Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richterin und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in 6284 Ramsau, gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Dr. Günther Riess, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen restlich Leistung (eingeschränkt und ausgedehnt EUR 46.523,31 s.A.), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 24.200,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2025, **-87, sowie den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 9.642,60) gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bestätigten und in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:
„1) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 29.848,31 samt 4 % Zinsen aus
- EUR 29.714,31 vom 15.02.2023 bis 12.05.2023
- EUR 28.845,08 vom 13.05.2023 bis 15.05.2023
- EUR 24.478,16 vom 16.05.2023 bis 01.06.2023
- EUR 28.223,31 vom 02.06.2023 bis 18.03.2024
- EUR 37.458,31 vom 19.03.2024 bis 28.03.2024
- EUR 26.853,31 vom 29.03.2024 bis 24.10.2024
- EUR 29.848,31 ab 25.10.2024
- abzüglich eines bereits auf Zinsen geleisteten Betrags von EUR 521,84
zu zahlen.
2) Das Leistungsmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters weitere EUR 16.675,00 zu zahlen, sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen .
3) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 20.606,58 (darin EUR 2.049,43 an USt und EUR 8.310,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
II) Die klagende Partei wird mit ihrem Kostenrekurs, dessen Kosten sie ebenso endgültig zu tragen hat, wie die beklagte Partei jene ihrer Kostenrekursbeantwortung, auf die Entscheidung zu I) verwiesen .
III) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 393,66 an saldierten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 20.7.2022 ereignete sich im ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Motorradfahrer sowie eine Versicherungsnehmerin der Beklagten als Lenkerin eines PKWs beteiligt waren.
Aufgrund des Teilanerkenntnisurteils vom 27.7.2023 (ON 13.2) steht fest, dass die Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftigen Schäden und Nachteile, die dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls entstehen, bis zur Höhe der zum Unfallzeitpunkt für das Fahrzeug vereinbarten Versicherungssumme haftet.
Dass die Beklagte für das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls einzustehen hat, ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Der Kläger ist gemeinsam mit seinem Bruder Geschäftsführer einer Installationsfirma.
Durch den Unfall erlitt er einen - operativ versorgten - körperfernen Speichenbruch links mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle, Endgliedbrüche des Klein- und Ringfingers links, eine Rissquetschwunde am Kinn, eine Rissquetschwunde vor der rechten Kniescheibe, eine Prellung des linken Ellbogens mit Schleimbeutelreizung, eine Außenbandverletzung am linken Kniegelenk mit Knochenprellungsherden an den Oberschenkel- und Schienbeinknorren, eine Knochenprellung am inneren Schienbeinknorren rechts und Zahnprellungen. Nach dem Unfall wurde eine geringe Blutbeimengung im Harn des Klägers festgestellt, dies ohne nachweisbare Organverletzung. Aus neurologischer Sicht erlitt der Kläger eine posttraumatisch bedingte sensible Läsion des Nervus medianus links mit herabgesetztem Hautgefühl im Hohlhandbereich und positivem Tinel Zeichen, ein abortives komplexes Schmerzsyndrom Typ II (CRPS) in der linken Hand in weitgehender klinischer Remission sowie ein hypästhesietisches Areal präpatellar rechts bei Zustand nach Riss-Quetsch-Wunde.
Am 12.8.2022 wurde der Kläger erneut am linken Handgelenk operiert. Ca. 4 Wochen danach zeigte sich die gesamte linke Hand des Klägers geschwollen und die Finger in einer Beugestellung, wobei ein Strecken nicht mehr möglich war. Die Handgelenksbeweglichkeit war ebenso eingeschränkt.
Vom 16.2.2023 bis 24.3.2023 erfolgte eine Rehabilitationsbehandlung. Zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus dem Reha-Aufenthalt war ein Faustschluss mit der linken Hand möglich, die Unterarmdrehung war aber weiterhin eingeschränkt.
Die vom Kläger durch den Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen waren in komprimierter Form mit insgesamt 5 Tagen starken, 35 Tagen mittleren und 84 Tagen leichten Schmerzen verbunden. Bis zur Pensionierung oder Beendigung der körperlichen Arbeit als Installateur wird der Kläger in komprimierter Form an 8 Tagen leichten Schmerzen pro Jahr leiden.
