Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 16.829,14 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 16.750,77) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.05.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 1.955,10 (darin enthalten EUR 325,85 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 02.01.2021 kam es gegen 17.00 Uhr in ** auf der Landesstraße L* bei Straßenkilometer 3,750 zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Mutter des Klägers als Fußgängerin durch Kollision mit dem vom Lenker gehaltenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug tödlich verletzt wurde.
Am Unfallort verläuft die mit einer Leit- und Randlinien versehene Landesstraße in nordwestlicher Fahrtrichtung in einer langgezogenen Rechtskurve. Die Fahrbahn ist etwa 6,2m, der nordöstliche Fahrstreifen etwa 3m breit. Eine durch das Vorrangzeichen „Halt“ (§ 52 lit c Z 24 StVO) abgewertete Gemeindestraße mündet in die Landesstraße. Die Gemeindestraße überquert nordöstlich mit einem beschrankten Bahnübergang die Gleise der Z*bahn mit einem Übergang für Fußgänger. Der Asphalt war nass. Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt 100 km/h, die Sichtweite vom westlichen Fahrbahnrand über 500m, gegenüber mindestens 400m.
Dem **-jährigen Lenker war die Lenkerberechtigung 2017 bei einer aufgrund der Verdachtsdiagnose einer subkortikalen Enzephalopathie erfolgten Führerscheineignungsuntersuchung nach einem Unfall mangels Fahrtüchtigkeit entzogen worden. Er fuhr auf der Landesstraße mit ca 70 km/h mit eingeschaltetem Abblend- und Fernlicht nach Norden. Die Fußgängerin war am westlichen Fahrbahnrand im Fernlicht aus einer Entfernung von 100m erkennbar. Durch Lichtquellen im Hintergrund war die Auffälligkeit der Fußgängerin reduziert, aber aufgrund der hellen Bekleidung gegeben. Der Lenker nahm die Fußgängerin am Straßenrand stehend wahr, beachtete sie aber nicht mehr weiter. Die **-jährige Fußgängerin wollte die Landesstraße von Westen nach Osten überqueren. Lichtschein und Lichtkegel des Fahrzeugs waren für die Fußgängerin jedenfalls sieben Sekunden vor der Kollision über die gesamte Sichtweite von 400m sichtbar. Eine Verwechslung des Fahrzeugs mit der Z*bahn ist aufgrund des Dreilicht-Spitzensignals auszuschließen. Die Fußgängerin betrat etwa 3,6 bis 4,1 Sekunden vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 1,1 bis 1,6 m/sec die Fahrbahn. Das Fahrzeug war in diesem Zeitpunkt etwa 70 bis 79,7m entfernt. Als das Fahrzeug noch etwa 20m von der Kollisionsposition entfernt war, befand sich die Fußgängerin im Bereich der Mittelleitlinie. Etwa 0,8 bis 1,3 Sekunden vor der Kollision bzw 16,5 bis 24m vor der Kollisionsstelle leitete der Lenker eine Vollbremsung ein. Es kam etwa 1m östlich der Leitlinie auf dem östlichen Fahrstreifen zu einer Kollision mit der Fußgängerin mit der linken Fahrzeugfront bei etwa 60 bis 70 km/h. Die genaue Bewegungsgeschwindigkeit der Fußgängerin und ihre genaue Bewegungsrichtung sind nicht feststellbar. Es steht nicht fest, ob sie vor dem Überqueren der Straße am Fahrbahnrand anhielt oder die Fahrbahn ohne anzuhalten betrat.
Die Fußgängerin hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie sich vor Betreten der Fahrbahn über annähernde Verkehrsteilnehmer vergewissert und die Fahrbahn erst nach dem für sie sichtbar herannahenden Fahrzeug überquert hätte. Sie hätte den Unfall auch vermeiden können, wenn sie während des Überquerens des westlichen Fahrstreifens nach Süden geblickt hätte und vor der Leitlinie stehen geblieben wäre.
