Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.2.2025, GZ ** 18, nach der am 6.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Privatbeteiligtenvertreters RA Mag. Baumann für RA Dr. Klien (für C* B*) und des Verteidigers RA Mag. Achammer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s eFolge gegeben und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (§ 43 Abs 1 StGB) bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten
v e r h ä n g t .
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen im Adhäsionserkenntnis unberührt bleibt, im Zuspruch eines Teilschmerzengeldbetrags in Höhe von EUR 100,--an die Privatbeteiligte C* B* a u f g e h o b e nund die Privatbeteiligte auch in diesem Umfang mit ihrem Begehren nach § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n .
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (zu 1.), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (zu 2. a), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu 2. b), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu 3. a) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (zu 3. b) schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe der Angeklagte in **
1. zu einem unbekannten Zeitpunkt im September 2024 seine Ehegattin C* B* gefährlich mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er einen Löffel nahm und zu ihr sagte, er werde ihre Augen mit dem Löffel herausnehmen;
2. im Mai 2024 seine Ehegattin C* B*
a) vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er sie an den Haaren zog und würgte, wobei sie unverletzt blieb;
b) gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er nach der zu Punkt 2) a) geschilderten Handlung zu ihr sagte, er werde sie umbringen;
3. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum Dezember 2023 bis Jänner 2024
a) seine Ehegattin C* B* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Nachteil einer Sympathieperson, zu einer Handlung, nämlich nach Hause zu kommen, genötigt, indem er zu ihr am Telefon sagte, sie solle nach Hause kommen, sonst würde er ihren Sohn D* B* mit dem Messer stechen;
b) seinen Sohn D* B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung bzw einer Unterlassung, nämlich sich hinzusetzen, seine Hände und das Handy auf den Tisch zu legen und ihn nicht anzuschauen, genötigt, indem er ihn packte, ihn in die Küche zog, ihm ein großes Messer vorhielt und zu ihm in albanischer Sprache sagte er solle sich hinsetzen, seine Hände und das Handy auf den Tisch legen und ihn nicht anschauen, sonst sei das Messer in ihm drinnen und anschließend das Messer mit voller Wucht unmittelbar neben den Händen des D* B* in den Tisch rammte, wo dieses stecken blieb.
Hiefür verhängte die Erstrichterin über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 2 Z 3), 43a Abs 2 StGB nach § 106 Abs 1 StGB eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte den Angeklagten weiters nach § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags von EUR 100,-- binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte C* B* (geboren am **) und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Mit ihrem Mehrbegehren wurde die genannte Privatbeteiligte ebenso auf den Zivilrechtsweg verwiesen wie ein weiterer Privatbeteiligter mit seinen gesamten Ansprüchen.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 und Z 5 vierter Fall StPO trägt das Rechtsmittel darauf an, das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit bzw wegen des Ausspruchs über die Schuld aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, in eventu der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge zu geben und die Freiheits- als auch die Geldstrafe bedingt nachzusehen, in eventu eine teilbedingte Geldstrafe zu verhängen sowie der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Zuspruch an die Privatbeteiligte C* B* aufzuheben und diese Privatbeteiligte auch insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 11 und ON 19.1).
Die Privatbeteiligte C* B* hat im Rahmen schriftlicher Gegenausführungen beantragt, der „Beschwerde des Angeklagten wegen des privatrechtlichen Anspruchs“ keine Folge zu geben (ON 22, 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukommt.