Der Kläger lebte vor dem Unfall gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zum Unfallzeitpunkt 20 und 22 Jahre alten Kindern in einer ca. 200 m² großen Wohnung, zu der ein ca. 600 m² großer Garten gehört. In dem im Miteigentum des Klägers sowie seines Bruders stehenden Haus befinden sich neben der vom Kläger bewohnten Wohnung sechs Ferienwohnungen, die jeweils zwischen 40 m² und 70 m² groß sind.
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin eines weiteren Wohnhauses, in welchem sich zwei Ferienwohnungen befinden und zu dem ein ca. 300 m² großer Garten gehört. Diese Ferienwohnungen sind 110 m² und 80 m² groß und werden von der Ehefrau des Klägers an Feriengäste vermietet.
Sowohl das Haus des Klägers als auch jenes seiner Gattin werden mit Scheitholz beheizt. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt in beiden Gebäuden ganzjährig mittels Befeuerung durch Scheitholz. Im Zusammenhang mit der gemeinsam vom Kläger und seiner Ehegattin abgewickelten Vermietung übernahm der Kläger vor dem Unfall das Bedienen der Holzfeuerung und die Vorbereitung des Brennholzes. Er half auch bei der Endreinigung der 8 Ferienwohnungen im Zusammenhang mit den Gästewechseln mit und war für die Mülltrennung und Müllentsorgung zuständig. Der Kläger führte im Falle der Notwendigkeit Reparaturen in den 8 Ferienwohnungen durch und verrichtete Hausmeistertätigkeiten. Auch die Betreuung des zum Haus seiner Gattin gehörigen Gartens übernahm der Kläger.
Unfallbedingt war der Kläger nach dem Unfall für 12 Wochen zu 100%, für weitere 4 Wochen zu 75%, für weitere 2 Wochen zu 50 % sowie für wiederum weitere 6 Wochen zu 25% in seiner Fähigkeit zur Führung des Privathaushalts sowie zur Verrichtung der mit der Vermietung der 8 Ferienwohnungen anfallenden Tätigkeiten eingeschränkt. Während dieser Zeit wurden die üblicherweise von ihm im Haushalt, Garten und im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienwohnungen verrichteten Tätigkeiten von seiner Ehefrau, seinen Kindern und anderen Familienangehörigen übernommen.
Der Kläger war bis zur Beendigung der Reha (24.3.2023) aus neurologischer Sicht zur Gänze arbeitsunfähig. Er fing jedoch bereits ab 28.10.2022 wieder mit Installateurstätigkeiten an. Beide Hände konnte er jedoch erst wieder ab dem 24.3.2023 einsetzen.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 46.523,31 s.A., der sich aus folgenden Positionen zusammensetzte:
1.) globales Schmerzengeld
EUR 45.000,00 abzüglich Teilzahlung der Beklagten
von EUR 19.000,00 EUR 26.000,00
2.) fiktive Haushaltshilfe
für den vom Kläger bewohnten
Haushalt sowie die 8 Ferienwohnungen
EUR 15.750,00 abzüglich Teilzahlung der
Beklagten von EUR 3.465,00 EUR 12.285,00
3.) Heilbehandlungskosten EUR 8.108,31
4.) Spesen EUR 130,00
EUR 46.523,31
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren der Höhe nach.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von EUR 37.84 3,31 s.A. Ein Mehrbegehren von EUR 8.680,00 s.A. wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 11 bis 19 dargestellten Sachverhalt zu Grunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann und der im wesentlichen Umfang bereits wiedergegeben wurde (§ 498 Abs 1 ZPO). Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz stellte das Erstgericht noch fest, dass der Kläger
(A) vor dem Unfall in dem von ihm bewohnten Haus und in dem dazu gehörigen Garten durchschnittlich ca eine Stunde pro Tag tätig war;
(B) vor dem Unfall im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit der 8 Ferienwohnungen zusätzlich durchschnittlich ca. 4 Stunden pro Tag tätig war und dies bei gewöhnlichem Lauf der Dinge auch nach seinem Unfall aufwenden hätte müssen;
(C) in Bezug auf die Vermietungstätigkeiten seitens der SVS kein Krankengeld erhielt .
