Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 24.250,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufungen I. der klagenden Partei (Streitinteresse EUR 11.829,--) und II. der beklagten Partei (Streitinteresse EUR 5.248,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.1.2026, **-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der beklagten Partei wird n i c h t Folge gegeben.
II. Der Berufung der klagenden Partei wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert , dass es unter Einschluss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten Teile insgesamt zu lauten hat:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 5.589,38 samt 4 % Zinsen p.a. seit 5.6.2024 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters weitere EUR 18.660,62 samt 4 % Zinsen p.a. seit 5.6.2024 zu zahlen, wird abgewiesen .
3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber für sämtliche Schäden, die aus dem Unfall vom 25.4.2024 in der Verkaufsfiliale in **, in Zukunft auftreten, im Ausmaß von 50 % zu haften hat.
4. Das Mehrbegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber für sämtliche Schäden, die aus dem Unfall vom 25.4.2024 in der Verkaufsfiliale in **, in Zukunft auftreten, zu weiteren 50 % zu haften habe, wird abgewiesen .“
5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 4.259,72 bestimmten und saldierten Prozesskosten zu ersetzen.“
III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 63,63 bestimmten und saldierten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
V. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand bilden Schadenersatzansprüche der Klägerin wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Verkehrssicherungspflichten. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Beklagte betreibt ein Warengeschäft in einer Tiroler Gemeinde. Am 25.4.2024 ereignete sich in diesem Geschäftslokal ein Unfall, bei dem die Klägerin zu Sturz kam.
Im Geschäft der Beklagten wird nahezu jeden Tag Ware angeliefert. Beim Verbringen der gelieferten Ware wird so vorgegangen, dass die Paletten mit der Lieferung – ausgenommen Paletten mit Lebensmittel – vorerst vor dem Geschäftsbereich stehen bleiben und die Mitarbeiter der Beklagten die angelieferte Ware sodann Palette für Palette aus- und im Geschäft einräumen. Die leeren Kartons werden von den Mitarbeitern direkt weggeworfen, volle Pakete werden unter die Verkaufstische geschoben. Geht es sich zeitlich nicht aus, die gesamte Lieferung vor Ladenschluss einzuräumen, werden die Paletten kurz vor Ladenschluss in den Geschäftsbereich geschoben und am nächsten Tag wieder nach draußen gestellt.
Von Seiten der Beklagten gibt es an ihre Mitarbeiter die Anweisung, dass die Gänge im Geschäft frei von Paketen und Kartons sein müssen. Pakete müssen unter die Verkaufstische hineingeschoben werden und, wenn dort kein Platz mehr ist, ins Lager gebracht werden. Dies wird von den Mitarbeitern der Beklagten regelmäßig und mehrmals täglich, nämlich einmal in der Früh und einmal bei Ladenschluss, kontrolliert. Ob es außer diesen zwei Kontrollen noch weitere planmäßige Kontrollen gibt, kann nicht festgestellt werden. Die Mitarbeiter kontrollieren, wenn es sich ergibt, wenn sie ohnedies im Geschäft am weg sind und sie Zeit dafür haben, dass keine Kartons über die Regalflucht stehen. Wie oft diese spontanen Kontrollen von den Mitarbeitern der Beklagten pro Tag und in welchen Zeitabständen durchgeführt werden, ist unbekannt. Tatsächlich liegen bzw stehen im Geschäft der Beklagten jedoch immer wieder Pakete und Kartons auf den Gängen.
Die Klägerin suchte am 25.4.2024 das Geschäft der Beklagten auf, um sich dort umzusehen. Sie kannte das Geschäft der Beklagten, weil sie dort regelmäßig Dekorationsartikel kauft. Sie wusste auch bereits vor ihrem Sturz am 25.4.2024, dass im Geschäft der Beklagten Pakete/Kartons in den Gängen stehen. Sie ging auch bei Betreten des Geschäfts am 25.4.2024 davon aus, dass in den Gängen Pakete/Kartons stehen, insbesondere herausstehen werden.
Der Gang im Geschäft der Beklagten, in dem die Klägerin zu Sturz kam, wird durch Säulen in der Mitte des Gangs in zwei Hälften geteilt. Die seitlichen Enden des Gangs werden durch Schüttregale gebildet, deren Boden ca 61 cm vom Gang erhöht ist. In Verlängerung der Säulen befanden sich zum Unfalltag Kartenständer. Der Abstand zwischen den Regalen und den Kartenständern betrug ca 75 cm.
Die Klägerin ging den Gang in Richtung zur Kasse entlang und sah sich dabei die von ihr aus links und rechts gelegenen Waren an. Die Klägerin schaute dabei nicht auf den Boden. Auf Höhe des von der Klägerin aus gesehen links „liegenden“ Kartenständers stolperte die Klägerin über ein am Boden des Gangs befindliches Paket.
