit auszuschließen.
Der Kläger litt unfallbedingt an Depressionen, woraufhin der Hausarzt ihm nahelegte, sich psychologisch betreuen zu lassen. Er unterzog sich aufgrund des Unfalls in regelmäßigen Abständen einer Psychotherapie bei der Psychologin Mag. D*. Die zunächst in einwöchigen Intervallen stattfindenden Psychotherapiestunden begannen im November 2021. Diese wurden im Laufe der Zeit seltener und fanden dann nur noch ab und zu nach Vereinbarung oder auch telefonisch statt.
Aufgrund des vom Kläger beim Verkehrsunfall erlittenen Schadens wurde zwischen dem Klagevertreter und dem Sachbearbeiter bei der Schadensregulierungsbeauftragten der Beklagten, E* schriftlich Korrespondenz geführt.
Am 7. Dezember 2021 übermittelte E* dem Klagsvertreter eine E-Mail mit nachstehendem auszugsweisen Inhalt:
„Auf Grund der vorliegenden Unterlagen erlitt Ihr Mandant folgende Verletzungen:
Zerrung der Halswirbelsäule
Ellenbogenprellung beidseits
Beckenprellung
Oberschenkelprellung links
Rissquetschwunde am linken Unterschenkel
Unterschenkelprellung links mit Bluterguss
Verletzungen im Gesicht sind nicht dokumentiert. Wir ersuchen Sie daher um Nachweis durch geeignete medizinische Unterlagen, dass der Schaden an der Teilprothese und den gebrochenen Zähnen unfallkausal ist.
Wir ersuchen um Information, welche Operation noch ausständig ist und ersuchen um Vorlage sämtlicher medizinischer Unterlagen zu den erlitten Verletzungen.
Bitte belegen Sie die Kosten für Medikamente, Heilbehelfe und Zahnprothese und nennen Sie uns bitte den Zahnarzt Ihres Mandanten.
Sie führen Kosten für MRI (?) über EUR 990,00 an. Teilen Sie uns bitte mit, um welche Kosten es sich hier handelt und belegen Sie diese.
Sämtliche Sachschäden sind durch Rechnungen und entsprechende Schadenfotos zu belegen.
...“
Am 12. Februar 2022 übermittelte E* eine weitere E-Mail an den Klagevertreter mit nachstehendem auszugsweisen Inhalt:
„Wir haben diesen Schadenfall als Schadenregulierungsbeauftragter der ausländischen Versicherung B* Zrt. im Rahmen der 4. Haftpflicht Richtlinie der EU bearbeitet und sind bei der Bearbeitung des Schadenfalles auf die Weisungen der o. g. Gesellschaft gebunden und haben wir keine eigene Entscheidungsbefugnis.
Auf Anweisung der B* Zrt. wird dieser Schadenfall wie folgt zwischenabgerechnet.
Schadenpositionen EUR Betrag
Personenschaden / Schmerzensgeld € 6.016,88
Pauschalbetrag für die Sachschäden Ihres Mandanten € 1.500,00
ohne weitere Vorlage von Nachweisen / Rechnungen.
Total € 7.516,88
Die Zahlung des Pauschalbetrages für die Sachschäden versteht sich ohne Präjudiz und Anerkenntnis und nur für den außergerichtlichen Vergleichsfall. Für den Fall einer gerichtlichen Klärung müssen wir uns sämtliche Einwendungen vorbehalten.
...
Die Abrechnung erfolgt unter Vorbehalt der Rückforderung, sofern sich herausstellen sollte, dass Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht berechtigt sind und auch für den Fall, dass Ansprüche auf leistende Dritte übergegangen sind und zum Zeitpunkt unserer Regulierung insofern keine Aktivlegitimierung mehr gegeben war.“
Ohne eine (schriftliche) Antwort des Klagevertreters abzuwarten, wurde diesem von der Schadensregulierungsbeauftragten in der Folge der im Schreiben vom 12. Februar 2022 genannte „Pauschalbetrag“ von EUR 7.516,88 überwiesen, welcher am 16. Februar 2022 auf dessen Konto mit dem Verwendungszweck „**“ einging.
Am 8. März 2022 schickte der Klagevertreter eine Antwort-E-Mail an E* mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr E*!