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht ein global bemessenes Schmerzengeld von EUR 38.000,00 für angemessen, auf das die Beklagte bereits EUR 19.000,00 geleistet habe. Für die für die Privatwohnung geltend gemachte Haushaltshilfe errechne sich ein zu Recht bestehender Betrag von EUR 2.835,00. Die Beklagte habe auf diese Position bereits EUR 3.465,00 bezahlt, sodass der Überling auf die Verdienstentgangsforderung anzurechnen sei, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Vermietung der 8 Ferienwohnungen zustünde. Damit gebühre dem Kläger für diese Position noch ein Betrag von EUR 10.710,00. Hinsichtlich der Heilbehandlungskosten sei ein Betrag von EUR 8.10 8 ,31 berechtigt. Schließlich habe die Beklagte noch unfallskausale Spesen von EUR 30,00 zu zahlen (feststehende Spesenhöhe abzüglich EUR 70,00 an bereits gezahltem Spesenersatz).
Eine Addition der Einzelpositionen in US 32 ergibt rein rechnerisch einen Hauptsachenbetrag von EUR 37.84 8 ,31.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf §§ 43 Abs 1, 54 Abs 1a ZPO. Dabei erachtete es die vom Kläger verzeichneten vorprozessualen Kosten als nicht ersatzfähig.
Die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten strebt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass dem Kläger lediglich ein Betrag von EUR 13.643,31 s.A. zugesprochen werde (Schmerzengeld: restlich EUR 3.300,00; Heilbehandlung: EUR 8.10 8 ,31; Verdienstentgang: restlich EUR 2.205,00; Spesen: restlich EUR 30,00). Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger ließ die abweisende Hauptsachenentscheidung unbekämpft. Der von ihm erhobene Kostenrekurs strebt eine Erhöhung des ihm zugesprochenen Kostenbetrags um EUR 9.462,00 an.
Die Parteien beantragen, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung der Beklagten, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist teilweise berechtigt. Der Kläger ist mit seinem Kostenrekurs auf die abändernde Hauptsachenentscheidung zu verweisen .
I.) Zur Berufung
Zur Beweisrüge
1. Die Beweisrüge richtet sich zunächst gegen die in Fettdruck hervorgehobenen Passagen der Feststellungen (A) und (B). Es werden Ersatzfeststellungen dahingehend angestrebt, dass der Kläger für die Tätigkeit im Privathaushalt ca. eine halbe Stunde und im Zusammenhang mit der Vermietung der 8 Ferienwohnungen ca. 1,5 Stunden jeweils pro Tag aufgewendet habe.
1.1 Nach der (zusammengefasst dargestellten) Ansicht der Beklagten sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines mittelständischen Installationsbetriebs und der vom Kläger zum Schmerzengeld argumentierten Sportausübung noch durchschnittlich 5 Stunden täglich für den Haushalt und die Zimmervermietungen aufgewendet habe.
1.2 Die von der Beweisrüge angestellten Bedenken sind nicht von Vornherein von der Hand zu weisen. Bereits das Erstgericht führte beweiswürdigend aus, dass das vom Kläger behauptete Stundenausmaß auf den ersten Blick als sehr hoch einzustufen sei. Eine genaue Betrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse zeigt jedoch, dass die Berufung die nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern vermag. Die Beweisrüge übergeht nämlich zwei wesentliche Aspekte.
Einerseits gaben sowohl der Kläger als auch seine Frau an, dass der Kläger zwar als Geschäftsführer und Installateur tätig sei. Sie bestätigten aber beide, dass der Kläger oft nur in der Früh im Betrieb sein müsse. Wegen der von ihm für die Vermietung zu verrichtenden Arbeiten fahre er grundsätzlich nicht auf „größere“ Baustellen mit. Mit Ausnahme der Zeit in der Früh sei der Kläger in seiner Zeiteinteilung frei. Das von ihm für den Installationsbetrieb erbrachte Arbeitsvolumen orientiere sich an den im Zusammenhang mit der Vermietung zu erbringenden Tätigkeiten (vgl ON 13.2, Seite 9f und 17). Geht man von diesen - unwiderlegten - Aussagen aus, ist der grundsätzlich nachvollziehbaren Ansicht der Beklagten die Grundlage entzogen, dass der Kläger als Geschäftsführer eines mittelgroßen Betriebs bei lebensnaher Betrachtung nicht in der Lage sein soll, zusätzlich 5 Stunden täglich anderen Tätigkeiten nachzugehen.