Dieses Paket war ca 70 cm lang und ca 40-50 cm hoch. Es handelte sich dabei um eine normale Kartonage in der üblichen allgemein bekannten hellbraunen Farbe. Das Paket hob sich durch seine hellbraune Farbe deutlich vom hellgrauen Fliesenboden ab.
Es kann nicht festgestellt werden, wo genau sich das Paket am Boden befand, insbesondere ob dieses zur Gänze mittig im Gang lag oder seitlich unter einem Verkaufstisch herausstand. Jedenfalls war es nicht zur Gänze unter dem Regal. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange das Paket bereits nicht mehr zur Gänze unter dem Regal war und weshalb es nicht zur Gänze unter dem Regal war, insbesondere nicht, ob es durch einen Kunden unter dem Regal herausgezogen wurde oder von Mitarbeitern der Beklagten, sei es im Zuge des Verräumens (nicht zur Gänze hineingeschoben) oder im Zuge eines Herausziehens für Kunden.
Die Klägerin versuchte, einen Sturz zu verhindern, indem sie sich mit ihrer linken Hand am Kartenständer, dessen Bremsen aktiviert waren, festhielt. Dies gelang der Klägerin nicht, sie stürzte zu Boden.
Die Klägerin nahm vor ihrem Sturz das am Boden liegende Paket nicht wahr, weshalb sie über dieses stolperte und in Folge stürzte. Hätte die Klägerin auf den Boden geschaut, hätte sie, so wie jeder durchschnittlich aufmerksame Einkäufer in der Position der Klägerin, das Paket leicht wahrnehmen, diesem ohne jeglichen Nachteil problemlos ausweichen oder vor diesem ohne jeglichen Nachteil problemlos stehen bleiben und so den Sturz ohne jeglichen Nachteil problemlos verhindern können.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz von gesamt EUR 24.250,-- s.A. (Schmerzengeld EUR 20.000,--, fiktive Haushaltshilfe EUR 4.050,--, Fahrtkosten EUR 200,--) samt 4 % Zinsen seit 5.6.2024 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall vom 25.4.2024.
Zum Anspruchsgrund brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei langsam an einer Regalwand vorbeigegangen, da sie sich diverse Waren in dieser Regalwand ansehen habe wollen. Plötzlich sei sie über einen weit über die Regalfront im Fußbereich herausstehenden Karton gestolpert. Die Beklagte habe ihre nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, zumal sie dafür Sorge tragen hätte müssen, dass keine Kartons so weit über die Regalfront hinausstünden, dass man über diese stolpern könne. Im Geschäft der Beklagten stünden überall Schachteln in den Gängen herum und ragten auch über die Regalfronten hinaus. Es sei der Beklagten leicht zumutbar, die Schachteln so weit unter die Regale einzuräumen, dass diese nicht hervorstünden. Dies sei auch ohne besondere Kosten und Aufwand zu bewerkstelligen. Die Beklagte habe die Voraussetzungen für ein gefahrloses Vorbeigehen an den Warenkörben nicht geschaffen.
Der Klägerin selbst sei kein Verschulden anzulasten. In einem Geschäft, wie es die Beklagte betreibe, sei es üblich, dass die Kunden entlang der Warenkörbe gingen und ihr Augenmerk im Wesentlichen auf die Waren richteten. Die herausstehende Schachtel, die sich auch farblich vom Fliesenboden nicht besonders abgehoben habe, stelle eine außergewöhnliche Gefahrenquelle und eine Stolperfalle dar.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, sie habe keinerlei Verschulden am Sturz der Klägerin zu verantworten, sondern sei dieser allein auf die Unachtsamkeit der Klägerin selbst zurückzuführen. Die Mitarbeiter der Beklagten seien strikt angehalten, regelmäßig zu kontrollieren und sicherzustellen, dass keine Kartons über die Regalfront hinausragten. Diesen Vorgaben würden die Mitarbeiter gerecht. Auch am 25.4.2024 seien keine Waren oder Kartons über die Regalfront hinausgestanden. Die von der Klägerin gelegten Lichtbilder seien nicht repräsentativ, weil diese von einem Tag, an dem die Anlieferung von Neuware erfolgt sei, stammten, was nur alle drei bis vier Wochen der Fall sei. Dabei werde die neu angelieferte Ware innerhalb weniger Stunden regalisiert und verräumt, sodass keine Kartons mehr herumstehen würden. Am 25.4.2024 sei keine Warenanlieferung erfolgt. Die Klägerin selbst habe nach dem Sturz mehrfach geäußert, dass die Mitarbeiter keine Schuld am Sturz hätten, zumal sie einfach nicht geschaut habe, wo sie hingehe. Ungeachtet dessen dürften die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Warengeschäfts nicht überspannt werden und fänden diese ihre Grenzen in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, vor die eigenen Füße zu schauen, was sie nicht gemacht habe. Hätte sie dies gemacht, wäre der Unfall nicht passiert. Die Klägerin habe das Verschulden am Unfall daher selbst zu vertreten.