In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihr Email vom 10.02.2022 und bedanke ich mich zunächst für die nicht unerhebliche Zahlung, die geleistet wurde. Ich darf dazu Folgendes mitteilen:
• Die EUR 1.500,00 für Sachschäden (Handys, Brille, Navis usw) gehen aus meiner Sicht in Ordnung. Diesen Punkt erachtet mein Mandant als erledigt.
• Beim Schmerzengeld ist die von mir beauftragte italienische Anwältin RA F* nach Rücksprache mit einem italienischen Gerichtsmediziner zu einem etwas höheren Betrag gekommen, nämlich auf ca EUR 7.400,00 (vgl Beilage). Ihre Auftraggeberin kam hingegen auf ca EUR 6.000,00. Besteht hier die Chance, dass man sich in der Mitte trifft?
• Offen ist auch noch der Punkt Verdienstentgang. ...
• Schließlich sind auch Heilungskosten noch ein Thema. Hier habe ich aber keinen Überblick, weil erstens die Behandlung noch andauert und zweitens noch unklar ist, wieviel dieser Kosten von der Sozialversicherung übernommen wird. Auf diese Position werde ich daher später nochmals zurückkommen.
Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Hebenstreit“
Ohne auch diesmal eine (schriftliche) Antwort des Klagevertreters abzuwarten, wurden diesem weitere EUR 700,00 von der Schadenregulierungsbeauftragten überwiesen, welche am 6. März 2023 auf dessen Konto mit dem Verwendungszweck „**“ einlangten.
Zum Zeitpunkt der zwischen dem Klagevertreter und der Beklagten geführten außergerichtlichen Korrespondenz, aus Anlass dessen von der Schadensregulierungsbeauftragten für die Beklagte dem Klagevertreter erst EUR 6.016,88 für die Abgeltung von „Personenschaden/Schmerzengeld“ und sodann weitere EUR 700,00 hinsichtlich der Position Schmerzengeld überwiesen wurden, war die beim Kläger vorliegende psychische Belastungsstörung nicht Thema.
In dem vom Kläger eingeholten Privatgutachten vom 9. März 2023 der gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. D* gelangte diese zum Ergebnis, dass beim Kläger eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vorliege, welche auf den Unfall vom 28. September 2021 zurückzuführen sei.
Der Kläger wusste zumindest seit der Aufnahme der Psychotherapiestunden im November 2021, dass er aufgrund des Unfalls psychisch schwer belastet ist. Dass eine krankheitswertige psychische Belastung vorliegt, wusste er jedenfalls seit Kenntnis des Inhalts des Privatgutachtens der Sachverständigen Mag. D* vom 9. März 2023, wobei nicht festgestellt werden kann, ob er bereits davor davon wusste.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, aufgrund der vom Kläger erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung stehe diesem ein bis Herbst 2027 bereits beurteilbares Teilschmerzengeld von EUR 12.000,00 zu. Außerdem seien restliche unfallkausal bedingte Psychotherapiekosten von EUR 870,00 gerechtfertigt.
Der Einwand der verglichenen Rechtssache sei unberechtigt, weil durch die außergerichtlich geführte Korrespondenz kein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Streitteilen abgeschlossen worden sei. Der Schmerzengeldanspruch sei auch nicht verjährt, weil bei Schmerzengeldansprüchen der Grundsatz der Globalbemessung gelte. Den Geschädigten treffe demnach keine verjährungsrechtliche Pflicht, eine Teilbemessung seines Anspruchs mit Klage zu erwirken. Habe er die Feststellungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Globalbemessung noch nicht möglich gewesen sei, werde dadurch die Verjährung des gesamten Schmerzengeldanspruchs unterbrochen. Es gebe also keine „Teilverjährung“. Auch im vorliegenden Fall liege somit keine Teilverjährung des Schmerzengeldes des Klägers vor.
Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil nach den getroffenen Feststellungen Spät- und Dauerfolgen beim Kläger aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht auszuschließen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Kläger nur EUR 870,00 sA zuzusprechen.
