RS0028797 – OGH Rechtssatz
Der Halter eines Hundes wird der Haftung nach § 1320 ABGB ledig, wenn er die Beaufsichtigung des Hundes einer an sich verläßlichen Person anvertraut; für deren allfälliges Verschulden haftet er der Allgemeinheit gegenüber nicht nach § 1313 a ABGB, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB.