RS0023597 – OGH Rechtssatz
Der Inhaber eines Geschäftes, in das jedermann der Zutritt offensteht, muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (vgl JBl 1967,34).