Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgericht Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Schmidinger-Singer Meyer Zeilinger Rechtsanwält:innen GmbH in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 40.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 40.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Dem Rekurs gegen die zu Spruchpunkt 1. gefällte Entscheidung wird k e i n e Folge gegeben.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.676,32 (darin EUR 612,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die aus R* stammende Beklagte arbeitet als Prostituierte in einem Bordell. Sie lernte dort im Dezember 2021 den 37 Jahre älteren Kläger als Freier kennen. Der Kläger war sehr schnell begeistert von der Beklagten und verliebte sich Hals über Kopf in sie. Die beiden trafen sich in der Folge bis Mitte Jänner 2022 insgesamt 13-mal im Bordell. 7 dieser 13 Treffen fanden im Dezember 2021 und 6 Treffen im Jänner 2022 statt. Die Streitteile sprachen bei diesen Treffen viel miteinander.
Der Kläger überwies der Beklagten insgesamt EUR 40.000,--, konkret am 11.1.2022 EUR 5.000,--, am 13.1.2022 EUR 5.000,--, am 20.1.2022 EUR 10.000,-- und am 3.2.2022 den Betrag von EUR 20.000,--.
Zum Zeitpunkt der letzten beiden Überweisungen am 20.1.2022 und 3.2.2022 befand sich die Beklagte noch in ihrer Heimat R*, wohin sie am 17./18.1.2022 gereist war. Von dieser Reise kehrte sie am 16.2.2022 zurück.
In R* unterschrieb die Beklagte vor dem 16.2.2022 einen Kaufvertrag über den Ankauf einer (zweiten) Wohnung beim dortigen Notar und leistete die vom Kläger überwiesenen EUR 40.000,-- als Anzahlung. Abzüglich dieser Anzahlung von EUR 40.000,-- sind auf den Kaufpreis noch ca EUR 115.000,-- samt Nebengebühren offen.
Nach der Rückkehr der Beklagten trafen sich die Streitteile am 16.2.2022 in einem Restaurant in B*. Danach fand kein persönliches Treffen mehr statt; sie blieben danach noch zwei bis drei Monate weiter über WhatsApp in Kontakt.
Nicht festgestellt werden kann, warum genau es zu keinem weiteren Treffen zwischen den Streitteilen mehr kam.
Nachdem sich die Dinge in dieser Weise weiter entwickelten, forderte der Kläger die Beklagte zunächst per WhatsApp auf, die EUR 40.000,-- an ihn zurück zu zahlen. Die Beklagte reagierte darauf vorwurfsvoll und warf dem Kläger vor, dass er sie in eine missliche Lage gebracht habe, weil sie mit dem Geld die Anzahlung für eine Wohnung geleistet habe, welche sie nicht mehr weiter finanzieren könne.
Der Kläger stellte die streitgegenständlichen Beträge zum 30.6.2023 gegenüber der Beklagten zur Zahlung fällig.
Dieser Sachverhalt ist nicht weiter strittig.
Mit der am 16.9.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des Betrags von EUR 40.000,-- s.A.. Er brachte vor, er habe ihr zur Finanzierung einer Eigentumswohnung in R* ein Darlehen in Höhe von EUR 40.000,-- zugezählt und dieses zum 30.6.2023 fällig gestellt. Er habe ihr das Geld nicht geschenkt. Nach Erhalt des Geldes habe ihm die Beklagte am 16.2.2022 recht trocken mitgeteilt, dass sie ihn zwar als Kunden behalten möchte, ihren Beruf aber nicht aufgeben wolle und auch nicht daran gedacht habe, mit ihm ein gemeinsames Leben zu führen. Ein Schenkungswille habe bei ihm nie vorgelegen. Für den Fall, dass das Gericht von einer Schenkung ausgehen sollte, stütze er seinen Anspruch auch darauf, dass er von der Beklagten über ihre eigentliche Zielsetzung, nämlich die Geldbeschaffung zur Finanzierung einer (weiteren) Eigentumswohnung in **, in Irrtum geführt worden sei. Bei Kenntnis der Tatsache, dass es der Beklagten nicht an ihm, sondern an seinem Geld gelegen gewesen sei, hätte er ihr niemals eine so hohe Summe überwiesen. Jedenfalls wäre unter diesen Voraussetzungen von einem Dissens auszugehen. Der Klagsbetrag sei ihm auch aus dem Titel des Vertrauensschadens zu ersetzen. Sein Motiv sei Gegenstand der Bedingung gewesen, dass die Wirksamkeit der Schenkung vom Eintritt des Zwecks, nämlich das Aufgeben der Tätigkeit als Prostituierte durch die Beklagte und eine gemeinsame Lebensführung mit dem Kläger abhängig gewesen sei. Die Beachtlichkeit des Motivirrtums ergebe sich aus der fehlenden Äquivalenz im Schenkungsvertrag und der allgemein geringeren Schutzwürdigkeit der Geschenknehmerin. Für den Kläger sei jede vertragliche Grundlage für eine Schenkung von EUR 40.000,-- weggefallen, nachdem sie am 16.2.2022 ihre wahren emotionalen Verhältnisse klargestellt habe.