Der Kläger beantragte in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Beklagte beharrt in ihrer Rechtsrüge zunächst darauf, dass das Schmerzengeld des Klägers vorprozessual bereinigt und verglichen worden und der nun geltend gemachte Schmerzengeldanspruch wegen psychischer Belastungsstörung von der Bereinigungswirkung des außergerichtlichen Vergleichs umfasst sei.
1.2. Ein Vergleich liegt nach der herrschenden Definition vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Das Gesetz zählt allerdings genau genommen andere Merkmale auf, nämlich dass ein streitiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis dadurch vertraglich neu bestimmt wird, dass beide Teile dafür etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden versprechen. Damit stehen Entgeltlichkeit und Bereinigungszweck im Vordergrund ( Fucik in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 1380 ABGB Rz 2; vgl auch RS0032681).
Der Vergleich ist ein zweiseitig verbindlicher (7 Ob 35/87), entgeltlicher (7 Ob 177/69) Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient, etwa in Form einer vom Versicherer angenommenen Abfindungserklärung des Versicherten (3 Ob 217/97a; RS0032483; Legath , ZVR 2020, 360) oder der Vereinbarung „ewigen Ruhens“ eines Prozesses (9 ObA 116/89; Neumayr in Bydlinski/Perner/Spitzer , ABGB 7 § 1380 ABGB Rz 1). Die §§ 861 ff ABGB sind daher grundsätzlich anwendbar ( Heidinger in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 4 § 1380 ABGB Rz 3).
Für die Auslegung eines Vergleichs gelten die allgemeinen Regeln der Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften gemäß § 914 ABGB (1 Ob 617/91). Maßgebend für den Umfang der Bereinigungswirkung eines Vergleichs ist daher der übereinstimmend erklärte Parteiwille (RS0017954). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RS0014696). Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist der objektive Erklärungswert (vgl 1 Ob 617/91). Sie sind iSd § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0014696 [T1]). Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden „Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist daher das gesamte Verhalten des Vertragsteiles, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (8 Ob 232/99x uva). Für die Beurteilung der „Absicht“ der Parteien iSd § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (vgl 3 Ob 125/05m).
1.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gar kein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Streitteilen zustande kam.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der zuständige Sachbearbeiter in seiner E-Mail vom 12. Februar 2022 selbst nur von einer Zwischenabrechnung sprach und die beiden Positionen „Personenschaden/Schmerzensgeld“ mit einem Betrag von EUR 6.016,88 und „Pauschalbetrag für die Sachschäden“ mit EUR 1.500,00 anführte. Des weiteren hielt er fest, dass die Zahlung des Pauschalbetrages für die Sachschäden sich ohne Präjudiz und Anerkenntnis und nur für den außergerichtlichen Vergleichsfall verstehe. Außerdem erfolge die Abrechnung unter Vorbehalt der Rückforderung, sofern sich herausstellen sollte, dass Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht berechtigt seien und auch für den Fall, dass Ansprüche auf leistende Dritte übergegangen seien und zum Zeitpunkt der Regulierung daher keine Aktivlegitimation mehr gegeben gewesen sei.
Damit brachte die Beklagte selbst klar zum Ausdruck, dass die angebotene Zahlung nicht als außergerichtlicher Vergleichsvorschlag zu werten war. Schon der Verweis auf eine bloße Zwischenabrechnung spricht gegen ein verbindliches Vergleichsangebot der Beklagten, welches der Kläger annehmen hätte können. Auch der Vorbehalt einer Rückforderung deutet darauf hin, dass die Beklagte sich nicht endgültig zur Zahlung der angebotenen Beträge verpflichten wollte. Selbst wenn man – wovon hier aber aus den dargelegten Gründen nicht auszugehen ist – von einem Vergleichsanbot ausgehen würde, so hat nach den erstinstanzlichen Feststellungen der Kläger dieses nicht angenommen, da die Beklagte die angebotene Zahlung an den Klagevertreter überwiesen hat, ohne eine Antwort der Klagsseite abzuwarten.