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht die Begehren der Klägerin mit Urteil vom 25.2.2025 vollinhaltlich ab.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hob mit Beschluss vom 6.6.2025 zu 1 R 50/25z dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Begründend dazu wurde insbesondere ausgeführt, eine Feststellung dazu, wie es dazu gekommen sei, dass das – den Sturz offenbar auslösende – Paket in den Gang geragt bzw in diesem gelegen sei, finde sich im angefochtenen Urteil zwar nicht. Fest stehe jedoch, dass trotz der in der Filiale geübten Praxis, dass leere Kartons von den Mitarbeitern direkt weggeworfen und volle Pakete unter die Verkaufstische geschoben würden, und trotz der Anweisungen an das Personal im konkreten Fall ein Karton zumindest derart weit unter einem Verkaufstisch in den Gang herausgestanden sei, dass die Klägerin beim Entlanggehen im Gang darüber stolpern habe können. Ebenso stehe fest, dass sich trotz der regelmäßigen und mehrmals täglichen Kontrollen immer wieder Pakete und Kartons auf den Gängen befänden. Dies indiziere zumindest abstrakt, dass diese Kontrollen in der in Rede stehenden Filiale tatsächlich nur unzureichend erfolgten. Dass der Karton deshalb (noch) im Gang gestanden bzw in diesen hineingeragt sei, weil die Mitarbeiter der Beklagten gerade beim Verbringen bzw Einräumen der Ware gewesen seien, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Auch eine Behauptung dahingehend, dass das Paket von einem Kunden in diese Position gebracht worden wäre, sei von der Beklagten nicht aufgestellt worden.
Der Klägerin somit sei der Nachweis eines objektiv rechtswidrigen Zustands, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indiziere, gelungen, weshalb als Konsequenz der Beklagten der (Entlastungs-)Beweis dafür obliege, dass es zur Entstehung und zum Aufrechtbleiben dieser Gefahrenquelle ohne Sorgfaltsverstoß von ihr bzw ihren Mitarbeitern gekommen sei.
Da diese Beweislastverteilung und -umkehr mit den Parteien nicht erörtert worden sei, sei es zur Vermeidung einer „Überraschungsentscheidung“ notwendig, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin weiter vor, die Positionierung von Paketen und Kartons falle typischerweise in den Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich des Verkaufspersonals. Der Gang, in welchem sich der Sturz ereignet habe, sei besonders eng gewesen.
Die Beklagte wendete ergänzend ein, die Klägerin habe den Karton, über den sie letztlich gestolpert sei, selbst unter dem Verkaufstisch herausgezogen und darin gestöbert. Von einem Verschulden der Beklagten könne keine Rede sein. Die Mitarbeiter würden sich durchgehend im Geschäftslokal bewegen und dabei stets darauf achten, dass keine Kartons unter dem „Verkaufstisch“ herausragten. Leider komme es immer wieder vor, das Kunden eigenmächtig Kartons herausziehen würden. Sobald die Mitarbeiter dies bemerken würden, würden sie die Kartons wieder zurückschieben. Eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung finde aber naturgemäß nicht statt und wäre auch überschießend.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.581,-- s.A. (Spruchpunkt 1.) und gab dem Feststellungsbegehren im Umfang von einem Drittel statt (Spruchpunkt 3.). Das Zahlungsmehrbegehren in Höhe von EUR 20.669,-- s.A. und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab (Spruchpunkte 2. und 4.).
Dabei ging das Erstgericht – zum Anspruchsgrund – vom eingangs dargestellten Sachverhalt aus. Darüber hinaus nahm es zur Veranschaulichung der Unfallörtlichkeit zwei in den Seiten 6 und 7 des Urteils enthaltene Lichtbilder in seine Sachverhaltsannahmen auf. Zur Anspruchshöhe traf es die auf den Seiten 8 und 9 des Urteils enthaltenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, vor dem Hintergrund der vom Oberlandesgericht Innsbruck überbundenen Rechtsansicht sei eine grundsätzliche Haftung der Beklagten zu bejahen, weil das System zweier planmäßigen Kontrollen (einmal in der Früh und einmal am Abend) nicht ausreiche, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Ein System, bei dem die Mitarbeiter vom Zufall abhängig kontrollierten, sei nicht ausreichend, um der grundsätzlichen Verkehrssicherungspflicht zu entsprechen. Die Negativfeststellung dazu, ob das Paket sinngemäß durch ein Tun der Beklagten oder ein Tun ihrer Kunden in den Gang hineingeragt sei, gehe zu Lasten der Beklagten.