Er stütze sich hilfsweise auf den Rechtstitel der Kondiktion, weil er die Geldzahlungen in Erwartung einer Lebensgemeinschaft mit der Beklagten geleistet habe und dies darauf zurückzuführen gewesen sei, dass sie ihm zugesichert habe, sie werde aus der Prostitution aussteigen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, dass sie der Kläger umschwärmt und ihr Liebesbriefe und entsprechende elektronische Nachrichten gesendet habe. Er habe ihr sogar ein eigenhändiges Testament zukommen lassen, in dem er ihr seine Privatwohnung als Legat vermacht habe. Sie habe sich geschmeichelt gefühlt und es habe sich eine Affäre entwickelt, wobei ihre Tätigkeit als Prostituierte vom Kläger gebilligt worden sei. Er habe ihr vorgeschlagen, sich eine Wohnung in ihrer Heimat R* zu kaufen, wobei ihm aber klar gewesen sei, dass ihr die finanziellen Mittel dafür fehlten. Er habe erklärt, ihr helfen zu wollen und ihr das Geld für den Ankauf der Wohnung zu schenken. Daraufhin habe er ihr Anfang des Jahres 2022 mehrfach Geldbeträge zum Ankauf dieser Wohnung in R* in Höhe von insgesamt EUR 40.000,-- schenkungsweise durch Überweisung zugewendet. Beide Streitteile seien davon ausgegangen, dass sie ihm das Geld nicht zurückzahlen müsse. Ende April 2022 habe er die Beziehung ohne erkennbaren Grund beendet und ihr Ende Juni 2022 mitgeteilt, dass er es fair finden würde, wenn sie ihm das Geld für die Wohnung zurückzahle. Dies habe sie abgelehnt.
Ein Darlehensvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Es habe sich ausdrücklich um eine Schenkung gehandelt. Der Kläger habe seine Zuwendungen immer auch als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie dargestellt. Sie habe den Kläger nicht in Irrtum geführt. Aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergebe sich, dass er weder eine gemeinsame Lebensführung noch die Aufgabe der Prostitution von der Beklagten erwartet habe. Das Motiv für seine Zuwendungen sei nur seine Freigiebigkeit gewesen. Bereits der Umstand, dass sie das vom Kläger geschenkte Geld zum Ankauf einer Wohnung in R* verwendet habe, schließe eine gemeinsame Lebensführung geradezu aus. Ein Kondiktionsanspruch sei deshalb ausgeschlossen, da ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, nämlich ein Schenkungsvertrag, bestehe.
Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil vom 3.10.2024 (ON 16) wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Mit Beschluss vom 29.1.2025, 10 R 84/24i (ON 23.1), gab das Oberlandesgericht Innsbruck dem Rechtsmittel Folge und hob das Ersturteil vollumfänglich auf. Es wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es dem Erstgericht freistellte, zu beurteilen, ob der neuerlichen Entscheidung auch eine mündliche Verhandlung voranzugehen habe [Rn 48].
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 5.6.2025 (ON 28) neuerlich zur Gänze ab. Der vom Kläger nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses ON 23.1. gestellte Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung wurde mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss „zurück- bzw. abgewiesen“.
Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird vom Kläger in seinem Rechtsmittel zur Gänze bekämpft, weshalb die Feststellungen bei der Behandlung der Beweisrüge wiedergegeben werden. Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass ein Schenkungsvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft durch übereinstimmende Willenserklärungen des Schenkers und des Beschenkten, welche darauf gerichtet seien, dass dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich und mit Schenkungswillen überlassen werde, zustande komme. Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließe die Unentgeltlichkeit nicht aus. Die Beweislast für die Schenkungsabsicht treffe denjenigen, der sich darauf berufe. Dieser Beweis sei der Beklagten gelungen, weil nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen sei, dass ihr der Kläger die klagsgegenständlichen Geldbeträge in Schenkungsabsicht überwiesen habe. Selbst bei Nichtvorliegen eines Schenkungsvertrags scheitere ein allenfalls geltend gemachter Kondiktionsanspruch daran, dass der Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, dass ihr der Kläger die Zahlungen in der erkennbaren Erwartung geleistet habe, dass sie die Prostitution aufgebe und mit ihm eine Lebensgemeinschaft eingehe. Mit der dahingehenden Prozessbehauptung mache er in Wahrheit einen Motivirrtum geltend. Ein solcher könne bei unentgeltlichen Verfügungen zwar grundsätzlich beachtlich sein; unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden könnten aber bei Vorliegen eines Motivirrtums nur dann angefochten werden, wenn der irrige Beweggrund ausschließlich kausal für das Zustandekommen gewesen sei. Diese Voraussetzung sei hier ebenfalls nicht erfüllt. Auch eine Anfechtung wegen Irrtums oder listiger Irreführung käme nicht in Betracht. Da sämtliche Feststellungen im zweiten Rechtsgang bereits auf Grundlage der im ersten Rechtsgang aufgenommenen Beweise hätten getroffen werden können, sei die neuerliche Befragung der Parteien entbehrlich, weshalb der dahingehende Antrag des Klägers „zurück- bzw. abzuweisen“ sei.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung erneut zur Gänze mit einer rechtzeitigen Berufung , in der er eine Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge ausführte. Die im angefochtenen Urteil beschlussmäßig erfolgte „Zurück- bzw. Abweisung“ seines Antrags auf Anberaumung einer Tagsatzung bekämpft er mit einem aufgeschobenen Rekurs mit dem er inhaltlich einen Stoffsammlungsmangel geltend macht . Darauf wird bei der Behandlung der Mängelrüge eingegangen.