Andererseits übersieht die Argumentation der Beklagten, wonach die Garten- und Holzarbeit nicht durchgehend, sondern primär im Frühjahr und Herbst erforderlich gewesen wären, die unbekämpft gebliebene Feststellung, dass die Warmwasseraufbereitung sowohl im Privathaus des Klägers als auch in dem im Eigentum seiner Gattin stehenden Ferienhaus mit Holz zu erfolgen hat. Hier war nachvollziehbarerweise ein tägliches Einschreiten des Klägers erforderlich. Zudem muss berücksichtigt werden, dass sich der Kläger - gemeinsam mit seiner Frau - um insgesamt 9 Wohnungen kümmerte.
1.3 Im Übrigen schließt sich das Berufungsgericht der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts an, das sich auch sorgfältig mit den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Bedenken der Beklagten auseinandersetzte. Damit werden die gerügten Passagen der Feststellungen (A) und (B) vom Berufungsgericht übernommen.
2. Für die Feststellung (C) strebt die Beweisrüge folgenden Ersatz an:
„In Bezug auf seine Selbstständigentätigkeiten als Installateur und Vermieter erhielt der Kläger für den Zeitraum seiner Einschränkungen seitens der SVS ein Krankengeld in Höhe von zumindest EUR 31,00 täglich, wobei zumindest die Hälfte der Vermietertätigkeit zuzurechnen ist.“
2.1 Das Erstgericht stützte die Feststellung (C) auf die Aussage des Klägers. Dieser schilderte, dass er ausschließlich aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Installateur Krankengeld erhalten habe.
2.2 Diesen Überlegungen hält die Berufung entgegen, dass Krankengeld seitens der Sozialversicherung grundsätzlich nicht tätigkeits-, sondern personenbezogen ausbezahlt werde. Offenbar zähle zur Selbstständigentätigkeit des Klägers nicht nur seine Installateurs-, sondern auch seine Vermietertätigkeit. Im Übrigen wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, die Richtigkeit seiner Aussage durch Urkunden zu belegen, was er aber nicht getan habe.
2.3Vorbringen dahingehend, dass sich der Kläger das von ihm bezogene Krankengeld anteilig auch auf die für die Zimmervermietung erbrachten Tätigkeiten anrechnen lassen müsse, wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Dies diesbezüglichen Ausführungen stellen damit unbeachtliche Neuerungen dar (§ 482 ZPO). Wie die Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, ist die schadenersatzrechtliche Vorteilsanrechnung grundsätzlich nur über entsprechenden - hier im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht erhobenen - Einwand vorzunehmen (9 Ob 33/21z mwN; Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1295 Rz 42).
3. Der Beweisrüge kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
Zur Rechtsrüge
4.Für den Fall, dass die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung der für die fiktive Haushaltshilfe veranschlagten Arbeitszeiten als Bemessung nach § 273 ZPO gewertet werden sollte, führt die Berufung eine Rechtsrüge aus, die zusammengefasst geltend macht, dass das Erstgericht den Umfang der vom Kläger vor dem Unfall erbrachten Leistungen (Privathaushalt; 8 Ferienwohnungen) zu hoch berücksichtigt habe.
Da das Erstgericht seine diesbezügliche rechtliche Beurteilung aber nicht auf § 273 ZPO, sondern auf die zu diesem Themenkomplex getroffenen Feststellungen stützte, erübrigt sich ein Eingehen auf diesen „aus anwaltlicher Sicherheit“ erhobenen Einwand.
