Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei C* Ges.m.b.H. , vertreten durch Mag. Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 13.000,-- sA und Feststellung (Interesse EUR 5.000,-- sA), Gesamtinteresse EUR 18.000,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger zog sich bei einem Haushaltsunfall am 19.11.2019 beidseitige Verletzungen der Supraspinatussehnen zu. Am 1.7.2020 unterzog er sich im D* B* einer Operation an der rechten Schulter. Nach diesem komplikationslos verlaufenen Eingriff erfolgte bereits am 2.7.2020 im D* B* die erste physiotherapeutische Behandlung, bei der ein speziell zur Passivbewegung der Arm- und Schultergelenke konzipierter, TÜV-geprüfter Stuhl zum Einsatz kam. Die zunächst passive Bewegungstherapie bereits kurz nach einer derartigen Operation ist Standard. Eine andere Möglichkeit der Physiotherapie stand dem Kläger damals nicht offen. Diese Therapie erfolgt grundsätzlich durch den Einsatz von Geräten. Nur wenn solche nicht verfügbar sind, wird die Therapie von Physiotherapeuten manuell durchgeführt.
[2] Am 18.2.2021 wurde beim Kläger eine rechtsseitige Sternoklavikulargelenkssubluxation (Ausrenkung des Brustbein-Schlüsselbein-Gelenks) diagnostiziert.
[3] Der Kläger begehrt EUR 13.000,-- sA Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für die aus der am 2.7.2020 erfolgten Behandlung mit der motorischen Bewegungsmaschine sowie der damit zusammenhängenden mangelnden Aufklärung resultierenden Schäden und bringt dazu – sofern im Berufungsverfahren von Bedeutung – vor, die physiotherapeutische Behandlung vom 2.7.2020 sei nicht lege artis erfolgt. Diese (maschinelle) Therapie bereits am ersten postoperativen Tag sei nicht indiziert und zudem die Maschine falsch eingestellt gewesen bzw unrichtig bedient worden, wodurch es zur Ausrenkung des Brustbein-Schlüsselbein-Gelenks gekommen sei. Er habe unmittelbar bei der Behandlung starke Schmerzen verspürt und sei deshalb sogar kollabiert. Zudem sei er mangelhaft aufgeklärt worden.
[4] Die Beklagte bestreitet sowohl eine fehlerhafte Behandlung als auch eine mangelhafte Aufklärung. Die durchgeführte Therapie sei sowohl indiziert gewesen, als auch fehlerfrei erfolgt. Die vom Kläger behauptete Außenrotationsbewegung sei nicht durchgeführt worden. Die Verletzung des Klägers sei nicht im Rahmen dieser Therapie verursacht worden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Therapie und der Verletzung bestehe nicht.
[5] Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht – nach beschlussmäßiger Abweisung des Antrags auf Abberufung des bisher zugezogenen und Bestellung eines neuen Sachverständigen – die Klagebegehren vollumfänglich ab. Dabei ging es vom eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt aus und traf folgende weitere Feststellungen, wobei die im Rechtsmittelverfahren umkämpften Sachverhaltsannahmen hervorgehoben sind.
[6] [A] „ Der rechte Unterarm des Klägers wurde fixiert, die frisch operierte Schulter anschließend durch Einschalten des Gerätes durch die Motorschiene leicht bewegt und eine Innenrotation mit 30° durchgeführt. Dabei wurde die Schulter passiv durch die Motorschiene bewegt. Der Kläger erlitt eine Kreislaufschwäche, weshalb die begonnene passive Bewegungstherapie nicht zu Ende ausgeführt werden konnte. [B] Der Kläger verspürte während der Physiotherapie auch nicht näher definierbare Schmerzen. Nicht festgestellt werden kann, was Ursache dieser Schmerzen war, insbesondere ob diese im Zusammenhang mit einer allfälligen Sternoklavikulargelenkssubluxation standen. Beim Kläger wurde ein Blutdruck von 75/58 festgestellt. [A] Ein falsches Einstellen des Gerätes erfolgte nicht.
