RS0010417 – OGH Rechtssatz
Zum Pflichtenkreis und zur Haftung eines Notars, der Urkundenverfasser und Treuhänder beider Vertragsteile ist. Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder nicht nachkommen.