Auch die nachfolgende E-Mail des Klagevertreters vom 8. März 2022, mit der er sich für die Überweisung der EUR 1.500,00 für die Sachschäden bedankte und festhielt, dass dieser Punkt als erledigt betrachtet werde und hinsichtlich des Schmerzengeldes anfragte, ob man sich hier in der Mitte der überwiesenen ca EUR 6.000,00 und der von einem italienischen Gerichtsmediziner ermittelten ca EUR 7.400,00 treffen könne, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in dem Schreiben weder als Annahme eines – aber ohnehin nicht vorliegenden – Vergleichsanbots der Beklagten, noch als eigenes Vergleichsanbot zu werten. Abgesehen davon, dass sich darin kein Hinweis auf eine endgültige Bereinigung des (bis dahin nur physische Schmerzen betreffenden) Schmerzengeldanspruchs findet, ergibt sich daraus auch, dass die Punkte Verdienstentgang und Heilungskosten noch zur Gänze offen und ungeklärt waren. Damit kam es auch durch die weitere Zahlung von EUR 700,00 durch die Beklagte mangels eines festgestellten Vergleichsanbotswillens des Klägers zu keinem verbindlichen (außergerichtlichen) Vergleich zwischen den Streitteilen.
Selbst die Beklagte schlug im Rahmen der Tagsatzung vom 25. März 2025, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits Schmerzengeld wegen seiner psychischen Beeinträchtigung geltend machte, eine vergleichsweise Bereinigung aller bisherigen Ansprüche (Anm: und damit auch des Schmerzengeldanspruchs) vor (ON 53.2, S 4), was darauf hindeutet, dass sie bis dahin selbst von keiner abschließenden vergleichsweisen Bereinigung der klägerischen Ansprüche ausgegangen ist. Einen solchen Einwand hat sie auch erstmals danach erhoben (ON 53.2, S 6).
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, eine verglichen Rechtssache liege schon mangels eines abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleichs nicht vor, ist somit nicht zu beanstanden.
2.1. Weiters argumentiert die Beklagte, der Schmerzengeldanspruch des Klägers sei verjährt. Obwohl dieser seit der Aufnahme der Psychotherapiestunden im November 2021 davon gewusst habe, dass er aufgrund des Unfalls psychisch schwer belastet sei, habe er in seiner Klage vom 25. September 2023 kein Schmerzengeld gefordert, sondern vielmehr darin festgehalten, dass das ihm zustehende Schmerzengeld von der Beklagten bzw vom Schadensregulierungsbeauftragten bezahlt worden sei. Nachdem sich das Feststellungsbegehren nur auf zukünftige Ansprüche, also solche seit Klagseinbringung beziehen könne, es sich bei den psychischen Schmerzen aber um solche handle, die aus einer bereits initial bestehenden psychischen Erkrankung resultieren würden, seien die erstmals mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 geltend gemachten Schmerzengeldansprüche für psychische Schmerzen verjährt.
2.2. Auch diese Argumentation überzeugt nicht:
Grundsätzlich beginnt, wenn der Primärschaden (die Rechtsgutverletzung) eingetreten ist, die dreijährige Frist des § 1489 ABGB bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann, wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, weil er noch nicht alle Schadensfolgen kennt oder weil diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind; der drohenden Verjährung muss der Geschädigte in diesem Fall durch eine Feststellungsklage begegnen (vgl RS0034286, RS0050338). Durch das Einbringen der Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (RS0034286, RS0034771). Hingegen wird die Verjährung bereits fälliger, mit Leistungsklage einklagbarer Ansprüche durch die Feststellungsklage nicht unterbrochen (2 Ob 180/13d, 2 Ob 78/19p; RS0034286 [T8]). Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss der Kläger daher sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche erheben (RS0034286; 2 Ob 60/20t mwN).
Bei Schmerzengeldansprüchen steht allerdings der Vorrang der Globalbemessung dem Erfordernis einer allenfalls möglichen Klage auf Teilschmerzengeld entgegen: Wenn keine besonderen Gründe für eine zeitliche Einschränkung bestehen, ist das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen (RS0031196, RS0031055). Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass der Haftpflichtige ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen schon im ersten Prozess hinreichend überschaubar waren (2 Ob 242/98x mwN, 2 Ob 68/18s). Eine Globalbemessung kann aber dann nicht vorgenommen werden, wenn die Folgen der Körperschädigung noch nicht voraussehbar sind (RS0031082) oder wenn das Ausmaß der Schmerzen nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist (RS0031082 [T3]; 2 Ob 60/20t mwN).