Die Berufung dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Der Verfahrensrügeaus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Einvernahme der Zeugin E* B* (PS ON 17, 12) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Der Antrag auf Einvernahme dieser Zeugin zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte zwischen 17. und 26.9.2024, sohin unmittelbar vor der Anzeige von D* B* bei E* B* angerufen und davon berichtet habe, dass seine Ehegattin C* B* ihn vor die Alternative gestellt habe, er müsse sich entscheiden zwischen ihr und dem Sohn oder seiner Tochter, wobei er die Ehegattin E* B* und die Tochter als „Huren“ bezeichnet habe und ferner, dass er davon berichtete, dass C* B* gesagt habe, der Angeklagte werde es bereuen, wenn er sich nicht für sie und den Sohn entscheide“, zielte der Sache nach auf eine Kontrolle der Glaubwürdigkeit der Depositionen des Angeklagten und der belastenden Schilderungen der Tatopfer ab. Wenngleich eine Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit von den Angeklagten belastenden Angaben grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0028345), haben sich fallbezogen dem Antragsvorbringen unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse zum Antragszeitpunkt keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, das angestrebte Beweisergebnis sei in der Lage, die Schuld des Angeklagten auszuschließen oder die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen, weil die Opfer in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätten (RIS-Justiz RS0116987 [T1, T3 und T4]; RS0120109 [T3 und T4]). Die in der Berufung zur Antragsfundierung nachgetragenen Ausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot und sind unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Entgegen dem Einwand in der Mängelrügeeines formellen Begründungsmangels in Ansehung der inneren Tatseite aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO genügt die Herleitung der inneren Tatseite aus einer lebensnahen Betrachtungsweise des äußeren Tatgeschehens dem Begründungserfordernis. Der Angeklagte hat die ihm zur Last liegenden Taten bestritten. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Willen ist nicht nur rechtsstaatlich vertretbar, sondern bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452 mwN).
Die in der Beweisrüge vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Die Erstrichterin war in der Lage, sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und den befragten Zeugen C* B* und A* B* zu verschaffen. Sie hat nicht zuletzt auch aufgrund dieses persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse nachvollziehbar, ohne Unebenheiten und subjektiv überzeugend begründet, warum sie den belastenden Angaben der Zeugen folgte und folglich die die Taten abstreitenden Depositionen des Angeklagten als unglaubwürdige Schutzbehauptung ansah. Die dazu angestellten Erwägungen und Schlusssätze der Erstrichterin werden vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt.
Im Kern haben A* B* und seine Mutter C* B* das Geschehen sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung übereinstimmend, widerspruchsfrei und ohne Aggravierungstendenzen geschildert. Kleinere innere Widersprüchlichkeiten und Abweichungen im Aussageverhalten betreffen – wie schon das Erstgericht ausgeführt hat – Nebensächlichkeiten und Detailfragen. Solche sind wegen der seit den Vorfällen verstrichene Zeit ohne weiteres mit Unschärfen in der Erinnerung erklär- und nachvollziehbar und liegt darin kein Argument gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen. Ebenso nachvollziehbar ist die beweiswürdigende Erwägung, dass ein leicht voneinander abweichendes Aussageverhalten mehrerer Zeugen vielmehr gegen eine verabredete erfundene Anschuldigung spricht. Dass sich Opfer von Gewaltbeziehungen – speziell dann, wenn sie in familiärer oder finanzieller Abhängigkeit zum Täter stehen - häufig erst nach längerer Zeit zu einer Anzeigeerstattung entscheiden und bis dahin auch immer wieder gemeinsame Unternehmungen mit dem Täter erfolgen, ist ein Umstand, der forensisch immer wieder zu beobachten ist. Die Erwägungen des Angeklagten zu einem allfälligen Motiv der Zeugen für Falschanschuldigungen sind spekulativ und überzeugen in Anbetracht des Detailreichtums der von den Belastungszeugen geschilderten mehrfachen Vorfälle nicht.
Letztlich hat es bei den Urteilsannahmen zur äußeren aber auch inneren Tatseite, die auch inhaltlich zutreffend aus einer lebensnahen Betrachtungsweise des äußeren Tatgeschehens abgeleitet wurde, zu bleiben. Diese Feststellungen tragen die Schuldsprüche. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Der Strafberufung des Angeklagten kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (und ersichtlich mitgemeint somit auch den auffallenden Widerspruch der Taten zu seinem sonstigen Verhalten), seine verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums sowie die Beschränkung der Körperverletzung auf den Versuch mildernd, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Tatbegehung gegen Angehörige und (teilweise) unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe erschwerend gewertet. In Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 4) StGB ging es mit Blick auf das den Strafrahmen bestimmende Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus.