[..]
[7] Beim Kläger liegt im Bereich des Schlüsselbein-/Brustbeingelenks keine komplette Verrenkung vor, wohl aber eine Teilreponierbarkeit unter Auslösung von Schmerzen. Es besteht eine vordere Instabilität des Gelenkes zwischen Schlüssel- und Brustbein auf der rechten Seite. Das innere Schlüsselbeinende kann nicht nach hinten geschoben werden. [C] Als Ursache solcher Verletzungen gelten die Entwicklung einer Artrose sowie Hochrasanzunfälle. Letztere stellen Stürze aus größer Höhe, Unfälle mit 50 km/h sowie Verkehrsunfälle, bei denen Menschen aus dem Auto geschleudert werden dar. Bei derartigen Verletzungen erfolgen eine leicht erkennbare Schwellung sowie Blutergüsse. Dies da bei Zerreißen eines Gelenks nicht nur das Band, sondern auch die Kapsel sowie umgebende Muskeln zerreißen. Der Kläger hatte vorfallszeitnah weder Schmerzen an der rechten Schulter noch Blutergüsse oder Schwellungen. Im Gelenk zwischen Schlüssel- und Brustbein rechts konnte beim Kläger mithilfe eines MRTs eine Arthrose festgestellt werden, eine Instabilität ist dabei verschleißbedingt. Diese Arthrose, die sich über Jahre entwickelt hat, führte zu der Verletzung des Sternoklavikulargelenks beim Kläger. Weder erfolgte die Verletzung des Klägers aufgrund der am 2.7.2020 im D* B* durchgeführten Physiotherapie des Klägers, noch ist eine solche Verletzung grundsätzlich aufgrund einer derartigen Physiotherapie möglich. “
[8] Rechtlich begründete das Erstgericht die Abweisung des Antrags auf Bestellung eines neuen Sachverständigen und verneinte sowohl einen Behandlungsfehler als auch eine mangelhafte Aufklärung.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers . Aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
[11]
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Diese ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:
[12] 1.1. In der Beweisrüge begehrt der Kläger den Ersatz der bei Wiedergabe des Sachverhalts hervorgehobenen und mit [A] bis [C] bezeichneten Feststellungen durch folgende:
[13] Ad [A]: „Der rechte Unterarm des Klägers wurde fixiert, die frisch operierte Schulter anschließend durch das Einschalten des Gerätes durch die Motorschiene kräftig und schnell gedreht. Das Gerät und die Innenrotation wurde dabei falsch eingestellt, sodass diese mit einer viel zu starken Außenrotation, statt Innenrotation und Adbuktion ausgeführt wurde.“
[14] Ad [B]: „Der Kläger verspürte dann während dieser Physiotherapie plötzlich extreme, durch die falsch eingestellte Motorschiene verursachte Schmerzen im Bereich des operierten Schultergelenks und erlitt einen Kreislaufkollaps.“
[15] Ad [C]: „Die Ursache dieser Verletzung des Klägers war ungeachtet einer allenfalls vorbestehenden Arthrose die falsch eingestellte Motorschiene mit zu starker Außenrotation, die bei der Behandlung am 02.07.2020 diese Verletzung und unerträgliche Schmerzen des Klägers samt Kreislaufkollaps verursachten.“
[16] Inhaltlich begründet der Kläger seine Einwände – dreimal jeweils wortgleich – mit der Unrichtigkeit der gutachterlichen Ausführungen, wobei er diesen im Wesentlichen seine eigenen Parteiangaben und nicht weiter belegte medizinische Behauptungen gegenüber stellt.
[17] 1.2. Die Mängelrüge begnügt sich mit einem Verweis auf die Ausführungen in der Beweisrüge sowie einem Hinweis auf § 362 Abs 2 ZPO und den im Verfahren erster Instanz gestellten Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen.