Der Klägerin sei aber vorzuwerfen, dass sie trotz ihres Wissens, dass Kartons/Pakete in die Gänge hineinragen, nicht vor ihre eigenen Füße geschaut habe.
Der der Klägerin zu machende Vorwurf wiege schwerer als jener der Beklagten, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der Klägerin vorzunehmen sei.
Der Höhe nach erscheine (vor Kürzung um die Mitverschuldensquote) in Anbetracht der erlittenen Verletzungen und Schmerzen ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 9.000,-- angemessen, während sich der Anspruch auf Ersatz für die Haushaltsführung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 15,-- auf EUR 1.743,-- belaufe. Ein Fahrtkostenersatz stehe nicht zu, weil die Klägerin über eine Jahreskarte verfüge und diese genutzt habe. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ergebe sich ein ersatzfähiger Gesamtbetrag von EUR 3.581,--.
Aufgrund nicht auszuschließender Spät- und Dauerfolgen sei auch das Feststellungsbegehren – unter Berücksichtigung des Mitverschuldens – berechtigt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens im Umfang von EUR 10.507,-- s.A. und des Feststellungsbegehrens im Umfang der Haftung für ein Drittel der künftigen Schäden in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen eine Teilabweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 10.162,-- und die Teilabweisung des Feststellungsbegehrens im Ausmaß eines (weiteren) Drittels richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klägerin insgesamt EUR 13.743,-- s.A. zugesprochen werden und die Haftung der Beklagten für künftige Schäden im Ausmaß von zwei Dritteln festgestellt werde.
Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten ebenfalls aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Parteien beantragen in ihrer jeweiligen Berufungsbeantwortung, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Berufung der Klägerin kommt teilweise Berechtigung zu. Die Berufung der Beklagten ist hingegen nicht berechtigt.
Aus verfahrensökonomischen Gründen werden beide Berufungen gemeinsam behandelt.
I. Zur Berufung der Klägerin:
1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu ihren Lasten und strebt eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin an. Aufgrund der Negativfeststellung dazu, wie weit das Paket, über das sie gestolpert sei, tatsächlich über die Regalfront herausgestanden sei, sei zu ihren Gunsten anzunehmen, dass es nur geringfügig herausgestanden sei und somit nicht als großes Hindernis ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre. Auch wenn sie verpflichtet gewesen wäre, auf den Boden zu schauen, sei die Intention bei Betreten eines Geschäfts darauf gerichtet, die Waren zu betrachten und nicht den Boden nach möglichen Hindernissen zu durchforsten. Für gefahrlose Gänge habe die Beklagte zu sorgen, deren Kontrolle betreffend das Herumstehen von Paketen nicht ausreichend gewesen sei. Die Kundensicherheit habe im Geschäftslokal oberste Priorität, sodass derartige Stolperfallen nicht zu tolerieren seien. Der Aufmerksamkeitsfehler der Klägerin wiege weniger schwer als das Säumnis der Beklagten.
2. Die Klägerin habe auch vorgebracht, dass der Bereich, in welchem sie gestürzt sei, videoüberwacht gewesen sei, was von einer Zeugin bestätigt worden sei und auch festzustellen gewesen wäre. Somit wäre ein im Gang vorhandenes Hindernis bei entsprechender Aufmerksamkeit jedenfalls zu erkennen gewesen und hätte von der Beklagten ohne weiteres entfernt werden können.
3. Auch der Höhe nach erachtet die Klägerin das angefochtene Urteil für korrekturbedürftig.
Das vom Erstgericht mit EUR 9.000,-- ausgemittelte Schmerzengeld sei wesentlich zu gering bemessen. Richtigerweise hätte ein (ungekürztes) Schmerzengeld von zumindest EUR 18.000,-- zugesprochen werden müssen.
Die Berechnung der Haushaltshilfe durch das Erstgericht sei nicht nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung eines täglichen Haushaltsaufwands von drei Stunden ergebe sich ein ungekürzter Betrag von EUR 2.614,50. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel hätten daher EUR 12.000,-- an Schmerzengeld und EUR 1.743,-- an fiktiver Haushaltshilfe, gesamt sohin EUR 13.743,--, zugesprochen werden müssen.