Bei Unmöglichkeit einer Globalbemessung kann der Geschädigte aufgrund der von ihm bereits erlittenen Schmerzen ein Teilschmerzengeld begehren. Diese Möglichkeit ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass über das Schmerzengeld nur einmal und unter Berücksichtigung aller Verletzungsfolgen – also „global“ – entschieden werden soll. Sie ist allein durch das Interesse des Geschädigten begründet, seine immateriellen Schäden auch (und gerade) bei noch nicht absehbarem Heilungsverlauf wenigstens teilweise abgegolten zu bekommen. Dieses Interesse überwiegt sowohl Gründe der Verfahrensökonomie (Vermeidung mehrerer Verfahren) als auch das Interesse des Haftpflichtigen an einer einmaligen und abschließenden Erledigung des Schmerzengeldanspruchs (2 Ob 60/20t).
Angesichts dieser Interessenlage wäre es verfehlt, eine verjährungsrechtliche Obliegenheit des Geschädigten anzunehmen, bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen eine Teilbemessung des Schmerzengeldes zu begehren. Denn diese Möglichkeit besteht ausschließlich in seinem Interesse. Will er sie nicht wahrnehmen – etwa weil auch er das absehbare Erfordernis mehrerer Verfahren scheut –, so gibt es keinen Grund, ihn dennoch aus verjährungsrechtlicher Sicht zu einer Leistungsklage zu zwingen. Vielmehr genügt in diesem Fall das Erheben einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist. Eine solche Klage klärt den Grund der Haftung und bringt zudem für die Gegenseite Klarheit, dass sie mit Schmerzengeldansprüchen zu rechnen hat. Ein schützenswertes Interesse des Haftpflichtigen an einer Teilbemessung ist in diesem Fall nicht erkennbar (2 Ob 60/20t).
Wird die Feststellungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Globalbemessung noch nicht möglich war, so schadet es nicht, wenn sie bei Schluss der Verhandlung erster Instanz möglich gewesen wäre. Denn bei anhängiger Feststellungsklage erfasst die Unterbrechungswirkung im Fall der stattgebenden Entscheidung alle bei Einbringen der Klage noch nicht fälligen Ansprüche (RS0034371). Diese zu Rentenansprüchen entwickelte Rechtsprechung ist mangels erkennbarer Gründe für eine Differenzierung auch auf das Eintreten der Möglichkeit einer Globalbemessung nach Erheben der Feststellungsklage zu übertragen (2 Ob 60/20t).
Im vorliegenden Fall lagen bei Erhebung des (unstrittig rechtzeitigen) Feststellungsbegehrens die Voraussetzungen für eine Globalbemessung noch nicht vor, konnte doch selbst zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine Prognose hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung nur mit großer zeitlicher Unschärfe erstellt werden; erst nach einem Beobachtungszeitraum von sechs Jahren ab dem auslösenden Ereignis kann eine Beurteilung stattfinden, ob es tatsächlich zu einem chronifizierten Verlauf gekommen ist (US 7). Damit hat die Erhebung des Feststellungsbegehrens die Verjährung des Schmerzengeldanspruchs unterbrochen. Dass sich das Feststellungsbegehren nur auf „künftige“ Schäden bezog, schadet nicht. Aus dem Zusammenhang – insbesondere dem Umstand, dass der Kläger relativ zeitnah zum Unfallgeschehen bereits mit einer Psychotherapie begann, psychische Beeinträchtigungen bei der Ermittlung des Schmerzengeldes zunächst aber nie Thema waren, sondern nur körperliche Schmerzen außerprozessual abgegolten wurden – ergibt sich, dass der Kläger von der Unmöglichkeit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes (für seine psychische Beeinträchtigung) ausging. Sein Feststellungsbegehren bezog sich daher beim immateriellen Schaden auf den erst „künftig“ ermittelbaren Globalbetrag. Damit scheidet eine Verjährung des auf eine psychische Beeinträchtigung gestützten Schmerzengeldes aus (vgl 2 Ob 60/20t).
3. Die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt und die Berufung damit unbegründet.
4. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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