Für den Lenker wäre es spätestens etwa 2,3 bis 2,6 Sekunden vor der Kollision bzw in einer Entfernung von etwa 44,5 bis 49 m zur späteren Kollisionsstelle möglich gewesen, kollisionsvermeidend anzuhalten. Hätte die Fußgängerin die in der Altersgruppe bis 80 Jahre übliche Gehgeschwindigkeit von etwa 1,1 m/sec eingehalten, hätte der Lenker den Unfall vermeiden können, wenn er die Fußgängerin weiterhin beobachtet hätte. Unter Annahme einer schnellen Gehgeschwindigkeit von 1,6 m/sec wäre die Fußgängerin zum spätest möglichen Reaktionszeitpunkt noch nicht auf der Fahrbahn gewesen. Ob sich die Fußgängerin zu diesem spätest möglichen Reaktionsbeginn des Lenkers bereits auf der Fahrbahn befand und das Überqueren der Fahrbahn für den Lenker noch rechtzeitig als Gefahr wahrnehmbar war, um darauf noch kollisionsvermeidend zu reagieren, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger stand mit seiner Mutter in einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die durch die betriebliche Zusammenarbeit verstärkt wurde. Aufgrund des Unfalltods seiner Mutter erlitt er eine massive Einwirkung in seine psychische Sphäre, konkret eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Die Beschwerdesymptomatik ist psychiatrisch krankheitswertig und geht über eine normale Trauerreaktion hinaus. Der Kläger litt drei Tage starke Schmerzen, zwanzig Tage mittelstarke Schmerzen und hundert Tage leichte Schmerzen in komprimierter Form. Er begab sich in förderliche und kausal indizierte psychotherapeutische Behandlung. Es gab keine anderen Belastungssituationen, die zu der krankheitswertigen Anpassungsstörung führten.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Der Kläger begehrt EUR 10.000 an Trauerschmerzengeld, EUR 6.362,02 an Todfallskosten und EUR 467,12 an Behandlungskosten und brachte vor, der Lenker sei ohne Bremsung in die hell gekleidete Fußgängerin gefahren, obwohl er sie gesehen habe. Die Mutter treffe ein Mitverschulden von höchstens 50 %, jedoch habe der Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs wesentlich erhöht, indem er das Fahrzeug trotz seiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung, aufgrund derer ihm schon vor Jahren der Führerschein entzogen worden sei, gelenkt habe. Er sei ohne Lenkerberechtigung gefahren. Er habe das Fernlicht nicht benützt. Der Kläger habe durch den plötzlichen Tod der Mutter eine behandlungsbedürftige Belastungsstörung erlitten, weshalb ihm ein Trauerschmerzengeld von insgesamt EUR 20.000 zustehe, auch die Behandlungs- und weiteren Kosten seien anteilig zu ersetzen.
Die Beklagtewandte ein, die Fußgängerin habe den Unfall allein verschuldet, da der Lenker keine Möglichkeit gehabt habe, die Kollision zu verhindern. Der Lenker sei fahrtüchtig gewesen und habe keinen Aufmerksamkeitsfehler oder Reaktionsverzug zu vertreten. Die für ihn im Lichtkegel auf der linken Seite stehende Person sei nicht als Gefahr erkennbar gewesen. Die Fußgängerin habe die Fahrbahn straßenverkehrsordnungswidrig und eilig überquert und sei in der Fahrbahnmitte nicht stehen geblieben. Trotz sofortiger Reaktion habe der Lenker den Unfall nicht verhindern können. Eine Haftung nach EKHG sei nicht gegeben, da der Lenker die Betriebsgefahr nicht erhöht habe. Es liege ein unabwendbares Ereignis vor. Der Kläger habe keine behandlungsbedürftige Belastungsstörung erlitten, eine intensive Gefühlsbeziehung zu seiner Mutter habe nicht bestanden. Ausgehend vom fortgeschrittenen Alter sei ein Ableben eines Elternteils nicht ausgeschlossen. Die Todfallskosten seien unschlüssig.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Erstgericht der Klagsforderung im Umfang von EUR 16.750,77 statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 78,37 ab, wobei es von folgender weiterer, von der Beklagten bekämpfter Feststellung ausging:
Die Reaktionsfähigkeit [des Lenkers] war zum Unfallzeitpunkt vermindert und er war nicht verkehrstüchtig.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dem Kläger sei der Nachweis eines Fahrfehlers nicht gelungen, sodass keine Verschuldenshaftung bestehe. Der Lenker hafte als Halter nach EKHG, sofern kein unabwendbares Ereignis vorliege, für welches er beweispflichtig sei. Die Haftungsbefreiung komme dem Halter nur zugute, wenn er die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten habe. Die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch den Lenker entgegen der Bestimmung des § 58 Abs 1 StVO stelle einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt dar. Die Beklagte hätte nachweisen müssen, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der Lenker verkehrstüchtig gewesen wäre. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Da die Fußgängerin dazu verpflichtet gewesen wäre, sich vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, dass die Überquerung gefahrlos möglich ist, treffe sie ein Verschulden am Unfall, wobei eine Schadenteilung von 1 : 1 angemessen sei. Dem Kläger stünden Trauerschmerzengeld (50 % von EUR 20.000) sowie die Hälfte der kausalen Therapie- und Todfallskosten zu.