II. Zur Berufung der Beklagten:
1. Der Beklagten sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts kein Verschulden am Sturz der Klägerin anzulasten. Aus den Feststellungen folge, dass die Beklagte ein ausreichendes und taugliches Kontroll- und Prüfsystem installiert habe. Darüber hinausgehende Kontrollverpflichtungen seien überschießend und lebensfremd.
2. Ungeachtet dessen sei auf Basis des festgestellten Sachverhalts gerade nicht davon auszugehen, dass der Klägerin der Nachweis eines objektiv rechtswidrigen Zustands, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indiziere, gelungen sei. Das Erstgericht habe zu den entscheidungswesentlichen Fragen, nämlich dazu, wie es dazu gekommen sei, dass das Paket zum Unfallzeitpunkt nicht zur Gänze unter dem Regal und wie lange das Paket zum Unfallzeitpunkt bereits nicht mehr zur Gänze unter dem Regal gewesen sei, jeweils Negativfeststellungen getroffen. Demgemäß sei nicht von einem die Beweislastumkehr herbeiführenden rechtswidrigen Zustand auszugehen. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts sei es denkbar, dass das Paket nur wenige Sekunden vor dem Sturz der Klägerin von einer Kundschaft unter dem Regal herausgezogen worden sei. In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, dass sich trotz der regelmäßigen und mehrfach täglichen Kontrollen immer wieder einmal Pakete und Kartons auf den Gängen befänden. Maßgeblich sei nicht der abstrakte Allgemeinzustand, sondern die konkrete Einzelfallsituation.
3. Jedoch selbst dann, wenn von einem objektiv rechtswidrigen Zustand, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indiziere, auszugehen wäre, hätte die Klägerin das Alleinverschulden an ihrem Sturz zu verantworten, weil nach dem Sachverhalt nicht von einem Sorgfaltsverstoß und Verschulden der Beklagten auszugehen sei.
4. Schließlich sei die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung zu beanstanden. Auch dann, wenn von einem Verschulden der Beklagten auszugehen wäre, wäre dieses im Verhältnis zum Eigenverschulden der Klägerin als marginal und vernachlässigbar anzusehen.
III. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführungen im Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6.6.2025 verwiesen.
2. Wie vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang – in Anlehnung an (aktuelle) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – ausgeführt und insoweit im ersten Rechtsgang auch abschließend und bindend geklärt, ist der Klägerin der Nachweis eines objektiv rechtswidrigen Zustands, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indiziert, gelungen. Zu klären verbleibt demgemäß nur, ob der Beklagten der ihr gemäß § 1298 ABGB obliegende Entlastungsbeweis gelungen ist und falls nein, wie sich das der Klägerin anzulastende Mitverschulden im Rahmen der Verschuldensteilung niederschlägt.
3. Jeden Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht , für die Sicherheit des Geschäftslokalszu sorgen (RS0016407). Der Inhaber des Geschäfts hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benutzung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Er muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten (RS0023597). Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a ABGB, nicht bloß nach § 1315 ABGB (RS0016407).
Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflichtaber nicht zu überspannen (RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglicher Gefahrenquellen gefordert werden. Jede Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726).
Vom Inhaber eines Geschäfts kann keine Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden, vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen „ vor die Füße schaut“ (RS0023787 [T3]; RS0027447), der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (RS0023787) und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst ausweicht (RS0027447 [T14]).
Ein Mitverschuldenliegt bei Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (RS0023704).
4. Im Rahmen des Entlastungsbeweises hat die Verkehrssicherungspflichtige – also hier die Beklagte – zu beweisen, dass sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat bzw dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar war. Ebenso trifft die Verkehrssicherungspflichtige die Beweislast für das Mitverschulden des Beschädigten (RS0022476 [insb T1, T3, T6, T8, T10, T11).
Non-liquet-Feststellungen zum Unfallhergang gehen daher zu Lasten der Beklagten(vgl 3 Ob 160/14x; RS0022476 [T6]).
5. Die Beklagte hat den Entlastungsbeweis angetreten, indem sie im zweiten Rechtsgang vorbrachte, es sei die Klägerin selbst gewesen, die das Paket, über das sie in weiterer Folge stürzte, unter dem Verkaufstisch herausgezogen habe. Derartiges lässt sich dem vom Erstgericht unangefochten festgestellten Sachverhalt aber gerade nicht entnehmen (vgl auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts in US 10f).
