JudikaturOLG Innsbruck

4R92/25y – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
10. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Gastronom, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen die beklagte Partei B* , Autolackierer, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen EUR 26.279,86 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 6.500,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: richtig EUR 32.779,86) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2.5.2025, **-45, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.

2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

3) Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

4) Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt ein Lokal. Dort wurde er am 31.12.2022 von dem vom Beklagten gehaltenen Hund gebissen. Der Beklagte verbrachte den Jahreswechsel im Ausland. Während seiner Abwesenheit kümmerten sich seine Mutter sowie seine Schwester um den Hund (§ 498 Abs 1 ZPO).

Wegen dieses Vorfalls begehrt der Klägergestützt auf § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 26.279,86 s.A. sowie die Feststellung, dass ihm der Beklagte für alle zukünftigen und nachteiligen Folgen auf Grund des Hundebisses vom 31.12.2022 zu haften habe. Zum Grund des Anspruchs brachte der Kläger vor, der Beklagte habe den Hund während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit seinen Eltern anvertraut. Die Eltern hätten mit dem Hund, den sie nicht unter Kontrolle gehabt hätten, am 31.12.2022 das vom Kläger geführte Lokal besucht. Sie hätten nur wenig Erfahrung mit Hunden gehabt und seien dementsprechend überfordert gewesen. Eine Besucherin, die den Vorfall beobachtet habe, habe dem Kläger erzählt, dass die Eltern des Beklagten ihr gegenüber angegeben hätten, den Hund des Beklagten nicht zu kennen. Damit habe sich der Beklagte untüchtiger Aufsichtspersonen bedient. Zudem habe es der Beklagte verabsäumt, seine Eltern über das Wesen des Hundes und vor allem darüber aufzuklären, wie sich der Hund bei lauter Musik verhalte. Dies wäre gerade im Hinblick auf die Silvesternacht erforderlich gewesen. Da der Hund anfangs nervös gewesen sei, habe er vom Kläger ein Leckerli bekommen. Im weiteren Verlauf des Abends habe der Hund, der keinen Maulkorb getragen habe, den Kläger plötzlich und ohne jegliche Vorwarnung in den Fuß gebissen.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sein Hund, mit dem er bereits 2 Hundeschulen besucht habe, sei zivilisiert und erzogen. Seitdem das Tier erzogen sei, habe es mit ihm keine Beißvorfälle gegeben. Der Hund sei sowohl an Musik als auch an Gasthausbesuche gewöhnt. Auch dort sei er nie aggressiv aufgefallen. Die Mutter des Beklagten und deren Lebensgefährte hätten den Hund oft beaufsichtigt, ohne dass es zu negativen Vorfällen gekommen wäre. Er sei ihnen gegenüber befehlsgehorchend. Der Beklagte habe seine Mutter und deren Lebensgefährten bereits vor dem 31.12.2022 regelmäßig über das aktuelle Wohlbefinden des Hundes informiert. Der beim Vorfall anwesende 13-jährige Sohn des Lebensgefährten der Mutter des Beklagten (im Folgenden: Minderjähriger) kenne den Hund gut und sei mit ihm des öfteren unterwegs gewesen. Der Biss sei nur darauf zurückzuführen, dass der Kläger versucht habe, den Hund zu füttern, ohne zuvor das Einverständnis der Mutter des Beklagten bzw deren Lebensgefährten einzuholen.

Das Erstgerichtwies das Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteil zur Gänze ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 7 bis 11 dargelegten Sachverhalt zu Grunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden folgende Feststellungen hervorgehoben, die im Umfang der Beweisrüge des Klägers in Fettdruck verdeutlicht sind.