Mit Blick auf obige Strafzumessungsgründe und im Lichte allgemeiner Strafbemessungserwägungen sah die Erstrichterin die in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ausgesprochene Strafenkombination als schuld- und tatangemessen an. Die - an sich schon wegen der Strafhöhe unzulässige - Anwendung des § 37 Abs 1 StGB wurde aus „spezial- und generalpräventiven“ Erwägungen ausgeschlossen (vgl Flora in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 37 Rz 6). Zur Höhe des (Mindest-)Tagessatzes verwies das Erstgericht auf die konstatierten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen zu. Sie wurden der Berufung des Angeklagten zuwider auf der mildernden Seite auch zutreffend gewichtet, sodass die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion, die insgesamt einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten entspricht, an sich eine schuld- und tatangemessene Sanktion darstellt, die auch in der gewählten Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB sämtlichen Aspekten der Taten und der Täterpersönlichkeit und auch präventiven Strafbemessungserwägungen Rechnung trägt.
Allerdings hat die Erstrichterin das am 13.2.2025 verkündete Urteil entgegen der Bestimmung des § 270 Abs 1 StPO erst am 16.7.2025 schriftlich ausgefertigt. Darin liegt eine beträchtliche Überschreitung der gesetzlichen Ausfertigungsfrist von 4 Wochen, die in Anbetracht der quantitativen und qualitativen Schwierigkeiten des Akts nicht zu rechtfertigen ist (das Beweisverfahren umfasste die Einvernahme des Angeklagten und die die Befragung zweier Zeugen; das Urteil erliegt bereits zu ON 18 im Akt). Dies begründet, auch wenn das Verfahren insgesamt nicht unverhältnismäßig lange dauerte, den besonderen Milderungsgrund der durch Untätigkeit des Gerichts zu verantwortenden unangemessen langen Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 34 Abs 2 StGB iVm Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK (RIS-Justiz RS0124901 [T3], RS0132858). Das Berufungsgericht sah sich deswegen veranlasst, diese Konventionswidrigkeit festzustellen und dies explizit und ausdrücklich durch messbare Reduzierung der an sich berechtigten Strafe anzuerkennen und zu kompensieren (zur Vorgehensweise siehe Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 56 f mwN). Von der als an sich schuld- und tatangemessenen Strafe von 14 Monaten war in teilweiser Stattgebung der Strafberufung des Angeklagten ein Monat als Kompensation (RIS-Justiz RS0114926 [T23]) für die Grundrechtsverletzung in Abzug zu bringen. Verbleibt somit eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Davon konnte wiederum in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ein Teil in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden und war mit Blick darauf der Rest der Freiheitsstrafe von acht Monaten wiederum unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Die in der Berufung darüber hinaus begehrte Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheitert aber schon an der Höhe der schuld- und tatangemessenen Strafe.
Die Höhe des Tagessatzes war wegen der Anfechtungsrichtung aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Im Recht ist schließlich die Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche .
Das Erstgericht hat nach § 1325 ABGB Schmerzengeld zugesprochen und es undifferenziert auf alle Schuldsprüche gestützt (§ 273 ZPO).
Soweit relevant wurde C* B* durch die abgeurteilten Taten nach den unbedenklichen Urteilsannahmen zwar in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt, allerdings war nicht feststellbar, dass dieser bereits krankheitswertig war (US 6). Damit scheidet der psychische Ausnahmezustand für einen Zuspruch aus. Zu 2. a) konstatierte das Erstgericht, dass C* B* durch die von einem Verletzungsvorsatz getragenen tätlichen Angriffe des Angeklagten nicht verletzt wurde (US 5). Es ging vielmehr von Schmerzen aus, ohne zu deren Dauer weitere Angaben zu machen. Mit Blick auf die Beschränkung der Tat auf den Versuch ist das Erstgericht jedoch ersichtlich von Schmerzen ausgegangen, die die Dauer der Einwirkung nicht überdauert haben, widrigenfalls es von einer Gesundheitsschädigung und damit Tatvollendung auszugehen gehabt hätte ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 83 Rz 3).
Damit bieten aber die Urteilsannahmen auch in Verbindung mit den Beweisergebnissen – C* B* deponierte, dass sie durch den abgeurteilten tätlichen Angriff nicht verletzt worden sei – keine ausreichende Grundlage für den erfolgten Zuspruch.
Es war daher wegen fehlender Entscheidungsreife in Stattgebung der Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche das angefochtene Urteil im Adhäsionserkenntnis im bekämpften Zuspruch an die Privatbeteiligte aufzuheben und diese auch insoweit mit ihrem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung nach § 390a Abs 1 StPO.
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