Dass das konkret verfahrensgegenständliche Paket von einer anderen Kundschaft (allenfalls erst kurz vor dem Sturz) vom Bereich unter dem Verkaufstisch in den Gang bezogen bzw befördert worden wäre, hat die Beklagte (auch im zweiten Rechtsgang) nichtbehauptet. Ihre bloß allgemein gehaltenen Ausführungen, dass es leider immer wieder vorkomme, dass Kundschaften eigenmächtig Kartons unter den Verkaufstischen herausziehen würden, vermögen ein solches Vorbringen – welches sich noch dazu in Widerspruch mit der Behauptung der Beklagten, dass es die Klägerin gewesen sei, die das konkrete Paket herausgezogen habe, setzten würde – nicht zu ersetzen. Die erstgerichtlichen Feststellungen (Negativfeststellung zum Herausziehen durch eine andere Kundschaft) sind insoweit überschießend und unbeachtlich (RS0037972).
Die Beklagte konnte sohin keine Umstände beweisen, wonach es ihren Mitarbeitern unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, das Paket (rechtzeitig) aus dem Gang zu entfernen.
6. Nach den zum Teil positiven und zum Teil negativen Feststellungen des Erstgerichts ist im Zweifel (zu Lasten der Beklagten) davon auszugehen, dass das Paket, über das die Klägerin stolperte, weitunter dem Verkaufstisch herausstand (dass sich das 70 cm lange Paket mittig im 75 cm breiten Gang befunden hätte, hat die Klägerin hingegen gar nicht behauptet; die erstgerichtlichen Feststellungen sind auch insoweit überschießend und unbeachtlich [RS0037972]). Das Paket hatte demgemäß nicht nur für die Klägerin sondern auch für die Mitarbeiter der Beklagten einen entsprechenden Auffälligkeitswert.
7. Dass der von der Beklagten festgelegte Kontrollmechanismus per se ungenügend ist, zeigt sich schon daran, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen immer wieder Pakete und Kartons auf den Gängen liegen und stehen. Überdies ist auch die Sinnhaftigkeit der einzigen zwei fix festgelegten Kontrollzeitpunkte – nämlich einmal in der Früh und einmal bei Ladenschluss – zu hinterfragen, zumal der Zustand bei Ladenschluss wohl ohnedies dem Zustand in der Früh entsprechen dürfte. Weitere zeitlich regelmäßige(vgl 10 Ob 53/15i) Kontrollintervalle – etwa vor bzw anlässlich von Arbeitspausen – wären der Beklagten nach Auffassung des Berufungsgericht jedenfalls möglich und zumutbar gewesen. Zusätzliche sporadische Kontrollen, (nur) wenn sie sich ergeben bzw die Mitarbeiter Zeit dafür haben, bergen nämlich – gerade auch zu Zeiten einer starken Kundenfrequenz, welche wiederum mit einem besonderen Gefahrenpotential einhergehen – per se eine Fehleranfälligkeit. Dabei gilt es zu beachten, dass die Pakete unter den Verkaufstischen bei Bewegung derselben durch Kunden eine potentielle Gefahrenquelle darstellen, welcher sich die Beklagte bewusst sein musste und – in Anbetracht der von ihr an ihre Mitarbeiter erteilten Anweisungen – offensichtlich grundsätzlich auch bewusst war.
8. Soweit die Beklagte beanstandet, dass maßgeblich nicht der abstrakte Allgemeinzustand, sondern die konkrete Einzelfallsituation sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie selbst keine Behauptung dahingehend aufgestellt hat, dass über die festgestellte fixe Kontrolle in der Früh hinaus konkret am Unfalltag (kurz) vor dem Sturz – der sich laut der unstrittigen UrkundeBeilage ./B (siehe Urkundenerklären in S 4 in ON 11.1) gegen 16:00 Uhr ereignete (vgl RS0121557 [T3]) – noch eine weitere Kontrolle tatsächlich stattgefunden hätte und wann.
9. Der Beklagten ist es entgegen ihrem Standpunkt in der Berufung sohin insgesamt nicht gelungen zu beweisen, dass sie kein Verschulden am Sturz der Beklagten trifft.
Auf die von der Klägerin vermisste – von ihr nicht näher konkretisierte – Feststellung zum Bestehen einer Videoüberwachung kommt es daher nicht mehr an.
10. Wie bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt und auch vom Erstgericht zutreffend erkannt, ist der Klägerin ein nicht unerhebliches Mitverschulden anzulasten, weil sie bereits vor ihrem Sturz am 25.4.2024 wusste, dass im Geschäft der Beklagten Pakete in den Gängen stehen, wovon sie auch am Unfalltag ausging. Der Klägerin ist anzulasten, dass sie nicht (auch) auf den Boden schaute, wodurch sie das Paket leicht wahrnehmen und ihren Sturz vermeiden hätte können.