„Der Hund wiegt 23 Kilogramm, seine Schulterhöhe liegt bei ungefähr 40 bis 50 cm. […] Der Beklagte hat einen Sachkundenachweis für Hundehalter erlangt. Außerdem hat er mit seinem Hund zwei Hundeschulen besucht, aber keine Stunden oder einen Kurs absolviert, da sein Hund die Grundkommandos wie „Sitz“, „Platz“ oder „Bleib“ - von welchen der Beklagte wollte, dass sein Hund diese kann - bereits beherrschte, als er die Hundeschulen aufsuchte. […]

Der Beklagte nimmt den Hund in nicht näher feststellbarer Frequenz auch bei Gasthaus-Besuchen mit, etwa im Zuge von Wanderungen. […] Ungefähr einmal im Jahr unternimmt der Beklagte eine Flugreise, während der er den Hund in Fremdbetreuung - nämlich entweder zu seiner Ex-Freundin oder zu Familienmitgliedern wie seiner Mutter oder seiner Schwester - gibt.

Auch die Mutter des Beklagten […] betreut den Hund regelmäßig. Sie geht mit dem Hund hauptsächlich größere und kleinere Spazierrunden und nimmt Ortswechsel insofern vor, als dass sie mit dem Hund andere Personen - wie etwa ihre Schwester oder ihre Mutter - besucht oder selten mit dem Hund in ein Gasthaus oder eine Berghütte geht. Außerdem sehen die Mutter des Beklagten und ihr Lebensgefährte […] den Hund etwa einmal alle drei Wochen in Gesellschaft mit dem Beklagten. […] Auch der Minderjährige, der sich in den Ferien regelmäßig bei seinem Vater […] aufhält, kennt den Hund seit ungefähr vier Jahren gut und hat diesen in der Vergangenheit selbst an der Leine geführt. Die Großeltern des Minderjährigen haben ebenso zwei Hunde.

Die Mutter des Beklagten wuchs mit Hunden auf einem Bauernhof auf und hat dementsprechend Erfahrung im Umgang mit Hunden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte seiner Mutter konkrete Instruktionen zum Umgang mit dem Hund erteilte.

Der Hund ist befehlsgehorchend und brav. Er folgt den Kommandos des Beklagten und dessen Mutter. Abgesehen von einem Vorfall, bei dem der damals einjährige Hund einer Person in den Unterarm schnappte, gab es keine Beißvorfälle oder sonstige, für Menschen gefährliche Situationen mit dem Hund; auch nicht, als dieser sich in Betreuung der Mutter und deren Lebensgefährte sowie des Minderjährigen befand. [...]

Der Beklagte wusste über die genauen Pläne seiner Mutter und ihres Lebensgefährten für den Silvesterabend nicht Bescheid. [...]

Die Mutter des Beklagten, ihr Lebensgefährte und der Minderjährige trafen mit dem Hund zwischen 22:00 und 23:00 Uhr im Gasthaus ein, welches sie […] in der Vergangenheit bereits öfter besucht hatten. […] Der Kläger nahm wahr, wie die Gruppe sein Gasthaus betrat. Er sah auch, dass die Mutter des Beklagten beim Eintreffen in das Gasthaus den Hund an der Leine führte und dass dieser keinen Maulkorb trug.

(A) Der Hund zeigte auf dem Weg ins Gasthaus sowie im Gasthaus keine Auffälligkeiten im Verhalten, insbesondere bellte oder winselte er nicht. (B) Der Hund wurde während des gesamten Abends an der Leine geführt .

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt näherte sich der Kläger dem Hund mit einem nicht näher feststellbaren Leckerli in einer Hand von vorne und bewegte sich Richtung Hund, um diesem das Leckerli zu geben. Als die Mutter des Beklagten dies sah, sprang sie vom Barhocker, auf dem sie saß, auf und bewegte sich Richtung Hund und Kläger, um letzteren von einer Fütterung des Hundes abzuhalten. Im Zuge dessen beugte sie sich nach unten zum Hund, der - als der Kläger das Leckerli noch in der Hand vor dessen Schnauze hielt und in diesem Moment diese Hand zurückzog - in einer schnellen Bewegung nach dem rechten Fuß des Klägers, der in einem weißen Sneaker steckte, schnappte und im Zuge dessen die zweite Zehe rechts des Klägers mit seinen Zähnen verletzte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt und in einem nicht näher feststellbaren Abstand vor diesem Vorfall hatte der Kläger dem Hund bereits ein Würstchen gereicht, das dieser fraß. [...]“