Die Beklagte begehrt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
2.1. Der Berufungswerber argumentiert (zusammengefasst), der Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck sei nicht „als Freibrief“ dahin zu lesen, dass eine ergänzende Parteienbefragung jedenfalls nicht geboten gewesen wäre. Das Erstgericht hätte sich nicht mit den Aussagen der Parteien vom 10.7.2024 begnügen dürfen. In der unterlassenen ergänzenden Befragung der Streitteile liege ein Stoffsammlungsmangel begründet. Dieser sei insofern erheblich, als dadurch die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Sachverhalts verhindert worden sei. Die ergänzende Befragung des Klägers hätte weitere Aufschlüsse zum Schenkungsfolgewillen bzw. Rechtsfolgewillen hinsichtlich der EUR 40.000,-- und potentiell weiterer Zahlungen ergeben. Der Kläger sei nicht dazu befragt worden, ob die Beklagte die Zahlungen hätte behalten dürfen, ganz egal wie die Lebensgemeinschaft weitergehe oder eben nicht. Die Beklagte sei auch nicht „von Angesicht zu Angesicht“ zu den weitreichenden Gesprächen zwischen den Streitteilen im Ausmaß von 40 bis 50 Stunden befragt worden. Auch zur Frage, worin die Annahme der Schenkungen durch die Beklagte bestanden hätte, liege kein Substrat vor.
Aufgrund der Konstellation, dass ohne jegliche Bedingung, Erwartung oder Gegenleistung eine Summe von EUR 40.000,-- freigiebig übergeben worden sei, wäre aufgrund der Unüblichkeit dieses Umstands „ ein tieferes Fragen in bzw ein Hinterfragen“ der angeblichen und vom Erstgericht angenommenen Schenkungsabsicht“ geboten gewesen. Das Erstgericht hätte wegen der sehr kurzen Dauer der Lebensgemeinschaft hinsichtlich der bedingungslosen Annahme des vollen Schenkungswillens „ viel alarmierter“ sein müssen. In der Aussage des Klägers, dass einzig und allein die gemeinsame Lebensführung mit der Beklagten die Grundlage für seine Zahlungen gewesen seien, verbleibe kein Raum für die erstgerichtliche Annahme einer Schenkungsabsicht. Dies hätte tiefer ergründet werden müssen. In Wahrheit hätte daher das Erstgericht „entgegen der getroffenen Entscheidung noch einige Fragen an die Parteien richten müssen“. Wären die ergänzenden Parteienbefragungen erfolgt, wäre noch deutlicher als bis dato zu Tage gekommen, dass eine Schenkungsabsicht des Klägers nicht unterstellt werden könne und auf der anderen Seite, dass die Beklagte noch mit weiteren Zahlungen gerechnet habe.
2.2. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels in der Berufung setzt keine Rüge gemäß § 196 ZPO in erster Instanz voraus (RS0037055); allerdings muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels – sofern eine solche nicht offenkundig ist – im Rechtsmittel konkret und nachvollziehbar aufgezeigt werden (RS0116273 [T1], RS0043049 [T6], RS0043027 [T10, T13]). Dies bedeutet, dass sich aus der Berufung erschließen lassen muss, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse bei Aufnahme der vermissten Beweismittel hätten erzielt werden können (RS0043039; 6 Ob 184/20g mwN; vgl auch Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 37). Vom Berufungswerber muss daher konkret dargelegt werde, wie sich die gewünschte Erweiterung des Sachverhalts für den Berufungswerber auch in rechtlicher Hinsicht günstig auswirkt (RS0043049). Von dieser Verpflichtung wird der Berufungswerber nicht dadurch befreit, dass er die Beweisthemen im Verfahren erster Instanz ausführte (RS0043039).