11. Die Positionierung von Kartons und Paketen in einem Geschäft oder in dessen Gängen fällt typischerweise in den Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich des Verkaufspersonals , wobei das Sicherstellen eines ungehinderten Durchgangs im Hinblick darauf, dass sich der Sturz in einem ohnedies nur 75 cm schmalenDurchgang zwischen Verkaufsregalen und Kartenständern ereignete, besonders wichtig war. Da es überdies der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Kunden, die ein Geschäft zum Einkaufen betreten, ihre Blicke vornehmlich auf die Verkaufsregale richten (vgl 8 Ob 78/22m) und ihre Aufmerksamkeit regelmäßig auf die Suche nach und die Auswahl der angebotenen Waren konzentrieren (vgl 3 Ob 160/14x), erscheint die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung jedoch korrekturbedürftig.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die der Beklagten anzulastende Sorgfaltswidrigkeit und die Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten ungefähr gleich gewichtig, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen ist.
Auch der Oberste Gerichtshof vertrat etwa in der Entscheidung 1 Ob 158/16s den Standpunkt, dass die beim Frühstücksbuffet im Hotel auf einem Paprikastück ausrutschende Klägerin ein gleichteiliges Verschulden trifft wie den Verkehrssicherungspflichtigen, wenn ein Kellner am Buffet vorbei ging, um dieses zu kontrollieren, und dabei das Paprikastück (ebenfalls) übersah. Diese Wertung ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Eine wie von der Klägerin angestrebte Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu ihren Gunsten wurde demgegenüber beispielsweise in der Entscheidung 8 Ob 78/22m für sachgerecht befunden. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war eine Kundin in einer Supermarktfiliale auf einer Blechabdeckung eines Kühlregals ausgerutscht, welche zur Durchführung von Reparaturarbeiten neben einem zusammengerollten Kabel im Eingangsbereich am Gangboden zwischen den Regalen abgelegt worden war. Es waren weder Warnschilder noch sonstige Absicherungsmaßnahmen und auch kein Arbeiter vorhanden. Ein Vergleich mit dieser Entscheidung zeigt, dass der der Klägerin hier zu machende Vorwurf größer und der der Beklagten hier vorwerfbare Sorgfaltsverstoß kleiner ist als in der genannten Entscheidung, weil die sturzauslösende Blechabdeckung im Vergleichsfall als weniger auffällig und auch atypisch anzusehen ist und noch dazu aktiv platziert worden war.
12. Das Schmerzengeld stellt eine Globalabfindungfür alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar (vgl RS0031307 ua). Eine Trennung in bisherige und „gemäß Sterbetafel“ oder „nach Lebenserwartung“ berechnete oder multiplizierte künftige Schmerzen ist nicht vorgesehen. Zukünftig noch zu erleidende Schmerzen sind (lediglich) schmerzengelderhöhend zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 78/05t).
Auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist das der Klägerin mit (ungekürzt) EUR 9.000,-- ausgemittelte Schmerzengeld – selbst unter Berücksichtigung einer Bewegungseinschränkung – noch angemessen und nicht korrekturbedürftig.
Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50 % beläuft sich der Zuspruch aus dem Titel Schmerzengeld sohin auf EUR 4.500,--.
13.Nach § 1325 ABGB schuldet der Schädiger bei einer Körperverletzung unter anderem den Ersatz der Kosten zur Deckung der durch die Schädigung bedingten vermehrten Bedürfnisse, wozu auch der Aufwand für Haushaltshilfe gehört. Dieser Aufwand bemisst sich entweder nach den tatsächlich anfallenden Kosten oder – wenn die Haushaltshilfe unentgeltlich von einem Angehörigen erbracht wird, was den Schädiger nicht entlasten darf – nach den Bruttolohnkosten einer professionellen Hilfskraft ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1325 Rz 6f, Rz 9).
Die vom Erstgericht ermittelten ersatzfähigen Haushaltshilfekosten sind entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrer Berufung sehr wohl nachvollziehbar und – unter Zugrundelegung eines Haushaltsaufwands von zwei Stunden täglich vor dem Unfall – auch rechnerisch richtig. Die Klägerin ihrerseits legt ihrer Berechnung in der Berufung einen Stundenaufwand von drei Stunden täglich zugrunde. Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht auf Basis der eigenen Angaben der Klägerin feststellte, dass sich der tägliche Haushaltsaufwand der Klägerin vor dem Unfall auf zwei bis drei Stunden belief, ist richtigerweise der Mittelwert von 2,5 Stunden pro Tag anzusetzen, sodass sich – auf Basis des unbeanstandet gebliebenen Stundensatzes von EUR 15,-- – folgende Beträge errechnen:
42 Tage x 2,5 Stunden x EUR 15,-- x 100 % = EUR 1.575,--
14 Tage x 2,5 Stunden x EUR 15,-- x 2/3 = EUR 350,--
14 Tage x 2,5 Stunden x EUR 15,-- x 1/3 = EUR 175,--
14 Tage x 2,5 Stunden x EUR 15,-- x 15 % = EUR 78,75
gesamt EUR 2.178,75
50 % hievon (Mitverschuldensquote) sind EUR 1.089,38 .