4.1 Auch die in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellunsgmängel liegen nicht vor. Nach der Ansicht der Berufungswerberin hätte das Erstgericht zusätzlich feststellen müssen, dass
4.1.1Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger vor dem Unfall durchschnittlich 5 Stunden pro Tag im Privathaushalt sowie für die 8 Ferienwohnungen tätig war. Diese Feststellung berücksichtigt somit, dass das Ausmaß der vom Kläger tatsächlich erbrachten Zeiten durchaus - auch saisonalen - Schwankungen unterworfen sein konnten. Der zu a) behauptete Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
4.1.2Auf die zu b) vermisste Feststellung kommt es nicht an. Es steht eben fest, dass der Kläger ungeachtet der Hüftbeschwerden (Coxalgie), die nach dem traumatologischen Gutachten in ON 54.1 entweder angeboren oder degenerativ bedingt waren, vor dem Unfall 5 Stunden im Haushalt bzw für die Ferienwohnungen tätig war. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
4.1.3Der zu c) relevierte Feststellungsmangel scheitert bereits daran, dass von der Beklagten zu diesem Themenkomplex im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet wurde. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
4.2 Darüber hinaus argumentiert die Berufung, es dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass ein Appartementhaus im Miteigentum des Klägers und seines Bruders stehe und das andere im Eigentum seiner Gattin, womit der Schaden zumindest überwiegend nicht im Vermögen des Klägers entstanden sei. Damit liege ein mittelbarer Drittschaden vor, für den der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Diese Ausführungen stellen abermals Neuerungen dar; der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.
4.3 Das Rechtsmittel macht weiters geltend, dass der Kläger für den Schadenseintritt beweispflichtig sei und Negativfeststellungen zu seinen Lasten gingen. Diesem Standpunkt ist zuzustimmen. Allerdings ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis, dass er in seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung (Privathaushalt; Zimmervermietung) unfallbedingt eingeschränkt war, gelungen. Ob und in welchem Umfang sich der Kläger das erhaltene Krankengeld auf die im Verfahren geltend gemachten Positionen anrechnen lassen muss, stellt hingegen einen anspruchsvernichtenden Umstand dar, für den nach den allgemeinen Regeln die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig ist. Ungeachtet dessen geht aus der Rechtsrüge gar nicht hervor, welche vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung sich im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Klagsposition zum Nachteil des Klägers auswirken sollte.
5. Die Berufung kritisiert schließlich die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzengelds. Sie argumentiert, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung maximal ein Betrag von EUR 22.300,00 zugesprochen werden hätte dürfen.
Hierzu ist zu erwägen:
5.1Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Dabei ist der Schmerzengeldanspruch nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Für die Bemessung sind demnach die Art, Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung(en) und die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands sowie die negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend (RS0031415; RS0031040; RS0031307).
5.2 Beide Parteien nehmen in ihren Rechtsmittelschriften auf Entscheidungen Bezug, die nach ihrer Ansicht mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbar seien.
5.2.1 Aus den vom Kläger angeführten Zitaten können keine relevanten Ergebnisse abgeleitet werden.
Die Entscheidung 2 Ob 144/18s ist im RIS nicht auffindbar. Die dort aufrufbare Entscheidung 2 Ob 144/18t beschäftigt sich nicht mit Fragen der Schmerzengeldbemessung.
Auch bei der Entscheidung 2 R 24/20y OLG Innsbruck dürfte es sich um ein Fehlzitat handeln. Eine Abfrage in der VJ verlief jedenfalls negativ.
Zu 12 R 108/17f OLG Wien konnte ebenfalls keine Entscheidung gefunden werden. Im Urteil zu 12 R 108/17s OLG Wien begehrte die dortige Klägerin einen Schmerzengeldbetrag von EUR 10.000,00. Sie erlitt bei einem Unfall eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Beckenprellung, Schürfungen der rechten Hüfte, eine Schürfung sowie Prellung am rechten Unterschenkel sowie eine Knochenprellung-Quetschung am rechten Schienbein. Aufgrund dieser Beschwerden hatte sie komprimiert insgesamt drei Tage mittelstarke und 31 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Damit zeigt sich, dass auch diese Entscheidung nicht vergleichbar ist.
5.2.2 Legt man den Verbraucherpreisindex 2020 zugrunde, wurde in dem von der Beklagten angeführten Vergleichsverfahren ein Schmerzengeld von (valorisiert) ca EUR 23.000,00 als angemessen angesehen. Der dortige Kläger hatte aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine Infektion an der rechten Hand erlitten, die 5 Tage starke, 15 Tage mittelstarke und 4 bis 5 Wochen leichte Schmerzen nach sich zog. Als Folge der Infektion und der verspäteten Behandlung verblieben dauerhaft eine Bewegungseinschränkung des Handgelenkes rechts sowie der Langfinger II. und III. mit inkomplettem Faustschluss, eine Verdickung des III. Fingers, eine Sensibilitäts- störung ebenfalls am III. Finger und eine Verminderung der Kraft beim Faustschluss sowie der Fingerkraft. Weiters trat eine Schwellneigung bei stärkerer Belastung auf. Der begeisterte Motorradfahrer konnte sein Hobby unfallbedingt nicht mehr ausführen. Der dortige Kläger war Rechtshänder. Das Schreiben fiel ihm seit der Operation schwer. Er war an der rechten Hand nie ganz schmerzfrei und verspürte ständig einen leichten Schmerz, an den er sich auch schon gewöhnt hatte (OLG Innsbruck 1 R 47/22d).
Zu 1 R 19/22m erachtete das OLG Innsbruck für einen Bruch der 7. Rippe rechts, einen Bruch des rechten Kahnbeins mit Bruch des Griffelfortsatzes der Speiche und begleitende Bandverletzungen, einen Bruch der rechten Kniescheibenspitze als stabiler komplett unverschobener Bruch ohne Gelenksbeteiligung sowie Prellungen und Abschürfungen im Bereich des Ellbogens rechts und beider Knie, wobei sich in weiterer Folge noch eine Handentzündung entwickelte, einen valorisierten Betrag von ca. EUR 11.500,00 für angemessen. Mit diesen Verletzungen waren 3 Tage starke, 14 Tage mittlere und 6 Wochen leichte Schmerzen verbunden. Als Dauerfolge verblieben funktionell unbedeutende Narben am rechten Handgelenk sowie eine Bewegungseinschränkung.
5.3 Der erkennende Senat sprach jüngst ein Schmerzengeld von EUR 35.000,00 zu (4 R 98/25f). Ein 2013 geborener Kläger hatte bei einem Unfall ein lebensbedrohliches Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma, Schädelfrakturen sowie multiple Wunden im Schädelbereich, eine knöcherne Fraktur im Bereich des 2. Halswirbels, ein Thorax Trauma mit Bruch der 11. Rippe linksseitig, multiple Prellungen der Organe im Bauchbereich sowie ein komplexes Beckentrauma mit Kreuzbeinfraktur und Fraktur des rechten Schulterblattes, eine Sternum Fraktur sowie eine beidseitige Schambeinfraktur erlitten. Damit waren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 14 Tage starke, 21 Tage mittlere und 105 Tage leichte Schmerzen verbunden. Ab Jänner 2024 hat(te) er im Wesentlichen noch körperliche Schmerzen von 1 Woche pro Jahr zu erdulden. Von einer verbleibenden Dauerfolge war nach den maßgeblichen Feststellungen nicht auszugehen.
5.4Im hier zu berücksichtigenden Fall sind einerseits die tatsächlich erlittenen und jene Schmerzen zu berücksichtigen, denen der Kläger künftig ausgesetzt sein wird, wenn er körperliche Tätigkeiten ausübt, die einen beträchtlichen Kraftaufwand im Bereich der linken Hand erfordern. Davon, dass der Faustschluss nicht mehr möglich ist, kann nicht ausgegangen werden. Als verbleibende Dauerfolge steht (lediglich) eine Einschränkung der Unterarmdrehung der linken Hand fest. Aus dem maßgeblichen erstgerichtlichen Sachverhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt darauf, dass damit eine nennenswerte funktionelle Einschränkung verbunden wäre. In Anbetracht des anzulegenden objektiven Maßstabs (RS0031075) und unter Berücksichtigung des vom Kläger zu erleidenden Unbills erachtet das Berufungsgericht im konkreten Fall einen Schmerzengeldbetrag von EUR 30.000,00als angemessen. Insgesamt scheinen die vom Kläger zu erduldenden Verletzungsfolgen nämlich etwas weniger gravierend als jene, die der Entscheidung 4 R 98/25f zugrunde lagen. Der von der Beklagten als angemessenen erachtete Entschädigungsbetrag orientiert sich hingegen erkennbar primär (nur) an den körperlichen Schmerzen und lässt zudem außer Acht, dass Schmerzengeld nach der Judikatur des Höchstgerichts tendenziell nicht zu gering bemessen werden darf (RS0031040 [T5]).