[18] 2.1. In § 272 ZPO ist das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung verankert. Diese besteht darin, aus den oft unterschiedlichen Verfahrensergebnissen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Das Gericht ist dabei an keine festen Beweisregeln gebunden, sondern nur an seine persönliche, unmittelbare und objektivierbare, also im Instanzenzug nachprüfbare Überzeugung von der Wahrheit und von der Richtigkeit der Beweisergebnisse (RIS-Justiz RI0100103; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 272 ZPO E 24ff).
[19] Nach stRsp stellen auch die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie hinreichenden Begründetheit eines Gutachtens eines Gerichtssachverständigen und die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige alle verfahrensrelevanten – hier medizinischen – Fragen abschließend beantwortet hat oder ob außer dem/den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären, im Allgemeinen einen Akt der (freien) richterlichen Beweiswürdigung iSd § 272 ZPO dar (10 ObS 90/13b; 10 ObS 54/13f; 10 ObS 83/01f; 10 ObS 352/00p uvm; RIS-Justiz RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; RS0040588 [T5, T6] Rechberger/KlickaaaO § 360 - 362 Rz 6). Das Gericht kann einem Sachverständigen folgen, wenn dessen Gutachten weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch die Grundlagen jenes Fachgebiets, in dem er beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt und schließlich dem Gericht die Darstellung insgesamt verlässlich erscheint (RIS-Justiz RS0040613; RS0040592; OLG Innsbruck 23 Rs 24/23k). Selbst ein – hier ohnehin nicht vorliegendes – Privatgutachten ist nicht geeignet, ein Sachverständigengutachten zu entkräften; dieses hat nur den Rang einer Privaturkunde (RIS-Justiz RS0040363; ).
[20] 2.2. Im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge obliegt es dem Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Innsbruck 2 R 13/19g; 15 Ra 12/19f; 5 R 20/15b; RIS-Justiz RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RIS-Justiz RI0100099; RES0000012). Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RIS-Justiz RI0100099; Pochmarski/Tanczos/KoberBerufung in der ZPO 4 176 mwN).
[21] 3. Da der Kläger alle kritisierten Feststellungspassagen mit der wortgleichen Begründung bekämpft, werden diese auch vom Berufungsgericht unter einem behandelt.
[22] 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht die bemängelten Feststellungen insbesondere zum Ablauf des Therapietermins am 2.7.2020 nicht nur mit den Ergebnissen des Gutachtens begründete, sondern auch den – von denen des Klägers abweichenden – Angaben des als Zeugen einvernommenen Physiotherapeuten, die es als lebensnah und glaubwürdig wertete, wobei es diese Ansicht auch näher begründete. Im Weiteren führte das Erstgericht aus, aufgrund welcher Erwägungen es den Angaben des Klägers nicht folgen konnte. Das Erstgericht, das den Zeugen und den Kläger unmittelbar vernommen hat, hat sich in seiner Beweiswürdigung eingehend mit deren Schilderungen auseinander gesetzt. Die dort dargelegten Überlegungen sind weder unschlüssig noch widersprechen sie den Denkgesetzen, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO; RIS-Justiz RS0122301).
[23] 3.2. Auch die im Rechtsmittel vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen und Schlüsse werden vom Berufungsgericht nicht geteilt. Wenn die Berufung anfänglich auf den damals gemessenen (niedrigen) Blutdruck und die Kreislaufprobleme abstellt, ist ihr zu entgegnen, dass selbst ein derartiges Geschehen – ob als Kreislaufschwäche oder -kollaps bezeichnet – allenfalls ein Indiz für durch die Behandlung verursachte Schmerzen, aber weder ein klarer Beleg dafür noch der Nachweis der vom Kläger behaupteten Verletzung sein können, zumal ein derartiges Geschehen – wie auch der Sachverständige ausführt (ON 37.3 S 3) – vielerlei Ursachen haben kann, sodass diesem Aspekt für die hier zu klärenden (unfallchirurgisch-traumatologischen und nicht internistischen) Fragen nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dass die vom Kläger behauptete, vom Erstgericht allerdings nicht als erwiesen angenommene Behandlungsweise starke Schmerzen verursacht hätte, räumt auch der Sachverständige ein (ON 37.3 S 2 und 5).
[24] Entscheidend ist, dass der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung klar und unmissverständlich zu dem Schluss gelangte, dass die vom Kläger geschilderte Behandlung die bei ihm vorliegende Sternoklavikulargelenkssubluxation (Ausrenkung des Brustbein-Schlüsselbein-Gelenks) nicht verursacht haben kann (ON 28 S 12; ON 37.3 S 5). Vielmehr erklärte der Sachverständige diesen Zustand im schriftlichen Gutachten und im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung übereinstimmend mit der beim Kläger bestehenden verschleißbedingten Arthrose. Von einer Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Ausführungen kann daher nicht gesprochen werden. Schließlich ging der Sachverständige auch auf den vom Kläger in der Berufung wiederholten Aspekt der (mangelnden) Durchblutung der Bänder, Sehnen, etc ein und erteilte der vom Kläger vertretenen, von diesem lediglich mit einem Verweis auf Abbildungen in Anatomiebüchern und seiner persönlichen Überzeugung begründeten Auffassung dazu eine Absage, wobei der Sachverständige diese Ansicht auch näher begründete (ON 37.3 S 4f).
[25] 3.3. Das Gutachten ist daher weder widersprüchlich noch unvollständig. Vielmehr hat der Sachverständige auch nach den vom Kläger vorgetragenen und im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung behandelten Einwänden unverändert an seinen im schriftlichen Gutachten dargelegten fachlichen Schlüssen festgehalten und diese fundiert und verständlich begründet. Damit gelingt es der Beweisrüge insgesamt nicht, die für einen Erfolg erforderlichen erheblichen Bedenken an der – in wesentlichen Teilen auf dem Gutachten beruhenden – erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, weshalb sie erfolglos bleiben muss.
[26] 4.1. Nichts anderes gilt für die Mängelrüge. Sowohl der erstinstanzliche Antrag des Klägers als auch die Ausführungen in der Mängelrüge können nur so verstanden werden, dass der Kläger die Bestellung eines anderen Sachverständigen aus dem selben Fachgebiet wie jenes des bisher zugezogenen, also Orthopädie und Traumatologie/Unfallchirurgie, anstrebt.
[27] 4.2. In der Nichteinholung eines solchen Gutachtens könnte aber nur dann ein Verfahrensmangel gelegen sein, wenn ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO vorliegt. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dazu verhalten, eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend ist oder nicht vervollständigbar erscheint, vom Sachverständigen verschiedene, widersprüchlich verbliebene Ansichten geäußert oder dieser nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Nur insoweit könnte die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens einen Verfahrensmangel abgeben (RIS-Justiz RS0040597; RS0113643; OLG Innsbruck 25 Rs 38/19b; Rechberger/Klicka aaO).
[28] 4.3. Dass das Gutachten weder unvollständig noch in sich widersprüchlich ist wurde bereits dargelegt. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht einmal Ablehnungsgründe iSd §§ 355 ZPO, 19f JN behauptet, liegt hier auch keine erfolgreiche Ablehnung vor. Damit muss aber auch die Mängelrüge erfolglos bleiben.
[29] 5. Eine Rechtsrüge wird in der Berufung nicht ausgeführt, weshalb die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (RIS-Justiz RS0041585; RS0043573).
[30] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 und 40 ZPO.
[31] 7. Da für das Berufungsgericht kein Anlass besteht, von der vom Kläger vorgenommenen und von der Gegenseite nicht in Zweifel gezogenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzuweichen, war gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
[32] 8. Mangels Ausführung einer Rechtsrüge war im vorliegenden Berufungsverfahren eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen, weshalb der weitere Rechtszug unzulässig ist.
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