BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungErster Theil. Allgemeine Bestimmungen.Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.§ 196

§ 196 Rüge von Mängeln.

In Kraft seit 01. Januar 1898
Up-to-date
§ 196 Rüge von Mängeln. — ZPO | GesetzeFinden.at