6. In teilweiser Stattgebung der Berufung ist die angefochtene Entscheidung unter Mitberücksichtigung des in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruchs sohin dahin abzuändern, dass dem Kläger nach Abzug der unbekämpft festgestellten Teilleistungen der Beklagten folgender Hauptsachenbetrag zusteht:
1) Schmerzengeld global EUR 11.000,00
2) Haushaltshilfe/Verdienstentgang EUR 10.710,00
3) Heilbehandlungskosten (richtig und wie in der Berufung
berücksichtigt) EUR 8.108,31
4) Spesen EUR 30,00
gesamt EUR 29.848,31
7. Die im Berufungsbegehren enthaltene Zinsstaffel orientiert sich an der Zinsentscheidung des Erstgerichts. Die Beklagte strebt nämlich den Zinsenzuspruch aus einem um jeweils EUR 24.200,00 (= Berufungsinteresse) reduzierten Kapitalbetrag an. Zur Vermeidung von - mit Nichtigkeitssanktion bedrohten - Rechtskrafteingriffen wird diese Berechnungsmethode auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt. Im Berufungsverfahren wurde der vom Erstgericht zugesprochene Hauptsachenbetrag um EUR 7.995,00 reduziert (minus EU 8.000,-- an Schmerzengeld plus EUR 5,-- wegen Rechenfehler). Daraus folgt, dass die im Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung angeführten Kapitalbeträge, aus denen die Zinsen begehrt werden, jeweils um EUR 7.995,00 zu reduzieren sind.
Das auf den Zuspruch von EUR 16.675,00 gerichtete Mehrbegehren sowie das Zinsenmehrbegehren waren damit abzuweisen.
8.Die abändernde Entscheidung erfordert eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (RS0107860; RS0035900), wobei eine Kombination aus § 43 Abs 1 und 2 ZPO vorliegt. Bei sämtlichen Klagspositionen, über die in der angefochtenen Entscheidung abgesprochen wurde, handelt es sich um privilegierte Positionen im Sinn des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO. Auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren verminderten Schmerzengeldzuspruchs kam es zu keiner kostenschädlichen Überklagung. Eine solche lag lediglich ab der zweiten Prozessphase hinsichtlich der Position „unfallskausale Spesen“ vor.
8.1Bereits das Erstgericht ermittelte zutreffend fünf Verfahrensabschnitte, in denen der Kläger entweder zur Gänze durchdrang oder nur geringfügig im Sinn des § 43 Abs 2 1. Fall ZPO unterlag. Der maßgebliche fiktive Streitwert (vgl dazu Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.182) betrug im 1. Abschnitt EUR 43.890,95, im 2. Abschnitt EUR 42.292,55, im 3. Abschnitt EUR 37.292,55, im 4. Abschnitt EUR 37.718,31 und im 5. Abschnitt EUR 36.948,31.
8.2 Davon ausgehend stehen dem Kläger 100 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Vertretungskosten auf Basis des von ihm in der jeweiligen Phase ersiegten Betrags zu (1. Abschnitt: EUR 42.709,31; 2. Abschnitt: EUR 41.218,31; 3. Abschnitt: EUR 36.218,31; 4. Abschnitt: EUR 37.618,31; 5. Abschnitt: EUR 36.848,31).
8.3In Bezug auf die - teilweise berechtigten - Einwendungen der Beklagten kann zunächst ebenfalls gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger verzeichneten vorprozessualen Kosten, die vom Erstgericht nicht honoriert wurden.
8.3.1Vorprozessuale Kosten sind als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (RS0035770). Gemäß § 23 Abs 4 RATG umfasst der Einheitssatz nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleichs vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Da die üblichen Schwierigkeiten mit Anwendung der jeweiligen Tarifstufe des RATG pauschal abgegolten werden, muss es sich um darüber deutlich hinausgehende Leistungen und/oder Schwierigkeiten handeln. Bloße Standardschreiben erfüllen dieses Kriterium nicht. Zudem muss es sich um eine Verhandlungstätigkeit handeln, deren Adressat die Gegenseite ist. Bloße Mahn-, Forderungs- oder Ablehnungsschreiben erfüllen die Voraussetzungen der vergleichsweisen Verfahrensvermeidung oder -beendigung nicht, weil sie nicht der vergleichsweisen Bereinigung, sondern dem Durchsetzen des eigenen Standpunkts dienen ( Obermaier , aaO Rz 1.385f). Werden vorprozessuale Kosten geltend gemacht, so sind bereits in der Kostennote - allenfalls mit Beilagen - alle Umstände, die zu einem Zuspruch führen sollen, zu bescheinigen. Vor allem sind auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der verzeichneten Leistungen zu begründen, sofern sich diese nicht aus allfälligen Belegen ergeben sollten ( Obermaier , aaO, Rz 1.52 mwN). Der Mangel ordnungsgemäßer Verzeichnung oder Bescheinigung der Kosten ist nicht verbesserbar ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 54 ZPO Rz 19).
8.3.2 Aus dem Kostenverzeichnis Beilage A ergibt sich, dass der Großteil der verzeichneten Positionen die grundsätzlich nicht ersatzfähige Kommunikation zwischen dem Klagsvertreter und dem Kläger betrifft. Zudem lässt sich aus dem Kostenverzeichnis nicht ableiten, ob diese Kommunikation zweckmäßig und notwendig war. Sonstige Bescheinigungsmittel, anhand derer diese Prüfung vorgenommen werden könnte, sind nicht aktenkundig.
8.3.3 An die Beklagte richtete der Klagsvertreter insgesamt 6 Schreiben (Beilagen AG, AH, AI, AJ, AK, AM und AN). In diesen Schreiben meldete der Kläger diverse Forderungen an. Zudem machte er mehrere Sachverständige namhaft, die nach seinem Standpunkt mit der Einholung eines Gutachtens beauftragt werden sollten. Schließlich teilte der Kläger der Beklagten in diesen Schreiben mit, mit dem Ergebnis der vorliegenden Privatgutachten nicht einverstanden zu sein, sondern an seinen Forderungen festzuhalten. Damit sind aber keine anwaltlichen Leistungen erkennbar, die auf eine vergleichsweise, verfahrensvermeidende Regelung gerichtet waren und die darüberhinaus einen Aufwand verursacht hätten, der nicht bereits durch den Einheitssatz abgegolten ist.
8.3.4 Die verzeichneten vorprozessualen Kosten sind damit nicht ersatzfähig.
8.4 Ausgehend von diesen Überlegungen steht dem Kläger für die vom Erstgericht in US 38f angeführten Positionen auf Basis des jeweils obsiegten Betrags ein Kostenersatz von insgesamt EUR 20.606,58 (darin EUR 2.049,43 an USt und EUR 8.310,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) zu.
9.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte drang mit ca 33 % durch. In diesem Umfang gebührt ihr ein Ersatz der mit EUR 1.500,00 verzeichneten Pauschalgebühren und somit von EUR 495,00. Demgegenüber hat der Kläger quotierten Anspruch auf 34 % der Vertretungskosten (EUR 740,55 + 20 % = EUR 888,66). Insgesamt steht dem Kläger daher ein saldierter Ersatzanspruch von EUR 393,66 zu.
10.Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren nicht zu lösen. Damit ist auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
II. Zum Kostenrekurs
11.Mit seinem Kostenrekurs wird der Kläger auf die das Ersturteil abändernde Entscheidung in der Hauptsache verwiesen, von der auch die Kostenentscheidung betroffen ist. Der Rekurswerber hat die Kosten des Kostenrekurses, die Beklagte jene ihrer Kostenrekursbeantwortung selbst zu tragen. Die Verweisung eines Kostenrekurses auf die abändernde Entscheidung über die Berufung stellt nämlich keinen Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO dar ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 50 ZPO Rz 2 mwN).
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