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Beklagte die Beaufsichtigungspflicht an eine an sich verlässliche Person übertragen habe, sodass die Voraussetzungen nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB nicht erfüllt seien. Dass der Hund, bei dem es sich um keinen Kampfhund gehandelt habe, keinen Maulkorb getragen habe, schade im Übrigen nicht.

Gegen die Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag im Sinne einer gänzlichen Klagstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge

1.1 Der Kläger rügt, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Hundehaltung und Hundeverwahrung aufgenommen habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich ergeben, dass die Mutter des Beklagten den Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe, zumal die Leine vom Minderjährigen geführt/gehalten worden sei und die Mutter daher nicht in der Lage gewesen sei, rasch zu reagieren. Andererseits wäre hervorgekommen, dass es allgemein bekannt sei, dass Hundehalter und Hundeverwahrer nicht plötzlich zwischen einen Hund und einen Dritten treten dürften, weil dadurch beim Hund ein Beschützerinstinkt ausgelöst werde und er dadurch per se den Dritten attackiere und beiße.

1.2Der Berufungswerber macht einen Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend. Dies setzt zunächst voraus, dass das Erstgericht Beweisanträge des Klägers übergangen hätte. Das war allerdings nicht der Fall. Vom Kläger wurde die Einholung des nunmehr vermissten Gutachtens nämlich gar nicht beantragt. Zu einer amtswegigen Einholung desselben bestand kein Anlass.

1.3 Der monierte Verfahrensmangel liegt schon aus diesem Grund nicht vor.

2. Zur Beweisrüge

2.1 Anstelle der Feststellung (A) begehrt der Kläger folgenden Ersatz:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Hund den gesamten Abend an der Leine geführt wurde.“

2.1.1 Die Ersatzfeststellungen seien rechtlich von Relevanz, weil das Erstgericht auf deren Basis zum Ergebnis gekommen wäre, dass sich der Beklagte einer untüchtigen Person bedient habe.

2.1.2Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Die Beweisrüge muss überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).

2.1.3 Im konkreten Fall nennt der Kläger kein einziges Beweismittel, aus dem sich ergeben würde, dass der Hund entgegen der Feststellung (A) nicht den ganzen Abend über angeleint gewesen sei. Die Berufung zitiert zwar eine Aussage aus einem Protokoll vom 3.2.2025. Ein solches ist im gegenständlichen Verfahren aber nicht aktenkundig. Abgesehen davon übergeht die Berufung die Aussagen mehrerer Zeugen, die ausdrücklich davon sprachen, dass der Hund durchgehend an der Leine geführt worden sei. Selbst der Kläger sprach davon, dass die Leine „ wahrscheinlich schon dran gewesen sei “ (vgl Protokoll vom 3.9.2024 = ON 16, Seite 9). Schließlich sind die Berufungsausführungen widersprüchlich. Im Rahmen der die Feststellung (B) betreffenden Beweisrüge argumentiert der Kläger nämlich, das Erstgericht hätte einer Zeugin mehr Glauben schenken müssen, die unter anderem angegeben habe, dass man den Hund aufgrund seines nervösen Zustands an der Leine ziehen habe müssen.

2.2 Die Feststellung (B) will der Kläger wie folgt ersetzt wissen:

„Der Hund zeigte auf dem Weg ins Gasthaus keine Auffälligkeiten, im Gasthaus war der Hund durch den Wind, bellte oder winselte aber nicht.“

2.2.1 Die Ersatzfeststellung sei von Relevanz, weil sich daraus ergebe, dass die Mutter des Beklagten den Hund nicht unter Kontrolle gehabt und sich der Beklagte damit einer untüchtigen Person bedient habe. Inwieweit dieser Schluss aus der Feststellung, dass der Hund im Gasthaus „ durch den Wind gewesen sei, aber weder gebellt noch gewinselt habe “ abgeleitet werden kann, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Außerdem ergibt sich aus dem Rechtsmittel nicht, warum das Erstgericht gerade den Angaben der vom Kläger als besonders überzeugend angesehenen Zeugin folgen hätte sollen. Damit entspricht die Beweisrüge in diesem Punkt aber nicht den bereits dargelegten Anforderungen an eine Beweisrüge.

2.3Die Beweisrüge dringt nicht durch. Vielmehr sind den weiteren Überlegungen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die auf einer überzeugenden, sorgfältigen und schlüssigen Beweiswürdigung beruhen (§ 500a ZPO), zugrundezulegen.

3. Zur Rechtsrüge

3.1 Der Kläger macht zunächst sekundäre Feststellungsmängel geltend. Nach seiner Ansicht habe es das Erstgericht unterlassen festzustellen,

- dass der Hund eine dritte Person als Gefahrenquelle/Bedrohung ansehe und deshalb aggressiv werde und sogar zuschnappe, wenn sich eine dem Hund vertraute Personen, wie der Beklagte oder dessen Mutter, zwischen den Hund und die dritte Person stelle.

- inwieweit mit dem jungen Hund Trainingseinheiten absolviert worden seien, wenn Bezugspersonen des Hundes zwischen den Hund und eine dritte Person treten, und wie der Hund in diesen Trainingseinheiten reagiert habe.

Entsprechendes Vorbringen wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet, sodass die Berufung in diesem Umfang unzulässige Neuerungen beinhaltet (§ 482 Abs 2 ZPO). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

3.2 Als weiteren sekundären Feststellungsmangel rügt der Kläger das Fehlen von Feststellungen dazu, inwieweit der Minderjährige Erfahrungen mit dem Hund gehabt, wie oft er auf den Hund im Durchschnitt (wöchentlich, monatlich) aufgepasst und inwiefern der Hund auf die Kommandos des Minderjährigen reagiert habe. Hätte das Erstgericht festgestellt, dass der Minderjährige den Hund 1 mal jährlich bei sich habe, der Hund nicht auf sein Kommando reagiere, und zudem körperlich nicht in der Lage sei, den Hund zurückzuziehen, so wäre es rechtlich zum Ergebnis gelangt, dass die Mutter des Beklagten die Leine sorgfaltswidrig an den Minderjährigen gegeben habe.

Abgesehen davon, dass auch diese Ausführungen Neuerungen darstellen, kommt den relevierten Umständen keine Entscheidungsrelevanz zu. Für die Prüfung der Haftung des Beklagten ist nämlich darauf abzustellen, wem der Beklagte den Hund anvertraute und ob diese Person verlässlich im Sinn der §§ 1320, 1315 ABGB war. Der Beklagte vertraute den Hund aber nicht dem Minderjährigen, sondern seiner Mutter an. Schließlich übergeht die Berufung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, dass der Minderjährige den Hund gut kennt, diesen in der Vergangenheit selbst an der Leine führte und es in den letzten 3 Jahren vor dem hier in Rede stehenden Vorfall auch dann keine für Menschen gefährliche Situation gab, wenn der Hund vom Minderjährigen betreut wurde. Wenn - wie hier - zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).

3.3In der Rechtsrüge im engeren Sinn entfernt sich der Kläger zunächst in unzulässiger Weise (RS0043312) vom festgestellten Sachverhalt, indem er unterstellt, dass der Hund dem Minderjährigen nicht gehorch(t)e.

Im Kern laufen die sonstigen Berufungsausführungen abermals darauf hinaus, dass sich der Beklagte einer untüchtigen Person bedient habe. Die Mutter des Beklagten habe eine Gefahrenquelle geschaffen, weil sie den Hund nicht selbst dauerhaft an der Leine geführt, dem Tier keine Kommandos erteilt und dieses nicht zurückgezogen habe, als der Kläger gekommen sei. Vielmehr habe sie unsachgemäß reagiert, sodass der Hund den Kläger als Gefährdung gesehen und daher zugebissen habe. Zumal die Mutter des Beklagten für den Hund verantwortlich gewesen sei, sei es ihr nicht erlaubt gewesen, den Hund im Wissen, dass der Hund dem Minderjährigen nicht gehorche, an den Minderjährigen zu geben, der zudem keine Erfahrung mit solchen Situationen gehabt hätte, die am Vorfallstag geherrscht hätten.

3.4Mit diesen Ausführungen gelingt es der Berufung nicht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen. Es kann daher grundsätzlich auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 500a ZPO).

3.5Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufung auf die vom Erstgericht verneinte Pflicht zur Führung eines Maulkorbs nicht mehr zurück kommt, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist (RS0039435; RS0042365).

3.6Der Geschädigte hat bei einem Anspruch nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB die Haltereigenschaft des Belangten sowie die Schädigung durch das Tier zu beweisen.

Dieser Beweis ist dem Kläger gelungen.

3.7Der Halter kann sich aber durch den Nachweis entlasten, dass er die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Nach ständiger Judikatur wird der Halter eines Hundes der Haftung nach § 1320 Abs 1 ABGB ledig, wenn er die Beaufsichtigung des Hundes einer an sich verlässlichen Person anvertraut (RS0028797). Zur Frage der Haftung des Tierhalters für dritte Personen enthält das Gesetz keine Regelung, weshalb die allgemeinen Bestimmungen anzuwenden sind. Hat der Halter das Tier einer geeigneten Person anvertraut und überlassen, dann haftet er - den Grundsätzen des § 1315 ABGB folgend - nicht (RS0028797; Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08§ 1320 ABGB Rz 23).

3.7.2 Nach den Feststellungen vertraute der Beklagte den Hund während seines Auslandsaufenthalts seiner Mutter an. Diese war mit dem Hund bestens vertraut. Das Tier befolgte ihre Kommandos. Abgesehen davon hatte sie von Kindheit an Erfahrungen im Umgang mit Hunden. Dass die Mutter deshalb zur gehörigen Verwahrung und Beaufsichtigung eines Hundes geeignet war, kann nicht bezweifelt werden. Im Hinblick darauf, dass der Hund des Beklagten zudem an Menschen gewöhnt war, ohne in den letzten 3 Jahren ein auffälliges oder aggressives Verhalten gezeigt zu haben und gegenüber der Mutter des Beklagten befehlsgehorchend war, bestand keine Veranlassung für den Beklagten, irgendwelche Zweifel daran zu hegen, dass seine Mutter zur Beaufsichtigung des Tieres geeignet ist. Der Beklagte musste seiner Mutter vor seinem Auslandsaufenthalt daher auch keine konkreten Weisungen erteilen, worauf sie bei der Verwahrung des Tieres zu achten hat. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass dem Beklagten der ihm obliegende Entlastungsbeweis gelang.

4. Da der angefochtenen Entscheidung keine Verfahrensfehler zu Grunde liegen und das Erstgericht die nachvollziehbar und lebensnah begründeten und von der Aktenlage gedeckten Feststellungen in rechtlicher Hinsicht richtig würdigte, erweist sich die Berufung als nicht berechtigt.

5. Da die Berufung die angefochtene Entscheidung zur Gänze bekämpft, beläuft sich das Berufungsinteresse auf (richtig) EUR 32.779,86. Wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ist der Kläger verpflichtet, dem Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

6.Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands besteht keine Veranlassung, von der vom Beklagten ungerügt gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt somit EUR 30.000,00.

7.Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung, ob dem Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 1320 Abs 1 ABGB gelang, von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl RS0030567) und sich das Berufungsgericht im Übrigen auf eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte.