JudikaturOGH

RS0028797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1995

Der Halter eines Hundes wird der Haftung nach § 1320 ABGB ledig, wenn er die Beaufsichtigung des Hundes einer an sich verläßlichen Person anvertraut; für deren allfälliges Verschulden haftet er der Allgemeinheit gegenüber nicht nach § 1313 a ABGB, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB.

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