Im Umfang der Klagsabweisung erwuchs das Urteil in Rechtskraft.
Gegen den stattgebenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
1. Als Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin, das Erstgericht hätte einen Sachverständigen beiziehen bzw die Untersuchung des Lenkers zur Frage veranlassen müssen, ob dieser verkehrstüchtig gewesen sei oder eine verminderte Reaktionsfähigkeit vorgelegen sei. Die Feststellung des Erstgerichts fuße lediglich auf generellen Ausführungen zu einer Verdachtsdiagnose des Sachverständigen, welcher selbst ausgeführt habe, zum Unfalllenker keine Angaben machen zu können. Für die Feststellung gebe es keine objektive Grundlage.
1.1 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Zu den Stoffsammlungsmängeln zählt auch die unrichtige Nichtzulassung von Beweisen. Allerdings hat die Beklagte die nun monierte Beweisaufnahme nicht beantragt, im Gegenteil sprach sie sich sogar ausdrücklich gegen die Befassung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen mit dieser Fragestellung aus (ON 131).
2. Im Rahmen der Beweisrüge begehrt die Berufungswerberin anstelle des bekämpften Sachverhalts festzustellen, dass die Reaktionsfähigkeit des Lenkers nicht vermindert und dieser voll verkehrstüchtig gewesen sei. Der Sachverständige habe zum Lenker keine Angaben machen können. Die Feststellung sei überschießend, losgelöst vom Unmittelbarkeitsgrundsatz und ohne Deckung in den Beweisergebnissen. Generelle Ausführungen zu einer Verdachtsdiagnose mit Wahrscheinlichkeitsangaben seien keine Grundlage.
2.1 Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige führte aus, zum Lenker keine Angaben machen zu können, da er ihn selbst nicht untersucht hatte. Allerdings kannte der Sachverständige das Gutachten im Führerscheinakt aus dem Jahr 2017. Diesbezüglich konnte der Sachverständige ausführen, dass nach der dokumentierten Diagnose, die gleichbedeutend mit einem chronischen, durchblutungsbedingten Hirnschaden sei, eine wesentliche Besserung nicht anzunehmen sei. Diese Erkrankung bessere sich generell nicht, sondern schreite fort. Der Sachverständige verwies darauf, dass der Lenker bereits 2017 in der Reaktionsfähigkeit eingeschränkt war und weitere Einschränkungen hatte, welche die Fahrtüchtigkeit ausschlossen. Eine Heilung oder durchgreifende langfristige Besserung sei bei vaskulärer Demenz nicht möglich. Weiters führte er aus, dass die im Jahr 2017 festgestellte verminderte Reaktionsfähigkeit wahrscheinlich auch noch im Unfallszeitpunkt vorgelegen sei. Wenngleich der Sachverständige den Lenker nicht selbst untersucht hatte, liegen dennoch Beweisergebnisse zum üblichen Verlauf der 2017 festgestellten Erkrankungen vor. Die bekämpfte Feststellung ist daher durch die Beweisergebnisse gedeckt. Sie ist nicht überschießend, da die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Lenkers vom Kläger ausdrücklich vorgebracht wurde.
3. Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Berufungswerberin als sekundären Feststellungsmangel geltend, es fehle eine Feststellung dazu, dass der Lichtkegel des Fahrzeugs auf eine Entfernung von 400 m über eine Zeitdauer von 20 Sekunden während der gesamten Annäherung für die Fußgängerin erkennbar gewesen sei. Die zusätzliche Feststellung sei für die Verschuldensgewichtung wesentlich, auch wenn der Erstgericht festgestellt habe, dass die Fußgängerin den Unfall vermeiden hätte können.
Weiters argumentiert die Berufungswerberin, die Gefährdungshaftung nach dem EKHG sei keine Erfolgshaftung. Ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt liege nicht vor, eine allfällige verminderte Reaktionsfähigkeit mangels Verkehrstüchtigkeit und entzogener Lenkerberechtigung sei für den Unfall nicht kausal gewesen. Der Unfall sei allein auf das Verhalten der Fußgängerin zurückzuführen. Der Lenker habe die notwendige Ausbildung und Erfahrung gehabt, um das Fahrzeug zu steuern. Ein Fehlverhalten sei ihm nicht anzulasten. Mit abstrakt möglichen Gefahren müsse nicht gerechnet werden. Der Unfall hätte sich auch ereignet, wenn der Lenker über eine Lenkerberechtigung verfügt hätte. Worin eine außergewöhnliche Betriebsgefahr bestehen solle, werde vom Erstgericht nicht erläutert. Das Fahren ohne Führerschein sei keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Das verkehrswidrige Verhalten der Fußgängerin sei ein unabwendbares Ereignis, mit welchem nicht zu rechnen gewesen sei. Jedenfalls überwiege das Verschulden der Fußgängerin in dem Maße, dass jegliche Betriebsgefahr in den Hintergrund zu treten habe.
Ein Trauerschmerzengeld käme beim Verlust naher Angehöriger, die zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung geführt habe, bei bloßer Gefährdungshaftung nicht in Betracht. Eine Verletzungshandlung der Beklagten liege nicht vor. Hier liege kein Verlust eines Lebenspartners vor, mit dem der bisherige Alltag geteilt worden sei, da der Kläger mit der Mutter lediglich betrieblich zusammengearbeitet habe. Seine Lebenssituation habe sich somit nicht drastisch verändert. Das Schmerzengeld sei weit überhöht. Der Kläger habe den Unfalltod der Mutter nicht miterleben müssen.
3.1 Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Lichtkegel des Fahrzeugs für die Fußgängerin sieben Sekunden vor der Kollision über die gesamte Sichtweite von 400 m sichtbar war. Der monierte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, da das Erstgericht zu diesen Umständen ohnehin Feststellungen getroffen hat (RS0043320, RS0043480, RS0053317).
3.2 Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Nach § 28 Abs 2 FSG ist vor Wiederausfolgung eines entzogenen Führerscheins das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig. Die Bestimmungen über die Lenkerberechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) sind Schutzgesetze, die den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorbeugen sollen. Wer gegen diese Schutznormen verstößt, haftet nur dann nicht, wenn er beweist, dass der Schaden auch ohne den Verstoß in derselben Weise eingetreten wäre. Auch die Vorschriften der StVO sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinn des § 1311 ABGB (RS0027613). Der Kläger hat die Klage auch darauf gestützt, dass der Lenker ohne Lenkerberechtigung gefahren sei. Es steht fest, dass dem Lenker die Lenkerberechtigung schon vor Jahren entzogen worden war. Es kommt damit zur Beweislastumkehr nach § 1311 ABGB, der Schädiger hat zu beweisen, dass er sich trotz objektiver Übertretung einer Schutznorm vorschriftsmäßig verhalten hat (RS0112234 [T11]). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts wirkt sich die Negativfeststellung zum spätest möglichen Reaktionsbeginn nicht zu Lasten des Klägers, sondern zu Lasten der Beklagten aus. Ebenso ist zu Lasten der Beklagten von einer Gehgeschwindigkeit der Fußgängerin von 1,1 m/sec auszugehen. Damit hätte der Lenker ohne weiteres kollisionsvermeidend anhalten und den Unfall vermeiden können. Der Nachweis, dass ihn kein Reaktionsverzug trifft, ist ihm nicht gelungen. Im Gegenteil steht fest, dass seine Reaktionsfähigkeit vermindert und er nicht fahrtüchtig war.