2.3. Der Kläger steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass eine ergänzende Parteibefragung seine mangelnde Schenkungsabsicht ergeben hätte. Er vermag aber nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwieweit die von ihm in Abrede gestellte Schenkungsabsicht „noch tiefer“ hätte „ergründet“ werden müssen, zumal beide Parteien in einer nahezu zweistündigen Verhandlung eingehend vom Gericht und ihren jeweiligen Vertretern gerade zu diesem Thema befragt wurden. Der Kläger wurde sehr wohl detailliert über die Gründe für die Zahlungsflüsse befragt. Er erklärte glaubhaft, dass er „sehr schnell begeistert“ von der Beklagten gewesen sei und sich beim dritten oder vierten Treffen mit ihr bereits in sie verliebt habe, dies „Hals über Kopf“. Die Frage, warum er derart große Beträge an sie überwiesen habe, beantwortete er mit: „ Weil wir das so vereinbart und besprochen haben .“ In der Folge wurde er auch dazu befragt, was vereinbart und besprochen worden sei. Diesbezüglich erläuterte er dem Gericht, dass ihm die Beklagte erzählt habe, dass sie bereits ein Appartement in ihrer Heimat gekauft habe und dass sie noch eine weitere Wohnung habe erwerben wollen. Er habe ihr dann angeboten, für diesen Wohnungserwerb Geld zu geben. In diesem Zusammenhang gab er an, dass er ihr das Geld als Darlehen gegeben habe, dass er und die Beklagte „ beziehungsweise er ein gemeinsames Leben mit ihr geplant habe“ und dass bezüglich der Darlehenszurückzahlung zwei Möglichkeiten bestanden hätten, nämlich, dass er bei einer gemeinsamen Lebensgestaltung das Darlehen „ jederzeit in eine Schenkung umwandeln “ hätte können. Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit, nämlich der Option, dass keine gemeinsame Lebensführung zustande käme, räumte er ein, dass „das damals für ihn einfach nicht denkbar gewesen“ sei.
Von Seiten seines Rechtsvertreters wurden ebenfalls zahlreiche ergänzende Fragen in diesem Zusammenhang an ihn gerichtet. So stellte ihm dieser unter anderem auch die Frage, ob es für ihn im Jänner 2022 irgendeinen Grund gegeben habe, der Beklagten EUR 40.000,-- zu schenken (ON 12, S 5). Auch der gegnerische Vertreter richtete mehrere Fragen zum Grund für die geflossenen Zahlungen und ob es sich um ein Darlehen oder um eine Schenkung gehandelt habe, an den Kläger. Die Beklagte wurde ebenfalls von allen Seiten – so auch vom Gericht – eingehend dazu befragt. Insbesondere das Thema Schenkung und/oder Darlehen sowie die Hintergründe für die Zahlungen waren auch im Rahmen ihrer Parteiaussage ein zentrales Thema. Sie wurde ausdrücklich zu befragt, ob von einer Schenkung die Rede gewesen sei und ob man darüber gesprochen habe, dass sie das Geld zurückzahlen müsse. Im Anschluss an die Befragung durch ihren eigenen Vertreter richtete der Klagsvertreter eine Vielzahl an Fragen im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf und dem Austausch von WhatsApp-Nachrichten an sie. Sämtliche Fragen wurden zugelassen und von ihr auch beantwortet.
Ein Stoffsammlungsmangel liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.
Im Aufhebungsbeschluss vom 29.1.2025 wurde es der Beurteilung des Erstgerichts überlassen, ob der neuen Entscheidung eine mündliche Verhandlung voranzugehen habe. Dass das Erstgericht dem dahingehenden Antrag des Klägers keine Folge leistete, begründet keinen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Anberaumung von Tagsatzungen obliegt grundsätzlich der Prozessleitung des Gerichts.
Da somit das Verfahren mängelfrei durchgeführt wurde, war dem Rekurs gegen den in das Urteil integrierten Beschluss (Spruchpunkt I.) keine Folge zu geben.
2. Zur Beweisrüge:
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Berufungswerber den gesamten vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt. Er wird in der linken Spalte in Kursivschrift der nachfolgend ersichtlichen Tabelle wiedergegeben. Der anstelle der bekämpften Feststellungen begehrte Wunschsachverhalt wird in der rechten Spalte in Fettdruck angeführt:
Die Feststellung, wonach die Beklagte von sich aus das Thema einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft nicht proaktiv angesprochen habe, sage nichts dazu aus, ob dies ein Thema zwischen den Streitteilen gewesen sei. Dass die Beklagte die Prostitution habe verlassen wollen, decke sich 1:1 mit dem Vorbringen des Klägers. Die Schenkung einer Kaffeemaschine, eines Staubsaugers und dgl. könne nicht mit der Schenkung eines Betrags von EUR 40.000,-- verglichen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung, dass die Zahlung dieses hohen Betrages ohne Gegenleistung und ohne weitere Verpflichtung der Beklagten erfolgt sei „sehr kritisch zu sehen“, zumal sie der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und auch die „Erfahrungsschätze“ des Gerichts diese Annahme nicht stützen könnten. Aus der Aussage des Klägers lasse sich „alles außer ein Schenkungswille“ ableiten; allenfalls wäre er weiter zu befragen gewesen, was das Gericht aber unterlassen habe. Dass der Kläger der Beklagten ein besseres Leben habe bieten wollen, ergebe sich aus den Parteienbefragungen nicht. Für diese Feststellung finde sich in Wahrheit überhaupt kein Substrat. Auch wie von Seiten der Beklagten die Geschenke angenommen worden seien, ob sie beispielsweise die Zahlungen „mit einem Danke“ oder etwas Ähnlichem „quittiert oder bedacht“ habe, gehe aus dem Prozessstoff nicht hervor. Es sei schlichtweg nicht eruiert worden, ob der Kläger diesbezügliche Erwartungen auf eine gemeinsame Lebensführung gegenüber der Beklagten geäußert habe, dass sie aufgrund der finanziellen Zuwendungen die Prostitution aufgeben und eine Lebensgemeinschaft mit ihm eingehen würde. Dass die Beklagte selbst ausgesagt habe, sie sei den Annoncen mit Sympathie und Respekt begegnet, spreche gegen die Annahme, dass eine gemeinsame Lebensführung zwischen den Streitteilen kein Thema gewesen sei bzw dass sie dem eine Absage erteilt habe.
Insgesamt wären vom Gericht die gewünschten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen, weil beide Parteien übereinstimmend ausgesagt hätten, dass die Beklagte mit der Prostitution habe aufhören wollen, dem Kläger mit Sympathie und Respekt begegnet sei, sie der vom Kläger beabsichtigten gemeinsamen Lebensführung nie eine Absage erteilt habe und er ihr den Betrag von EUR 40.000,-- nicht frei von jeglicher Beschränkung bezahlt habe, sondern für den Ankauf einer Wohnung, in welcher er eventuell auch selbst einmal hätte wohnen können. Die Aussagen der Parteien in der Streitverhandlung vom 10.7.2024 böten kein hinreichendes Substrat für die Annahme einer Schenkung. Auf Basis der bisherigen Angaben der Streitteile sei die Beweiswürdigung sohin unrichtig und hätte es einer ergänzenden Befragung der Parteien bedurft. Das Ersturteil sei „nach wie vor“ mit einem Feststellungsmangel behaftet, weil die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung nicht ausreichten. Erneut stützt sich der Berufungswerber in diesem Zusammenhang darauf, dass aufgrund der Unüblichkeit der geleisteten hohen Zahlung „ ein tieferes Fragen in die bzw. Hinterfragen der angeblichen vom Erstgericht angenommenen Schenkungsabsicht “ geboten gewesen wäre.
2.1. Wenngleich der Rechtsmittelwerber die Ausführung einer eigentlichen Rechtsrüge unterlässt, kann den zuvor zusammengefasst wiedergegebenen Argumenten und Überlegungen – soweit sie die Unvollständigkeit des Sachverhaltes relevieren – abgeleitet werden, dass er damit (auch) einen als Rechtsrüge zu behandelnden sekundären Verfahrensmangelmoniert (vgl. RS0043304[T5]; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10). Die Subsumierung unter einem unrichtigen Berufungsgrund schadet dem Rechtsmittelwerber nämlich grundsätzlich nicht, solange nicht, als sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu einem anderen Berufungsgrund erkennen lässt (RS0111425). Auf diesen Kritikpunkt wird somit gesondert unter Punkt 3. eingegangen.
2.2. Wie bereits bei der Behandlung der Mängelrüge hervorgehoben wurde, wurden beide Parteien in der Streitverhandlung von 10.7.2024 zu den Hintergründen der erfolgten Geldzahlungen eingehend im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zu den Hintergründen für die den Gegenstand der Klage bildenden Geldleistungen befragt. Dabei wurde sowohl von Seiten des Gerichts als auch von Seiten beider Rechtsfreunde die Frage, ob es sich um ein Darlehen oder um Geldgeschenke handelt, ausdrücklich angesprochen. Dass es vor diesem Hintergrund keinen Verfahrensmangel darstellt, dass das Erstgericht von einer – ihm vom Berufungsgericht freigestellten – ergänzenden und „tiefergründigeren“ Befragung der Streitteile abgesehen hat, wurde bereits aufgezeigt.
2.3. Vor einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem begehrten Wunschsachverhalt ist zunächst klarzustellen, dass eine Beweisrüge erst dann zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen. Soweit daher die Beweisrüge (wörtlich) darauf abzielt, „die Feststellungen des Erstgerichts nahezu ersatzlos zu streichen“ (Berufung ON 30, S 14) genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (RS0041835[T3] uvm).
2.4. Wie sich aus der (obigen) Gegenüberstellung des bekämpften und des Wunschsachverhalts ergibt, strebt der Berufungswerber den ersatzlosen Entfall eines Großteils des bekämpften Sachverhalts an. Bei den „stattdessen“ begehrten Wunschfeststellungen handelt es sich über weite Teile um ergänzende, also zusätzliche, Feststellungen, weshalb auch hier in Wahrheit eine sekundäre Verfahrensrüge geltend gemacht wird.
Die Feststellungen, dass
werden hingegen in Wahrheit nicht bekämpft, weil auch der begehrte Wunschsachverhalt ein dahingehendes Tatsachensubstrat enthält und somit in diesem Umfang der bekämpfte Sachverhalt lediglich wiederholt wird.
Die begehrten Feststellungen
stellen hingegen eine gewünschte Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage dar, womit – wie schon erwähnt – in Wahrheit eine Rechtsrüge geltend gemacht wird.
2.4. Soweit der Kläger mit der begehrten Feststellung seiner subjektiven Erwartungen, dass er nämlich davon ausgegangen sei, einen Teil des gemeinsamen Lebens auch Zeit in R* zu verbringen und dass die Zahlung dafür „angedacht“ gewesen sei, so kann auch diese begehrte Wunschfeststellung neben der kritisierten Feststellung, dass er ihr die Geldzahlungen ohne Gegenleistung und ohne weitere Verpflichtung zuwendete widerspruchsfrei existieren. Wenn aber – dies wurde bereits im Aufhebungsbeschluss aufgezeigt und ist an dieser Stelle in Vorgriff auf die Rechtsausführungen erneut hervorzuheben – eine unentgeltiche Zuwendung als Schenkung erfolgte, kommt eine Rückforderung nach § 1435 ABGB wegen Wegfalls des Leistungsgrunds bzw Nichteintritts des erwarteten Erfolgs nicht in Betracht (RS0033914 [T3]).
2.5. Soweit in der Beweisrüge weiters argumentiert wird, dass die Feststellung, wonach der Kläger der Beklagte ein besseres Leben habe bieten wollen, „überhaupt kein Substrat im Verfahren“ gefunden habe, ignoriert er, dass die Beklagte dies mehrfach (sogar wörtlich) ausführte. Sie erläuterte vor Gericht, es sei der Kläger selbst gewesen, der mit Unterlagen über Appartements zu ihr gekommen sei, er habe gewollt, dass sie in ihrer Heimat noch eine Wohnung kaufe, diese dann vermiete und von der Miete leben könne, weil er ein besseres Leben für sie gewollt habe. Er habe gewusst, dass sie zurück nach R* gehen wolle. Sie habe ihm auch erklärt, dass sie zwar Kontakt zum Kläger haben könne, aber keine ständige Beziehung, was für ihn nicht wichtig gewesen sei. Er habe gesagt, dass er ihr nur ein besseres Leben anbieten wolle (ON 12, S 8). Diese Aussage, welche sie über Frage des Klagsvertreters, wann sie aus der Prostitution habe aussteigen wollen, wiederholte, (ON 12, S 12) korreliert auch inhaltlich mit der von der Beklagten vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz. Daraus lässt sich sehr wohl ableiten, dass die Zahlungen des Kläger freiwillig – also von sich aus und aus Freigiebigkeit – erfolgten:
Am 29.1.2022 frage sie ihn „ du willst nicht, dass er [ein Dritter] weiß, dass du mir eine Wohnung kaufst “, worauf er antwortete „Nein, ich denke nur an dich, ich habe kein Problem, kein bisschen, sie können alles über dieses Thema wissen, wenn es für dich ok ist “ [Blg. /2 S 7]. Ende Juni 2022 schrieb die Beklagte „ Dieses Geld [bezogen auf den Klagsbetrag] kann ich nicht zurückholen. Ich habe dich nie um dieses Geld gebeten. Es war deine Entscheidung. Das ist nicht meine Schuld. Ich habe kein Geld, um den Rest für die Wohnung zu bezahlen.. “ worauf der Kläger antwortete: „ Alles was du schreibst ist richtig …“. Auf den Vorwurf „Du hast mich in eine schlimme Lage gebracht und ich habe nie darum gebeten. Ich habe nie um dein Geld gebeten. Alles kam von dir“ entschuldigte er sich bei ihr erneut mit den Worten, „ Was du sagst, ist auch absolut richtig. Es tut mir auch sehr leid. Aber ich denke, dass es möglich sein muss, den Vertrag ohne Probleme zu beenden. Wie gesagt, ich würde dir einen Teil des Geldes geben, wenn du eine Auflösung erwirken kannst. “ Die Textnachricht „ Du hast sogar sehr darauf bestanden, die Wohnung zu kaufen. Weil du mir das Leben leichter machen willst .“ beantwortete der Kläger mit „ Es stimmt auch, dass die Initiative von mir ausging. … “ Mit keinem Wort erwähnte er darin, dass die Geldzahlung von einer Bedingung, einer von ihm erwarteten und/oder nicht erfüllten Gegenleistung abhing. Insgesamt bietet daher auch die vorgelegte WhatsApp Korrespondenz keine für den Standpunkt des Klägers sprechende Beweisergebnisse.
Vor diesem Hintergrund begegnen aber die Feststellungen, dass der Kläger der Beklagten die der Klage zugrunde liegenden Geldbeträge ohne Gegenleistung und ohne weitere Verpflichtungen zuwendete und dass der Kläger der Beklagten ein besseren Lebens bieten wollte, beim Berufungsgericht keinen Bedenken.
2.6. Auch die Feststellung, dass der Kläger seine „allfällige“ Erwartung, die Beklagte werde aufgrund dieser Zuwendungen die Prostitution aufgeben und eine Lebensgemeinschaft mit ihm eingehen, ihr gegenüber nicht äußerte und ihr gegenüber auch nicht von einer möglichen Rückzahlung der EUR 40.000,-- aus welchem Grund auch immer sprach (gemeint: zum Zahlungszeitpunkt), ist ebenfalls nicht korrekturbedürftig: Der Kläger gab vor Gericht an, er habe der Beklagten von sich aus angeboten, ihr Geld für einen zweiten Wohnungserwerb zu geben, was sich mit dem Inhalt der oben auszugsweise wiedergegebenen (im Nachhinein geführten) Korrespondenz deckt. Wie dies das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch hervorhob, präzisierte er seine Aussage „wir haben ein gemeinsames Leben geplant“, noch im selben Satz mit „ bzw. habe ich dieses Leben geplant “ und brachte damit erkennbar zum Ausdruck, dass es sich dabei um (s)ein Wunschdenken handelte. Dass die Beklagte mit der Prostitution aufhören wollte und dem Kläger von diesem Plan erzählte, steht ohnehin fest. Dass für ihn ein Lebenstraum platzte, als die Beklagte zu ihm sagte, sie werde nicht aus der Prostitution aussteigen, räumte er ebenfalls glaubhaft ein. Seiner Parteiaussage lässt sich demgegenüber nicht ableiten, dass vor oder bei Auszahlung der Beträge über eine Bedingung, Verpflichtung oder Gegenleistung – wie die Aufgabe der Prostitution – gesprochen worden sei oder gar die Überweisung des Geldes daran geknüpft gewesen sei. Der Kläger gab er an, dass „dies alles“ (bezogen auf sein Angebot, ihr Geld für den Wohnungskauf zu geben) unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass in absehbarer Zeit eine gemeinsame Lebensführung mit ihm stattfände, er behauptete aber nicht, dass er dies mit der Beklagten (irgendwann) in dieser Form besprochen habe, sondern räumte vielmehr ein, dass man „ das (mit dem gemeinsamen Leben) nicht genau besprochen habe“ , und dass es für ihn auch denkbar gewesen sei, dass das Leben allenfalls auch in Österreich stattfinde, womit er sich erkennbar nur auf seine Vorstellungen bezog (ON 12 S 3).
2.7. Daran, dass die Beklagte alle Zuwendungen und auch die anderen großzügigen Geschenke des Klägers gerne annahm, kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil keiner der Streitteile anführte, die Beklagte habe je eine Zuwendung abgelehnt oder Gegenstände und/oder Zahlungen wieder retourniert.
Insgesamt bleibt daher die Tatsachenrüge (soweit sie nicht als Rechtsrüge zu qualifizieren ist) erfolglos und der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
2. Wie bereits dargelegt wurde, enthält die Berufung des Klägers zwar keine Rechtsrüge im eigentlichen Sinn; da im Rahmen der Beweisrüge aber zahlreiche sekundäre Feststellungsmängel releviert werden und behauptete Mängel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen sind, wird der Sachverhalt vom Berufungsgericht – soweit nicht einzelne Fragen bereits im ersten Rechtsgang abschließend entschieden wurden (wie jene des Darlehens, RS0042031) – einer umfassenden rechtlichen Prüfungunterzogen (vgl. RS0043352, RS0043338).
Bezüglich der allgemein geltenden Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen eines Schenkungsvertrags kann zunächst auf den Aufhebungsbeschluss ON 23.1 verwiesen werden.
2.1. Schenkungsanbot und -annahme müssen nicht immer ausdrücklich erklärt werden. Sie könnten sich auch aus einem schlüssigen Verhalten des Schenkers und/oder der Beschenkten ergeben. Dass auch die Beschenkte – zumindest schlüssig – zustimmen muss, hat nicht nur konstruktive, sondern auch sachliche Gründe (vgl. Ertl in Klang 3§ 938 ABGB Rz 7). Schenkungsverträge können grundsätzlich auch bedingt abgeschlossen werden. Eine solche Bedingung wurde hier aber nicht vereinbart.
2.2. Das wesentliche Merkmal einer Schenkung liegt in der Unentgeltlichkeit. Dies bedeutet, dass der Schenker der Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt. Das entscheidende Kriterium ist somit die Freigiebigkeit . Darüber, ob der andere Teil eine Gegenleistung zu erbringen hat oder ob mit der Leistung eine Pflicht erfüllt wurde, befindet grundsätzlich der Parteiwille. Eine synallagmatische Verknüpfung im Sinne einer Entgeltlichkeit liegt nur vor, wenn Leistung und Gegenleistung einander wechselseitig versprochen werden oder wenn zumindest die Verpflichtung zur Leistung an die Bedingung einer Gegenleistung im Sinn einer konditionalen Verknüpfung vorliegt; ebenso, wenn die Gegenleistung als Zweck der Leistung zwischen den Vertragsteilen vereinbart wird (sogenannte kausale Verknüpfung, vgl. Ertl aaO Rz 23 unter Hinweis auf Bollenberger in KBB 3§ 938 Rz 7; vgl. auch RS0018852).
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung schließt eine bloß erhoffte Gegenleistung die Unentgeltlichkeit und somit den Schenkungscharakter nicht aus(RS0018852 [T9]). So wird etwa die Unentgeltlichkeit durch das bloße Erwarten einer künftigen weiteren Pflege durch den Beschenkten nicht ausgeschlossen (RS0018852 [T10]). Nichts anderes kann für das Erhoffen einer längeren/romantischen Beziehung oder Lebensgemeinschaft gelten. Selbst wenn also die Sachverhaltsgrundlage in diese Richtung erweitert werden würde, was der Kläger mit seiner sekundären Feststellungsrüge anstrebt, wäre ihm damit nicht geholfen.
Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen, bot der Kläger der Beklagten von sich aus an, ihr Geld für den Erwerb einer zweiten Wohnung in R* zu geben und überwies ihr zu diesem Zweck die klagsgegenständlichen Geldbeträge. Er war in die Beklagte „Hals über Kopf“ verliebt und wollte ihr ein besseres Leben und ohne Prostitution bieten. Dass als Gegenleistung die Aufgabe der Prostitution oder eine längerfristige Beziehung vereinbart worden sei, behauptet er nicht.
Soweit der Kläger die Feststellung vermisst, dass die Beklagte den vom Kläger geäußerten Wunsch einer gemeinsamen Lebensführung keine Absage erteilt habe (wofür das durchgeführte Beweisverfahren im Übrigen keine verlässlichen Anhaltspunkte bietet), lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Zahlungen nicht freiwillig und ohne Schenkungsabsicht geleistet worden seien. Dass der Kläger subjektiv davon ausging, ein Teil des gemeinsamen Lebens der Beklagten zu sein – ändert daran, wie schon erwähnt – nichts. Selbst aus dem im Rechtsmittel begehrten Wunschsachverhalt („ der Kläger hat den Betrag bezahlt, zumal er davon ausging , ein Teil des gemeinsamen Lebens zu sein… “ lässt sich vielmehr ableiten, dass er sich dies bloß (einseitig) erhoffte und dahingehende Erwartungen hegte, was dem Rechtsgeschäft aber, wie oben dargelegt, nicht den Schenkungscharakter nimmt.
2.4. Insgesamt und zusammengefasst wird die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass die klagsgegenständlichen Geldzahlungen als Schenkung im Sinn des § 938 ABGB vollzogen wurden, vom erkennenden Senat geteilt, weshalb auf die Voraussetzungen des § 1435 ABGB nicht weiter einzugehen ist (siehe ON 23,1 S 12).
2.5. Eine Anfechtung des Vertrags gemäß § 901 ABGB kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Von einem – grundsätzlich auch zur Anfechtung einer Schenkung berechtigenden – Irrtum im Beweggrund kann nach der ständigen Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn die den Beweggrund bildenden Vorstellungen einen gewissen Grad von Sicherheit erreicht haben. Sieht sich der Geschenkgeber bloß in Erwartungen, Hoffnungen und Vermutungen getäuscht, so liegt kein Irrtum im rechtlichen Sinn vor. Selbst wenn der Kläger – wie dies eben als Wunschfeststellung begehrt wird – der Beklagten gegenüber den Wunsch einer gemeinsamen Lebensführung äußerte und sie dies nicht verneinte, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei um eine bloße subjektive Erwartung bzw. Hoffnung des Klägers handelte. Dass dies zum damaligen Zeitpunkt der ausschlaggebende Beweggrund für die Zahlung gewesen sei, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, sondern vielmehr, dass der Kläger der Beklagten, in die er Hals über Kopf verliebt war, ein besseres Leben bieten wollte. Damit kommt auch eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums nicht in Betracht.
2.5. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (vgl RS0053317). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Sachverhalt für eine Bejahung des Schenkungswillens des Klägers im Sinn der aufgezeigten Grundsätze (gerade noch) ausreicht.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren obsiegende Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung von [richtig] EUR 3.676,32 (darin EUR 612,72 USt).
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der (ordentlichen) Revision im Sinn des § 502 Abs 1 liegen nicht vor. Dem vorliegenden Einzelfall kommt keine rechtserhebliche Bedeutung im Sinn der genannten Bestimmungen zu. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 ZPO.
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