14. Das Leistungsbegehren beläuft sich sohin insgesamt auf EUR 5.589,38 (EUR 4.500,-- + EUR 1.089,38) zuzüglich der (unangefochten gebliebenen) Zinsen.
Das Feststellungsbegehren ist zu 50 % berechtigt.
Das Zahlungs- und Feststellungsmehrbegehren ist hingegen abzuweisen.
15. Im Ergebnis erweist sich die Berufung der Klägerin somit als teilweise erfolgreich, während der Berufung der Beklagten insgesamt ein Erfolg versagt bleibt.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Die Abänderung in der Hauptsache macht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanzerforderlich. Diese gründet in §§ 43 Abs 1 und 2, 54 Abs 1a ZPO.
Hinsichtlich der Haushaltshilfe kommt der Klägerin insoweit, als sie nicht dem Grunde nach (Mitverschulden) unterlegen ist, das Kostenprivilegdes § 43 Abs 2 ZPO zugute, da diese von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig war. In Anbetracht des diesbezüglich geltend gemachten Betrags von EUR 4.050,-- und des grundsätzlich – vor Abzug der Mitverschuldensquote – ersatzfähigen Betrags von EUR 2.178,75,-- errechnet sich ein kostenunschädlicher Betrag von EUR 1.871,25.
Bezüglich des Schmerzengelds scheidet eine Anwendung des Kostenprivilegs infolge Überklagung aus.
Bei einer fiktiven Bemessungsgrundlage (inklusive Feststellungsbegehren) von EUR 27.378,75 errechnet sich das Obsiegen der Klägerin mit rund 30 %. Die Klägerin hat sohin Anspruch auf 30 % ihrer Barauslagen, die Beklagte auf 70 % ihrer Barauslagen und 40 % ihrer Kosten auf Basis der fiktiven Bemessungsgrundlage.
Die Erledigung der Kosteneinwendungen der Klägerin durch das Erstgericht blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet und ist daher zu übernehmen.
Der Tarifansatzauf Basis der fiktiven Bemessungsgrundlage beträgt nach TP 3A RATG EUR 767,80 und nach TP 3B RATG EUR 957,60.
Die ersatzfähigen Vertretungskosten der Beklagten belaufen sich daher auf EUR 5.670,02 (= 40 % aus EUR 14.175,06), inklusive EUR 945,-- USt.
Hinzu kommen EUR 21,-- (= 70 % aus EUR 30,--) Barauslagenersatz für die Beklagte.
Von der Summe davon abzuziehen sind EUR 1.431,30 (= 30 % aus EUR 4.771,--) an Barauslagenersatz der Klägerin. Die Pauschalgebühr erfährt auf Basis der fiktiven Bemessungsgrundlage keine Änderung
Insgesamt ergibt sich sohin der im Spruch ersichtliche saldierte Kostenzuspruch an die Beklagte.
2. Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahrengründet in §§ 41, 43 Abs 1, 50 ZPO.
Die Klägerin hat – bei einem Berufungsinteresse von EUR 11.829,-- – einen Berufungserfolg von EUR 2.841,38 erzielt, was einer Obsiegensquote von rund 24 % entspricht. Die Beklagte hat daher Anspruch auf 52 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung. Dies entspricht einem Betrag von EUR 813,76, inklusive EUR 135,63 USt.
Die Beklagte hat keinen Berufungserfolg erzielt, weshalb sie der Klägerin die vollen Kosten für deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.
Im Ergebnis ergibt sich ein Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von EUR 63,63.
3. Aufgrund des im Berufungsverfahren ebenso teilweise noch strittigen Feststellungsbegehrenswar gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsinteresses (insgesamt EUR 5.000,--), die von der Beklagten auch nicht bemängelt wurde, abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des – gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnenden– Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt (vgl RS0042408 [T3]).
4.Die Beurteilung, ob ein objektiver Mangel (objektiv rechtswidriger Zustand) in der Sphäre des Schädigers ein rechtswidriges Verhalten indiziert (10 Ob 38/23w), sowie der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richten sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (RS0023487 [T20]; RS0029874; RS0110202). Auch die Fragen der Verschuldensteilung und der Berücksichtigung eines Mitverschuldens betreffen stets den Einzelfall (RS0087606). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision (trotz gegenteiliger Anregung der Beklagten) nicht zuzulassen war.
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