3.3 Damit ergibt sich nach § 19 EKHG eine Haftung des Halters aufgrund des Verschuldens des Lenkers. Im Übrigen kann auf die im Weiteren ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zur Haftung des Halters und dazu, dass kein unabwendbares Ereignis vorlag, verwiesen werden (§ 500a ZPO). Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, ist die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene äußerte Sorgfalt dann beachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die zum Beispiel auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegene Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet (RS0058425, RS0058206). Der Lenker hat durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung mit verminderter Reaktionsfähigkeit und in einem verkehrsuntüchtigen Zustand die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten. Der Nachweis, dass sich der Unfall mit den gleichen Folgen ereignet hätte, wenn sich der Lenker in einer verkehrstüchtigen Verfassung befunden hätte, ist der Beklagten nicht gelungen. Die Beklagte haftet nach § 26 KHVG.
3.4 Auch zur Verschuldensgewichtung und Haftungsteilung kann auf die Ausführungen des Erstgerichts nach § 500a ZPO verwiesen werden. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs, der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers und das Ausmaß des Verschuldens selbst (RS0027389). Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. Bei breiten Straßen muss sich der Fußgänger bei Erreichen der Straßenmitte vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite eher ein Fahrzeug nähert. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,8 m (2,9 m je Fahrstreifen) liegt keine breite Straße vor. Der Fahrzeuglenker muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgänger eine unaufmerksame Gehweise ohne Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen werde. Es fällt ihm allerdings ein Mitverschulden zur Last, wenn er den Fußgänger wahrnehmen und sich auf dessen Annäherung einstellen hätte können (vgl RS0075656, RS0075672, RS0073755). Im konkreten Fall hat die Fußgängerin einen Verstoß nach § 76 StVO zu verantworten, auf Seiten der Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG und § 58 StVO vor sowie das Lenken des Fahrzeugs bei verminderter Reaktionsfähigkeit / Fahruntüchtigkeit samt daraus resultierendem Reaktionsverzug. Die vom Erstgericht angenommene Verschuldensteilung von 1 : 1 ist keinesfalls korrekturbedürftig.
3.5 Auch zum Trauerschmerzengeld/Schockschaden kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts nach § 500a ZPO verwiesen werden. Mit der Argumentation, beim Kläger sei keine Gesundheitsschädigung vorgelegen, entfernt sich die Berufungswerberin vom festgestellten Sachverhalt. Die Berufung ist in diesem Punkt nicht gesetzesgemäß ausgeführt (RS0043603). Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist im Fall eines Schockschadens – anders als bei bloßer Trauer – der Tatbestand des § 1325 ABGB erfüllt. Die Rechtswidrigkeit leitet sich nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessensabwägung ab. Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich war, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet war, einen Schockschaden herbeizuführen. Das gilt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung insbesondere dann, wenn der Schockschaden durch das Miterleben oder die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen hervorgerufen wurde. Anspruchsvoraussetzung ist der Eintritt des Todes oder schwerster Verletzungen beim Erstverletzten, wobei diese Grundsätze auch im Rahmen bloßer Gefährdungshaftung gelten (RS0122287). Der besondere Unrechtsgehalt der Verletzungshandlung liegt darin, dass die Tötung an sich im hohen Maß geeignet ist, bei Angehörigen einen Schockschaden herbeizuführen (vgl 2 Ob 217/24m). Eine Haushaltsgemeinschaft der Angehörigen ist nicht Voraussetzung, maßgeblich ist lediglich eine intensive Gefühlsgemeinschaft, die bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet wird ( Huber in Schwimann/Neumayr[Hrsg], ABGB TaKomm 6, § 1325 ABGB Rz 142). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung () unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Dabei ist zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden darf (). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzgengeld nicht zu knapp zu bemessen ( mwN). Unter Berücksichtigung der hier bestandenen intensiven Gefühlsgemeinschaft, der beim Kläger aufgetretenen krankheitswertigen und therapiebedürftigen Anpassungsstörung und unter Bedachtnahme auf die festgestellten Schmerzperioden hält sich der Zuspruch des Erstgerichts in dem von der Rechtsprechung allgemein gezogenen Rahmen (vgl die bei
4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
5. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden